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Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) - Kursnet

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sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen von Platon in Inhalt, Aufbau <strong>und</strong><br />

Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem<br />

Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hier werden Sicherheit<br />

in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre <strong>und</strong> Syntax, ein ausreichender Wortschatz <strong>und</strong> die<br />

erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie <strong>und</strong> Literatur<br />

vorausgesetzt.<br />

(5) Durch aufsteigenden benoteten Unterricht kann das Graecum nach Abs. 4 in der Regel zuerkannt <strong>und</strong><br />

bescheinigt (Anlage 11 a) werden, wenn die Dauer <strong>und</strong> Leistungsbewertung des Unterrichts mindestens die<br />

folgenden Bedingungen erfüllt:<br />

1. Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils vier Jahreswochenst<strong>und</strong>en in der Mittelstufe<br />

sowie der Einführungsphase <strong>und</strong> wird am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase mit mindestens 5<br />

Punkten abgeschlossen.<br />

2. Altgriechisch ist benotete dritte Fremdsprache mit jeweils drei Jahreswochenst<strong>und</strong>en in der Mittelstufe <strong>und</strong><br />

wird am Ende der Qualifikationsphase mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen.<br />

3. Altgriechisch wird in der Einführungsphase neu begonnen, mit insgesamt mindestens 12<br />

Jahreswochenst<strong>und</strong>en unterrichtet <strong>und</strong> mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung werden im Altgriechischen<br />

als drittem, viertem oder fünftem Fach der Abiturprüfung erreicht.<br />

(6) Wer die Bedingungen von Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Latinum <strong>und</strong> Graecum durch eine zusätzliche<br />

mündliche <strong>und</strong> schriftliche Prüfung im Rahmen <strong>und</strong> zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf<br />

Gr<strong>und</strong>kursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser<br />

zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen <strong>und</strong> schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer<br />

mindestens drei Jahre benoteten Unterricht in Latein oder Altgriechisch nachgewiesen oder sich die in Abs. 1<br />

<strong>und</strong>/oder 4 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat.<br />

(7) Eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums nach Abs. 1 <strong>und</strong> des Graecums nach Abs. 4 wird für<br />

Prüfungsteilnehmerinnen <strong>und</strong> Prüfungsteilnehmern, die nicht eine gymnasiale Oberstufe, ein berufliches<br />

Gymnasium, ein Abendgymnasium oder ein Hessenkolleg besuchen, in der Regel halbjährlich durchgeführt.<br />

Sie findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung <strong>und</strong> im Herbst statt. Die Prüfungstermine <strong>und</strong> -<br />

orte werden vom zuständigen Staatlichen Schulamt festgelegt, das auch über die Zulassung zur Prüfung<br />

entscheidet. Antragstellerinnen oder Antragsteller stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung in<br />

dem gewünschten Fach jeweils bis zum 15. Februar für die Prüfung im ersten Halbjahr <strong>und</strong> zum 15. August für<br />

die Prüfung im zweiten Halbjahr. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

1. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nicht Schülerin oder Schüler<br />

einer öffentlichen oder privaten Schule ist,<br />

2. der Nachweis über den ersten Wohnsitz bzw. den Arbeitsplatz in den letzten zwölf Monaten vor dem<br />

Meldetermin in Hessen, eine Studienbescheinigung bzw. Aufnahmezusage einer hessischen Universität bzw.<br />

Hochschule oder die in Hessen erworbene Hochschulzugangsberechtigung,<br />

3. ein Bericht über Umfang <strong>und</strong> Art der Vorbereitung mit genauen Lektüreangaben, aus dem auch<br />

hervorgehen kann, mit welchem Autor sich die Antragstellerin oder der Antragsteller besonders beschäftigt hat,<br />

4. eine Erklärung, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls wie oft versucht worden ist, die Ergänzungsprüfung in dem<br />

gewünschten Fach abzulegen,<br />

5. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt<br />

besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule.<br />

(8) Für jede Prüfung wird vom zuständigen Staatlichen Schulamt ein Prüfungsausschuss berufen. Ihm gehören<br />

an:<br />

1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender; sie

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