Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 6 -<br />
SO/HAM95-5.91ST<br />
Diese vergleichende Varianten-Betrachtung wird aber auch aus an<strong>der</strong>en Gründen den<br />
aus rechtstaatlicher und fachplanerischer Sicht zu stellenden Anfor<strong>der</strong>ungen nicht<br />
gerecht. Hierzu kann auch die juristische Kommentierung des Straßenrechts von<br />
KODAL/Krämer (siehe Kap. 33, Pkt. 8.1) 4 herangezogen werden:<br />
„Die Festlegung <strong>der</strong> vorbereitenden Straßenplanung erfor<strong>der</strong>t angesichts <strong>der</strong> vielfältigen,<br />
einan<strong>der</strong> nicht selten wi<strong>der</strong>sprechenden Anfor<strong>der</strong>ungen einen Abwägungsprozess nach den<br />
gleichen Grundsätzen, wie sie für die rechtsverbindliche Planungsstufe von <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
herausgearbeitet worden sind. ... Dabei sind im Rahmen des Möglichen jede „nach Lage <strong>der</strong><br />
Dinge“ erkennbare Wirkungen zu erfassen, zu gewichten und in die Abwägung einzustellen. Nach<br />
den Abwägungsgrundsätzen ist auch die Frage von Planungsalternativen zu beantworten<br />
(BVerwG 22.3.85 – 4 C 15.83 – E 71, 166 = NJW 86,80), die sich nach dem Zweck <strong>der</strong><br />
Linienbestimmung gerade in diesem frühen Stadium <strong>der</strong> vorbereitenden Planung stellt. Zu<br />
erfassen sind Linienvarianten, die von <strong>der</strong> Sache her nahe liegen, sich ernsthaft anbieten o<strong>der</strong><br />
aufdrängen (vgl. BVerwG aaO; 20.12.88, NVwZ RR 89, 458). ... Im Rahmen <strong>der</strong> planerischen<br />
Abwägung sind alle „nach Lage <strong>der</strong> Dinge“ einzubeziehenden Belange zu berücksichtigen. ... Als<br />
zu berücksichtigende öffentliche Belange sind in § 16 Abs. 2 FStrG beispielhaft die<br />
Umweltverträglichkeit des Vorhabens und die Belange <strong>der</strong> Raumordnung, wie sie sich nach dem<br />
Ergebnis des Raumordnungsverfahrens darstellen, genannt, ... . „<br />
Während die sich mit den Varianten A, B, C/C2, D und E verbindenden Auswirkungen<br />
auf Umweltgüter unter Einbezug städtebaulicher Erfor<strong>der</strong>nisse gewürdigt werden, wird<br />
die in Unterlage 1, Seite 10 dargestellte Variante C1 von vornherein aus <strong>der</strong><br />
Betrachtung ausgeblendet. Zur Begründung wird darauf verwiesen, eine<br />
Trassenführung zwischen Hilbeck und Westhilbeck wäre aus ökologischen,<br />
wirtschaftlichen und städtebaulichen Gründen unvertretbar (siehe UVS 2002, Teil A,<br />
Seite 55 f.). Das ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil eine nähere<br />
Untersuchung des Trassenraums nicht vorgenommen wurde. Davon abgesehen verfügt<br />
die Variante C 1 im Unterschied zu allen übrigen Trassenvarianten über den<br />
unschätzbaren Vorteil, die ökologisch außerordentlich wertvollen Bereiche östlich<br />
Hilbecks (z.B. Strangbachbereich; Offenlandbereiche südlich und nördlich <strong>der</strong> K 19)<br />
nicht zu beeinträchtigen. Die in <strong>der</strong> UVS, Karte 3.1 dargestellten großen und<br />
unzerschnittenen Räume im Strangbachbereich bis zur Kreisstraße K 19 werden we<strong>der</strong><br />
berührt noch mittelbar (z.B. Lärm) in Mitleidenschaft gezogen. Konflikte mit dem im<br />
Landschaftsplan VI „Werl“ zum Ausdruck kommenden Ziel <strong>der</strong> Erhaltung und<br />
Entwicklung des dortigen Freiraums (siehe Unterlage 12.0, Seite 20 ff.) ruft die Variante<br />
C 1 nicht hervor.<br />
Stattdessen verläuft sie in einem Bereich von deutlich geringerer landschaftlicher und –<br />
nach <strong>der</strong>zeit bekannter Datenlage – (tier-)ökologischer Bedeutung und schont das<br />
Interesse an <strong>der</strong> Wahrung eines bedeutsamen Naherholungsraumes <strong>der</strong> Bevölkerung.<br />
Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Wohnbevölkerung können bei diesem Trassenverlauf durch<br />
Maßnahmen des aktiven Schallschutzes verhin<strong>der</strong>t werden (siehe UVS 2002, Teil A,<br />
Seite 55 f. – Lärmschutz auf 2.200 m).<br />
Das hat zwar seinen Preis, indessen besteht gerade in diesem Zusammenhang Anlass,<br />
die mahnenden Worte des Bundesverwaltungsgerichts in Erinnerung zu rufen:<br />
4 Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 1999