Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet
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Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.<br />
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen<br />
Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen <strong>und</strong> den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen.<br />
In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss nach Abs. 8 ausscheidet oder<br />
ob sie oder er viertes Mitglied wird. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses.<br />
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der<br />
Fachausschüsse sowie die Beurteilung von Prüfungsleistungen beanstanden, wenn gegen die Gr<strong>und</strong>sätze nach<br />
Abs. 5 verstoßen wurde <strong>und</strong> die Entscheidung des Staatlichen Schulamts beantragen. Bis zur Entscheidung<br />
wird der Beschluss ausgesetzt. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />
(9) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter <strong>und</strong> im<br />
Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die Prüfungen im<br />
vierten <strong>und</strong> fünften Prüfungsfach. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die<br />
Zusammensetzung der Fachausschüsse fest <strong>und</strong> bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem<br />
Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse.<br />
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses<br />
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,<br />
1. wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§ 23),<br />
2. wer zusätzlich mündlich geprüft wird (§ 34 Abs. 2),<br />
3. wer die Abiturprüfung bestanden hat <strong>und</strong> mit welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation <strong>und</strong> mit welcher<br />
Durchschnittsnote die Abiturprüfung abgeschlossen wurde (§ 38).<br />
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet<br />
1. über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis (§ 39 Abs. 2 Nr. 7),<br />
2. bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversuchen oder anderen Unregelmäßigkeiten (§ 30),<br />
3. über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 27 Abs. 5.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit<br />
1. bei der Terminplanung für die Prüfungen im vierten <strong>und</strong> fünften Prüfungsfach (§ 28 Abs. 9),<br />
2. bei der Benennung der Lehrkräfte, welche die schriftlichen Arbeiten nach der Erst-Korrektur durch die<br />
zuständige Fachlehrerin oder den zuständigen Fachlehrer zur Zweit-Korrektur erhalten (§ 33 Abs. 3).<br />
(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.<br />
(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der Prüfung<br />
beteiligten Lehrkräften Ablauf <strong>und</strong> Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise nach § 38<br />
Abs. 3.<br />
§ 30 Verfahren bei Täuschungen <strong>und</strong> anderen Unregelmäßigkeiten<br />
(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel, begeht eine<br />
Täuschung, unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub,<br />
entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes <strong>und</strong> Anhörung der Prüfungsteilnehmerin<br />
oder des Prüfungsteilnehmers, der Tutorin oder des Tutors <strong>und</strong> der aufsichtführenden Lehrkraft möglichst noch<br />
am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.