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Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 17 -<br />

SO/HAM95-5.91ST<br />

Festzuhalten ist daher zunächst, dass die im Rahmen <strong>der</strong> „Verträglichkeitsprüfung“ für<br />

die A 445 vorgenommene Betrachtung <strong>der</strong> Summationswirkungen an einer<br />

beträchtlichen Unvollständigkeit leidet und schon aus diesem Grunde den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des § 34 BNatSchG nicht gerecht wird.<br />

Erschwerend kommt hinzu, dass die Auswirkungen <strong>der</strong> betrachteten Vorhaben in Teilen<br />

fehlerhaft dargestellt wurden: Die Brutplätze <strong>der</strong> Wiesenweihe befinden sich nicht in<br />

einer Entfernung zwischen 900 m und 1.500 m zum Neubau <strong>der</strong> B 1n – Ortsumgehung<br />

Salzkotten (siehe Unterlage 12, Anlage 2, Seite 53), son<strong>der</strong>n in einem Abstand von nur<br />

weniger hun<strong>der</strong>t Metern (vgl. Schreiben an Straßen <strong>NRW</strong> vom 06.05.2010). Die sich auf<br />

das Rahmenkonzept „Industriestraße Süd“ beziehende Aussage, das Plangebiet hätte<br />

nur geringe Bedeutung für die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes (siehe<br />

Unterlage 12, Anlage 2, Seite 47) verschweigt, dass es hier bin in die 1980er Jahre<br />

hinein bis zu zwei Bruten <strong>der</strong> Wiesenweihe nachgewiesen wurden. Unvollständig sind<br />

schließlich die Angaben zum VEP „Windpark Ostbürener Straße“ (siehe Unterlage 12,<br />

Anlage 2, Seite 44), wird hier doch verschwiegen, dass die Wiesenweihe bis zur<br />

Errichtung <strong>der</strong> WKA am Standort gebrütet hat.<br />

Überdies wurden nicht sämtliche Auswirkungen <strong>der</strong> in die Betrachtung einbezogenen<br />

Pläne und Projekte gewürdigt. Wörtlich heißt es in <strong>der</strong> Unterlage: „Die verbleibenden,<br />

unter <strong>der</strong> Erheblichkeitsschwelle liegenden Beeinträchtigungen werden in <strong>der</strong> Regel<br />

benannt, aber selten spezifiziert o<strong>der</strong> quantifiziert. Zur Ermittlung, ob im Zuge aller<br />

verbleibenden Beeinträchtigungen, die jeweils unter <strong>der</strong> Erheblichkeitsschwelle liegen,<br />

diese nicht doch überschritten wird, kann im folgenden somit nur auf jene Gutachten<br />

eingegangen werden, die dies entsprechend aufführen (siehe Unterlage 12, Anlage 2,<br />

Seite 57). Im Klartext bedeutet dies, dass die Würdigung kumulativer Effekte davon<br />

abhängig gemacht wird, ob die für unerheblich erklärten Beeinträchtigungen an<strong>der</strong>er<br />

Pläne und Projekte in den jeweils einschlägigen Fachgutachten quantifiziert und<br />

spezifiziert wurden. Ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, wird das jeweilige Vorhaben kurzerhand aus<br />

<strong>der</strong> Betrachtung ausgeblendet. Es liegt auf <strong>der</strong> Hand, dass ein solches Vorgehen den<br />

rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen nicht entspricht.<br />

Auf Basis dieser unzureichenden Zusammenstellung gelangen die Fachgutachter zu<br />

<strong>der</strong> Erkenntnis, dass insgesamt eine Flächeninanspruchnahme von 33 ha zu<br />

konstatieren sei, die nur 0,07% des Vogelschutzgebietes ausmacht und daher<br />

unerheblich sein soll (siehe Unterlage 12, Anlage 2, Seite 59). Einmal abgesehen<br />

davon, dass gesamtgebietsbezogene Relativierungen rechtlich nicht zulässig sind (vgl.<br />

nur BVerwG, Urt. v. 1.4.2004, 4 C 2.03, NuR 2004, 524, 528), leuchtet nicht ein, wieso<br />

die Gutachter die von ihnen als „Randwirkungen“ bezeichneten mittelbaren Effekte nicht<br />

berücksichtigen wollen. Das führt zwangsläufig zu einer massiven Unterschätzung, weil<br />

– um es am Beispiel zu verdeutlichen – eine Biomasseanlage für sich betrachtet einen<br />

geringen Flächenverlust hervorruft, <strong>der</strong> zum Betrieb <strong>der</strong> Anlage erfor<strong>der</strong>liche Maisanbau<br />

aber ganze Feldfluren <strong>der</strong>art beeinträchtigen kann, dass sie für Wiesenweihen und<br />

an<strong>der</strong>e Offenlandarten nicht mehr nutzbar sind. Ähnliche Wirkungen rufen im Übrigen<br />

auch vertikale Strukturen hervor (z.B. Gebäude). Sie bringen es mit sich, dass die<br />

angrenzenden Bereiche, die mehrere Hun<strong>der</strong>t Meter betragen können, gemieden<br />

werden (Griesenbrock 2006 Diplomarbeit Uni Münster).

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