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DIE GEMEINDE

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BWGZ 1/2009 R ECHTSPRECHUNG<br />

unerheblich, er habe der Karte im Amtsblatt vom 5.3.2006 nicht entnehmen<br />

können, ob sein Grundstück betroffen ist.<br />

Auch gegen die Grenzziehung für das Landschaftsschutzgebiet<br />

bestehen keine Einwände<br />

3. Schließlich ist die vom Antragsteller (erst) in der mündlichen Verhandlung<br />

gerügte und mit den Beteiligten erörterte Bestimmung der<br />

Grenze des Landschaftsschutzgebiets im Bereich seines Grundstücks<br />

von Rechts wegen nicht zu beanstanden.<br />

Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 29 NatSchG in der<br />

seit dem 1.1.2006 geltenden Fassung. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift<br />

können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und<br />

Landschaft erforderlich ist, um der in der Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Ziele<br />

willen zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Verordnung<br />

muss eine § 2 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen,<br />

und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht – insbesondere<br />

Art. 14 GG – verstoßen (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe<br />

zuletzt Urteil vom 4.5.2006 – 5 S 564/05 – NuR 2006, 790 und vom<br />

15.4.2004 – 5 S 1137/03 – NuR 2004, 674).<br />

Die angegriffene Verordnung konkretisiert in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 den<br />

Schutzzweck. Weder hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit<br />

des Gebiets in seiner Gesamtheit noch unter anderen allgemeinen<br />

Gesichtspunkten erhebt der Antragsteller gegen die Gültigkeit<br />

der Verordnung Bedenken. Er beanstandet lediglich die Grenzziehung<br />

im Bereich seines Grundstücks. Er hält es für angezeigt, die Grenze um<br />

zirka 15 Meter weiter nach Norden zu verschieben und damit einen<br />

größeren Anteil seines Grundstücks vom Landschaftsschutz auszunehmen.<br />

Hinreichende naturschutzfachliche Gesichtspunkte hat er hierfür nicht<br />

genannt. Er hat in der mündlichen Verhandlung des Senats auf entsprechende<br />

Frage nur geltend gemacht, dass etwa im Bereich der Westgrenze<br />

seines Grundstücks der Südhang sich nach Westen wende, was auch<br />

am Straßenverlauf erkennbar sei. Damit weist er aber nicht auf einen<br />

Umstand hin, der in der Abwägung über die Bestimmung des Grenzverlaufs<br />

als relevant zu betrachten ist. Insbesondere stellt er damit die<br />

Schutzwürdigkeit des betreffenden Grundstücksteils nicht in Frage, beruft<br />

sich sinngemäß allenfalls darauf, dass nicht alles Schützenswerte<br />

mit den Mitteln des Naturschutzrechts gesichert werden muss (vgl. Senatsurteil<br />

vom 29.9.1988 – 5 S 1466/88 – VBlBW 1989, 227).<br />

Indes ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin von dem ihr insoweit<br />

zustehenden Ermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft Gebrauch<br />

gemacht hätte. Vielmehr hat sie sich, was die Bestimmung der Grenzen<br />

des Landschaftsschutzgebiets betrifft, von sachgerechten Gesichtspunkten<br />

leiten lassen. Sie hat die Neufassung der bisherigen Landschaftsschutzverordnungen<br />

„Sch.“ aus dem Jahre 1954 und der Landschaftsschutzverordnung<br />

„West- und Südhänge des „R.“ aus dem Jahre 1986 in<br />

dem „Abwägungsvermerk“ vom 21.4.2006, soweit hier von Interesse,<br />

wie folgt begründet:<br />

„Erforderlich war die Neufassung der LSG-VO auch, um die Entlassung<br />

von in der Vergangenheit über Befreiungen in Randbereichen der Landschaftsschutzgebiete<br />

zugelassene, landschaftsunwürdige (bauliche)<br />

Nutzungen zu vollziehen. Weiterhin mangelt es den Verordnungskarten<br />

– soweit maßstabsbedingt als auch hinsichtlich der Strichdicke der<br />

Grenzlinie – an der gebotenen Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit im<br />

Gelände. Die Aufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) 2020 der<br />

Stadt F. mit seinen geplanten, die beiden Landschaftsschutzgebiete tangierenden<br />

Flächendarstellungen lieferte den Anlass, die bisher getrennten<br />

Schutzgebiete mit ihrer einheitlichen räumlichen Naturausstattung<br />

und vergleichbaren Schutzbedürftigkeit in einer neu zu fassenden<br />

LSG-VO mit der Bezeichnung „R-Sch“ zusammenzufassen.“<br />

Anpassung an die Siedlungsentwicklung in den Randbereichen der bisherigen<br />

Verordnungen und Harmonisierung mit dem Flächennutzungsplan<br />

sowie Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit vor Ort waren danach<br />

wichtige Anliegen der Antragsgegnerin. Um der Klarheit und Bestimmtheit<br />

der Norm willen hat sie sich die parzellenscharfe Abgrenzung als<br />

Ziel gesetzt, wie dies etwa der dem förmlichen Verfahren vorausgehenden<br />

fachlichen Würdigung vom 4.11.2004 (Bd. 2 der Akten der<br />

Antragsgegnerin, Bl. 238, S. 2) zu entnehmen ist. Darauf hat die Antragsgegnerin<br />

auch in den beiden an den Antragsteller gerichteten<br />

Schreiben vom 7.4. und 19.6.2006 hingewiesen. Damit hat sich die<br />

Antragsgegnerin generell von sachgerechten Kriterien leiten lassen. Der<br />

Antragsteller hat dies auch nicht bezweifelt.<br />

Entgegen seiner Auffassung hat sie diese Kriterien auch ohne Willkür<br />

im fraglichen Bereich angewendet. Sowohl aus der Beschreibung des<br />

Grenzverlaufs in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 der Verordnung (vgl. S. 2) wie<br />

auch aus der Detailkarte 1 ergibt sich, dass die Grenze des Landschaftsschutzgebiets<br />

im Bereich der Nachbargrundstücke dem Verlauf der Flurstücksgrenzen<br />

folgt. Damit bildet die Grenze entlang der östlich gelegenen<br />

Grundstücke keine gerade Linie, sondern springt wechselnd vor<br />

und zurück.<br />

Dies mag auf den ersten Blick willkürlich wirken, ist aber zum einen der<br />

Wahl der eindeutig fixierten Flurstücksgrenzen zur Gebietsabgrenzung<br />

geschuldet, zum andern der teils in das bisherige Landschaftsschutzgebiet<br />

hineinreichenden Bebauung und dem weiteren auch in der mündlichen<br />

Verhandlung geäußerten und nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt,<br />

im rückwärtigen Bereich der bebauten Grundstücke einen gewissen<br />

Freiraum für Erweiterungs- und Änderungsvorhaben, den auch der<br />

Flächennutzungsplan gewährt, zu belassen oder einzuräumen. Letzteres<br />

wird auch dem Antragsteller zugestanden, indem die Grenze des Landschaftsschutzgebiets<br />

im Vergleich zur bisherigen etwas zurückgesetzt<br />

wird und die Bebauungsmöglichkeiten, die § 34 BauGB eröffnet, nicht<br />

geschmälert werden.<br />

Andererseits schränkt nicht erst die streitige Landschaftsschutzverordnung,<br />

sondern bereits die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB mit ihrem<br />

Erfordernis des Einfügens in die Umgebung nach der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche Erweiterungsmöglichkeiten nach Norden ein. Dass<br />

für die Bestimmung der Grenze des Landschaftsschutzgebiets von dem<br />

Grundsatz, den Flurstücksgrenzen zu folgen, beim Grundstück des Antragstellers<br />

abgewichen wurde, erweist sich nicht als Abwägungsfehler.<br />

Die Grenzen des Grundstücks zu wählen, scheidet angesichts dessen<br />

weit nach Norden reichenden, handtuchartigen Zuschnitts aus. Dies wird<br />

auch vom Antragsteller nicht verlangt. Es bot sich daher an, die entlang<br />

der West- und Südgrenze des Flurstücks Nr. 11094 verlaufende Grenze<br />

des Landschaftsschutzgebiets, wie geschehen, geradlinig bis zur Westgrenze<br />

des Flurstücks Nr. 11066 fortzusetzen und sich danach wieder,<br />

wie oben schon erwähnt, an den nördlichen Flurstücksgrenzen zu orientieren.<br />

Gewichtige Belange dafür, gleichwohl die begehrte Verschiebung nach<br />

Norden vorzunehmen, hat der Antragsteller weder im – wie oben dargelegt<br />

ordnungsgemäßen – Anhörungsverfahren geltend gemacht noch<br />

ersichtlich bei seiner Vorsprache bzw. Korrespondenz im April und Mai<br />

2006 vor Inkrafttreten der Verordnung. Die nunmehr in der mündlichen<br />

Verhandlung des Senats geäußerte (frühere) Absicht, in dem von der<br />

Landschaftsschutzverordnung erfassten Grundstücksbereich ein<br />

Schwimmbecken zu errichten, war der Antragsgegnerin mithin weder<br />

bekannt, noch musste sie sich ihr aufdrängen, nachdem sie berechtigte,<br />

auf der Hand liegende Bedürfnisse des Antragstellers und seiner Nachbarn<br />

in ihre Abwägung einbezogen hat.<br />

Anmerkungen des Gemeindetags zu den<br />

Ausführungen des VGH zum notwendigen<br />

Verbreitungsgrad eines gemeindlichen Amtsblattes:<br />

Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der VGH die seitherige Rechtsauffassung.<br />

Danach sind unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips<br />

Satzungen und örtliches Recht so zu verkünden, dass die Betroffenen<br />

sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsvorschriften verlässlich<br />

<strong>GEMEINDE</strong>TAG BADEN-WÜRTTEMBERG 59

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