Nachtrag 12 G
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Nachtrag 12 G
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ÖGT Stückgut<br />
Zustand - Verpackung - Kennzeichnung<br />
5.1 Ist ein Gut offensichtlich beschädigt, so verweigert die Rail Cargo Austria AG entweder die<br />
Annahme oder beschreibt die Beschädigung im Beisein des Absenders im BahnExpress-<br />
Beförderungspapier. Mit der Annahme des mit einem solchen Vermerk versehenen Doppels des<br />
BahnExpress-Beförderungspapiers anerkennt der Absender die beschriebene Beschädigung.<br />
5.2 Das Gut muss so verpackt sein, dass es gegen Verlust und gegen Beschädigung während der<br />
Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen, noch Betriebsmittel oder andere Güter<br />
beschädigen kann; bei fehlender oder mangelhafter Verpackung bestätigt der Absender im<br />
Beförderungspapier die fehlende oder die mangelhafte Verpackung. Kleine gleichartige Stücke<br />
müssen zu größeren Einheiten zusammengefasst werden. Für bestimmte Güter sind im RID, im<br />
ADR und im BT besondere Verpackungsbestimmungen vorgeschrieben.<br />
5.3 Wird ein Gut, für das keine besonderen Verpackungsbestimmungen vorgeschrieben sind, in einer<br />
Verpackung aufgegeben, die einen UIC-Qualitätsstempel trägt, so gilt es als der Ziff. 5.2,<br />
entsprechend verpackt. Im Feld 5 des BahnExpress-Beförderungspapiers wird der Vermerk<br />
„Verpackung UIC-gestempelt“ eingetragen.<br />
5.4 Der Absender haftet für alle Folgen, die aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der<br />
Verpackung entstanden sind; er ersetzt der Rail Cargo Austria AG den ihr daraus entstandenen<br />
Schaden. Enthält das BahnExpress-Beförderungspapier keinen Vermerk nach Ziff. 5.2 so muss die<br />
Rail Cargo Austria AG das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachweisen.<br />
5.5 Jedes Stück muss mit der von der Rail Cargo Austria AG vorgesehenen Bezettelung<br />
gekennzeichnet sein. Für die Kennzeichnung gilt das vom Absender auf einer Palette durch<br />
Verpackung oder Verschnürung haltbar zusammengefasste Gut als ein Stück.<br />
5.6 Der Absender kann die Bezettelung auch mit Klarsichtplastiktaschen am Gut befestigen, sofern alle<br />
Angaben lesbar sind und für Eintragungen im Feld „Beförderungsdienstliche Hinweise“ ein Fenster<br />
ausgespart ist.<br />
5.7 Gefahrzettel werden nach dem RID und dem ADR angebracht. Die Gefahrzettel „Oben“, „Vorsichtig<br />
behandeln; Nicht stürzen“ oder „Vor Nässe schützen“ werden auch bei nicht dem RID und dem ADR<br />
unterliegenden Gütern angebracht. Güter mit für Licht, radioaktive und andere Strahlen<br />
empfindlichen Emulsionen müssen Zettel von mindestens 10,5 cm x 14,8 cm Größe mit der<br />
Aufschrift “FOTO“ tragen.<br />
Feststellen der Masse<br />
6.1 Hat der Absender die Masse nicht angegeben, so wird sie von der Rail Cargo Austria AG gegen<br />
Erhebung des Wiegeentgelts festgestellt und im Feld 6 des BahnExpress-Beförderungspapiers der<br />
Wiegestempel angebracht.<br />
6.2 Auf Paletten oder in Logistikboxen verladene Güter werden mit der Palette oder mit der Logistikbox<br />
gewogen. Von der ermittelten Masse werden die Einheitsmasse oder die Eigenmasse der Palette<br />
oder der Logistikbox abgezogen. Das gilt auch für von der Rail Cargo Austria AG palettierte Güter.<br />
6.3 Im Falle des Nachwiegens durch die Rail Cargo Austria AG gilt die von ihr festgestellte Masse.<br />
Abschluss des Frachtvertrags<br />
7.1 Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Rail Cargo Austria AG das Gut mit dem<br />
Beförderungspapier zur Beförderung angenommen hat. Sie bestätigt die Annahme durch Anbringen<br />
des Annahmestempels im Feld 11 des Beförderungspapiers. Aus dem Annahmestempel ist auch<br />
das Datum und die Stunde der Annahme ersichtlich. Das mit dem Annahmestempel versehene<br />
Beförderungspapier dient als Beleg für den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrages.<br />
7.2 Die Angabe der Masse des Gutes im Beförderungspapier dient nur dann als Beweis gegen die Rail<br />
Cargo Austria AG, wenn sie die Masse geprüft und dies im Beförderungspapier vermerkt hat.<br />
7.3 Der volle Umfang der Haftung tritt bei Gütern, die abgeholt werden, erst nach unbeanstandeter<br />
Übernahme des Gutes durch das Versand-Logistik-Center ein. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet die<br />
Rail Cargo Austria AG für Verschulden. Sie beanstandet bei der Annahme lediglich klar erkennbare<br />
Mängel. Der Absender kann sich im Falle eines Beförderungshindernisses im Versand-Logistik-<br />
Center nicht darauf berufen, dass die Rail Cargo Austria AG das Gut unbeanstandet übernommen<br />
ÖGT – 01/20<strong>12</strong><br />
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