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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende Endbuchstaben, es sei denn, es<br />

erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; evtl. vertauschte Buchstaben (z. B. „dei“ statt „die“)<br />

•Ausdrucksfehler (z. B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder missverständliche<br />

Wortwahl, fehlendes Wort, unpassende Metaphernbildung, kein Gebrauch von Fachtermini)<br />

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 b.<br />

Tabelle für den Abzug von Notenpunkten im Fach Deutsch<br />

ab dem Fehlerindex 2 1 Notenpunkt Abzug<br />

ab dem Fehlerindex 4 2 Notenpunkte Abzug<br />

ab dem Fehlerindex 6 3 Notenpunkte Abzug<br />

ab dem Fehlerindex 8 4 Notenpunkte Abzug<br />

Anlage 9 f<br />

(zu § 9 Abs. 12) Bewertung <strong>und</strong> Beurteilung von schriftlichen<br />

Arbeiten in den anderen Fächern<br />

In den anderen Fächern, die nicht in Anlage 9 b bis 9 e genannt sind, gelten die Bestimmungen über Fehlerarten<br />

<strong>und</strong> deren Gewichtung der Anlage 9 e <strong>und</strong> die Berechnung des Fehlerindex der Anlage 9 b.<br />

Tabelle für den Abzug von Notenpunkten in den anderen Fächern<br />

ab dem Fehlerindex 3 1 Notenpunkt-Abzug<br />

ab dem Fehlerindex 6 2 Notenpunkte-Abzug<br />

In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt, wird der<br />

Abzug folgendermaßen ermittelt:<br />

Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Aufgabe <strong>und</strong><br />

- ab dem Fehlerindex 3 werden 5 % der Rohpunkte dieses Anteils,<br />

- ab dem Fehlerindex 6 werden 10 % der Rohpunkte dieses Anteils<br />

zum Abzug gebracht.<br />

Anlage 10 a<br />

(zu § 36 Abs. 4) Tabelle für die Bildung des Prüfungsergebnisses bei<br />

schriftlicher <strong>und</strong> mündlicher Prüfung in vierfacher Wertung<br />

Hier nicht abgebildet<br />

Anlage 10 b<br />

(zu § 38 Abs. 1) Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die<br />

Abiturzeugnisse gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium,<br />

Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtsschülerabitur nach § 45<br />

Abs. 1 bis 4

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