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GR-Protokoll 20090416 (119 KB) - .PDF - Sierning

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sonen untersagt; eine Verpfändung des Bestandobjektes, in welchem Umfang immer, ist<br />

unzulässig.<br />

IX. Gewährleistung:<br />

Der Pächter nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verpächterin weder für eine bestimmte<br />

Beschaffenheit noch für eine bestimmte Eignung des Bestandobjektes haftet; insbesondere<br />

leistet die Verpächterin keine wie immer geartete Gewähr für die Erreichung eines bestimmten<br />

Umsatzzieles.<br />

X. Beendigung des Pachtverhältnisses/Wegnahmerecht:<br />

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Bestandsgegenstand in einem ordentlichen<br />

Zustand zurückzustellen und hat der Pächter auf eigene Kosten für eine Generalreinigung<br />

des Bestandobjektes zu sorgen. Der Pächter hat die Bestandsräumlichkeiten neu auszumalen<br />

und findet spätestens anlässlich der Rückstellung des Bestandobjektes eine Begehung<br />

desselben durch die Parteien statt. Soweit sich dabei noch vom Pächtern zu behebende<br />

Mängel bzw. Instandsetzungsarbeiten, Schadensbehebungen, etc. ergeben, sind diese<br />

durch den Pächter fristgerecht innerhalb der anschließenden 14 Tage auf eigene Kosten<br />

durchzuführen. Soweit die Parteien diesfalls nichts anderes vereinbaren, ist die Verpächterin<br />

berechtigt, mit der Abrechnung und Auszahlung der durch den Pächter rückzuerstattenden<br />

Kaution bis zur vollständigen Erledigung der Mängel- und Schadensbehebungsarbeiten zuzuwarten.<br />

XI. Aufrechnungsverzicht:<br />

Der Pächter verzichtet auf die Dauer dieses Vertrages ausdrücklich darauf, mit eigenen Forderungen<br />

gegen die Forderungen der Verpächterin auf Zahlung des Pachtzinses, Betriebskosten,<br />

Schadenersatzforderungen usw. aufzurechnen oder geschuldete Leistungen aus<br />

welchem Grunde immer zurückzubehalten oder zu mindern. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt<br />

nicht hinsichtlich jener Gegenforderungen, welche von der Verpächterin schriftlich anerkannt<br />

oder der Verpächterin gegenüber gerichtlich festgestellt wurden.<br />

XII. Anfechtungsverzicht:<br />

Beide Vertragsteile haben sich zu dem vereinbarten Pachtentgelt samt Nebengebühren ausdrücklich<br />

in Kenntnis der wahren Wertverhältnisse verstanden und erklären, dass Leistung<br />

und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Soweit gesetzlich<br />

zulässig, verzichten beide Vertragsteile auf eine Anfechtung dieses Vertrages aus welchem<br />

Grunde immer.<br />

XIII. Dauer der Pachtverhältnisses/Kündigung:<br />

Das Pachtverhältnis beginnt mit 01.05.2009 und wird auf vorerst unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Beide Vertragsparteien vereinbaren einen jeweiligen Kündigungsverzicht bis zum<br />

30.04.2014. Für diesen Kündigungstermin wird eine Kündigungsfrist von 6 Monate vereinbart.<br />

Die Kündigung ist per Einschreiben durchzuführen. Sollte zu diesem Zeitpunkt der gegenständliche<br />

Pachtvertrag nicht gekündigt sein, vereinbaren die beiden Vertragsparteien<br />

einen weiteren jeweiligen Kündigungsverzicht bis zum 30.04.2019.<br />

Als Auflösungsgründe welche den Vertragsparteien eine vorzeitige sofortige Vertragsauflösung<br />

ermöglichen gelten:<br />

1.) wenn über das Vermögen einer Vertragspartei das Ausgleichs- oder Konkursverfahren<br />

eröffnet oder die Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen<br />

wird;

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