Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet
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sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau <strong>und</strong><br />
Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem<br />
Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hier werden Sicherheit<br />
in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre <strong>und</strong> Syntax, ein ausreichender Wortschatz <strong>und</strong> die<br />
erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie <strong>und</strong> Literatur<br />
vorausgesetzt.<br />
(5) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 4 in der Regel zuerkannt <strong>und</strong><br />
bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer <strong>und</strong> Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die<br />
folgenden Bedingungen erfüllt:<br />
1. Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenst<strong>und</strong>en in der Mittelstufe<br />
sowie der Einführungsphase <strong>und</strong> wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5<br />
Punkten abgeschlossen.<br />
2. Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenst<strong>und</strong>en in der Mittelstufe <strong>und</strong><br />
wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.<br />
3. Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12<br />
Jahreswochenst<strong>und</strong>en unterrichtet <strong>und</strong> mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen<br />
als drittem, viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung erreicht.<br />
(6) Wer die Bedingungen von Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Latinum <strong>und</strong> Graecum durch eine zusätzliche<br />
mündliche <strong>und</strong> schriftliche Prüfung im Rahmen <strong>und</strong> zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf<br />
Gr<strong>und</strong>kursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser<br />
zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen <strong>und</strong> schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer<br />
mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1<br />
<strong>und</strong>/oder 4 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat.<br />
(7) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 <strong>und</strong> des Graecums nach Abs. 4 wird für<br />
Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches<br />
Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt.<br />
Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung <strong>und</strong> im Herbst statt. Die Prüfungstermine <strong>und</strong> -<br />
orte werden vom zuständigen Staatlichen Schulamt festgelegt, das auch über die Zulassung zur Prüfung<br />
entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in<br />
dem gewünschten Fach jeweils bis zum 15. Februar für die Prüfung im ersten Halbjahr <strong>und</strong> zum 15. August für<br />
die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />
1. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler<br />
einer öffentlichen oder privaten Schule ist,<br />
2. der Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw. den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem<br />
Meldetermin in Hessen, eine Studienbescheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessischen Universität bzw.<br />
Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,<br />
3. ein Bericht über Umfang <strong>und</strong> Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch<br />
hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,<br />
4. eine Erklärung, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem<br />
gewünschten Fach abzulegen,<br />
5. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt<br />
besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.<br />
(8) Für jede Prüfung wird vom zuständigen Staatlichen Schulamt ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören<br />
an:<br />
1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie