Nachtrag 12 G
Nachtrag 12 G
Nachtrag 12 G
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Stückgut ÖGT<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen für BahnExpress<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
1.1 Als BahnExpress werden ein oder mehrere Stücke mit einer Stückmasse bis 1.000 kg von den<br />
Anschriften und Bahnhöfen nach den Anschriften und Bahnhöfen befördert, deren Postleitzahlen im<br />
Ortsverzeichnis angeführt sind. Die Hausbedienung von Kunden, die nur über Mautstraßen<br />
erreichbar sind, ist möglich, wenn der Kunde die Kosten der Maut übernimmt. Die Maut entrichtet<br />
der Kunde direkt beim Lenker des Flächenfahrzeugs.<br />
Abholen<br />
2.1 BahnExpress wird von den Anschriften abgeholt, deren Postleitzahlen im Ortsverzeichnis angeführt<br />
sind. Der Absender verlangt das Abholen beim zuständigen Logistik-Center oder Stützpunkt unter<br />
Angabe<br />
− von Name, Anschrift, Fernsprechnummer,<br />
− von Masse, Zahl der Stücke, Art des Gutes (Güter, die dem RID, dem GGBG und den dazu<br />
ergangenen Verordnungen sowie dem ADR unterliegen, werden mit der dort vorgeschriebenen<br />
Bezeichnung und unter Angabe der Klasse, der Masse je Gefahrgut in jener Mengeneinheit, in<br />
der die Freigrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR festgesetzt sind und der UN-Nummer<br />
der Stoffaufzählung bekannt gegeben),<br />
− des gewünschten Abholtages (Vorbestellungen sind bis drei Werktage vor dem Abholtag<br />
möglich),<br />
− von sonstigen Angaben, wie Größe des Stückes, Austauschpaletten.<br />
2.2 Das Logistik-Center oder der Stützpunkt gibt dem Absender aufgrund der Angaben nach Ziff. 2.1<br />
einen Zeitrahmen für das Abholen bekannt. Es kann das Abholen beschränken oder auf einen<br />
späteren Zeitpunkt verschieben.<br />
2.3 Hat der Absender einen Abholtermin mit der Rail Cargo Austria AG schriftlich vereinbart und wurde<br />
dieser Termin um mehr als vier Stunden überschritten, gelten die Bestimmungen bezüglich<br />
Überschreitung der Lieferfrist sinngemäß.<br />
2.4 Abgeholt werden alle Güter, sofern<br />
− sie in die für die BahnExpress-Beförderung vorgesehenen LKW verladen werden können und<br />
− die Straßenverhältnisse das Abholen zulassen.<br />
2.5 Wird der Absender nicht angetroffen oder kann das Gut nicht übernommen werden, so wird für das<br />
versuchte Abholen die Abfertigungsgebühr erhoben. Beträgt der Aufenthalt des LKW durch einen<br />
vom Absender zu vertretenden Umstand mehr als 15 Minuten über die Ladetätigkeit hinaus, so wird<br />
die Standgebühr erhoben; Ziff. 22.5 gilt sinngemäß.<br />
2.6 Abholstelle ist das Haustor, das Werkstor oder eine für das Verladen von BahnExpress beim<br />
Absender vorgesehene Stelle, die mit dem LKW erreichbar ist.<br />
Aufgabe im Bahnhof<br />
3.1 BahnExpress kann in den im Verzeichnis der Logistik-Center/Stützpunkte/Depotbahnhöfe<br />
genannten Bahnhöfen innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Öffnungszeiten aufgegeben<br />
werden. Sind für das Verladen besondere Hilfsmittel erforderlich, so kann die Rail Cargo Austria AG<br />
Mithilfe beim Verladen verlangen.<br />
Frachtbrief<br />
4.1 Als Beförderungspapiere stehen das BahnExpress-Beförderungspapier in Verwendung.<br />
4.2 Der Absender haftet für alle Folgen, die aus unzulässigen, unrichtigen, ungenauen, unvollständigen<br />
oder nicht im dafür vorgesehenen Feld des BahnExpress-Beförderungspapiers eingetragenen<br />
Angaben entstanden sind. Unzulässige Angaben sind für die Rail Cargo Austria AG unverbindlich.<br />
4.3 Der Absender kann mit dem Logistik-Center das Ausfüllen des BahnExpress-Beförderungspapiers<br />
durch die Rail Cargo Austria AG gegen Erhebung eines Nebenentgeltes vereinbaren. Der<br />
Bedienstete der Rail Cargo Austria AG gilt für diese Tätigkeit als Beauftragter des Absenders.<br />
4.4 Für die Verwendung von Zusatzblättern gelten die Bestimmungen der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen für den Bereich Konventioneller Ladungsverkehr sinngemäß.<br />
130<br />
ÖGT – 01/20<strong>12</strong>