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Der Chinesische Nationalcircus

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Andreas Maria Klein<br />

Fachanwalt für Arbeitssrecht<br />

<strong>Der</strong> Rechtstipp<br />

Schönen Urlaub!<br />

Stellen Sie sich vor, Sie beschäftigen<br />

einen Arbeitnehmer, den Sie<br />

kündigen wollen, der aber noch<br />

den Jahresurlaub von 30 Tagen und<br />

die Vergütung von 170 Überstunden<br />

zu beanspruchen hat. Oder anders: Stellen Sie sich vor, Sie<br />

sind selbst Arbeitnehmer und haben im Interesse der Firma<br />

Ihren Jahresurlaub von 30 Tagen bislang nicht genommen und sogar<br />

noch 170 Überstunden abgeleistet. Und jetzt überreicht Ihnen<br />

der Chef die Kündigung. Es ist Mitte November. Die Kündigungsfrist<br />

von zwei Monaten läuft am 31. Januar ab. In dem Kündigungsschreiben<br />

steht: „Wir stellen Sie für die Dauer der Kündigungsfrist<br />

unter Verrechnung von Urlaubs- und Überstundenabgeltungsansprüchen<br />

widerruflich frei.“<br />

Mist! Alles weg. Arbeitsplatz weg, Überstunden weg, Urlaub weg.<br />

Und die ganze Zeit zu Hause sitzen ist auch nicht schön.<br />

Übellaunig begeben Sie sich zu einem Fachanwalt, um sich trotz<br />

der aus Ihrer Sicht vollkommen eindeutigen Verhältnisse doch<br />

noch einmal beraten zu lassen. Und tatsächlich: Ihnen wird geholfen!<br />

Ihr Anwalt kennt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />

(Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 433/08) und stellt Ihnen dar, dass<br />

Ihr Arbeitgeber einen kleinen aber gravierenden Fehler begangen<br />

hat, der für Sie ein zusätzliches Einkommen von knapp 1 ½ Monatsgehältern<br />

(Abgeltung von 30 Urlaubstagen) bedeutet. Ihr Arbeitgeber<br />

zahlt freiwillig nicht. In dem arbeitsgerichtlichen Prozess<br />

wehrt sich Ihr Arbeitgeber gegen das von Ihrem Anwalt verfolgte<br />

Zahlungsbegehren mit dem Argument, mit der ausdrücklich als<br />

widerruflich erklärten Freistellung von der Arbeitspflicht habe er<br />

Ihnen nur behilflich sein wollen. Denn eine im Gegensatz dazu unwiderrufliche<br />

Freistellung lasse die Sozialversicherungspflicht erlöschen.<br />

Ihr Arbeitgeber weiß nicht, dass dies eine seit einiger Zeit<br />

überholte Rechtsansicht ist. Was er gänzlich übersehen hat, ist der<br />

erste Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts in der eben genannten<br />

Entscheidung: „Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers<br />

von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu<br />

erfüllen“.<br />

<strong>Der</strong> Spruch des Bundesarbeitsgerichts ist konsequent: Wenn der<br />

Urlaub dazu dienen soll, von dem Arbeitnehmer uneingeschränkt<br />

selbstbestimmt genutzt zu werden, darf der Arbeitnehmer nicht<br />

jederzeit mit seinem Rückruf in den Betrieb rechnen müssen. Genau<br />

das wäre aber bei einer nur widerruflichen Freistellung der Fall.<br />

Und die Überstunden? Die sind leider wirklich weg. Aber dafür<br />

hatten Sie ja frei. <strong>Der</strong> Abbau von Überstunden unterliegt dem<br />

Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung.<br />

Wird widerruflich freistellt, liegt eine solche Weisung vor und erfüllt<br />

den Anspruch des Arbeitnehmers. Ob Ihren Arbeitgeber das<br />

trösten wird? Wohl kaum.<br />

Da hätte Ihr Arbeitgeber besser fachanwaltlichen Rat eingeholt.<br />

Gut, dass Sie dies getan haben.<br />

Andreas Maria Klein ist Fachanwalt für Arbeitssrecht<br />

in der Kanzlei Leonhard & Imig, Bergisch Gladbach-Bensberg<br />

www.anwaelte-bensberg.de<br />

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