Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet
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(1) Die Fächer Evangelische Religionslehre <strong>und</strong> Katholische Religionslehre sowie die Religionslehren anderer<br />
Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe<br />
eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich <strong>und</strong> müssen angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus<br />
unabweisbaren personellen <strong>und</strong> schulorganisatorischen Gründen zulässig. Die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler<br />
besuchen in der Regel Kurse ihrer Religionslehre bzw. ihrer Konfession. Wer Religionslehre als Prüfungsfach<br />
wählt, muss alle Kurse in der Einführungs- <strong>und</strong> der Qualifikationsphase in derselben - in der Regel seiner -<br />
Religionslehre bzw. Konfession besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können<br />
bis zu zwei Kurse einer anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe für Abweichungen sind in den<br />
Prüfungsunterlagen der Schule festzuhalten.<br />
(2) Um Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern den Besuch des Religionsunterrichts ihrer Konfession zu ermöglichen,<br />
sollen in den Fällen, in denen sich eine größere Anzahl von Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern für ein Fach<br />
entschieden hat als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche derjenigen dieser Konfession<br />
bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die<br />
Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.<br />
(3) Für Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für deren<br />
Religionsgemeinschaft oder Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht in<br />
Evangelischer oder Katholischer Religionslehre oder am Unterricht in Religionslehre einer anderen<br />
Religionsgemeinschaft teilnehmen wollen, gilt der Erlass über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl.<br />
S. 695) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft der<br />
Teilnahme zustimmt.<br />
(4) Kurse in allgemein eingeführten Religionslehren, die nicht von der Schule, sondern von den Kirchen oder<br />
anderen Religionsgemeinschaften gemäß dem in Abs. 3 genannten Erlass angeboten werden, können in die<br />
Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher vom Staatlichen Schulamt genehmigt wurden. Dem<br />
Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots <strong>und</strong> der Eignung der<br />
Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes <strong>und</strong> der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht<br />
teilnehmenden Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen <strong>und</strong> für die<br />
Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.<br />
(5) Das Fach Ethik kann als drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden, soweit die<br />
Bestimmungen des Erlasses zur Organisation des Ethikunterrichts ab dem Schuljahr 2007/08 vom 13. Juli 2007<br />
(ABl. S. 504) erfüllt werden.<br />
§ 17 Sport<br />
(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Gr<strong>und</strong>kurse in die Gesamtqualifikation nach § 26<br />
eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten <strong>und</strong> in den Anforderungen der<br />
Leistungsüberprüfung unterscheiden.<br />
(2) Die Abiturprüfung besteht aus einem sportpraktischen <strong>und</strong> einem sporttheoretischen Teil. Der<br />
sportpraktische Prüfungsteil besteht gemäß den Ausführungsbestimmungen für den sportpraktischen Teil der<br />
Abiturprüfung im Fach Sport vom 22. Mai 2003 (ABl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung im<br />
Leistungskurs aus Leistungsüberprüfungen in zwei Sportarten im Hinblick auf zwei Bewegungsfelder nach<br />
Wahl der Schülerin oder des Schülers, im Gr<strong>und</strong>kurs aus der Leistungsüberprüfung in einer Sportart im<br />
Hinblick auf ein Bewegungsfeld. Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 24 Abs. 3 gewählt<br />
werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde.<br />
(3) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder<br />
Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist<br />
eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen<br />
sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der<br />
sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.<br />
Zweiter Teil Bildungsgang berufliches Gymnasium