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Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 8 -<br />

SO/HAM95-5.91ST<br />

Allerdings werden - auf <strong>der</strong> Grundlage des (von den <strong>Naturschutzverbände</strong>n kritisierten)<br />

„ELES-Erlasses“ 5 (siehe auch Punkt 8 dieser <strong>Stellungnahme</strong>) - keine weitergehenden<br />

ökologischen Beeinträchtigungen von mehr als 50 m quantifiziert. Selbst bei einem<br />

prognostizierten Verkehrsaufkommen von mehr als 40.000 Kfz/24h auf <strong>der</strong> A 445 - wird<br />

es für die Ermittlung <strong>der</strong> Neubelastung, z.B. durch Schadstoffeinträge, als ausreichend<br />

betrachtet, ein Belastungsband von 50 m ab Fahrbahnrand zugrunde zu legen, in dem<br />

eine Funktionsbeeinträchtigung von 25 % Berücksichtigung findet.<br />

Diese Annahme ist völlig unangemessen: <strong>der</strong> Einwirkungsbereich <strong>der</strong> Neu- und<br />

Zusatzbelastungen durch Schadstoffeinträge geht über die angegebenen 50 m links und<br />

rechts für die <strong>der</strong> geplanten Trasse hinaus. Durch das Bauwerk wie auch den Betrieb<br />

<strong>der</strong> A 445 sind zudem - auf Grund <strong>der</strong> überwiegenden Dammlage bis 2,50 m - weite<br />

Landschaftsbereiche - nicht nur durch Schadstoffe - son<strong>der</strong>n auch gerade durch eine<br />

gravierende Zusatz- und Neuverlärmung betroffen. Diese im Auswirkungsbereich <strong>der</strong> A<br />

445 liegenden Bereiche sind durch den pauschalen und fachlich nicht zu begründenden<br />

Einwirkungsbereich von 50 m bislang nicht erfasst, obwohl auch hier eine deutliche<br />

Verlärmung zu erwarten ist. Im Übrigen wirkt sich die Verlärmung nicht nur auf die<br />

Erholungseignung des Raumes (Menschen) aus, son<strong>der</strong>n auch auf die im Raum<br />

vorkommenden Tiere.<br />

Es ist hier darauf hinzuweisen, dass es im Vergleich <strong>der</strong> Methode nach ELES Verfahren<br />

gibt, mit denen die Auswirkungen von Straßen in die Fläche hinein deutlich besser<br />

erfasst und bewertet werden können und welche auch vom Vorhabensträger (Strassen<br />

<strong>NRW</strong>) bis 2009 erfolgreich angewandt wurde 6 . Im vorliegenden Fall (ca. 40.000 Kfz/24h<br />

gem. Verkehrsprognose) ist bei Anwendung dieses Verfahrens von einer<br />

Beeinträchtigungszone von mind. 250 m auszugehen 7 . Auch bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong><br />

Bedeutung / Empfindlichkeit des Landschaftsbildes bzw. bei <strong>der</strong> Entwicklung von<br />

Kompensationsmaßnahmen gibt es fachlich anerkannten Methoden, wie z.B.<br />

ADAM/NOHL/VALENTIEN (sog. „MURL-Verfahren“) 8 , mit denen die Auswirkungen des<br />

Neubauprojektes <strong>der</strong> A 445 fachlich angemessen beurteilt werden können. Die<br />

Methode ELES bietet dem gegenüber jedoch keine fachlich angemessene Möglichkeit<br />

sich mit den Auswirkungen auf das Landschaftsbild auseinan<strong>der</strong>zusetzen (zur Kritik an<br />

<strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Methode nach ELES siehe Punkt insbeson<strong>der</strong>e Punkt 7 dieser<br />

<strong>Stellungnahme</strong>).<br />

2.2 Unzureichende Ermittlung <strong>der</strong> Belastung <strong>der</strong> Wohnbevölkerung<br />

Bau und Betrieb <strong>der</strong> A 445 werden maßgebliche Beeinträchtigungen <strong>der</strong><br />

Wohnbevölkerung mit sich bringen:<br />

5 „Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) in <strong>der</strong> Baulast des Bundes o<strong>der</strong> des<br />

Landes <strong>NRW</strong>“ gem. Run<strong>der</strong>lass des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBV) und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) des Landes <strong>NRW</strong> vom 6.3.2009“<br />

6 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundesfern- und Landesstraßen gem. BNtSchG und LG N W<br />

Eingriffsregelung Straße (E RegStra) Gem. RdErl. d. MWMEV – 611-13-16/17 – u.d. MUNLV – III B 4 –<br />

605.01.03.01/03 – v. 25.2.1999,<br />

7 Entwicklung eines einheitlichen Bewertungsrahmens für straßenbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft und<br />

<strong>der</strong>en Kompensation, Arge Eingriff-Ausgleich <strong>NRW</strong> Froelich & Sporbeck, Landschaftswerkstatt Nohl, Smeets +<br />

Damascheck, Ing.-Büro W. Valentien Endbericht Dez. 1994 im Auftrag des MWMEV und MUNLV <strong>NRW</strong>, Seite 71<br />

8 Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft, MURL Düsseldorf 1986

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