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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen <strong>und</strong> mindestens eine davon<br />

während der gesamten Qualifikationsphase belegen <strong>und</strong> einbringen.<br />

(3) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die in der Mittelstufe keinen durchgehenden benoteten Unterricht in einer<br />

zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer<br />

zweiten Fremdsprache belegen, dessen Umfang insgesamt mindestens 12 Jahreswochenst<strong>und</strong>en beträgt, wobei<br />

kein Kurs in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein darf. In dieser Fremdsprache müssen<br />

die Ergebnisse des Prüfungshalbjahres <strong>und</strong> des Halbjahres davor in die Gesamtqualifikation nach § 26<br />

eingebracht werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der<br />

Belegverpflichtung (§ 13 Abs. 8) fortgeführt werden.<br />

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der gesamten Qualifikationsphase eine weitere<br />

von der Schule angebotene Fremdsprache als Gr<strong>und</strong>kursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der<br />

Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit<br />

mindestens drei Jahreswochenst<strong>und</strong>en unterrichtet wurde.<br />

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit<br />

mindestens 12 Jahreswochenst<strong>und</strong>en unterrichtet wurde <strong>und</strong> der Unterricht den Anforderungen eines<br />

Prüfungsfaches entspricht.<br />

(6) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das<br />

Überspringen einer Jahrgangsstufe, Zeiten einer Beurlaubung <strong>und</strong> eine zeitweise Unterbrechung der<br />

Schullaufbahn.<br />

(7) Wer im Leistungskurs Französisch beim Abitur mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte)<br />

nachweisen kann, erhält eine Bescheinigung nach Anlage 14 b <strong>und</strong> ist damit von der Sprachprüfung für die<br />

Einschreibung an den französischen Universitäten befreit.<br />

(8) Eine mündliche Kommunikationsprüfung auf Leistungskursniveau in den modernen Fremdsprachen kann<br />

eine Gruppenprüfung sein, an der bis zu drei Schülerinnen oder Schüler teilnehmen. Die Prüfung wird von<br />

einer Lehrkraft oder zwei Lehrkräften durchgeführt <strong>und</strong> bewertet.<br />

§ 15 Bilingualer Unterricht<br />

(1) Bilingualer Unterricht nach § 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge <strong>und</strong> Schulformen<br />

der Gr<strong>und</strong>stufe <strong>und</strong> der Mittelstufe <strong>und</strong> der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl.<br />

S. 438) in der jeweils geltenden Fassung soll in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden können. Der<br />

bilinguale Unterricht einer Schule umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache<br />

(Zielsprache) Unterricht in mindestens einem (bilingualen) Sachfach, in dem diese Fremdsprache<br />

Unterrichtssprache ist.<br />

(2) Bilingualer Unterricht nach Abs. 1 ist für die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler vorgesehen, die in der Mittelstufe<br />

an bilingualen Angeboten teilgenommen haben, für die die Zielsprache Muttersprache ist oder die über für eine<br />

erfolgreiche Mitarbeit gr<strong>und</strong>legende Kompetenzen verfügen. Gr<strong>und</strong>lage des bilingualen Unterrichts sind die<br />

Lehrpläne <strong>und</strong>/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards des jeweiligen Sachfaches unter Berücksichtigung<br />

didaktischer Aspekte der Zielsprache.<br />

(3) Bilingualer Unterricht in der gymnasialen Oberstufe in einer anderen als der nach § 14 Abs. 1 Satz 2<br />

fortgeführten Fremdsprache kann auf die Belegverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 <strong>und</strong> Abs. 4 angerechnet<br />

werden, wenn dieser vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben<br />

worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird.<br />

(4) Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler können auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 25 bilinguale Abiturprüfungen in Sachfächern<br />

auf Gr<strong>und</strong>kursniveau ablegen, wenn sie in diesen durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe<br />

unterrichtet wurden. Bei der Bewertung gelten die Regelungen nach § 7 Abs. 6 für das jeweilige Sachfach. § 51<br />

<strong>und</strong> § 14 Abs. 6 bleiben unberührt.<br />

§ 16 Religionslehre, Ethik

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