Der Chinesische Nationalcircus
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Andreas Maria Klein<br />
Fachanwalt für Arbeitssrecht<br />
<strong>Der</strong> Rechtstipp<br />
Schönen Urlaub!<br />
Stellen Sie sich vor, Sie beschäftigen<br />
einen Arbeitnehmer, den Sie<br />
kündigen wollen, der aber noch<br />
den Jahresurlaub von 30 Tagen und<br />
die Vergütung von 170 Überstunden<br />
zu beanspruchen hat. Oder anders: Stellen Sie sich vor, Sie<br />
sind selbst Arbeitnehmer und haben im Interesse der Firma<br />
Ihren Jahresurlaub von 30 Tagen bislang nicht genommen und sogar<br />
noch 170 Überstunden abgeleistet. Und jetzt überreicht Ihnen<br />
der Chef die Kündigung. Es ist Mitte November. Die Kündigungsfrist<br />
von zwei Monaten läuft am 31. Januar ab. In dem Kündigungsschreiben<br />
steht: „Wir stellen Sie für die Dauer der Kündigungsfrist<br />
unter Verrechnung von Urlaubs- und Überstundenabgeltungsansprüchen<br />
widerruflich frei.“<br />
Mist! Alles weg. Arbeitsplatz weg, Überstunden weg, Urlaub weg.<br />
Und die ganze Zeit zu Hause sitzen ist auch nicht schön.<br />
Übellaunig begeben Sie sich zu einem Fachanwalt, um sich trotz<br />
der aus Ihrer Sicht vollkommen eindeutigen Verhältnisse doch<br />
noch einmal beraten zu lassen. Und tatsächlich: Ihnen wird geholfen!<br />
Ihr Anwalt kennt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<br />
(Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 433/08) und stellt Ihnen dar, dass<br />
Ihr Arbeitgeber einen kleinen aber gravierenden Fehler begangen<br />
hat, der für Sie ein zusätzliches Einkommen von knapp 1 ½ Monatsgehältern<br />
(Abgeltung von 30 Urlaubstagen) bedeutet. Ihr Arbeitgeber<br />
zahlt freiwillig nicht. In dem arbeitsgerichtlichen Prozess<br />
wehrt sich Ihr Arbeitgeber gegen das von Ihrem Anwalt verfolgte<br />
Zahlungsbegehren mit dem Argument, mit der ausdrücklich als<br />
widerruflich erklärten Freistellung von der Arbeitspflicht habe er<br />
Ihnen nur behilflich sein wollen. Denn eine im Gegensatz dazu unwiderrufliche<br />
Freistellung lasse die Sozialversicherungspflicht erlöschen.<br />
Ihr Arbeitgeber weiß nicht, dass dies eine seit einiger Zeit<br />
überholte Rechtsansicht ist. Was er gänzlich übersehen hat, ist der<br />
erste Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts in der eben genannten<br />
Entscheidung: „Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers<br />
von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu<br />
erfüllen“.<br />
<strong>Der</strong> Spruch des Bundesarbeitsgerichts ist konsequent: Wenn der<br />
Urlaub dazu dienen soll, von dem Arbeitnehmer uneingeschränkt<br />
selbstbestimmt genutzt zu werden, darf der Arbeitnehmer nicht<br />
jederzeit mit seinem Rückruf in den Betrieb rechnen müssen. Genau<br />
das wäre aber bei einer nur widerruflichen Freistellung der Fall.<br />
Und die Überstunden? Die sind leider wirklich weg. Aber dafür<br />
hatten Sie ja frei. <strong>Der</strong> Abbau von Überstunden unterliegt dem<br />
Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung.<br />
Wird widerruflich freistellt, liegt eine solche Weisung vor und erfüllt<br />
den Anspruch des Arbeitnehmers. Ob Ihren Arbeitgeber das<br />
trösten wird? Wohl kaum.<br />
Da hätte Ihr Arbeitgeber besser fachanwaltlichen Rat eingeholt.<br />
Gut, dass Sie dies getan haben.<br />
Andreas Maria Klein ist Fachanwalt für Arbeitssrecht<br />
in der Kanzlei Leonhard & Imig, Bergisch Gladbach-Bensberg<br />
www.anwaelte-bensberg.de<br />
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