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Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 30 -<br />

SO/HAM95-5.91ST<br />

Werden zudem weitere 10 Brutreviere verlärmt, kann dies die Partnerfindung,<br />

Reviermarkierung und die akustische Wahrnehmung von Nestfeinden erschweren und<br />

auf diesem Wege ebenfalls den Reproduktionserfolg des lokalen Bestandes min<strong>der</strong>n.<br />

Zieht man überdies in Betracht, dass die Feldlerche generell im Rückgang begriffen und<br />

daher in den Roten Listen <strong>der</strong> gefährdeten Arten geführt wird, lässt sich die Erfüllung<br />

des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht in Abrede stellen. Da §<br />

44 Abs. 5 BNatSchG im Falle des Störungsverbotes nicht zum Tragen kommt, darf das<br />

Vorhaben <strong>der</strong> A 445 allenfalls unter Inanspruchnahme einer artenschutzrechtlichen<br />

Ausnahme zugelassen werden. Das wird aber schon deshalb kaum möglich sein, weil<br />

es – wie eingangs erwähnt – einen alternativen Trassenverlauf gibt, <strong>der</strong> weniger<br />

schwerwiegende Beeinträchtigungen hervorrufen wird.<br />

Was <strong>der</strong> Feldlerche recht ist, kann dem Kiebitz sowie an<strong>der</strong>en in den genannten<br />

Unterlagen im Einzelnen aufgeführten Vogelarten nur billig sein. Von einer detaillierten<br />

Behandlung aller betroffenen Arten wird aus Zeitgründen (§ 17a Nr. 3 FStrG i.V.m. § 73<br />

Abs. 4 VwVfG) abgesehen, indessen darauf hingewiesen, dass bei den in Unterlage 12<br />

Anlage 1b, Blatt 1 bis 10 im Einzelnen dargestellten Brutrevieren aller Arten, <strong>der</strong>en<br />

Mittelpunkt sich innerhalb <strong>der</strong> jeweiligen kritischen Effektdistanz liegt, von einer die<br />

Reproduktion min<strong>der</strong>nden Störung ausgegangen wird. Außerdem ist vorsorglich bei<br />

allen Vogelarten, die in den vorgelegten Unterlagen keine Behandlung erfahren haben,<br />

im Untersuchungsraum aber vorkommen (siehe Tabelle), zumindest von <strong>der</strong> Erfüllung<br />

des Störungstatbestandes auszugehen, zumal die verkehrsbedingte Verlärmung des<br />

gesamten Landschaftsraums im Falle <strong>der</strong> Realisierung <strong>der</strong> A 445 für die meisten Arten<br />

im Nahbereich eine Vergrämungswirkung entfaltet.<br />

(4) Störungen des Kammmolchs und des Laubfrosches ergeben sich während <strong>der</strong><br />

Bauphase durch die Erschütterungen, die sich mit dem Einsatz schwerer<br />

Baumaschinen in den Vorkommensbereichen dieser Arten naturgemäß verbinden.<br />

Gleichfalls als Störung ist es zu bewerten, dass die A 445 die Aufspaltung <strong>der</strong><br />

Population des Kammmolchs in 2 Teilpopulationen verursacht (eingehende<br />

Beschreibung in Unterlage 12, Anlage 1b, Seite 236 bis 238) und zugleich<br />

Verän<strong>der</strong>ungen im Habitat des Laubfrosches herbeiführt (siehe hierzu Unterlage 12,<br />

Anlage 1b, Seite 239 bis 243). Das Evakuierungsmaßnahmen aus den genannten<br />

Gründen nicht die ihnen zugedachte Wirkung entfalten und beim Kammmolch sogar<br />

kontraproduktiv sind („Umsiedlung“), ist zu erwarten, dass es zu Verschlechterungen<br />

des Erhaltungszustandes <strong>der</strong> ohnehin gefährdeten Arten kommt. Auch beim Laubfrosch<br />

sind anlagebedingte Störungen zu erwarten, zumal die A 445 die Metapopulation in<br />

zwei Teilpopulationen westlich und östlich <strong>der</strong> Trasse teilt. Störungen ergeben sich im<br />

Bereich des Bewerbaches und <strong>der</strong> Kumper Vöhde vor allem auch aus <strong>der</strong><br />

verkehrsbedingten Maskierung <strong>der</strong> Rufe (siehe Unterlage 12, Anlage 1b, Seite 239).<br />

5. Schädigung geschützter Lebensstätten<br />

5.1 Geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />

Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zunächst im Hinblick auf<br />

sämtliche Brutreviere europäischer Vogelarten verwirklicht, <strong>der</strong>en Mittelpunkt innerhalb<br />

eines Abstandes von 100 m beidseits <strong>der</strong> A 445 liegt (Garniel et.al. 2007, S. 226;<br />

Garniel/Mierwald, 2010, S. 2).

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