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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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können.<br />

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem<br />

Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag die Höchstdauer verlängern.<br />

Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf<br />

zu achten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt,<br />

wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 40) die Höchstdauer des Besuches um<br />

ein Jahr überschritten wird.<br />

(4) Ein Schulbesuch im Ausland von mindestens halbjähriger Dauer nach § 4, den die Schülerin oder der<br />

Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet, jedoch<br />

der Besuch einer Schule gemäß dem zweiten <strong>und</strong> dritten Teil dieser Verordnung.<br />

(5) Wer den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der vorgeschriebenen Zeit nicht<br />

abschließen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen <strong>und</strong> darf nicht in eine andere Schule, für die diese<br />

Verordnung gilt, aufgenommen werden.<br />

§ 4 Schulbesuch im Ausland<br />

(1) Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden<br />

Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland sollen gefördert <strong>und</strong> den Schülerinnen<br />

<strong>und</strong> Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen.<br />

Die Entscheidung über ein Überprüfungsverfahren nach § 2 Abs. 6 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.<br />

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so<br />

können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase bei der Gesamtqualifikation (§ 26)<br />

nach § 23 Abs. 5 angerechnet werden.<br />

(3) Über die Anerkennung von Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase einer<br />

anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet auf Antrag das<br />

Staatliche Schulamt. Dieses gilt auch für Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule<br />

erbracht worden sind, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.<br />

§ 5 Information <strong>und</strong> Beratung<br />

(1) Die Eltern <strong>und</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind rechtzeitig <strong>und</strong> umfassend über das System der gymnasialen<br />

Oberstufe, über das Kursangebot <strong>und</strong> seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich aus den<br />

Wahlentscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Während der Einführungsphase<br />

erhalten sie Auskunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden <strong>und</strong> Anforderungen der Leistungsfächer <strong>und</strong><br />

werden über die Gr<strong>und</strong>sätze der Abiturprüfung informiert.<br />

(2) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nimmt in der gymnasialen Oberstufe die Tutorin<br />

oder der Tutor in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahr. Die Tutorin oder der<br />

Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler insbesondere die Informationen <strong>und</strong> Hilfen, die erforderlich sind, um<br />

die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen zu können. Die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler sind verpflichtet, sich<br />

im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstständig zu vergewissern, wie sie ihre Beleg- <strong>und</strong><br />

Einbringungsverpflichtungen (§§ 13 <strong>und</strong> 26) erfüllen können <strong>und</strong> sich im Zweifelsfall bei den in Satz 1<br />

genannten Personen sachk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />

(3) In der gymnasialen Oberstufe regelt die Schule, wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahrnimmt<br />

<strong>und</strong> in welcher Form dies geschieht. In der Qualifikationsphase ist es in der Regel die Lehrkraft eines<br />

Leistungskurses, wobei zu den vorgesehenen Unterrichtsst<strong>und</strong>en je Woche eine Tutorenst<strong>und</strong>e hinzugefügt<br />

wird. Da Beratungs- <strong>und</strong> Betreuungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten,<br />

werden diese St<strong>und</strong>en flexibel für Unterricht <strong>und</strong> Tutorenaufgaben verwendet. Die Schule kann aber auch<br />

regeln, dass die Tutorenst<strong>und</strong>en an bestimmte Gr<strong>und</strong>kurse angeb<strong>und</strong>en werden oder dass die Schülerin oder der<br />

Schüler die Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen <strong>und</strong> Fächern wählt, die sie oder er besucht.<br />

§ 6 Unterrichtsversäumnisse

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