Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet
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Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses, fachspezifische Methodenanwendung <strong>und</strong> -bewertung,<br />
Selbstständigkeit/Originalität, Qualität <strong>und</strong> Umfang der Recherchen, Nachweis der Arbeitskontakte <strong>und</strong><br />
Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftlicher Ausarbeitung <strong>und</strong><br />
Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.<br />
(6) Die betreuende Lehrkraft <strong>und</strong> eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter<br />
bestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloquium stellt<br />
die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie <strong>und</strong> antwortet auf<br />
Fragen. Das Kolloquium wird vom Fachausschuss durchgeführt, der aus den beiden Lehrkräften nach Satz 1<br />
sowie der oder dem Vorsitzenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legt die Gesamtbewertung der<br />
besonderen Lernleistung fest. Kann er sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die oder der<br />
Vorsitzende. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmer beteiligt waren,<br />
ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich.<br />
§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung<br />
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer insgesamt<br />
erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation, die Durchschnittsnote (Anlage 10 b), das Bestehen der<br />
Abiturprüfung <strong>und</strong> den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.<br />
(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu<br />
vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des<br />
Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen <strong>und</strong> deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf<br />
Einsichtnahme in die Prüfungsakten (§ 41) bleibt davon unberührt.<br />
(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem Kultusministerium Hinweise, die für künftige Prüfungen<br />
von Bedeutung sein können, mitgeteilt.<br />
§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife<br />
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden <strong>und</strong> die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der<br />
allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).<br />
(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben<br />
sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:<br />
1. die Ergebnisse der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),<br />
2. die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),<br />
3. die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 8),<br />
4. gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),<br />
5. die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation <strong>und</strong> die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl<br />
(§ 26) <strong>und</strong> die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),<br />
6. ein Vermerk über<br />
a) die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe <strong>und</strong> der gymnasialen Oberstufe, des<br />
Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,<br />
b) gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften <strong>und</strong> wahlfreien<br />
Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,<br />
c) gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),