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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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1. eine amtlich beglaubte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses der Berufsausbildung in einem<br />

anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, des Abschlusszeugnisses einer zweijährigen<br />

Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, des Realschulabschlusszeugnisses einer<br />

mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zum mittleren Abschluss hinführt, des Abschlusszeugnisses der<br />

Ausbildung für die Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes oder der entsprechenden Ausbildung für<br />

Berufs- <strong>und</strong> Zeitsoldaten zum Unteroffizier oder Offizier,<br />

2. einen vollständigen Nachweis über Art, Dauer <strong>und</strong> Ort von mindestens fünfjähriger, im Falle einer<br />

Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens siebenjähriger Berufsausübung,<br />

wobei der Abschluss einer zweijährigen Fachschule bis zu einem Jahr, Fortbildungsmaßnahmen nach dem<br />

Berufsbildungsgesetz <strong>und</strong> der Handwerksordnung bis zu einem halben Jahr angerechnet werden; die<br />

selbstständige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit einer<br />

erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt,<br />

3. gegebenenfalls eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Zeitpunkt <strong>und</strong> Dauer von Arbeitslosigkeit,<br />

4. die Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche studienrelevanten Kenntnisse <strong>und</strong><br />

Fähigkeiten während der Berufstätigkeit erworben wurden <strong>und</strong> in welchem der an wissenschaftlichen<br />

Hochschulen des Landes Hessen angebotenen Fächer sie oder er die wissenschaftliche Prüfung ablegen will,<br />

5. eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine schriftliche Prüfung im Fach<br />

Mathematik oder in einer der Fremdsprachen nach § 45 Abs. 2 wählt.<br />

(5) In begründeten Fällen kann von der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> Nr. 4 sowie Abs. 3 Nr. 3<br />

abgesehen werden.<br />

(6) Legt die Antragstellerin oder der Antragsteller amtlich beglaubigte Fotokopien der ausländischen<br />

Originalzeugnisse sowie der Geburtsurk<strong>und</strong>e vor, so ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung dieser<br />

Unterlagen einzureichen.<br />

(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf einem gesonderten Blatt anzugeben, welche Fächer sie<br />

oder er nach § 45 wählt.<br />

(8) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht<br />

zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, legen die<br />

entsprechenden Unterlagen zum Nachweis ihrer angemessenen Vorbereitung vor.<br />

§ 44 Zulassung zur Prüfung<br />

(1) Über die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungszeit der mündlichen Prüfungen <strong>und</strong> den Prüfungsort<br />

entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Zugelassen werden kann nur, wer<br />

1. zum Meldetermin das 19. Lebensjahr vollendet hat, bei besonders befähigten Berufstätigen gilt die<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres,<br />

2. seit mindestens einem Jahr, bei besonders befähigten Berufstätigen seit mindestens drei Jahren, seinen<br />

ersten Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz in Hessen hat oder sich an einer Einrichtung in Hessen auf die<br />

Abiturprüfung für Nichtschülerinnen <strong>und</strong> Nichtschüler vorbereitet hat. Die zeitliche Begrenzung entfällt bei<br />

Rückkehrerinnen <strong>und</strong> Rückkehrern von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt.<br />

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn<br />

1. in dem dem jeweiligen Meldetermin nach Abs.1 vorausgegangenen Zeitraum von zwölf Monaten eine der<br />

in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schulen besucht wurde,<br />

2. die Abiturprüfung an einer der in § 43 Abs. 2 Nr. 7 genannten Schule zweimal nicht bestanden wurde,

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