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Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 29 -<br />

SO/HAM95-5.91ST<br />

4.4 Erhebliche Störungen<br />

(1) Der artenschutzrechtliche Beitrag vermittelt nicht die Erkenntnisse, <strong>der</strong>er es bedarf,<br />

um die Einschlägigkeit des in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG geregelten Störungsverbots<br />

abschließend beurteilen zu können. Verantwortlich zeichnet dafür in erster Linie, dass<br />

bei den meisten Vogelarten keine Angaben zur lokalen Population und <strong>der</strong>en<br />

Erhaltungszustand gemacht werden. Es mag sein, dass die Gutachter nicht über das<br />

hierzu erfor<strong>der</strong>liche Informations- und Datenmaterial verfügen und vor allem nicht im<br />

Stande sind, die Größe <strong>der</strong> lokalen Populationen abzuschätzen (so ausdrücklich<br />

Unterlage 12, Anlage 1 b, Seite 132). Das än<strong>der</strong>t aber nichts daran, dass es solcher<br />

Informationen bedarf, um feststellen zu können, ob <strong>der</strong> Tatbestand des Störungsverbots<br />

erfüllt ist.<br />

(2) Da es ihnen an notwendigen Sachinformationen mangelt, versuchen die Gutachter<br />

das Problem zu lösen, indem sie störungsbedingte Einwirkungen kurzerhand in<br />

Revierverluste umrechnen, die dann durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen<br />

kompensiert werden. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verlärmung von Teilen<br />

eines Brutreviers wohl als Störung, nicht aber – gleichsam automatisch – als<br />

Schädigung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu begreifen ist. Beide Tatbestände<br />

können im Einzelfall gleichzeitig durch eine störende Handlung verwirklicht werden; das<br />

ist namentlich in einem Abstandsband von 100 m beidseits <strong>der</strong> Trasse anzunehmen,<br />

zumal es im Hinblick auf die dortigen Reviere zu einem 100%igen Funktionsverlust und<br />

daher zur Aufgabe <strong>der</strong>selben kommt. Jenseits dieses Korridors hat man es bis zur<br />

Grenze <strong>der</strong> artspezifisch festzulegenden Effektdistanz im Regelfall aber nur mit<br />

Störungen zu tun. Da <strong>der</strong> artenschutzrechtliche Beitrag dies nicht berücksichtigt und<br />

jene Informationen nicht bereithält, <strong>der</strong>er es bedarf, um die Erheblichkeit <strong>der</strong> Störungen<br />

beurteilen zu können, kann auf Basis dieser Unterlage über die Einschlägigkeit des<br />

Störungsverbots nicht abschließend befunden werden. Daran aber führt kein Weg<br />

vorbei, ergibt sich doch aus § 44 Abs. 5 BNatSchG mit großer Deutlichkeit, dass<br />

vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen lediglich den Eintritt <strong>der</strong> Rechtsfolgen des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nicht aber jene des artenschutzrechtlichen Störungsverbots<br />

ausschließen.<br />

(3) Unabhängig davon, dass die im Untersuchungsgebiet durchgeführte<br />

avifaunistischen Erhebungen <strong>der</strong> genannten methodischen Mängel wegen unzulänglich<br />

sind und daher die Größe <strong>der</strong> Brutvogelbestände deutlich unterschätzen, darf jedenfalls<br />

festgehalten werden, dass es bei zahlreichen Vogelarten mindestens zu Störungen<br />

durch verkehrsbedingte Verlärmung ihrer Reviere sowie durch die autobahnbedingte<br />

Verän<strong>der</strong>ung ihrer Habitate kommt. Das betrifft namentlich alle Vogelarten, die in<br />

Unterlage 12, Anlage 1b, Blatt 5 und 6 angegeben und <strong>der</strong>en Reviermittelpunkte<br />

innerhalb <strong>der</strong> artspezifisch zu bemessenden Effektdistanz verortet wurden.<br />

Exemplarisch darf auf die Feldlerche verwiesen werden, die störungsbedingt aus Sicht<br />

<strong>der</strong> Gutachter mindestens vier Brutreviere im Abstand von 100 m zur Trasse verlieren<br />

wird, während es bei weiteren zehn Brutpaaren innerhalb <strong>der</strong> mit 500 m zu<br />

bemessenden Effektdistanz zu mehr o<strong>der</strong> weniger großen Störungen kommt.<br />

Unabhängig davon, wie die lokale Population abzugrenzen ist und welche Anzahl von<br />

Brutpaaren sie umfasst, ist schon allein <strong>der</strong> Revierverluste wegen mit einer Min<strong>der</strong>ung<br />

des Reproduktionserfolges des örtlichen Bestandes zu rechnen.

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