Nachtrag 12 G
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Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT<br />
Wagennutzung – nicht vom Beförderer gestellte Güterwagen<br />
RCA übernimmt Wagen ausschließlich im Rahmen des kommerziellen Angebotes.<br />
Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung übernimmt RCA nur Wagen von Haltern, welche dem Vertrag<br />
für die Verwendung von Güterwagen (AVV) gültig beigetreten sind, im Rahmen der darin festgelegten<br />
Bestimmungen.<br />
Wenn RCA Wagen anderer Halter übernimmt, so geschieht dies mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarungen<br />
nur im Rahmen der Bestimmungen, wie sie im AVV festgelegt sind. So weit mit dem Halter keine<br />
besonderen Bestimmungen vereinbart sind bzw. so weit nicht mit dem Kunden ausdrücklich Anderes<br />
vereinbart ist, hält der Kunde dies falls die RCA im Rahmen der Bestimmungen des AVV schad- und klaglos.<br />
Weiters übernimmt RCA unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie über Eisenbahnsicherheit, RL<br />
2004/49EG iVm. RL 2008/1 10/EG, ab 1. 1. 2011 ausschließlich Güterwagen, für welche ein Nachweis<br />
über eine anerkannte ECM (Entity in Charge of Maintennance) vorliegt. Vor der Aufgabe zur Beförderung<br />
hat sich der Kunde bei nicht vom Beförderer gestellten Güterwagen zu vergewissern, dass ein entsprechender<br />
Nachweis vorliegt.<br />
Bei der Beförderung von nicht vom Beförderer gestellten Wagen ruht bzw. verlängert sich die Lieferfrist<br />
außer in den sonst vorgesehenen Fällen auch dann, wenn die Beförderung durch einen Schaden am Wagen<br />
unterbrochen wird, sofern der Beförderer für diesen Schaden nicht haftbar ist. Wird das auf dem<br />
schadhaften Wagen verladene Gut in einen anderen Wagen umgeladen, so beginnt die Lieferfrist für das<br />
Gut vom Zeitpunkt an wieder zu laufen, bzw. so endet der Aufenthalt für das Gut in dem Zeitpunkt, in dem<br />
es nach dem Umladen weiter befördert werden kann.<br />
20 ÖGT - 01/20<strong>12</strong>