Nachtrag 12 G
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ÖGT Stückgut<br />
Frachtzuschlag<br />
17.1 Außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds und dem Ersatz des Schadens wird erhoben<br />
− ein Frachtzuschlag in der Höhe von EUR 2,10 für jedes Kilogramm Bruttomasse des ganzen<br />
Frachtstückes bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung von Gütern der Ziff.<br />
13 und 14 oder bei Nichtbeachtung der für diese Güter festgesetzten Bestimmungen,<br />
− ein Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten des Unterschiedsbetrags zwischen der Fracht für<br />
die angegebene und derjenigen für die ermittelte Masse bei zu niedriger Angabe der Masse oder<br />
bei tarifwidriger Inanspruchnahme eines Sondertarifs aufgrund unrichtiger Angaben im<br />
Beförderungspapier.<br />
Lieferfrist<br />
18.1 Die Lieferfrist für BahnExpress beginnt mit der Annahme des Gutes und endet um 17.00 Uhr des<br />
folgenden Werktages; siehe jedoch Ziff. 18.3. Die Rail Cargo Austria AG kann Zuschlagsfristen<br />
festsetzen, die sie im Ortsverzeichnis oder durch Aushang veröffentlicht.<br />
Die Lieferfrist für BahnExpress ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf<br />
− das Gut zur Abnahme bereitgestellt worden ist,<br />
− das Gut dem Empfänger an der in Ziff. 22 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das<br />
zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist<br />
die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist, oder<br />
− der Empfänger nach den Ziff. 19 oder 21 benachrichtigt oder eine solche Benachrichtigung<br />
versucht wurde.<br />
18.2 Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Rail Cargo<br />
Austria AG verursacht wird<br />
− durch das Feststellen der Masse nach Ziff. 6,<br />
− durch das Prüfen nach Ziff. 16.1, sofern Verstöße festgestellt werden,<br />
− durch die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften,<br />
− durch Maßnahmen am Gut nach Ziff. 15.2,<br />
− durch ein Beförderungshindernis nach Ziff. 15.1, sofern die Rail Cargo Austria AG kein<br />
Verschulden an dem Befördernishindernis trifft.<br />
Ursache und Dauer der Verlängerung der Lieferfrist werden im Beförderungspapier vermerkt.<br />
18.3 Würde die Lieferfrist aufgrund von Zuschlagsfristen oder aufgrund von Lieferfristverlängerungen<br />
nach Schluss der Öffnungszeiten des Logistik-Centers oder der Stützpunkte ablaufen, so endet sie<br />
vier Stunden nach dem darauf folgenden Beginn der Öffnungszeiten.<br />
Benachrichtigung<br />
19.1 Der Empfänger wird von der Ankunft der Sendung im Logistik-Center oder Stützpunkt<br />
benachrichtigt, wenn das Zuführen nicht möglich ist oder das bahnlagernd gestellte Gut bis 15 Uhr<br />
nicht abgenommen wurde.<br />
Ablieferung im Logistik-Center oder Stützpunkt<br />
20.1 BahnExpress wird dem Empfänger im Logistik-Center oder Stützpunkt gegen Vorweisen des<br />
eingelösten BahnExpress-Beförderungspapiers abgeliefert, sofern dies der Absender durch Angabe<br />
des Logistik-Centers oder Stützpunkts im Feld 1 des BahnExpress-Beförderungspapiers verlangt<br />
oder der Empfänger mit der Rail Cargo Austria AG schriftlich vereinbart hat.<br />
Die Abnahmefrist endet mit Ende der Öffnungszeiten des dem Ankunftstag folgenden Werktages.<br />
Wurde das Gut innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so wird es gegen Erhebung des<br />
Nebenentgeltes Code 18 zugeführt. Ist das Zuführen nicht möglich, so wird ab dem folgenden Tag<br />
Lagergeld erhoben. Ziff. 23.5 gilt sinngemäß.<br />
20.2 Die Rail Cargo Austria AG verlangt außer der Empfangsbescheinigung keine weiteren schriftlichen<br />
Erklärungen vom Empfänger. Sie muss die Echtheit der Unterschrift des Empfängers nicht prüfen.<br />
Ziff. 22.6 gilt sinngemäß.<br />
20.3 Der Empfänger kann das Fehlen von Stücken in der Empfangsbescheinigung vermerken und eine<br />
Bescheinigung über fehlendes Gut verlangen.<br />
ÖGT – 01/20<strong>12</strong><br />
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