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Nachtrag 12 G

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Stückgut ÖGT<br />

Tauschgeräte<br />

1. Verwendung<br />

Die Verwendung von der Rail Cargo Austria AG zugelassener Tauschflachpaletten (linker Eckklotz<br />

versehen mit Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitglied des Europäischen<br />

Palettenpools ist, oder EPAL, Mittelklotz versehen mit dem Herstellercode, rechter Eckklotz<br />

versehen mit „EUR“), Tauschrahmen, Tauschbretter (beide versehen mit der Kurzbezeichnung der<br />

Österreichischen Bundesbahnen oder der Schweizerischen Bundesbahnen) und Tauschboxplatten<br />

(letztere versehen mit Bildzeichen bzw. Kurzbezeichnung einer Bahn, die Mitglied des Europäischen<br />

Boxpalettenpools ist, oder EPAL und EUR) ist im BahnExpress- und RailStandard-Verkehr möglich.<br />

150<br />

Die RailStandard-Verkehre, bei denen Tauschgeräte verwendet werden können, sind im<br />

Internationalen Tarif für den RailStandard-Verkehr 9050 enthalten.<br />

2. Angaben im Frachtbrief<br />

Die Angaben der Art und Anzahl von Tauschgeräten im Frachtbrief Feld 7 bzw. auch die Bestellung<br />

bei der Abholung bekundet den Willen des Kunden zum Eintritt in das Tauschverfahren.<br />

Sofern der Kunde Tauschgeräte verwendet, jedoch nicht in das Tauschverfahren eintreten möchte,<br />

gibt er dies mit dem Vermerk „Private Tauschgeräte, kein Tausch!“, im Feld 5 des Frachtbriefs<br />

bekannt.<br />

3. Tauschverfahren<br />

3.1 Dem Absender wird als Ausgleich für die von ihm aufgegebenen Tauschgeräte bei der Aufgabe die<br />

gleiche Anzahl unbenutzter Tauschgeräte übergeben. Kann beim Abholen nicht getauscht werden,<br />

so übergibt der LKW-Lenker dem Absender eine Empfangsbescheinigung über die übernommenen<br />

Tauschgeräte. Dem Absender wird die gleiche Anzahl unbenutzter Tauschgeräte innerhalb dreier<br />

Werktage gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung übergeben.<br />

3.2 Das Tauschverfahren erfolgt gegen Entgelt (siehe Serviceleistungen – Code 16.1 bis 16.4).<br />

3.3 Der Empfänger übergibt der Bahn als Ausgleich für die an ihn abgelieferten Tauschgeräte bei der<br />

Ablieferung die gleiche Anzahl unbenutzter Tauschgeräte. Kann bei der Ablieferung nicht getauscht<br />

werden und kann das Gut auch nicht entpalettiert werden, so werden die Tauschgeräte zum jeweils<br />

veröffentlichten Wiederbeschaffungswert gemäß Punkt 3.6 automatisch dem Empfänger in<br />

Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Empfänger welche bei der Rail Cargo<br />

Austria AG SGF Kontraktlogistik über ein Tauschmittelkonto verfügen. Für diese gilt: Kann bei der<br />

Ablieferung nicht getauscht werden und kann das Gut auch nicht entpalettiert werden, so übergibt<br />

die Rail Cargo Austria AG die Tauschgeräte gegen Empfangsbescheinigung. Der Empfänger gibt<br />

die Tauschgeräte innerhalb der Tauschfrist entweder bei einer neuerlichen Bedienungsfahrt oder im<br />

Bedienungs-Logistik-Center zurück. Die Tauschfrist beginnt zugleich mit der Ablieferung und endet<br />

mit Ablauf der Öffnungszeiten des zweiten Werktages, der dem Beginn der Ablieferung folgt. Sie<br />

ruht an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen.<br />

3.4 Die Tauschgeräte müssen in tauschbarem Zustand sein, andernfalls der Tausch verweigert werden<br />

kann und entweder Wiederherstellungskosten oder der Wiederbeschaffungswert eingehoben<br />

werden können. Die Wiederherstellungskosten betragen:<br />

EUR 7,35 für jede Tauschflachpalette,<br />

EUR 21,60 für jeden Tauschrahmen,<br />

EUR 7,35 für jedes Tauschbrett,<br />

EUR 71,20 für jede Tauschboxpalette<br />

3.5 Bei Überschreitung der Tauschfrist wird ein Entgelt erhoben (siehe Abschnitt „Serviceleistungen“ -<br />

Code 51.1 bis 51.4).<br />

3.6 Wird die Tauschfrist um zehn Tage überschritten, gelangt der Wiederbeschaffungswert von<br />

EUR 10,90 für jede Tauschflachpalette,<br />

EUR 34,60 für jeden Tauschrahmen,<br />

EUR 10,90 für jedes Tauschbrett,<br />

EUR 141,20 für jede Tauschboxpalette<br />

zur Verrechnung. Das Verzögerungsentgelt wird dies falls bis zur Bezahlung des<br />

Wiederbeschaffungswertes verrechnet.<br />

ÖGT – 01/20<strong>12</strong>

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