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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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(2) Zur Prüfung können Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler zugelassen werden, die in der Einführungsphase <strong>und</strong> der<br />

Qualifikationsphase durchgehend Unterricht im Fach Französisch auf Leistungskursniveau sowie<br />

französischsprachigen Unterricht in dem Fach Geschichte <strong>und</strong> einem weiteren der Fächer Politik <strong>und</strong><br />

Wirtschaft oder Erdk<strong>und</strong>e erhalten haben.<br />

(3) Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung verbindlich.<br />

Eines der in französischer Sprache unterrichteten Sachfächer gemäß Abs. 2 ist als drittes Abiturprüfungsfach zu<br />

wählen. Die Entscheidung hierüber erfolgt zu Beginn des Prüfungsjahres.<br />

(4) Zu Beginn des zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase (Q3) meldet sich die Schülerin oder der<br />

Schüler zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil.<br />

(5) Für den französischsprachigen Prüfungsteil <strong>und</strong> die Zuerkennung des Baccalauréat durch das französische<br />

Ministerium für Erziehung ist die Prüfungsordnung nach Anlage 14 a Gr<strong>und</strong>lage.<br />

Sechster Teil Übergangs- <strong>und</strong> Schlussbestimmungen<br />

§ 52 Übergangsregelungen<br />

Für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die die Abiturprüfung bis Ende des Jahres 2011 ablegen, gelten die bisherigen<br />

Bestimmungen sowie die Regelungen des § 22 Abs. 6 <strong>und</strong> des § 26 Abs. 8 Nr. 4 unter analoger Anwendung der<br />

in § 41 Abs. 4 der Verordnung über die Bildungsgänge <strong>und</strong> die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe<br />

<strong>und</strong> dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734), zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643), angegebenen Formel. Erteilte Genehmigungen nach § 7<br />

Abs. 2 gelten weiter.<br />

§ 53 Aufhebung von Vorschriften<br />

Es werden aufgehoben:<br />

1. Verordnung über die Bildungsgänge <strong>und</strong> die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe <strong>und</strong> dem<br />

beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734), zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643),<br />

2. Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen <strong>und</strong> Nichtschüler vom 10. Juli 2003 (ABl.<br />

S. 466, ber. S. 775),<br />

3. Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen <strong>und</strong> Griechischen vom 29. Juni 2003 (ABl.<br />

S. 479), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2007 (ABl. S. 499),<br />

4. Verordnung über den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife <strong>und</strong> des französischen<br />

Baccalauréat vom 14. Oktober 1995 (ABl. S. 658), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2007<br />

(ABl. 2008 S. 38),<br />

5. §§ 1 (5), ab Satz 2; 8 (2); 8 a (3); 10 (3); 13 (3) ab Satz 2; 13 (5) bis (8); 16 (2) <strong>und</strong> (6); 25 bis 63 sowie die<br />

Anlagen 5-11 der Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene vom 13. September 2003 (ABl.<br />

S. 776), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 2006 (ABl. S. 258).<br />

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.<br />

Anlage 1<br />

(zu § 10 Absatz 1)<br />

(S. 1)

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