Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet
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(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche Prüfungen<br />
nach § 34 Abs. 2 werden den Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmern spätestens fünf<br />
Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt. Die Meldung einer Prüfungsteilnehmerin<br />
oder eines Prüfungsteilnehmers zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung erfolgt am darauf folgenden<br />
Unterrichtstag.<br />
(6) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen, der zusätzlichen mündlichen Prüfungen, der<br />
fachpraktischen Prüfungen, der Präsentationsprüfungen <strong>und</strong> der besonderen Lernleistungen werden den<br />
Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmern in der Regel am jeweiligen Prüfungstag bekannt gegeben.<br />
(7) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest;<br />
mit diesem Tag, in der gymnasialen Oberstufe <strong>und</strong> im beruflichen Gymnasium jedoch spätestens am 30. Juni,<br />
endet das Schulverhältnis.<br />
§ 23 Zulassung<br />
(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden <strong>und</strong> wird zugelassen,<br />
1. wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 3) erfüllt,<br />
2. wer seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 14 bzw. § 21 Abs. 7) erfüllt hat oder erfüllt,<br />
3. wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 bzw. 8 verbindlichen Kurse besucht hat oder im<br />
Prüfungshalbjahr besucht,<br />
4. wer die nach § 26 verbindlichen Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder<br />
am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.<br />
(2) Für die Zulassung <strong>und</strong> die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren<br />
einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei<br />
Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse<br />
des zweiten Durchgangs eingebracht; über begründete Ausnahmefälle entscheidet das jeweilige Staatliche<br />
Schulamt. In den Abendgymnasien <strong>und</strong> Hessenkollegs entscheiden die Studierenden über die einzubringenden<br />
Semester, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Semester in der Qualifikationsphase besucht<br />
haben.<br />
(3) Wer die Bedingungen des Abs.1 nicht spätestens zu Beginn des sechsten Halbjahres nach Eintritt in die<br />
Qualifikationsphase erfüllt oder sich nicht zur Prüfung meldet oder nach der Meldung zurücktritt, muss die<br />
Schule verlassen. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder<br />
dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den<br />
schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 48) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation<br />
erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.<br />
(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen<br />
auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres <strong>und</strong> der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Die<br />
Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt <strong>und</strong><br />
begründet.<br />
(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im<br />
Ausland (§ 4) verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei<br />
Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel Q2 <strong>und</strong> Q3) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können<br />
auf Antrag in den Fächern, die nach § 13 Abs. 8 sowie § 24 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind,<br />
Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenst<strong>und</strong>en als<br />
Ergebnisse von Gr<strong>und</strong>kursen <strong>und</strong> Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.<br />
§ 24 Prüfungsfächer<br />
(1) Jede Prüfungsteilnehmerin <strong>und</strong> jeder Prüfungsteilnehmer wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern