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Nachtrag 12 G

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ÖGT Stückgut<br />

Frachtzuschlag<br />

17.1 Außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds und dem Ersatz des Schadens wird erhoben<br />

− ein Frachtzuschlag in der Höhe von EUR 2,10 für jedes Kilogramm Bruttomasse des ganzen<br />

Frachtstückes bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung von Gütern der Ziff.<br />

13 und 14 oder bei Nichtbeachtung der für diese Güter festgesetzten Bestimmungen,<br />

− ein Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten des Unterschiedsbetrags zwischen der Fracht für<br />

die angegebene und derjenigen für die ermittelte Masse bei zu niedriger Angabe der Masse oder<br />

bei tarifwidriger Inanspruchnahme eines Sondertarifs aufgrund unrichtiger Angaben im<br />

Beförderungspapier.<br />

Lieferfrist<br />

18.1 Die Lieferfrist für BahnExpress beginnt mit der Annahme des Gutes und endet um 17.00 Uhr des<br />

folgenden Werktages; siehe jedoch Ziff. 18.3. Die Rail Cargo Austria AG kann Zuschlagsfristen<br />

festsetzen, die sie im Ortsverzeichnis oder durch Aushang veröffentlicht.<br />

Die Lieferfrist für BahnExpress ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf<br />

− das Gut zur Abnahme bereitgestellt worden ist,<br />

− das Gut dem Empfänger an der in Ziff. 22 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das<br />

zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist<br />

die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist, oder<br />

− der Empfänger nach den Ziff. 19 oder 21 benachrichtigt oder eine solche Benachrichtigung<br />

versucht wurde.<br />

18.2 Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Rail Cargo<br />

Austria AG verursacht wird<br />

− durch das Feststellen der Masse nach Ziff. 6,<br />

− durch das Prüfen nach Ziff. 16.1, sofern Verstöße festgestellt werden,<br />

− durch die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften,<br />

− durch Maßnahmen am Gut nach Ziff. 15.2,<br />

− durch ein Beförderungshindernis nach Ziff. 15.1, sofern die Rail Cargo Austria AG kein<br />

Verschulden an dem Befördernishindernis trifft.<br />

Ursache und Dauer der Verlängerung der Lieferfrist werden im Beförderungspapier vermerkt.<br />

18.3 Würde die Lieferfrist aufgrund von Zuschlagsfristen oder aufgrund von Lieferfristverlängerungen<br />

nach Schluss der Öffnungszeiten des Logistik-Centers oder der Stützpunkte ablaufen, so endet sie<br />

vier Stunden nach dem darauf folgenden Beginn der Öffnungszeiten.<br />

Benachrichtigung<br />

19.1 Der Empfänger wird von der Ankunft der Sendung im Logistik-Center oder Stützpunkt<br />

benachrichtigt, wenn das Zuführen nicht möglich ist oder das bahnlagernd gestellte Gut bis 15 Uhr<br />

nicht abgenommen wurde.<br />

Ablieferung im Logistik-Center oder Stützpunkt<br />

20.1 BahnExpress wird dem Empfänger im Logistik-Center oder Stützpunkt gegen Vorweisen des<br />

eingelösten BahnExpress-Beförderungspapiers abgeliefert, sofern dies der Absender durch Angabe<br />

des Logistik-Centers oder Stützpunkts im Feld 1 des BahnExpress-Beförderungspapiers verlangt<br />

oder der Empfänger mit der Rail Cargo Austria AG schriftlich vereinbart hat.<br />

Die Abnahmefrist endet mit Ende der Öffnungszeiten des dem Ankunftstag folgenden Werktages.<br />

Wurde das Gut innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so wird es gegen Erhebung des<br />

Nebenentgeltes Code 18 zugeführt. Ist das Zuführen nicht möglich, so wird ab dem folgenden Tag<br />

Lagergeld erhoben. Ziff. 23.5 gilt sinngemäß.<br />

20.2 Die Rail Cargo Austria AG verlangt außer der Empfangsbescheinigung keine weiteren schriftlichen<br />

Erklärungen vom Empfänger. Sie muss die Echtheit der Unterschrift des Empfängers nicht prüfen.<br />

Ziff. 22.6 gilt sinngemäß.<br />

20.3 Der Empfänger kann das Fehlen von Stücken in der Empfangsbescheinigung vermerken und eine<br />

Bescheinigung über fehlendes Gut verlangen.<br />

ÖGT – 01/20<strong>12</strong><br />

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