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Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 52 -<br />

SO/HAM95-5.91ST<br />

Nur mit erheblichem Aufwand werden auch die insgesamt 7 neuen Fortpflanzungs-<br />

und Ruhestätten (3 ha) für den Kiebitz im Bereich nördlich des Kuhlbaches (V1+2Ki)<br />

(in VA1), am Bewerbach (V3Ki) (in VA3), an <strong>der</strong> Bahnlinie östlich <strong>der</strong> K 38 (V4+5Ki)<br />

(in VA4) sowie östlich von Pröbsting (V6+7Ki) (in VA9). (siehe Unterlage 12, Anlage<br />

1b, Seite 146 ff) zu verwirklichen sein. Auf jeden Fall ist hier bei allen diesen<br />

Maßnahmen ein Monitoring vor und während des Baues <strong>der</strong> A 445 und zeitlich<br />

darüber hinaus erfor<strong>der</strong>lich, um den Nachweis <strong>der</strong> Funktionalität <strong>der</strong> geplanten<br />

Maßnahmen nachweisen zu können.<br />

8.2.8 Fehlende Kontrolle <strong>der</strong> fertiggestellten Kompensationsmaßnahmen<br />

Es fehlen auch Angaben über die Durchführung und Kontrolle <strong>der</strong> Kompensationsmaßnahmen<br />

Eingriffsregelung und Artenschutzrecht. Es wird lediglich in <strong>der</strong> Unterlage<br />

12, Anlage 1b auf Seite 138 und 139 darauf hingewiesen, dass Erfolgskontrollen <strong>der</strong><br />

vorgezogenen Artenschutzrechtlichen Maßnahmen, <strong>der</strong> Ausgleichsmaßnahmen, sowie<br />

<strong>der</strong> Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen durch Fachgutachter erfolgen sollen. Auch<br />

wird auf den Zeitrahmen für die ökologische Baubegleitung sowie das dazugehörige<br />

Monitoring definiert. Demnach soll die Baubegleitung 3 Jahre vor Baubeginn eingeleitet<br />

werden. Der Bau <strong>der</strong> A 445 wird ca. 5 - 7 Jahre in Anspruch nehmen. Die ökologische<br />

Baubegleitung umfasst demnach einen Zeitraum von 8 - 10 Jahren. Es fehlen jedoch<br />

Aussagen dazu, was geschehen soll, wenn Maßnahmen nicht umgesetzt werden<br />

können o<strong>der</strong> nicht funktionieren. Dieses ist nachzuarbeiten.<br />

8.2.9 Fehlende Pflege und Sicherstellung <strong>der</strong> Kompensationsmaßnahmen<br />

Es fehlen zudem Angaben darüber, wer für Pflegemaßnahmen und wie lange und auf<br />

wessen Kosten verantwortlich ist. Die Pflege <strong>der</strong> Kompensationsmaßnahmen ist von<br />

Bedeutung für die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Maßnahmen. Insbeson<strong>der</strong>e bei den<br />

Kompensationsmaßnahmen mit relativ hohem Pflege- und Unterhaltungsaufwand, wie<br />

z.B. Wildobstwiesenkomplex (E2VA2), Grünland mit Amphibiengewässern (A4VA8),<br />

Feucht- und Nassgrünland (siehe Maßnahme A5VA9) ist eine beständige (extensive)<br />

Nutzung zu gewährleisten. In <strong>der</strong> Regel sollten sich die Flächen im Eigentum des<br />

Nutzers befinden. Gegebenenfalls sind langfristige Pachtverträge zur rechtlichen<br />

Sicherung <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> Kompensationsmaßnahmen notwendig. Eine Kontrolle, ob<br />

z.B. die Obstwiesen tatsächlich, so wie im LBP festgelegt, bewirtschaftet werden und<br />

ob bei extensivem Grünland auch tatsächlich keine Düngung erfolgt, ist sicher zu<br />

stellen (siehe z.B. Maßnahme A2VA1, A3VA4).<br />

8.2.10 Nicht nachgewiesene Verfügbarkeit <strong>der</strong> Kompensationsflächen<br />

Notwendig ist zudem <strong>der</strong> Nachweis, dass die Flächen für alle Vermeidungs-,<br />

Min<strong>der</strong>ungs- und Kompensationsmaßnahmen auch tatsächlich und dauerhaft zur<br />

Verfügung stehen. Ansonsten sind die Kompensationsmaßnahmen und damit <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>liche Nachweis nach § 4 bis 6 LG NW, dass die Eingriffe kompensiert<br />

werden können und <strong>der</strong> Zustand von Natur und Landschaft nach Durchführung <strong>der</strong><br />

Baumassnahme wie<strong>der</strong>hergestellt ist, grundsätzlich nicht möglich. Dieses betrifft<br />

auch alle Maßnahmen welche durch das Artenschutzrecht ausgelöst werden.

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