GR-Protokoll 20090416 (119 KB) - .PDF - Sierning
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sonen untersagt; eine Verpfändung des Bestandobjektes, in welchem Umfang immer, ist<br />
unzulässig.<br />
IX. Gewährleistung:<br />
Der Pächter nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verpächterin weder für eine bestimmte<br />
Beschaffenheit noch für eine bestimmte Eignung des Bestandobjektes haftet; insbesondere<br />
leistet die Verpächterin keine wie immer geartete Gewähr für die Erreichung eines bestimmten<br />
Umsatzzieles.<br />
X. Beendigung des Pachtverhältnisses/Wegnahmerecht:<br />
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Bestandsgegenstand in einem ordentlichen<br />
Zustand zurückzustellen und hat der Pächter auf eigene Kosten für eine Generalreinigung<br />
des Bestandobjektes zu sorgen. Der Pächter hat die Bestandsräumlichkeiten neu auszumalen<br />
und findet spätestens anlässlich der Rückstellung des Bestandobjektes eine Begehung<br />
desselben durch die Parteien statt. Soweit sich dabei noch vom Pächtern zu behebende<br />
Mängel bzw. Instandsetzungsarbeiten, Schadensbehebungen, etc. ergeben, sind diese<br />
durch den Pächter fristgerecht innerhalb der anschließenden 14 Tage auf eigene Kosten<br />
durchzuführen. Soweit die Parteien diesfalls nichts anderes vereinbaren, ist die Verpächterin<br />
berechtigt, mit der Abrechnung und Auszahlung der durch den Pächter rückzuerstattenden<br />
Kaution bis zur vollständigen Erledigung der Mängel- und Schadensbehebungsarbeiten zuzuwarten.<br />
XI. Aufrechnungsverzicht:<br />
Der Pächter verzichtet auf die Dauer dieses Vertrages ausdrücklich darauf, mit eigenen Forderungen<br />
gegen die Forderungen der Verpächterin auf Zahlung des Pachtzinses, Betriebskosten,<br />
Schadenersatzforderungen usw. aufzurechnen oder geschuldete Leistungen aus<br />
welchem Grunde immer zurückzubehalten oder zu mindern. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt<br />
nicht hinsichtlich jener Gegenforderungen, welche von der Verpächterin schriftlich anerkannt<br />
oder der Verpächterin gegenüber gerichtlich festgestellt wurden.<br />
XII. Anfechtungsverzicht:<br />
Beide Vertragsteile haben sich zu dem vereinbarten Pachtentgelt samt Nebengebühren ausdrücklich<br />
in Kenntnis der wahren Wertverhältnisse verstanden und erklären, dass Leistung<br />
und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Soweit gesetzlich<br />
zulässig, verzichten beide Vertragsteile auf eine Anfechtung dieses Vertrages aus welchem<br />
Grunde immer.<br />
XIII. Dauer der Pachtverhältnisses/Kündigung:<br />
Das Pachtverhältnis beginnt mit 01.05.2009 und wird auf vorerst unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
Beide Vertragsparteien vereinbaren einen jeweiligen Kündigungsverzicht bis zum<br />
30.04.2014. Für diesen Kündigungstermin wird eine Kündigungsfrist von 6 Monate vereinbart.<br />
Die Kündigung ist per Einschreiben durchzuführen. Sollte zu diesem Zeitpunkt der gegenständliche<br />
Pachtvertrag nicht gekündigt sein, vereinbaren die beiden Vertragsparteien<br />
einen weiteren jeweiligen Kündigungsverzicht bis zum 30.04.2019.<br />
Als Auflösungsgründe welche den Vertragsparteien eine vorzeitige sofortige Vertragsauflösung<br />
ermöglichen gelten:<br />
1.) wenn über das Vermögen einer Vertragspartei das Ausgleichs- oder Konkursverfahren<br />
eröffnet oder die Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen<br />
wird;