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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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zugelassen werden, sofern sie Prüfungsfächer an öffentlichen Gymnasien sind;<br />

2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:<br />

a) Politik <strong>und</strong> Wirtschaft,<br />

b) Geschichte,<br />

c) Erdk<strong>und</strong>e,<br />

d) Wirtschaftswissenschaften,<br />

e) Religionslehren/Ethik;<br />

3. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:<br />

a) Mathematik,<br />

b) Physik,<br />

c) Chemie,<br />

d) Biologie,<br />

e) Informatik.<br />

(3) Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer, in denen vertiefte <strong>und</strong> erweiterte Kenntnisse<br />

nachzuweisen sind. Eines dieser Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine<br />

Naturwissenschaft sein. In zwei weiteren Fächern sind Gr<strong>und</strong>kenntnisse nachzuweisen. Unter den Fächern der<br />

schriftlichen Prüfung müssen sein:<br />

- Deutsch,<br />

- Geschichte oder Politik <strong>und</strong> Wirtschaft,<br />

- Mathematik,<br />

- eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache.<br />

(4) Unter den Fächern des ersten <strong>und</strong> zweiten Prüfungsteils müssen sich eine Naturwissenschaft <strong>und</strong> zwei<br />

Fremdsprachen nach Abs. 2 befinden.<br />

(5) Für besonders befähigte Berufstätige nach § 43 Abs. 4, die während einer längeren Berufstätigkeit<br />

studienrelevante Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten erworben haben, gelten abweichend von Abs. 1 bis 4 die<br />

nachfolgenden Bestimmungen:<br />

1. Gegenstände der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils sind:<br />

a) ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller benanntes wissenschaftliches Fach, das als Studiengang<br />

an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Hessen angeboten wird,<br />

b) Deutsch,<br />

c) Mathematik oder eine Fremdsprache nach Abs. 2.<br />

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sind:

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