DIE GEMEINDE
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BWGZ 1/2009 R ECHTSPRECHUNG<br />
unerheblich, er habe der Karte im Amtsblatt vom 5.3.2006 nicht entnehmen<br />
können, ob sein Grundstück betroffen ist.<br />
Auch gegen die Grenzziehung für das Landschaftsschutzgebiet<br />
bestehen keine Einwände<br />
3. Schließlich ist die vom Antragsteller (erst) in der mündlichen Verhandlung<br />
gerügte und mit den Beteiligten erörterte Bestimmung der<br />
Grenze des Landschaftsschutzgebiets im Bereich seines Grundstücks<br />
von Rechts wegen nicht zu beanstanden.<br />
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 29 NatSchG in der<br />
seit dem 1.1.2006 geltenden Fassung. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift<br />
können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und<br />
Landschaft erforderlich ist, um der in der Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Ziele<br />
willen zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Verordnung<br />
muss eine § 2 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen,<br />
und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht – insbesondere<br />
Art. 14 GG – verstoßen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe<br />
zuletzt Urteil vom 4.5.2006 – 5 S 564/05 – NuR 2006, 790 und vom<br />
15.4.2004 – 5 S 1137/03 – NuR 2004, 674).<br />
Die angegriffene Verordnung konkretisiert in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 den<br />
Schutzzweck. Weder hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit<br />
des Gebiets in seiner Gesamtheit noch unter anderen allgemeinen<br />
Gesichtspunkten erhebt der Antragsteller gegen die Gültigkeit<br />
der Verordnung Bedenken. Er beanstandet lediglich die Grenzziehung<br />
im Bereich seines Grundstücks. Er hält es für angezeigt, die Grenze um<br />
zirka 15 Meter weiter nach Norden zu verschieben und damit einen<br />
größeren Anteil seines Grundstücks vom Landschaftsschutz auszunehmen.<br />
Hinreichende naturschutzfachliche Gesichtspunkte hat er hierfür nicht<br />
genannt. Er hat in der mündlichen Verhandlung des Senats auf entsprechende<br />
Frage nur geltend gemacht, dass etwa im Bereich der Westgrenze<br />
seines Grundstücks der Südhang sich nach Westen wende, was auch<br />
am Straßenverlauf erkennbar sei. Damit weist er aber nicht auf einen<br />
Umstand hin, der in der Abwägung über die Bestimmung des Grenzverlaufs<br />
als relevant zu betrachten ist. Insbesondere stellt er damit die<br />
Schutzwürdigkeit des betreffenden Grundstücksteils nicht in Frage, beruft<br />
sich sinngemäß allenfalls darauf, dass nicht alles Schützenswerte<br />
mit den Mitteln des Naturschutzrechts gesichert werden muss (vgl. Senatsurteil<br />
vom 29.9.1988 – 5 S 1466/88 – VBlBW 1989, 227).<br />
Indes ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin von dem ihr insoweit<br />
zustehenden Ermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft Gebrauch<br />
gemacht hätte. Vielmehr hat sie sich, was die Bestimmung der Grenzen<br />
des Landschaftsschutzgebiets betrifft, von sachgerechten Gesichtspunkten<br />
leiten lassen. Sie hat die Neufassung der bisherigen Landschaftsschutzverordnungen<br />
„Sch.“ aus dem Jahre 1954 und der Landschaftsschutzverordnung<br />
„West- und Südhänge des „R.“ aus dem Jahre 1986 in<br />
dem „Abwägungsvermerk“ vom 21.4.2006, soweit hier von Interesse,<br />
wie folgt begründet:<br />
„Erforderlich war die Neufassung der LSG-VO auch, um die Entlassung<br />
von in der Vergangenheit über Befreiungen in Randbereichen der Landschaftsschutzgebiete<br />
zugelassene, landschaftsunwürdige (bauliche)<br />
Nutzungen zu vollziehen. Weiterhin mangelt es den Verordnungskarten<br />
– soweit maßstabsbedingt als auch hinsichtlich der Strichdicke der<br />
Grenzlinie – an der gebotenen Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit im<br />
Gelände. Die Aufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) 2020 der<br />
Stadt F. mit seinen geplanten, die beiden Landschaftsschutzgebiete tangierenden<br />
Flächendarstellungen lieferte den Anlass, die bisher getrennten<br />
Schutzgebiete mit ihrer einheitlichen räumlichen Naturausstattung<br />
und vergleichbaren Schutzbedürftigkeit in einer neu zu fassenden<br />
LSG-VO mit der Bezeichnung „R-Sch“ zusammenzufassen.“<br />
Anpassung an die Siedlungsentwicklung in den Randbereichen der bisherigen<br />
Verordnungen und Harmonisierung mit dem Flächennutzungsplan<br />
sowie Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit vor Ort waren danach<br />
wichtige Anliegen der Antragsgegnerin. Um der Klarheit und Bestimmtheit<br />
der Norm willen hat sie sich die parzellenscharfe Abgrenzung als<br />
Ziel gesetzt, wie dies etwa der dem förmlichen Verfahren vorausgehenden<br />
fachlichen Würdigung vom 4.11.2004 (Bd. 2 der Akten der<br />
Antragsgegnerin, Bl. 238, S. 2) zu entnehmen ist. Darauf hat die Antragsgegnerin<br />
auch in den beiden an den Antragsteller gerichteten<br />
Schreiben vom 7.4. und 19.6.2006 hingewiesen. Damit hat sich die<br />
Antragsgegnerin generell von sachgerechten Kriterien leiten lassen. Der<br />
Antragsteller hat dies auch nicht bezweifelt.<br />
Entgegen seiner Auffassung hat sie diese Kriterien auch ohne Willkür<br />
im fraglichen Bereich angewendet. Sowohl aus der Beschreibung des<br />
Grenzverlaufs in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 der Verordnung (vgl. S. 2) wie<br />
auch aus der Detailkarte 1 ergibt sich, dass die Grenze des Landschaftsschutzgebiets<br />
im Bereich der Nachbargrundstücke dem Verlauf der Flurstücksgrenzen<br />
folgt. Damit bildet die Grenze entlang der östlich gelegenen<br />
Grundstücke keine gerade Linie, sondern springt wechselnd vor<br />
und zurück.<br />
Dies mag auf den ersten Blick willkürlich wirken, ist aber zum einen der<br />
Wahl der eindeutig fixierten Flurstücksgrenzen zur Gebietsabgrenzung<br />
geschuldet, zum andern der teils in das bisherige Landschaftsschutzgebiet<br />
hineinreichenden Bebauung und dem weiteren auch in der mündlichen<br />
Verhandlung geäußerten und nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt,<br />
im rückwärtigen Bereich der bebauten Grundstücke einen gewissen<br />
Freiraum für Erweiterungs- und Änderungsvorhaben, den auch der<br />
Flächennutzungsplan gewährt, zu belassen oder einzuräumen. Letzteres<br />
wird auch dem Antragsteller zugestanden, indem die Grenze des Landschaftsschutzgebiets<br />
im Vergleich zur bisherigen etwas zurückgesetzt<br />
wird und die Bebauungsmöglichkeiten, die § 34 BauGB eröffnet, nicht<br />
geschmälert werden.<br />
Andererseits schränkt nicht erst die streitige Landschaftsschutzverordnung,<br />
sondern bereits die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB mit ihrem<br />
Erfordernis des Einfügens in die Umgebung nach der überbaubaren<br />
Grundstücksfläche Erweiterungsmöglichkeiten nach Norden ein. Dass<br />
für die Bestimmung der Grenze des Landschaftsschutzgebiets von dem<br />
Grundsatz, den Flurstücksgrenzen zu folgen, beim Grundstück des Antragstellers<br />
abgewichen wurde, erweist sich nicht als Abwägungsfehler.<br />
Die Grenzen des Grundstücks zu wählen, scheidet angesichts dessen<br />
weit nach Norden reichenden, handtuchartigen Zuschnitts aus. Dies wird<br />
auch vom Antragsteller nicht verlangt. Es bot sich daher an, die entlang<br />
der West- und Südgrenze des Flurstücks Nr. 11094 verlaufende Grenze<br />
des Landschaftsschutzgebiets, wie geschehen, geradlinig bis zur Westgrenze<br />
des Flurstücks Nr. 11066 fortzusetzen und sich danach wieder,<br />
wie oben schon erwähnt, an den nördlichen Flurstücksgrenzen zu orientieren.<br />
Gewichtige Belange dafür, gleichwohl die begehrte Verschiebung nach<br />
Norden vorzunehmen, hat der Antragsteller weder im – wie oben dargelegt<br />
ordnungsgemäßen – Anhörungsverfahren geltend gemacht noch<br />
ersichtlich bei seiner Vorsprache bzw. Korrespondenz im April und Mai<br />
2006 vor Inkrafttreten der Verordnung. Die nunmehr in der mündlichen<br />
Verhandlung des Senats geäußerte (frühere) Absicht, in dem von der<br />
Landschaftsschutzverordnung erfassten Grundstücksbereich ein<br />
Schwimmbecken zu errichten, war der Antragsgegnerin mithin weder<br />
bekannt, noch musste sie sich ihr aufdrängen, nachdem sie berechtigte,<br />
auf der Hand liegende Bedürfnisse des Antragstellers und seiner Nachbarn<br />
in ihre Abwägung einbezogen hat.<br />
Anmerkungen des Gemeindetags zu den<br />
Ausführungen des VGH zum notwendigen<br />
Verbreitungsgrad eines gemeindlichen Amtsblattes:<br />
Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der VGH die seitherige Rechtsauffassung.<br />
Danach sind unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips<br />
Satzungen und örtliches Recht so zu verkünden, dass die Betroffenen<br />
sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsvorschriften verlässlich<br />
<strong>GEMEINDE</strong>TAG BADEN-WÜRTTEMBERG 59