DIE GEMEINDE
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BWGZ 1/2009 B ILANZ UND P ERSPEKTIVEN<br />
noch positiven Zuführung an den Vermögenshaushalt<br />
künftig mit negativen ordentlichen<br />
Ergebnissen umzugehen hätten,<br />
sondern dies die Mehrheit aller Städte und<br />
Gemeinden im Lande betreffe.<br />
Solange das Land nicht einmal bereit sei,<br />
das Landeshaushaltsrecht gleichermaßen<br />
zu reformieren und über den Bundesrat<br />
bezüglich einer Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />
entsprechend initiativ<br />
zu werden, seien für die Städte und GemeindenHaushaltsausgleichsanforderungen,<br />
die für das Land nicht gleichermaßen<br />
gelten, inakzeptabel.<br />
Mit dem vom Gemeindetag, aber auch von<br />
den beiden anderen kommunalen Landesverbänden<br />
vorgeschlagenen Ausgleichskonzept<br />
sei auch gewährleistet, dass einheitliche<br />
haushaltsrechtliche Vorschriften<br />
sowohl für die Städte und Gemeinden<br />
als auch für die Landkreise und<br />
andere Umlagefinanzierer gelten könnten.<br />
Denn dadurch bestünde auch der Entscheidungsspielraum,<br />
die Umlagebemessung<br />
an der Zahlungssicht (Liquidität)<br />
auszurichten und nicht zahlungswirksame<br />
Aufwendungen nicht zwingend in die Umlagebemessung<br />
einzubeziehen.<br />
Als besonderen Aspekt, der die Frage des<br />
Haushaltsausgleichs wesentlich mitbestimme,<br />
hat der Gemeindetag die Ergebniswirksamkeit<br />
(und Umlagewirksamkeit)<br />
der Zuführungen zu Pensionsrückstellun-<br />
gen neben der Belastung der Ergebnishaushalte<br />
durch die Versorgungsumlage<br />
oder – anders ausgedrückt – das Zusammenspiel<br />
der durch solidarische Zukunftsvorsorge<br />
in der gesetzlich vorgesehenen<br />
Risiko- und Umlagegemeinschaft im Kommunalen<br />
Versorgungsverband zur individuellen<br />
Verpflichtung der einzelnen Kommune,<br />
die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen<br />
ggf. sogar zahlungswirksam erwirtschaften<br />
zu müssen, angesprochen.<br />
Beispiel:<br />
Versorgungsumlage: 3,0 Mio. Euro<br />
Zuführung<br />
zur Pensionsrückstellung 1,8 Mio. Euro.<br />
Daraus Belastung<br />
des Ergebnishaushalts 4,8 Mio. Euro.<br />
Davon zahlungswirksam 3,0 Mio. Euro.<br />
Wenn im Ergebnishaushalt nur 3 Mio. Euro<br />
erwirtschaftet würden, so würde das<br />
Eigenkapital um 1,8 Mio. Euro geschmälert.<br />
Wenn im Ergebnishaushalt hingegen<br />
4,8 Mio. Euro erwirtschaftet würden, so<br />
wäre das Eigenkapital unverändert, hingegen<br />
würde mehr Liquidität als benötigt<br />
zufließen.<br />
Die Ausweisung der Pensionsrückstellungen<br />
könnte, wie die Landkreise nunmehr feststel-<br />
len, teilweise sogar zu einer Überschuldung<br />
in den Eröffnungsbilanzen führen.<br />
Der Gemeindetag hatte sich bisher immer<br />
dafür ausgesprochen, dass auch die Pensionsrückstellungen<br />
in den kommunalen<br />
Bilanzen auszuweisen seien, dass hingegen<br />
bezüglich der Erwirtschaftung der<br />
(noch) nicht zahlungswirksamen Rückstellungszuführungen<br />
mit Blick auf die<br />
Umlagegestaltung des Kommunalen Versorgungsverbands,<br />
die bereits zukunftsorientiert<br />
eine Erhöhung der Umlagesätze<br />
vorsehe, es der einzelnen Gemeinde freistehen<br />
müsse, darüber zu entscheiden, in<br />
welchem Umfang dies erfolgen solle.<br />
Auch bei „doppelter Buchführung“ müsse<br />
für dieselbe Verpflichtung nicht „doppelt“<br />
(bei der Gemeinde und beim Versorgungsverband)<br />
Vorsorge getroffen werden.<br />
Für das Gesetzgebungsverfahren wird deshalb<br />
von zentraler Bedeutung sein, was<br />
aus den jüngst entwickelten Überlegungen<br />
wird, die Pensionsrückstellungen der Städte,<br />
Gemeinden und Kreise sowie der anderen<br />
Pflichtmitglieder zentral nur beim<br />
Kommunalen Versorgungsverband, nicht<br />
aber in den Kommunal- und Kreishaushalten<br />
und -bilanzen auszuweisen und dies<br />
ggf. durch eine Änderung des Gesetzes<br />
über den Kommunalen Versorgungsverband<br />
abzusichern. Diese Rechtsänderung<br />
sollte ebenfalls Bestandteil des NKHR-<br />
Gesetzes sein.<br />
Gesamtabschluss<br />
Was die Befreiung von der Aufstellung<br />
eines Gesamtabschlusses bzw. von der<br />
Aufnahme ausgelagerter Bereiche in<br />
den Gesamtabschluss angehe, so würden<br />
die Regelungen des Gesetzentwurfs die<br />
kommunalen Belange nach wie vor nur<br />
unzureichend berücksichtigen und könnten<br />
nach Auffassung des Gemeindetags<br />
auch kleinere Gemeinden, die ihre Abwasserbeseitigung<br />
oder die Wasserversorgung<br />
in einen Eigenbetrieb ausgelagert haben,<br />
dazu nötigen, mit erheblichem Aufwand<br />
einen Gesamtabschluss aufzustellen. Die<br />
im Haushaltsrecht verankerte Verpflichtung,<br />
in einem Beteiligungsbericht die<br />
ausgelagerten Aufgabenbereiche darzustellen,<br />
sei, so der Gemeindetag, als Steuerungsinstrument<br />
und Informationsgrundlage<br />
ausreichend. Unabhängig von der<br />
grundsätzlich anzustrebenden Freiwilligkeit<br />
der Aufstellung eines Gesamtab-<br />
<strong>GEMEINDE</strong>TAG BADEN-WÜRTTEMBERG 11