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Nachtrag 12 G

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Konventioneller Ladungsverkehr ÖGT<br />

Wagennutzung – nicht vom Beförderer gestellte Güterwagen<br />

RCA übernimmt Wagen ausschließlich im Rahmen des kommerziellen Angebotes.<br />

Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung übernimmt RCA nur Wagen von Haltern, welche dem Vertrag<br />

für die Verwendung von Güterwagen (AVV) gültig beigetreten sind, im Rahmen der darin festgelegten<br />

Bestimmungen.<br />

Wenn RCA Wagen anderer Halter übernimmt, so geschieht dies mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarungen<br />

nur im Rahmen der Bestimmungen, wie sie im AVV festgelegt sind. So weit mit dem Halter keine<br />

besonderen Bestimmungen vereinbart sind bzw. so weit nicht mit dem Kunden ausdrücklich Anderes<br />

vereinbart ist, hält der Kunde dies falls die RCA im Rahmen der Bestimmungen des AVV schad- und klaglos.<br />

Weiters übernimmt RCA unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie über Eisenbahnsicherheit, RL<br />

2004/49EG iVm. RL 2008/1 10/EG, ab 1. 1. 2011 ausschließlich Güterwagen, für welche ein Nachweis<br />

über eine anerkannte ECM (Entity in Charge of Maintennance) vorliegt. Vor der Aufgabe zur Beförderung<br />

hat sich der Kunde bei nicht vom Beförderer gestellten Güterwagen zu vergewissern, dass ein entsprechender<br />

Nachweis vorliegt.<br />

Bei der Beförderung von nicht vom Beförderer gestellten Wagen ruht bzw. verlängert sich die Lieferfrist<br />

außer in den sonst vorgesehenen Fällen auch dann, wenn die Beförderung durch einen Schaden am Wagen<br />

unterbrochen wird, sofern der Beförderer für diesen Schaden nicht haftbar ist. Wird das auf dem<br />

schadhaften Wagen verladene Gut in einen anderen Wagen umgeladen, so beginnt die Lieferfrist für das<br />

Gut vom Zeitpunkt an wieder zu laufen, bzw. so endet der Aufenthalt für das Gut in dem Zeitpunkt, in dem<br />

es nach dem Umladen weiter befördert werden kann.<br />

20 ÖGT - 01/20<strong>12</strong>

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