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Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 6 -<br />

SO/HAM95-5.91ST<br />

Diese vergleichende Varianten-Betrachtung wird aber auch aus an<strong>der</strong>en Gründen den<br />

aus rechtstaatlicher und fachplanerischer Sicht zu stellenden Anfor<strong>der</strong>ungen nicht<br />

gerecht. Hierzu kann auch die juristische Kommentierung des Straßenrechts von<br />

KODAL/Krämer (siehe Kap. 33, Pkt. 8.1) 4 herangezogen werden:<br />

„Die Festlegung <strong>der</strong> vorbereitenden Straßenplanung erfor<strong>der</strong>t angesichts <strong>der</strong> vielfältigen,<br />

einan<strong>der</strong> nicht selten wi<strong>der</strong>sprechenden Anfor<strong>der</strong>ungen einen Abwägungsprozess nach den<br />

gleichen Grundsätzen, wie sie für die rechtsverbindliche Planungsstufe von <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

herausgearbeitet worden sind. ... Dabei sind im Rahmen des Möglichen jede „nach Lage <strong>der</strong><br />

Dinge“ erkennbare Wirkungen zu erfassen, zu gewichten und in die Abwägung einzustellen. Nach<br />

den Abwägungsgrundsätzen ist auch die Frage von Planungsalternativen zu beantworten<br />

(BVerwG 22.3.85 – 4 C 15.83 – E 71, 166 = NJW 86,80), die sich nach dem Zweck <strong>der</strong><br />

Linienbestimmung gerade in diesem frühen Stadium <strong>der</strong> vorbereitenden Planung stellt. Zu<br />

erfassen sind Linienvarianten, die von <strong>der</strong> Sache her nahe liegen, sich ernsthaft anbieten o<strong>der</strong><br />

aufdrängen (vgl. BVerwG aaO; 20.12.88, NVwZ RR 89, 458). ... Im Rahmen <strong>der</strong> planerischen<br />

Abwägung sind alle „nach Lage <strong>der</strong> Dinge“ einzubeziehenden Belange zu berücksichtigen. ... Als<br />

zu berücksichtigende öffentliche Belange sind in § 16 Abs. 2 FStrG beispielhaft die<br />

Umweltverträglichkeit des Vorhabens und die Belange <strong>der</strong> Raumordnung, wie sie sich nach dem<br />

Ergebnis des Raumordnungsverfahrens darstellen, genannt, ... . „<br />

Während die sich mit den Varianten A, B, C/C2, D und E verbindenden Auswirkungen<br />

auf Umweltgüter unter Einbezug städtebaulicher Erfor<strong>der</strong>nisse gewürdigt werden, wird<br />

die in Unterlage 1, Seite 10 dargestellte Variante C1 von vornherein aus <strong>der</strong><br />

Betrachtung ausgeblendet. Zur Begründung wird darauf verwiesen, eine<br />

Trassenführung zwischen Hilbeck und Westhilbeck wäre aus ökologischen,<br />

wirtschaftlichen und städtebaulichen Gründen unvertretbar (siehe UVS 2002, Teil A,<br />

Seite 55 f.). Das ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil eine nähere<br />

Untersuchung des Trassenraums nicht vorgenommen wurde. Davon abgesehen verfügt<br />

die Variante C 1 im Unterschied zu allen übrigen Trassenvarianten über den<br />

unschätzbaren Vorteil, die ökologisch außerordentlich wertvollen Bereiche östlich<br />

Hilbecks (z.B. Strangbachbereich; Offenlandbereiche südlich und nördlich <strong>der</strong> K 19)<br />

nicht zu beeinträchtigen. Die in <strong>der</strong> UVS, Karte 3.1 dargestellten großen und<br />

unzerschnittenen Räume im Strangbachbereich bis zur Kreisstraße K 19 werden we<strong>der</strong><br />

berührt noch mittelbar (z.B. Lärm) in Mitleidenschaft gezogen. Konflikte mit dem im<br />

Landschaftsplan VI „Werl“ zum Ausdruck kommenden Ziel <strong>der</strong> Erhaltung und<br />

Entwicklung des dortigen Freiraums (siehe Unterlage 12.0, Seite 20 ff.) ruft die Variante<br />

C 1 nicht hervor.<br />

Stattdessen verläuft sie in einem Bereich von deutlich geringerer landschaftlicher und –<br />

nach <strong>der</strong>zeit bekannter Datenlage – (tier-)ökologischer Bedeutung und schont das<br />

Interesse an <strong>der</strong> Wahrung eines bedeutsamen Naherholungsraumes <strong>der</strong> Bevölkerung.<br />

Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Wohnbevölkerung können bei diesem Trassenverlauf durch<br />

Maßnahmen des aktiven Schallschutzes verhin<strong>der</strong>t werden (siehe UVS 2002, Teil A,<br />

Seite 55 f. – Lärmschutz auf 2.200 m).<br />

Das hat zwar seinen Preis, indessen besteht gerade in diesem Zusammenhang Anlass,<br />

die mahnenden Worte des Bundesverwaltungsgerichts in Erinnerung zu rufen:<br />

4 Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 1999

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