Stellungnahme - Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
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<strong>Landesbüro</strong> <strong>der</strong> <strong>Naturschutzverbände</strong> <strong>NRW</strong> - 42 -<br />
SO/HAM95-5.91ST<br />
Auch wenn aus den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen sich nicht ergibt, dass<br />
<strong>der</strong>zeit eine Anwendung dieser Regelung des § 5 LG Abs. 1 Satz LG <strong>NRW</strong> beabsichtigt<br />
ist, kann im weiteren Verlauf des Verfahrens und <strong>der</strong> Umsetzung des LBP eine<br />
Anwendung dieser Regelung nicht ausgeschlossen werden, z.B. dann, wenn nicht alle<br />
im LBP geplanten Kompensationsmaßnahmen umsetzbar sind, weil die Flächen von<br />
den Grundeigentümern nicht zur Verfügung gestellt werden. Nach Informationen <strong>der</strong><br />
<strong>Naturschutzverbände</strong> stehen nicht alle Maßnahmeflächen zur Verfügung und es ist<br />
auch absehbar damit nicht zu rechnen.<br />
(5) Nach dem ELES-Erlass soll die Ersatz-Regelung angewendet werden, „soweit im<br />
Kompensationsraum Kompensationsmaßnahmen nicht möglich sind o<strong>der</strong> eine<br />
Vollkompensation <strong>der</strong> Eingriffsfolgen durch eine Sachregelung nicht erzielbar ist“ (siehe<br />
ELES Ziffer 2.3). Sollten also Ausgleichs- o<strong>der</strong> Ersatzmaßnahmenflächen des<br />
vorgelegten LBP nicht verfügbar sein, könnte die Ersatzgeldregelung des § 5 Abs. 1<br />
Satz 1 LG <strong>NRW</strong> zum Tragen kommen. Diese vom ELES-Erlass eröffnete Option für<br />
Ersatz in Geld für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil ist rechtlich NICHT<br />
zulässig. Denn wenn zur Schonung landwirtschaftlich genutzter Flächen auf mögliche<br />
Ausgleichs- o<strong>der</strong> Ersatzmaßnahmen verzichtet und eine Ersatzgeldzahlung eröffnet<br />
wird, wird die bundesrechtlich vorgegebene „Prüfkaskade“ <strong>der</strong> Eingriffsregelung<br />
umgangen.<br />
(6) Die Methode ELES eröffnet auch die Möglichkeit zur Begrenzung <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong><br />
Kompensationsmaßnahmen (siehe Nr. 4.2.1 ELES). Danach ist bei einer Umsetzung<br />
von Maßnahmen durch Verträge die Dauerhaftigkeit gesichert sein, wenn vertraglich<br />
eine Laufzeit von 30 Jahren vereinbart ist. Diese Regelung ist recht unzulässig, da die<br />
Kompensation genau so lange wirken muss wie <strong>der</strong> Eingriff. Mögliche Vertragliche<br />
Regelungen zur Umsetzung <strong>der</strong> Kompensationsmaßnahmen für den Neubau und den<br />
Betrieb <strong>der</strong> A 445 zwischen <strong>der</strong> Anschlussstelle Werl-Nord und <strong>der</strong> Anbindung an die A<br />
2 bei Hamm-Rhynern werden deshalb von den <strong>Naturschutzverbände</strong>n strikt abgelehnt.<br />
8.2 Fachlich begründete Unzulässigkeit ELES<br />
Durch folgende Vorgaben des ELES-Erlasses zur Erfassung und Bewertung des<br />
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie zur Ermittlung des<br />
Kompensationsbedarfs kommt es zu erheblichen Mängeln:<br />
Grundlegende pauschalierte Regelfallbetrachtung mit reduziertem<br />
Einwirkungsbereich von vormals bis zu 250 m 11 auf pauschal 50 m und<br />
Reduzierung des Beeinträchtigungsfaktors auf 25 % in diesem Bereich: Die<br />
Eingriffs-/Kompensationsbewertung erfolgt in standardisierter Form. Der<br />
Einzelfall wird gem. ELES nur dann betrachtet, wenn bestimmte Funktionen<br />
aufgrund ihrer beson<strong>der</strong>en Bedeutung und Empfindlichkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausprägung<br />
des Vorhabens über den Regelfall hinaus erheblich beeinträchtigt werden<br />
können.<br />
11 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundesfern- und Landesstraßen gemäß Bundesnaturschutzgesetz<br />
und Landschaftsgesetz NW - Eingriffsregelung Straße (ERegStra), Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und<br />
Mittelstand, Technologie und Verkehr - 611 - 13-16 (17) (1.1.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt,<br />
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 4 - 605.01.03.01/03 (1.1.2003: MUNLV) v. 25.2.1999