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Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 50 -<br />

SO/HAM95-5.91ST<br />

Von einer Wie<strong>der</strong>herstellung des Landschaftsbildes kann jedoch nicht für den<br />

Neubauabschnitt <strong>der</strong> A 445 die Rede sein, da hier das Landschaftsbild nachhaltig<br />

durch die auf einem ca. 2,50 m hohen Damm geführte A 445 gestört ist. Die unter<br />

Vorgabe des ELES-Erlasses lediglich multifunktional bewerteten, vorgesehenen<br />

Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen können daher nicht als vollwertiger Ersatz für die<br />

Eingriffe angesehen werden (siehe z. B. Maßnahmen S3, G2, G3, G4, G5). Zudem ist<br />

ein “Ausgleich” für die Landschaftsbildbeeinträchtigung ausschließlich auf<br />

Straßenbegleitflächen funktional nicht ausreichend; außerdem wurden hier nach außen<br />

unwirksame Gestaltungsmaßnahmen (Innenböschungen, Bankette, Mittelstreifen) mit<br />

einbezogen (siehe z.B. Maßnahmen G2, G3).<br />

8.2.5.2 Fehlende Kompensation Klima<br />

Entsprechend den in dieser <strong>Stellungnahme</strong> vorgebrachten Argumenten zum Schutzgut<br />

Klima/Luft wird die Kompensation für Klimabeeinträchtigungen gefor<strong>der</strong>t. Für die hier<br />

genannten, bislang nicht kompensierten Eingriffe in die Klimatischen Schutzfunktionen<br />

sind entsprechende zusätzliche Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen. Dieses<br />

betrifft insbeson<strong>der</strong>e die Bereiche im Raum Hamm-Rhynern. Hier werden Ortsteile<br />

durch die Zuführung von Kraftfahrzeugen über die neue A 445 stärker belastet als<br />

bislang.<br />

8.2.5.3 Fehlende Kompensation Verlärmung<br />

Die gem. 16. VO zum BImSchG 24 durchgeführte Schalltechnische Untersuchung<br />

(Unterlage 11.0) hat ergeben, dass an <strong>der</strong> A 2, entlang <strong>der</strong> neuen Trasse <strong>der</strong> A 445<br />

sowie im Bereich <strong>der</strong> B 63 zu Grenzwertüberschreitungen sowohl <strong>der</strong> zulässigen<br />

Immissions-Tag- als auch <strong>der</strong> -Nachtwerte kommt (siehe Unterlage 11.0, Seite 6 ff).<br />

Um diese Grenzwertüberschreitungen auf die zulässigen Werte zu reduzieren, ist als<br />

aktive Lärmschutzmaßnahme nur im Bereich <strong>der</strong> A 445 die Errichtung einer<br />

Lärmschutzwand in einer Länge von 970 m und in einer Höhe von bis zu 4,5 m<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Gleichwohl wird aber keine Lärmschutzwand geplant, son<strong>der</strong>n es sollen<br />

aus Kostengründen (siehe Unterlagen 11.0, Seite 8) Lärmschutzwände als passive<br />

Lärmschutzmaßnahme realisiert werden. Dieses wird von den <strong>Naturschutzverbände</strong>n<br />

abgelehnt, denn aktive Lärmschutzmassnahmen können die Lärmbelastung auch<br />

reduzieren, wenn die Fenster geöffnet sind. Schallschutzfenster wirken nur, wenn Sie<br />

geschlossen sind!<br />

Gefor<strong>der</strong>t wird zudem die Verlängerung des an <strong>der</strong> A 2 (Nordseite) bei Hamm-<br />

Rhynern vorhandenen Lärmschutzwalls nach Westen. Die dann immer noch<br />

vorhandene Lücke im Bereich <strong>der</strong> Brücke über die B 63 - zwischen bestehen<strong>der</strong><br />

Lärmschutzwand östlich <strong>der</strong> Werler Straße und dem zu verlängernden Lärmschutzwall<br />

- ist mit einer Lärmschutzwand zu schließen, um die Wohnbevölkerung in Hamm-<br />

Rhynern vor den zunehmenden Lärmbelastungen in Folge <strong>der</strong> Anbindung <strong>der</strong> A 445<br />

an die A 2 zu schützen.<br />

24 16. BImSchV v.12.6.1990 (BGBl. 1990 S. 1036)

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