Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 40 -<br />
SO/HAM95-5.91ST<br />
Die in einzelnen Trassenabschnitten geplanten Landschaftswälle nehmen ebenfalls<br />
Fläche in Anspruch, ohne dass es dessen zur Verwirklichung des Vorhabens bedarf.<br />
Soweit erkennbar besteht ihre Funktion nur darin, Gewähr dafür zu bieten, dass die mit<br />
2 m Höhe bemessenen Fle<strong>der</strong>mausschutzwände insgesamt eine Höhe von 4 m<br />
erreichen. Dafür bedarf es keines flächenverbrauchenden Walles. Stattdessen können<br />
die Schutzwände von vornherein in einer Höhe von 4 m errichtet werden.<br />
Bekanntermaßen verunglücken nicht flugfähige Säugetiere (Igel, verschiedene<br />
Mäusearten, Mar<strong>der</strong>artige, Feldhasen, Rehe) häufig an stark befahrenen Straßen, was<br />
sogar zu anhaltenden Bestandsrückgängen führen kann. Diese Artengruppe fand<br />
erkennbar keine Beachtung. Im Trassenraum sind aber nach Kenntnissen ansässiger<br />
Jäger und des ehrenamtlichen Naturschutzes namentlich folgende Arten nachgewiesen:<br />
Hermelin, Mauswiesel, Igel, Dachs, Feldhase, Wildkaninchen und Rehe. Durch eine<br />
Autobahn und <strong>der</strong>en Verkehr wird es unter diesen Tierarten zu erheblichen Verlusten<br />
kommen, denen durch Vermeidungsmaßnahmen bislang nur unzulänglich begegnet<br />
wird. Wildschutzzäune sind bei diesen Arten ungeeignet.<br />
8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - Unzulässige Anwendung ELES<br />
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff Bundesnaturschutzgesetz) wird in<br />
<strong>der</strong> Unterlage 12.0 (LBP) zur Planfeststellung des Neubaus <strong>der</strong> A 445 zwischen <strong>der</strong><br />
Anschlussstelle Werl-Nord und <strong>der</strong> Anbindung an die A 2 bei Hamm-Rhynern auf<br />
Grundlage des so genannten „ELES-Erlasses“ 9 - abgearbeitet.<br />
Im Folgenden werden die naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen<br />
Konsequenzen <strong>der</strong> ELES-Anwendung aufgezeigt, die im Ergebnis zu einem nicht<br />
vollständigen Ausgleich und Ersatz <strong>der</strong> beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts<br />
und des Landschaftsbildes führen. Der LBP zum Weiterbau <strong>der</strong> A 445 erfüllt damit nicht<br />
die Anfor<strong>der</strong>ungen des Allgemeinen Grundsatzes zur Eingriffsregelung in § 13<br />
Bundesnaturschutzgesetz, <strong>der</strong> zwingend eine Vollkompensation <strong>der</strong> Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft verlangt. Der LBP weist darüber hinaus weitere rechtlichfachliche<br />
Mängel auf, wie fehlerhafte Bewertungen <strong>der</strong> Biotopwertigkeiten von Eingriffs-<br />
und Ausgleichsflächen und unzureichende Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen.<br />
Die <strong>Naturschutzverbände</strong> for<strong>der</strong>n aufgrund dieser Mängel eine Überarbeitung des LBP<br />
zur A 445 (siehe auch Punkt 9 dieser <strong>Stellungnahme</strong>). Dabei sollte das<br />
Planfeststellungsverfahren solange ausgesetzt werden, bis das Land <strong>NRW</strong> die<br />
angekündigte Überarbeitung des ELES-Erlasses 10 vorgenommen hat, um dann auf<br />
hoffentlich mit dem Bundesnaturschutzgesetz vereinbaren methodisch-rechtlichen<br />
Vorgaben eine Bewertung <strong>der</strong> Eingriffe und eine Ermittlung des<br />
Kompensationsumfangs vornehmen zu können.<br />
9 „Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) in <strong>der</strong> Baulast des<br />
Bundes o<strong>der</strong> des Landes <strong>NRW</strong>“ gem. Run<strong>der</strong>lass des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBV) und des<br />
Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) des Landes <strong>NRW</strong> vom<br />
6.3.2009“<br />
10 ELES – Eine Zwischenbilanz, Tagungsbericht zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei<br />
Straßenbauvorhaben in <strong>NRW</strong>, in: Natur in <strong>NRW</strong> Nr. 4/2010, LANUV 2010; Seite 43