Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.<br />
Schulaufsichtsbeamte <strong>und</strong> Lehrkräfte der Schule können auch ohne eine Zustimmung der<br />
Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmer an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte der<br />
Schule sollen dies nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.<br />
(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder<br />
dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. Darin werden alle<br />
Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen<br />
Prüfungen ausgehängt.<br />
(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur<br />
Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird den anderen Mitgliedern des Fachausschusses drei<br />
Unterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit sie sich<br />
frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten<br />
oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur<br />
wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt<br />
werden.<br />
(7) § 31 gilt entsprechend.<br />
§ 35 Durchführung der mündlichen Prüfungen<br />
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt eine Belehrung <strong>und</strong> Befragung der Prüfungsteilnehmerinnen<br />
<strong>und</strong> Prüfungsteilnehmer nach § 32 Abs. 3.<br />
(2) Vor einer mündlichen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der<br />
Prüfungsaufgabe angemessene Vorbereitungszeit gegeben. Sie beträgt mindestens 20 Minuten <strong>und</strong> in der Regel<br />
nicht mehr als 30 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich zur Vorbereitung<br />
der Prüfung Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder<br />
der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist <strong>und</strong> sich keine Gelegenheit zur Benutzung<br />
unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer<br />
der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.<br />
(3) Die mündlichen Prüfungen, die Kolloquien der Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach § 37<br />
sowie die fachpraktischen Prüfungen in den Fächern Sport <strong>und</strong> Darstellendes Spiel nach § 24 Abs. 2 <strong>und</strong> 4<br />
werden von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben <strong>und</strong> Fragen werden von den Prüfern gestellt. Die<br />
Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte sowie die oder der Vorsitzende des<br />
Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. In der Regel steht der<br />
Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen, möglichst frei<br />
gehaltenen Vortrag zur Verfügung. Bei der Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit den gewählten<br />
Medien zu achten.<br />
(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind<br />
Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder<br />
Prüfungsteilnehmer <strong>und</strong> die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das<br />
Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmer<br />
entsprechend den in § 25 genannten Bedingungen zulassen.<br />
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 28 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein<br />
Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der<br />
Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:<br />
1. Namen <strong>und</strong> Ort der Schule,<br />
2. Zusammensetzung des Fachausschusses,<br />
3. Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,