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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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7. mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers besondere Bemerkungen nach<br />

§ 29 Abs. 2 Nr. 1 über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten, wie Veröffentlichung eigener<br />

Arbeiten, Mitarbeit in der Schülervertretung, Mitarbeit bei Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit, eine auf die<br />

Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit <strong>und</strong>, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei<br />

schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen.<br />

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife auf Antrag der<br />

Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.<br />

(4) Die Reinschrift <strong>und</strong> der Entwurf des Abiturzeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses <strong>und</strong> von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe,<br />

dem Abendgymnasium <strong>und</strong> dem Hessenkolleg von der Studienleiterin oder dem Studienleiter <strong>und</strong> im<br />

beruflichen Gymnasium von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter<br />

wahrgenommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigt wird, erhält das Dienstsiegel.<br />

Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt<br />

bei den Schulakten.<br />

(5) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungsbezogenen Kurse <strong>und</strong><br />

Übungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung.<br />

(6) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat <strong>und</strong> die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3),<br />

auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die<br />

Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die<br />

Schule verlassen muss. Die Bestimmungen von § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.<br />

§ 40 Wiederholungsprüfung<br />

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.<br />

(2) In Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten, wenn<br />

besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine außergewöhnliche Behinderung bei der<br />

Wiederholungsprüfung zur Folge hatten <strong>und</strong> eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich<br />

erscheinen lassen.<br />

(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungen <strong>und</strong><br />

die gesamte schriftliche <strong>und</strong> mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederholungsjahr besucht die Schülerin oder<br />

der Schüler Kurse, die in der Regel für das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase vorgesehen sind. Unter<br />

ihnen muss sich in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befinden. Für die erneute Zulassung <strong>und</strong><br />

die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.<br />

(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.<br />

§ 41 Akteneinsichtnahme<br />

Für die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gelten die allgemeinen Bestimmungen.<br />

Dritter Abschnitt Nichtschülerabiturprüfung<br />

§ 42 Regelungen zur Prüfung für Nichtschülerinnen <strong>und</strong> Nichtschüler<br />

Für Personen, die das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen einer Nichtsschülerabiturprüfung<br />

erwerben wollen, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule mit<br />

dem Bildungsgang gymnasiale Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium oder Hessenkolleg zu<br />

sein, gelten die Bestimmungen der §§ 22 bis 41 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.<br />

§ 43 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

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