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Nachtrag 12 G

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Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT<br />

Bahneigene Lademittel<br />

1. Allgemeines<br />

Bahneigene Lademittel werden, soweit sie verfügbar sind, dem Absender auf sein Verlangen oder aus<br />

Betriebsrücksichten zur Verfügung gestellt. An bahneigenen Lademitteln stehen in Verwendung:<br />

Decken, Bindegurte, Seile und Spanngurte.<br />

2. Verwendung<br />

Die Verwendung bahneigener Lademittel ist im EBG- und im CIM-Verkehr möglich.<br />

Die Verwendung von Decken ist nach bestimmten Empfangsbahnen nur unter Einhebung des Wie-<br />

derbeschaffungswertes für Decken (siehe Pkt. 5.3) möglich (in diesem Fall entfällt die Einhebung<br />

des Benützungsentgeltes Code 54.2).<br />

Bei Rückkehr der Decke zur ÖBB wird der Wiederbeschaffungswert an den Zahlungspflichtigen<br />

refundiert (es ist jedoch das Benützungsentgelt Code 54.2 einzubehalten).<br />

Die Verwendung von Spanngurten und Bindegurten ist im internationalen Verkehr nur unter<br />

Einhebung des im Abschnitt „Zusatz- und Nebenleistungen“ festgesetzten Nebenentgeltes (Code 15.1<br />

und 15.2) möglich.<br />

3. Bestellung, Übergabe, Auflieferung und Rückgabe<br />

3.1 Die Bestellung bahneigener Lademittel ist vom Absender zugleich mit der Wagenbestellung<br />

vorzunehmen.<br />

3.2 Bahneigene Decken werden gegen Empfangsbescheinigung übergeben. Sie sind spätestens mit Ablauf der<br />

Abnahmefrist vom Empfänger (bzw. mit Ablauf der Auflieferungsfrist vom Absender) zurückzugeben; bei<br />

Fristüberschreitung wird ein Entgelt eingehoben (siehe Abschnitt „Zusatz- und Nebenleistungen“ – Code 51.3).<br />

4. Angaben im Frachtbrief<br />

Der Absender hat im Frachtbrief die Art (Sg, Bg, Dk), die Anzahl sowie bei Decken die<br />

Kurzbezeichnung der Eigentumsbahn und die allfällige Seriennummer im Frachtbrieffeld „Lademittel“<br />

anzugeben.<br />

5. Verlust und Beschädigung<br />

5.1 Der Absender haftet für Beschädigung und Verlust bis zur Rückgabe an die Bahn, sofern er nicht<br />

nachweist, dass die Beschädigung oder der Verlust der Lademittel von der Bahn verursacht oder<br />

dass die Beschädigung auf natürliche Abnützung zurückzuführen ist.<br />

5.2 Bei Beschädigung kommen folgende Wiederherstellungskosten zur Verrechnung:<br />

EUR 10,90 je Spanngurt;<br />

EUR 60,32 je Wagendecke.<br />

5.3 Werden bahneigene Lademittel nicht innerhalb von 10 Tagen, gerechnet von dem der Übergabe an<br />

den Absender oder dem Empfänger folgenden Tage, der Bahn zurückgegeben, so gelangt der<br />

Wiederbeschaffungswert von:<br />

EUR 2,18 je Bindegurt;<br />

EUR 14,53 je Spanngurt;<br />

EUR 436,04 je Wagendecke,<br />

zur Verrechnung.<br />

Das Verzögerungsentgelt für bahneigene Wagendecken (siehe Abschnitt „Zusatz- und<br />

Nebenleistungen“ – Code 51.3) wird dies falls bis zur Bezahlung des Wiederbeschaffungswertes<br />

berechnet.<br />

22 ÖGT - 01/20<strong>12</strong>

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