Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet
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zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind;<br />
2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:<br />
a) Politik <strong>und</strong> Wirtschaft,<br />
b) Geschichte,<br />
c) Erdk<strong>und</strong>e,<br />
d) Wirtschaftswissenschaften,<br />
e) Religionslehren/Ethik;<br />
3. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:<br />
a) Mathematik,<br />
b) Physik,<br />
c) Chemie,<br />
d) Biologie,<br />
e) Informatik.<br />
(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer, in denen vertiefte <strong>und</strong> erweiterte Kenntnisse<br />
nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine<br />
Naturwissenschaft sein. In zwei weiteren Fächern sind Gr<strong>und</strong>kenntnisse nachzuweisen. Unter den Fächern der<br />
schriftlichen Prüfung müssen sein:<br />
- Deutsch,<br />
- Geschichte oder Politik <strong>und</strong> Wirtschaft,<br />
- Mathematik,<br />
- eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.<br />
(4) Unter den Fächern des ersten <strong>und</strong> zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft <strong>und</strong> zwei<br />
Fremdsprachen nach Abs. 2 befinden.<br />
(5) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit<br />
studienrelevante Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 4 die<br />
nachfolgenden Bestimmungen:<br />
1. Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:<br />
a) ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang<br />
an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,<br />
b) Deutsch,<br />
c) Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.<br />
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind: