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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses, fachspezifische Methodenanwendung <strong>und</strong> -bewertung,<br />

Selbstständigkeit/Originalität, Qualität <strong>und</strong> Umfang der Recherchen, Nachweis der Arbeitskontakte <strong>und</strong><br />

Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftlicher Ausarbeitung <strong>und</strong><br />

Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.<br />

(6) Die betreuende Lehrkraft <strong>und</strong> eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter<br />

bestimmt wird, bewerten die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung. In einem Kolloquium stellt<br />

die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse dar, erläutert sie <strong>und</strong> antwortet auf<br />

Fragen. Das Kolloquium wird vom Fachausschuss durchgeführt, der aus den beiden Lehrkräften nach Satz 1<br />

sowie der oder dem Vorsitzenden nach § 28 besteht. Der Fachausschuss legt die Gesamtbewertung der<br />

besonderen Lernleistung fest. Kann er sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die oder der<br />

Vorsitzende. Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmer beteiligt waren,<br />

ist die Bewertung der individuellen Leistung erforderlich.<br />

§ 38 Ergebnis der Abiturprüfung<br />

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer insgesamt<br />

erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation, die Durchschnittsnote (Anlage 10 b), das Bestehen der<br />

Abiturprüfung <strong>und</strong> den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.<br />

(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu<br />

vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen <strong>und</strong> deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf<br />

Einsichtnahme in die Prüfungsakten (§ 41) bleibt davon unberührt.<br />

(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem Kultusministerium Hinweise, die für künftige Prüfungen<br />

von Bedeutung sein können, mitgeteilt.<br />

§ 39 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife<br />

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden <strong>und</strong> die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der<br />

allgemeinen Hochschulreife (Anlage 4).<br />

(2) Im Abiturzeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben<br />

sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:<br />

1. die Ergebnisse der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26),<br />

2. die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden (in Klammern),<br />

3. die Ergebnisse der Abiturprüfungen (§ 26 Abs. 8),<br />

4. gegebenenfalls das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 37 Abs. 6),<br />

5. die Punktsumme der Bereiche der Gesamtqualifikation <strong>und</strong> die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl<br />

(§ 26) <strong>und</strong> die Durchschnittsnote (§ 38 Abs. 1),<br />

6. ein Vermerk über<br />

a) die Dauer des benoteten Fremdsprachenunterrichts in der Mittelstufe <strong>und</strong> der gymnasialen Oberstufe, des<br />

Abendgymnasiums, des Hessenkollegs oder des beruflichen Gymnasiums,<br />

b) gegebenenfalls die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften <strong>und</strong> wahlfreien<br />

Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,<br />

c) gegebenenfalls den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 50),

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