Nachtrag 12 G
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ÖGT Kombinierter Ladungsverkehr<br />
Intermodale Transporteinheiten (ITE)<br />
Allgemeines<br />
1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für intermodale Transporteinheiten, die im kombinierten<br />
Ladungsverkehr eingesetzt, d.h. durch zwei oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladen des Gutes von<br />
Haus zu Haus befördert werden, deren Bauart und Anschriften den Bestimmungen der Bahn entsprechen<br />
und die von einer europäischen Bahn kodifiziert sind.<br />
2. Die intermodalen Transporteinheiten werden in Großcontainer (GC), Wechselaufbauten (WAB), Sattelanhänger<br />
(Sanh) und Mobiler Behälter unterschieden.<br />
Großcontainer sind intermodale Transporteinheiten mit besonderer Stabilität, die beim Umschlag vom<br />
Kran oder Mobilgerät an den Eckbeschlägen erfasst werden.<br />
Wechselaufbauten sind von Straßenfahrzeugen des Güterverkehrs lösbare Transportbehälter, die<br />
beim Umschlag vom Kran oder Mobilgerät an Greifkanten erfass werden.<br />
Sattelanhänger sind fahrbare Teile von Straßenfahrzeugen, welche beim Umschlag durch Kran oder<br />
Mobilgerät an Greifkanten erfasst werden.<br />
Mobiler Behälter sind Großcontainer und Wechselaufbauten, die mit speziellen Mobiler-Fahrzeugen in<br />
der Fläche umgeschlagen werden können und in der Bodengruppe einen Mobiler-Tunnel haben. Sie<br />
sind längerfristige Projektverkehre in fixen Umläufen.<br />
3. Die intermodalen Transporteinheiten werden wie folgt nach Längenkategorien und Positionen der NHM<br />
unterschieden.<br />
Art der ITE Länge Position der NHM Längencode<br />
leer beladen<br />
20-Fuß-Großcontainer<br />
bis 6.150 mm<br />
9931<br />
9941<br />
20<br />
30-Fuß-Großcontainer<br />
bis 9.150 mm<br />
9931<br />
9941<br />
30<br />
40-Fuß-Großcontainer<br />
bis <strong>12</strong>.192 mm<br />
9931<br />
9941<br />
40<br />
45-Fuß-Großcontainer<br />
bis 13.750 mm<br />
9931<br />
9941<br />
40<br />
Wechselaufbauten Größe 1 bis 6.150 mm<br />
9932<br />
9942<br />
20<br />
Wechselaufbauten Größe 2 bis 7.820 mm<br />
9932<br />
9942<br />
25<br />
Wechselaufbauten Größe 3&3a bis 9.150 mm<br />
9932<br />
9942<br />
30<br />
Wechselaufbauten Größe 4 bis 13.750 mm<br />
9932<br />
9942<br />
40<br />
Sattelanhänger nicht einheitlich 9933 9943 70<br />
Mobiler nicht einheitlich 9939 9949 von 20 bis 30<br />
4. Beladene, geschlossene intermodale Transporteinheiten sind vom Absender bei der Aufgabe zu plombieren;<br />
der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er nicht ohne erkennbare Spuren gewaltsam geöffnet<br />
werden kann.<br />
Bei Aufgabe von Gütern in offenen intermodalen Transporteinheiten obliegt es dem Absender, durch<br />
entsprechende Vorkehrungen allen aus der Verwendung solcher Transporteinheiten dem darin untergebrachten<br />
Gut erwachsenden Gefahren vorzubeugen.<br />
5. Wird eine beladene intermodale Transporteinheit unterwegs derart beschädigt, dass sie nicht weiterbefördert<br />
werden kann, so ist die Bahn berechtigt, das Gut in einen anderen Behälter oder in einen Wagen<br />
umzuladen. Wird das Gut in einen Wagen umgeladen, so wird die Fracht so berechnet, wie wenn die<br />
Beförderung vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in diesem Wagen erfolgt wäre, es sei<br />
denn, dass die Fracht für die Beförderung in der intermodalen Transporteinheit, gegebenenfalls inklusive<br />
des Benützungsentgeltes, niedriger ist.<br />
ÖGT – 01/20<strong>12</strong><br />
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