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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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(6) Zusätzlich zu den Belegverpflichtungen nach § 13 müssen zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes<br />

Spiel belegt <strong>und</strong> in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle der zwei Kurse in Kunst,<br />

Musik oder Darstellendes Spiel können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch - literarische<br />

Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen<br />

Aufgabenfeld angehören, treten.<br />

(7) Abweichend von § 13 Abs. 6 können Gr<strong>und</strong>kurse in Geschichte sowie in Politik <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

zweistündig unterrichtet werden.<br />

(8) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler die naturwissenschaftlichen<br />

Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:<br />

1. in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschinenbau, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik <strong>und</strong><br />

Bautechnik sowie in der Fachrichtung Wirtschaft: Biologie (in Maschinenbau <strong>und</strong> Elektrotechnik nur als<br />

Gr<strong>und</strong>kurs) oder Physik oder Chemie,<br />

2. in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Biologietechnik sowie der Fachrichtung Agrarwirtschaft: Physik<br />

oder Chemie,<br />

3. in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Chemietechnik sowie der Fachrichtung Ernährung <strong>und</strong><br />

Hauswirtschaft: Biologie oder Physik,<br />

4. in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Physiktechnik: Physik (nur als Gr<strong>und</strong>kurs) oder Biologie oder<br />

Chemie.<br />

(9) Wenn die personellen <strong>und</strong> sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen<br />

außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess<strong>und</strong><br />

Prüftechnik, technisches Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt<br />

werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 39 Abs. 5 bescheinigt.<br />

Dritter Teil Bildungsgang Abendgymnasium, Hessenkolleg<br />

§ 20 Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Abendgymnasien <strong>und</strong> Hessenkollegs bieten aufbauend auf unterschiedlichen Bildungsbiografien<br />

eigenständige Wege, eine f<strong>und</strong>ierte Allgemeinbildung <strong>und</strong> die allgemeine Hochschulreife nachträglich zu<br />

erwerben. Für das Abendgymnasium <strong>und</strong> das Hessenkolleg gelten die §§ 1 bis 17 dieser Verordnung nach<br />

Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.<br />

(2) Das Fächerangebot an Abendgymnasien <strong>und</strong> Hessenkollegs ist der Anlage 8 zu entnehmen; der<br />

Bildungsgang gliedert sich in Vorkurs-, Einführungs- <strong>und</strong> Qualifikationsphase. Die Vorkursphase kann bei<br />

Einrichtung eines Aufbaukurses Deutsch als Zweitsprache oder eines allgemeinen Aufbaukurses bis zu drei<br />

Semester (Halbjahre) umfassen. Die Aufnahme in den Aufbaukurs Deutsch als Zweitsprache kann nur auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage des Ergebnisses eines Sprachtests erfolgen. Der Unterricht wird im gesamten Bildungsgang auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Lehrpläne <strong>und</strong>/oder Kerncurricula für die Schulen für Erwachsene erteilt. Diese orientieren sich<br />

für die Einführungs- <strong>und</strong> Qualifikationsphase an denen der gymnasialen Oberstufe, aber berücksichtigen die<br />

Berufserfahrungen der Studierenden <strong>und</strong> ihr Alter.<br />

(3) In die Einführungsphase eines Abendgymnasiums oder eines Hessenkollegs kann aufgenommen werden,<br />

wer<br />

1. eine Vorbildung nachweist, die dem mittleren Abschluss entspricht,<br />

2. mindestens 18 Jahre alt ist,<br />

3. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen<br />

kann,

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