steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Aktuelle Nachrichten für<br />
Expertinnen und Experten<br />
April/Mai <strong>2012</strong><br />
Im Visier<br />
Finanztransaktionen im<br />
Konzern<br />
Meinung geändert<br />
Rechtsprechung zur regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte<br />
Retten statt abwickeln<br />
Was bringt die neue<br />
Insolvenz<strong>recht</strong>sreform?<br />
Italien<br />
Beihilfe zum wirtschaftlichen<br />
Wachstum<br />
Recht auf Vorsteuerabzug<br />
Abgrenzung zwischen<br />
Dienstleistung und<br />
Lieferung beim Leasing<br />
http://tax-news.pwc.de/<strong>steuern</strong>-und-<strong>recht</strong><br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong>
Inhalt<br />
Steuern aktuell ........................... 4<br />
Titel ............................................ 8<br />
Finanztransaktionen im Visier der Betriebsprüfung ........... 8<br />
Steuern A bis Z ............................ 11<br />
Neuregelung des Insolvenz<strong>recht</strong>s: ein Überblick .............. 11<br />
Passivierung „angeschaffter“ Rückstellungen bei<br />
steuerlichem Ausweisverbot ............................................ 13<br />
Neues deutsch-niederländisches Steuerabkommen<br />
unterzeichnet .................................................................. 16<br />
Reisekosten: regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />
Tätigkeitsstätten .............................................................. 18<br />
Jahressteuergesetz 2013: Entwurf veröffentlicht ............. 20<br />
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für ein Fahrzeug, das<br />
geleast und dem Arbeitnehmer überlassen wurde ............ 23<br />
Nachträgliche Zuschussgewährung für die Herstellungskosten<br />
eines Gebäudes ..................................................... 26<br />
Poolverträge sichern bei Kapitalgesellschaften Vorteile<br />
bei der Erbschaftsteuer .................................................... 28<br />
Keine wirtschaftliche Tätigkeit beim Kauf zahlungsgestörter<br />
Forderungen: Urteile aus Luxemburg und<br />
München ......................................................................... 28<br />
Schenkungen zwischen Ehegatten: Möglichkeiten der<br />
steuerlichen Reparatur .................................................... 31<br />
Datenspeicherung verfassungsgemäß .............................. 31<br />
Recht aktuell .............................. 32<br />
EuGH verneint Auskunftsanspruch eines abgelehnten<br />
Bewerbers ....................................................................... 32<br />
Zur Beschwerdefrist nach Allgemeinem<br />
Gleichbehandlungsgesetz ................................................ 32<br />
Staffelung der Urlaubstage nach Lebensalter verstößt<br />
gegen Diskriminierungsverbot ......................................... 32<br />
Länder ........................................ 33<br />
Ticker ......................................... 38<br />
Impressum ................................. 39<br />
2 <strong>PwC</strong>
Editorial<br />
Prof. Dr. Dieter Endres,<br />
Leiter Steuern und Mitglied<br />
des Vorstands<br />
„Steuerprüfer erhöhen den Druck<br />
bei konzerninternen Verrechnungspreisen<br />
weltweit“<br />
Die angemessene Bepreisung von Transaktionen zwischen<br />
nahestehenden Personen hat in letzter Zeit erkennbar an<br />
Brisanz und Aktualität gewonnen. Dafür gibt es mehrere<br />
Gründe: Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Zinssätze in<br />
einem Ausmaß verändert, das vorher schwer vorstellbar war.<br />
Während sich Referenzzinssätze auf historisch niedrigem<br />
Niveau einpendeln, sind die Risikoprämien erheblich gestiegen.<br />
Auch unabhängig davon beschäftigen sich Steuerbehörden<br />
international verstärkt mit der Festsetzung von Verrechnungspreisen<br />
bei Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen.<br />
Das Ende vom Lied ist nicht selten eine steuerliche<br />
Berichtigung der Einkünfte. Zumindest im Bereich der Finanztransaktionen<br />
hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in<br />
Form einer Verwaltungsanweisung auf die unübersichtliche<br />
Gemengelage reagiert. Hintergrund des neuen BMF-Schreibens<br />
war ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem zu einem<br />
rein nationalen Sachverhalt entschieden wurde. Danach waren<br />
bis zum 31. Dezember 2007 Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende<br />
Darlehen als abzugsfähige Gewinnminderungen<br />
anzusehen. Wie wichtig die Sicherheitsgewährung bei<br />
der Prüfung der Fremdvergleichskonformität ist, welche<br />
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewährung eines Darlehens<br />
inländischer beherrschender Gesellschafter zu unterscheiden<br />
und welche Grundfälle eines nicht beherrschenden Gesellschafters<br />
grundsätzlich möglich sind, beschreibt der Berliner<br />
<strong>PwC</strong>-Partner Lorenz Bernhardt in der Titelgeschichte „Finanztransaktionen<br />
im Visier der Betriebsprüfung“ ab Seite 8.<br />
Während sich bei Lieferungen und Dienstleistungen im Konzern<br />
fast alles um den richtigen Preis dreht, steht bei Außendienstmitarbeitern<br />
die Frage im Blickpunkt, ob eine – im<br />
Steuer deutsch – „regelmäßige Arbeitsstätte“ angefahren wird.<br />
Bisher konnten das auch mehrere sein. Diese bisherige Praxis<br />
barg regelmäßig Zündstoff für Diskussionen mit der Finanzverwaltung.<br />
Häufig stritten Fiskus und Arbeitnehmer darum, ob<br />
ein Einsatzort das Kriterium erfüllt, eine regel mäßige Arbeitsstätte<br />
zu sein. In der Konsequenz fuhren einzelne Außenmitar-<br />
beiter bis zu 15 regelmäßige Arbeitsstätten an! Jetzt hat der<br />
Bundesfinanzhof seine Meinung zu dieser Frage grundlegend<br />
geändert. Richterliches Fazit: Ein Arbeitnehmer kann nur eine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte haben. Nach welchen Kriterien eine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte zu bestimmen ist, wenn der Arbeitnehmer<br />
immer wieder verschiedene Tätigkeitsstätten aufsucht,<br />
was bei einem Einsatz in verschiedenen Filialen künftig zu beachten<br />
ist und welche Bedeutung dem täglichen Aufsuchen des<br />
Betriebssitzes in diesem Zusammenhang zukommt, stellt Ihnen<br />
<strong>PwC</strong>-Autor Manfred Karges in seinem Beitrag „Reisekosten:<br />
regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten“ ab<br />
Seite 18 vor.<br />
Um retten statt abwickeln geht es in dem Beitrag „Neuregelung<br />
des Insolvenz<strong>recht</strong>s: ein Überblick“ der <strong>PwC</strong>-Autoren<br />
Dr. Steffen Huber und Karsten Horch. Ein mittelständisches<br />
Unternehmen aus Fulda, das in der ersten Märzwoche Insolvenz<br />
anmeldete, ist dabei das erste Unternehmen, das von den<br />
Neuregelungen im deutschen Insolvenz<strong>recht</strong> profitieren kann.<br />
Die neuen Bedingungen verbergen sich hinter dem sperrigen<br />
Namen „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von<br />
Unternehmen“, kurz ESUG genannt, und gelten seit März dieses<br />
Jahres. Ziel des Regelwerks ist es, den Einfluss der Gläubiger<br />
auf die Auswahl des Insolvenzverwalters zu stärken, das<br />
Insolvenzplanverfahren und die Eigenverwaltung zu optimieren<br />
und auf diese Weise den Weg für eine Sanierung überlebensfähiger<br />
Unternehmen zu ebnen. Doch wie immer steckt<br />
der Teufel im Detail. Welche grundlegenden Änderungen sich<br />
durch ESUG für die insolvenz<strong>recht</strong>liche Praxis ergeben haben<br />
und welche zusätzlichen Anreize für eine <strong>recht</strong>zeitige Einleitung<br />
von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen<br />
geschaffen werden, lesen Sie in dem Beitrag ab Seite 11.<br />
Eine anregende und Nutzen bringende Lektüre dieser und aller<br />
anderen Artikel wünscht Ihnen<br />
Ihr<br />
Prof. Dr. Dieter Endres<br />
Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 3
Steuern aktuell<br />
Nachbesserungen zum Steuerabkommen<br />
mit der Schweiz<br />
Deutschland und die Schweiz haben ein Ergänzungsprotokoll<br />
zum gemeinsamen Abkommen über die Zusammenarbeit in<br />
den Bereichen Steuern unterzeichnet. Das Protokoll führt zu<br />
Anpassungen und Erweiterungen des Abkommens vom 21.<br />
September 2011, speziell enthält es Verschärfungen für deutsche<br />
Steuersünder mit Schwarzgeld in der Schweiz. Es soll<br />
nach der Beratung im Bundestag und Bundesrat Anfang 2013<br />
in Kraft treten.<br />
Zu Änderungen des am 21. September 2011 unterzeichneten<br />
Steuerabkommens kommt es bei der Nachversteuerung bisher<br />
unversteuerter Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen<br />
und beim erweiterten Informationsaustausch. Das Protokoll<br />
enthält zudem ergänzende Klarstellungen zur Abgrenzung der<br />
künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen von der Durchführung<br />
des zwischen der Schweiz und der Europäischen Union<br />
(EU) bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens. Die Ergänzungen<br />
berücksichtigen Bedenken und Anliegen, die vonseiten<br />
der Europäischen Kommission und einiger Bundesländer nach<br />
der Unterzeichnung des Steuerabkommens im vergangenen<br />
September geäußert worden waren.<br />
Die Eckpunkte im Einzelnen:<br />
• Die Bandbreite der Steuersätze, die im Rahmen der pauschalen<br />
Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen<br />
anzuwenden sind, werden von 19 bis 34 Prozent auf<br />
21 bis 41 Prozent erhöht, abhängig vom Umfang des betroffenen<br />
Kapitalvermögens. Damit sollen die in der Vergangenheit<br />
hinterzogenen Steuern ausgeglichen werden.<br />
• Einbezogen werden die nach dem Inkrafttreten des Abkommens<br />
auftretenden Erbfälle. Stimmen die Erben einer Offenlegung<br />
gegenüber den deutschen Steuerbehörden nicht zu,<br />
wird eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben.<br />
• Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen<br />
zwischen der EU erfasst sind oder zukünftig erfasst werden,<br />
sind vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen<br />
Abkommens ausgenommen.<br />
• Die Zahl möglicher Auskunftsersuchen im Rahmen des erweiterten<br />
Informationsaustauschs wird von maximal 999 auf<br />
maximal 1.300 Fälle innerhalb eines Zweijahreszeitraums<br />
erhöht.<br />
• In der Frage der Besteuerung von Zinsen wird die Verlagerung<br />
von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus<br />
der Schweiz in Drittstaaten bereits mit Inkrafttreten des Abkommens<br />
zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung<br />
möglich sein. Der Stichtag wurde vom 31. Mai auf den 1. Januar<br />
2013 vorgezogen.<br />
Dem Steuerabkommen und dem Ergänzungsprotokoll müssen<br />
die gesetzgebenden Körperschaften in beiden Vertragsstaaten<br />
noch zustimmen, damit das Steuerabkommen in seiner geän-<br />
4 <strong>PwC</strong><br />
derten Fassung in Kraft treten und ab 1. Januar 2013 angewandt<br />
werden kann. Dies ist allerdings auf deutscher Seite<br />
gegenwärtig nicht sicher: Die SPD ist beispielsweise gegen das<br />
Abkommen, da ihr offenbar der Regelungsgehalt nicht weit<br />
genug geht.<br />
E-Bilanz: Gerüchte um eine erneute<br />
Verschiebung<br />
Die bevorstehende Einführung der E-Bilanz weckt Befürchtungen.<br />
Während das Bundesjustizministerium laut Zeitungsberichten<br />
gravierende <strong>recht</strong>liche und praktische Bedenken gegen<br />
die elektronische Version geltend macht, schlägt sich das Bundeswirtschaftsministerium<br />
nun auf die Seite der Unternehmen.<br />
Die Befürchtung der Wirtschaft: Verbunden mit einem erhöhten<br />
Datenaufwand bekommen die Steuerbehörden über die<br />
E-Bilanz im Handumdrehen das gläserne Unternehmen.<br />
Nach Informationen der Stuttgarter Nachrichten hat das Bundesjustizministerium<br />
Finanzminister Wolfgang Schäuble aufgefordert,<br />
seine Pläne für die elektronisch zu übermittelnde<br />
Bilanz noch einmal um zwölf weitere Monate zu verschieben.<br />
Die E-Bilanz wäre damit erst ab dem Bilanzjahr 2014 verpflichtend<br />
für alle Betriebe einzuführen. Bei dem Ruf nach Verschiebung<br />
hätten die ministerialen Verfassungshüter vor allem<br />
gravierende <strong>recht</strong>liche und praktische Bedenken gegen die<br />
E-Bilanz geltend gemacht. In dem Zeitungsbericht wird das<br />
Justizministerium mit den Worten zitiert: „Das Interesse der<br />
Steuerbehörden, über möglichst umfassende Daten jedes<br />
Unternehmens zu verfügen, auch wenn sie steuer<strong>recht</strong>lich<br />
nicht relevant sind, dürfte nicht von der Rechtsgrundlage<br />
gedeckt sein.“ Erleichterungen, die das Finanzministerium der<br />
Wirtschaft für die Startphase versprochen habe, würden daran<br />
auch nichts ändern.<br />
Ins gleiche Horn stößt auch das Bundeswirtschaftsministerium,<br />
das sich nun auf die Seite der Wirtschaft schlägt. Der<br />
Grund: Ungeachtet ihrer Größe müssen alle Unternehmen den<br />
gleichen Datenaufwand betreiben. Das bedeutet gerade für die<br />
kleinen und mittleren Unternehmen eine deutlich erhöhte<br />
Mehrarbeit. Sicherlich keine überraschende Erkenntnis, aber<br />
Grund genug für das FDP-geführte Ministerium, in den nächsten<br />
Wochen erneut die Meinung ausgewählter Unternehmen<br />
und Wirtschaftsverbände einzuholen.<br />
Nach derzeitigem Kenntnisstand werden allerdings weder die<br />
<strong>recht</strong>lichen noch die praktischen Bedenken, vor allem nach<br />
den Vereinfachungen durch zusätzliche Auffangfelder, zu einer<br />
weiteren Verschiebung der E-Bilanz führen. Nach wie vor gilt<br />
es deshalb für die Unternehmen, sich <strong>recht</strong>zeitig den Herausforderungen<br />
der Erstellung einer E-Bilanz zu stellen. Nach dem<br />
Motto: Erfahrung spart Zeit und Geld, hat <strong>PwC</strong> für alle Interes-
sierte unter pwc.de weitere Informationen zur E-Bilanz zusammengestellt.<br />
Allen Unternehmen bietet <strong>PwC</strong> ein umfangreiches<br />
Paket an Leistungen an, um sie optimal auf die Umstellung vorzubereiten.<br />
Studienreisen nicht automatisch als<br />
Werbungskosten abziehbar<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Durch den<br />
Beschluss des Großen Senats aus 2009 zum Aufteilungs- und<br />
Abzugsverbot bei Auslandsreisen hat sich die Rechtsprechung<br />
hinsichtlich der Beurteilung von Auslandsgruppenreisen nicht<br />
grundsätzlich geändert. Es ist weiterhin erforderlich, dass<br />
neben einer fachlichen Organisation das Reiseprogramm auf<br />
die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten<br />
und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen<br />
ist.<br />
Der Große Senat des BFH hatte 2009 seine Rechtsprechung zur<br />
Beurteilung gemischter, das heißt beruflich und privat veranlasster<br />
Aufwendungen gelockert und diese in größerem Umfang<br />
als bisher zum Abzug zugelassen. Sind berufliche und<br />
private Veranlassungsbeiträge einer Reise jeweils nicht von untergeordneter<br />
Bedeutung, kommt ein Abzug der auf den beruflich<br />
veranlassten Anteil entfallenden Aufwendungen in<br />
Betracht. Eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geografie,<br />
Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten konnte diese<br />
Vorgaben nicht erfüllen. Sie nahm unter anderem an einer vom<br />
Landesinstitut für Schule und Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung<br />
angebotenen und organisierten Studienreise nach China<br />
und einer Studienreise nach Paris teil.<br />
Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab. Begründung:<br />
Neben einer fachlichen Organisation ist für eine berufliche<br />
Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf<br />
die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten<br />
und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig<br />
(homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig<br />
ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt.<br />
Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht<br />
festgestellt werden, so gehen Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.<br />
Für den BFH ließ die Ausgestaltung der Reisen eher auf<br />
die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen,<br />
während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen<br />
Tätigkeit der Lehrerin fehlte.<br />
Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, so<br />
sind die hierfür angefallenen Aufwendungen nur dann steuerlich<br />
zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, also<br />
nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung,<br />
die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungs-<br />
Steuern aktuell<br />
reise erfüllen. Wird eine Reise durch einen Fachverband angeboten<br />
und beworben, dann jedoch – wie im Streitfall – im<br />
Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter<br />
durchgeführt, scheidet ein Werbungskostenabzug aus, wenn<br />
die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden<br />
Studienreise entspricht. Auch hinsichtlich der Reise nach<br />
Paris kam eine Aufteilung nicht in Betracht, weil für den BFH<br />
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines spezifischen Bezugs<br />
zur beruflichen Tätigkeit als Lehrerin ersichtlich waren.<br />
Wesentliche Betriebsgrundlagen<br />
Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sieht unter bestimmten<br />
Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen für die<br />
Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft vor.<br />
Mit diesem Thema hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun in<br />
einem Urteil auseinandergesetzt. Bei der Anwendung dieser<br />
Begünstigung handelt es sich danach unter zwei Voraussetzungen<br />
nicht um einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch: wenn<br />
vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des<br />
einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven<br />
veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt<br />
ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut<br />
eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden<br />
Betriebs darstellt, ist in Fällen der Einbringung durch<br />
Einzel<strong>recht</strong>snachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung.<br />
Der § 24 UmwStG regelt die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben<br />
und Mitunternehmeranteilen in Personengesellschaften.<br />
Einbringung meint: Die Übertragung des Betriebs,<br />
Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erfolgt nicht unentgeltlich,<br />
sondern gegen Gewährung von Gesellschafts<strong>recht</strong>en.<br />
Aufgrund der Gegenleistung in Gestalt der Gewährung von Gesellschafts<strong>recht</strong>en<br />
handelt es sich um einen tauschähnlichen<br />
Vorgang, der als Betriebsveräußerung zu qualifizieren ist. Für<br />
diese Form der Betriebsveräußerung greift § 24 UmwStG als<br />
Sonderregelung ein und ermöglicht es, die Besteuerung des<br />
Veräußerungsgewinns durch die Bewertung des übertragenen<br />
Vermögens mit dem Buch- oder Zwischenwert ganz oder<br />
teilweise zu vermeiden. Die vollständige oder teilweise Vermeidung<br />
der Gewinnrealisierung wird dabei über eine Wertverknüpfung<br />
zwischen dem Ansatz des übertragenen Vermögens<br />
in der Bilanz der aufnehmenden Personengesellschaft und<br />
dem Veräußerungserlös beim übertragenen Betrieb erreicht.<br />
Die Einbringung in diesem Sinne verlangt jedoch, dass sämtliche<br />
wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen<br />
Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der<br />
aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden. Sind<br />
die Voraussetzungen des § 24 UmwStG hingegen nicht erfüllt,<br />
sind die in übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen<br />
Reserven aufzudecken und sämtlich zu ver<strong>steuern</strong>.<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 5
Steuern aktuell<br />
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall wurden sämtliche<br />
Aktiva und Passiva eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft<br />
eingebracht. Die Krux: Von der Übertragung<br />
ausdrücklich ausgenommen war der Grundbesitz, der sich ursprünglich<br />
im Einzelunternehmen befunden hatte und noch<br />
vor der Einbringung an die Ehefrau des Klägers veräußert<br />
wurde. Nach Auffassung des BFH waren alle wesentlichen<br />
Betriebsgrundlagen zum Zeitpunkt der Einbringung übertragen<br />
worden. Denn mit dem Verkauf des langfristig nicht mehr<br />
benötigten Betriebsgrundstücks an die Ehefrau des Unternehmers<br />
kurz zuvor war dieses Grundstück eben keine Betriebsgrundlage<br />
des eingebrachten Unternehmens mehr. Hierin<br />
widersprach der BFH dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 11. November 2011 (Teilziffer 24.03<br />
in Verbindung mit Teilziffer 20.07, BStBl. I, 1314) zum<br />
UmwStG in Bezug auf einen Gesamtplan bei einem zeitlichen<br />
oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Veräußerung<br />
einzelner Vermögensteile und der danach erfolgten Unternehmenseinbringung.<br />
Ob die Rechtsfigur des Gesamtplans in diesem<br />
Zusammenhang überhaupt noch Bestand haben kann, ließ<br />
das Gericht allerdings offen. Auch ließ sich vorliegend kein<br />
steuerlicher Gestaltungsmissbrauch feststellen, da angesichts<br />
der Grundstücksveräußerung zum Teilwert eine beabsichtigte<br />
Steuerminderung nicht erkennbar sei. Hinzu komme der<br />
tatsächliche Übergang des Wertminderungsrisikos beziehungsweise<br />
der Wertsteigerungschance auf die Ehefrau, konstatierten<br />
die Richter in ihrer Urteilsbegründung.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 9. November 2011 (X R 60/09)<br />
Berücksichtigung von ausländischen<br />
Veräußerungsverlusten<br />
Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder<br />
Aufgabe eines Betriebs, der abkommens<strong>recht</strong>lich in Deutschland<br />
nur bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen<br />
ist, unterliegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht der<br />
sogenannten Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte.<br />
Im entschiedenen Fall war streitig, ob sich der Verlust aus der<br />
Veräußerung einer in der Schweiz betriebenen Arztpraxis nach<br />
§ 32 b Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in<br />
der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung nur zu einem Fünftel<br />
oder in vollem Umfang steuersatzmindernd auswirkt. Hintergrund:<br />
Die abkommens<strong>recht</strong>lich zugelassene Einbeziehung der<br />
(negativen) Einkünfte bei der Festsetzung des inländischen<br />
Steuersatzes erfolgt im Wege des sogenannten Progressionsvorbehalts.<br />
Dabei ist der Veräußerungsverlust bei der Ermittlung<br />
des Steuersatzes in vollem Umfang mindernd zu<br />
berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz<br />
bereits ohne Rechtsfehler darauf erkannt, dass der in der<br />
6 <strong>PwC</strong><br />
Schweiz erzielte und im Inland steuerfrei gestellte Veräußerungsverlust<br />
den Einkünftebegriff des § 32 b Einkommensteuergesetz<br />
erfüllt und nicht zugleich als außerordentliche<br />
Einkunft anzusehen ist.<br />
Übernahme von Studiengebühren<br />
als Arbeitslohn<br />
Das Bundesfinanzministerium hat sich zu Lohnsteuerfragen<br />
bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber<br />
geäußert. Konkret werden dabei die steuerlichen Voraussetzungen<br />
und Folgen bei einem berufsbegleitenden Studium<br />
einer genaueren Prüfung unterzogen.<br />
Die von einem Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren<br />
für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers sind<br />
grundsätzlich Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus<br />
nicht selbstständiger Arbeit. Das Ministerium äußert sich im<br />
Detail zu Fällen, in denen das berufsbegleitende Studium im<br />
Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfindet. Voraussetzung<br />
ist: Die Teilnahme an dem Studium gehört zu den Pflichten<br />
des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis. Dies ist<br />
beispielsweise bei Teilzeitbeschäftigten ohne arbeitsvertragliche<br />
Verpflichtung nicht der Fall. Ist der Arbeitgeber Schuldner<br />
der Studiengebühren, wird stets ein überwiegend eigenbetriebliches<br />
Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerlich<br />
kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Anders<br />
wenn der Arbeitnehmer vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist<br />
und der Arbeitgeber die Gebühren übernimmt. Um einen lohnsteuerlichen<br />
Vorteil zu vermeiden, muss sich der Arbeitgeber<br />
zur Übernahme vertraglich verpflichten und die Möglichkeit<br />
haben, die gezahlten Studiengebühren vom Arbeitnehmer im<br />
Falle dessen freiwilligen Ausscheidens innerhalb von zwei<br />
Jahren nach Studienabschluss zurückzufordern.<br />
Zu Fragen des berufsbegleitenden Studiums im Rahmen einer<br />
beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitgebers<br />
(in diesem Fall führt die Übernahme der Studiengebühren<br />
durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn) wird ein Prüfschema<br />
an die Hand gegeben. Das Bundesfinanzministerium<br />
versäumt nicht, darauf hinzuweisen, dass die lohnsteuerliche<br />
Beurteilung als berufliche Fort- und Weiterbildung immer anhand<br />
der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.<br />
Einheitlicher Raum für den Euro-<br />
Zahlungsverkehr<br />
Das Bundeskabinett hat am 25. April <strong>2012</strong> den Entwurf des<br />
Begleitgesetzes für das Single Euro Payments Area (SEPA)<br />
beschlossen. Ziel dieses Vorhabens: die Vereinheitlichung des
Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union, wodurch<br />
inländische und grenzüberschreitende Zahlungen einfacher,<br />
schneller und damit effizienter werden sollen.<br />
Am 31. März <strong>2012</strong> ist die europäische Verordnung für das<br />
SEPA in Kraft getreten. Nach ihr müssen Überweisungen und<br />
Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 einheitlichen <strong>recht</strong>lichen<br />
und technischen Anforderungen im europäischen Zahlungsraum<br />
genügen. Deshalb können auch die in Deutschland gebräuchlichen<br />
Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem<br />
1. Februar 2014 nicht mehr genutzt werden. Ab diesem Zeitpunkt<br />
sind entsprechende bargeldlose Zahlungen grundsätzlich<br />
nur noch im Wege der SEPA-Überweisung und -Lastschrift<br />
möglich. Mit dem SEPA-Begleitgesetz macht Deutschland jedoch<br />
jetzt von einzelnen Übergangsbestimmungen der Verordnung<br />
der Europäischen Union Gebrauch, um die<br />
SEPA-Umstellung so einfach wie möglich zu gestalten. Danach<br />
erhalten Privatkunden die Möglichkeit, die ihnen geläufige<br />
Kontonummer und Bankleitzahl bis zum 1. Februar 2016 weiter<br />
zu verwenden. Später gilt dann nur noch die International<br />
Bank Account Number.<br />
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage<br />
www.bundesfinanzministerium.de eine Reihe von Fragen im<br />
Zusammenhang mit der Umstellung auf SEPA gesammelt und<br />
beantwortet. (GS)<br />
Meilicke II: Anrechnungsverfahren<br />
und Steuergutschrift bei ausländischen<br />
Dividenden<br />
Das Finanzgericht Münster hat die Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs (EuGH) im Falle Meilicke aufgegriffen<br />
und die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />
verweigert, weil der Nachweis zur Höhe der tatsächlich angefallenen<br />
ausländischen Körperschaftsteuer nicht exakt geführt<br />
wurde. Der Fall ist nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.<br />
Nach dem EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09,<br />
Meilicke II) ist zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />
zwar keine amtliche Bescheinigung erforderlich. Allerdings<br />
sind die Steuerbehörden befugt, von dem Empfänger die<br />
Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand derer sie eindeutig<br />
und genau überprüfen können, ob die in den nationalen<br />
Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die<br />
Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen und welche<br />
Steuerabzüge im anderen Staat tatsächlich vorgenommen<br />
worden sind. Keinesfalls, so das Finanzgericht Münster, kann<br />
die ausländische Steuer aus den Geschäftsberichten errechnet<br />
werden, denn dort ist die tatsächlich auf den Dividenden<br />
lastende Körperschaftsteuer nicht erkennbar. Das Gericht<br />
negierte auch die von den Steuerpflichtigen vorgetragenen<br />
Steuern aktuell<br />
Probleme bei der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen,<br />
denn diese seien im Verhältnis der Gesellschaften zu ihren<br />
Anteilseignern begründet. Der fehlende Informationsfluss<br />
könne folglich nicht durch den jeweiligen Mitgliedstaat aufgefangen<br />
werden. (MH)<br />
Fundstelle<br />
Finanzgericht Münster, Urteil vom 19. Januar <strong>2012</strong><br />
(5 K 105/07 E, Revision beim BFH eingelegt)<br />
Berechnung der 183-Tage-Regelung<br />
In der Frage des Besteuerungs<strong>recht</strong>s für Einkünfte aus nicht<br />
selbstständiger Arbeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
weicht der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Berechnung<br />
des Zeitraums von 183 Tagen von der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
insoweit ab, als dabei Wochenenden und Feiertage<br />
nur dann mitberücksichtigt werden dürfen, wenn sich der Arbeitnehmer<br />
auch physisch im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat.<br />
Übt ein Arbeitnehmer eine nicht selbstständige Tätigkeit in<br />
einem von seinem Ansässigkeitsstaat abweichenden Staat aus,<br />
so bestimmt sich das Besteuerungs<strong>recht</strong> grundsätzlich nach<br />
der „183-Tage-Regel“. Danach hat der Tätigkeitsstaat nur dann<br />
das Besteuerungs<strong>recht</strong>, wenn sich der Arbeitnehmer an mehr<br />
als 183 Tagen im betreffenden Steuerjahr dort aufhält oder die<br />
Vergütung des Arbeitnehmers wirtschaftlich von einem Arbeitgeber<br />
mit Sitz im Ansässigkeitsstaat getragen oder gezahlt<br />
wird. Der BFH hat nunmehr im Falle eines in Deutschland als<br />
Monteur tätigen französischen Staatangehörigen entschieden,<br />
dass bei Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der 183-<br />
Tage-Regel nur solche Tage zu berücksichtigen sind, an denen<br />
sich der Arbeitnehmer tatsächlich („physisch“) im Tätigkeitsstaat<br />
aufgehalten hat. (MH)<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011 (I R 15/11)<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 7
Titel<br />
Finanztransaktionen im Visier<br />
Die angemessene Bepreisung von Finanztransaktionen<br />
zwischen nahestehenden Personen hat in letzter<br />
Zeit erkennbar an Brisanz und Aktualität gewonnen.<br />
Dafür gibt es mehrere Gründe: Die Finanz- und Wirtschaftskrise<br />
hat die Zinssätze in einem Ausmaß verändert,<br />
das vorher schwer vorstellbar war. Während sich<br />
Referenzzinssätze auf historisch niedrigem Niveau<br />
einpendeln, sind die Risikoprämien erheblich gestiegen.<br />
Auch unabhängig davon beschäftigen sich Steuerbehörden<br />
international verstärkt mit der Verrechnungspreissetzung<br />
für Finanztransaktionen. In<br />
diesen Zusammenhang kann auch eine neue Verwaltungsanweisung<br />
des Berliner Bundesfinanzministeriums<br />
gestellt werden.<br />
Hintergrund des neuen Schreibens aus dem Berliner Finanzministerium<br />
(BMF) war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)<br />
vom 14. Januar 2009 (I R 52/08) zu einem rein nationalen<br />
Sachverhalt. Danach sind Teilwertabschreibungen auf Darlehen,<br />
die Eigenkapital ersetzen, als abzugsfähige Gewinnminderungen<br />
im Sinne der (ehemaligen Fassung des) § 8 b Absatz<br />
3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anzusehen. Am 29. März<br />
2011 veröffentlichte das BMF dann das Schreiben zur Anwendung<br />
des § 1 Außensteuergesetz (AStG) auf Fälle von Teilwertabschreibungen<br />
und anderen Wertminderungen auf Darlehen<br />
an verbundene Unternehmen. Es behandelt die durch den BFH<br />
zu entscheidenden Fragen nunmehr für grenzüberschreitende<br />
Fälle. Der Inhalt des neuen Schreibens geht dabei deutlich<br />
über seinen Titel hinaus und äußert sich auch zu Fragen im<br />
Zusammenhang von Verrechnungspreisen wie der Zinssatzhöhe<br />
und der Notwendigkeit von Sicherheiten bei konzerninternen<br />
Darlehen. Obwohl Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen<br />
durch die Neufassung von § 8 b Absatz 3<br />
KStG mittlerweile ohnehin kaum noch möglich sind, lassen<br />
sich aus dem BMF-Schreiben wesentliche Parameter für die<br />
Verrechnungspreisprüfung bei konzerninternen Darlehen aufzeigen.<br />
Die folgenden Absätze fassen die Inhalte des Schreibens,<br />
die sich mit Verrechnungspreisen auseinandersetzen,<br />
zusammen.<br />
8 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie wichtig die Sicherheitsgewährung bei der<br />
Prüfung der Fremdvergleichskonformität ist.<br />
• … welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewährung<br />
eines Darlehens inländischer beherrschender<br />
Gesellschafter zu unterscheiden sind.<br />
• … welche Grundfälle eines nicht beherrschenden<br />
Gesellschafters grundsätzlich möglich sind.<br />
Das BMF berücksichtigt bei der Analyse der Fremdvergleichskonformität<br />
vor allem die Frage nach der Notwendigkeit einer<br />
Sicherheitsgewährung für konzerninterne Darlehen. Nach der<br />
Rechtsprechung des BFH ist bei der Gewährung eines Darlehens<br />
im Konzern grundsätzlich keine Sicherheitsgewährung<br />
notwendig, da die Konzernbeziehung allein bereits als ausreichende<br />
Sicherheit angesehen wird. Dies hat zur Folge, dass<br />
das Fehlen einer Sicherheit bei Konzernsachverhalten nicht<br />
automatisch zu einer Zinsanpassung führt. Vor diesem Hintergrund<br />
differenziert das BMF zwischen Darlehen inländischer<br />
beherrschender Gesellschafter, Forderungen aus laufenden<br />
Geschäftsbeziehungen und anderen Fällen.<br />
Das BMF unterscheidet insoweit bei der Gewährung eines<br />
Darlehens eines beherrschenden Gesellschafters drei Möglichkeiten<br />
der Gestaltung:<br />
• Darlehensgewährung gegen Vereinbarung einer tatsächlichen<br />
Sicherheit, wobei der vereinbarte Zinssatz diese<br />
Sicherheit berücksichtigt<br />
• keine Vereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit, jedoch<br />
Absprache eines angemessenen Risikoaufschlags beim Zinssatz<br />
• keine Vereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit und aufgrund<br />
des Konzernrückhalts kein Risikoaufschlag<br />
Die Verwaltungsanweisung bestätigt: Im ersten und zweiten<br />
Fall ist der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten, wenn der<br />
Zinssatz und alle weiteren Umstände in Zusammenhang mit<br />
der Darlehensgewährung auch von fremden Dritten vereinbart<br />
worden wären und somit fremdvergleichskonform sind. Im<br />
Hinblick auf den dritten Fall wird die Teilwertabschreibung<br />
grundsätzlich verweigert, da der Konzernrückhalt als „fortbestehende<br />
fremdübliche Sicherheit“ angesehen wird. Ein Konzernrückhalt<br />
bestehe so lange, wie der beherrschende Gesellschafter<br />
die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherstelle.<br />
Korrespondierend wird man das BMF-Schreiben allerdings<br />
auch so verstehen können, dass das Fehlen eines Risikoaufschlags<br />
bei unbesicherten Darlehen zwar die Möglichkeit einer<br />
Teilwertabschreibung einschränken kann, jedoch grundsätzlich<br />
keine Notwendigkeit für eine Verrechnungspreiskorrektur<br />
(also einer Erhöhung des Zinssatzes) auslöst.<br />
Stehen gelassene Forderungen aus Lieferungen<br />
und Leistungen<br />
Auch in Fällen konzerninterner Forderungen aus Lieferungen<br />
und Leistungen muss die Fremdüblichkeit geprüft werden, sollten<br />
die Vereinbarungen nicht erfüllt werden können. Eine über<br />
den Eigentumsvorbehalt hinausgehende Sicherheit erscheint<br />
hier als unüblich. Befindet sich ein Unternehmen in der Krise,<br />
muss es im Zweifelsfall für jede Lieferung auf Rechnung eine
der Betriebsprüfung<br />
Sicherheit oder eine Rahmenvereinbarung vereinbaren. Sollten<br />
die Geschäfte trotzdem fortgeführt werden, sei die Fremdüblichkeit<br />
nur dann gegeben, wenn die Bezahlung der künftigen<br />
Lieferungen und Leistungen gesichert ist. Werden die<br />
Forderungen stehen gelassen und wird von einer Darlehensgewährung<br />
ausgegangen, so wird hier wiederum vom Konzernrückhalt<br />
ausgegangen, soweit keine Sicherheiten vorliegen.<br />
Darlehensgewährung eines nicht beherrschenden<br />
Gesellschafters<br />
Auch hier werden drei Grundfälle von Darlehensgewährung<br />
unterschieden:<br />
• einer inländischen, nicht beherrschenden Kapitalgesellschaft<br />
an eine nahestehende ausländische Gesellschaft<br />
• einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine übergeordnete<br />
ausländische Gesellschaft oder einen ausländischen Anteilseigner<br />
und<br />
• einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nahestehende<br />
ausländische Schwesterngesellschaft<br />
Die Fremdvergleichskonformität gilt nach Auffassung des BMF<br />
in allen Fällen als nicht gewahrt, wenn das Darlehen ohne ausreichende<br />
Sicherheit gewährt wurde. Dies kann (nur) durch<br />
einen Zinssatz mit entsprechendem Risikoaufschlag behoben<br />
werden.<br />
Da es sich durch das Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen<br />
Vereinbarung um eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1<br />
Absatz 5 AStG handelt, sind grundsätzlich fremdübliche<br />
Konditionen zu vereinbaren. Der Zinssatz muss daher für die<br />
gesamte Laufzeit gelten, um das Bestehen einer fremdvergleichskonformen<br />
Sicherheit zu <strong>recht</strong>fertigen. Daher erfolgt im<br />
Grundsatz keine Anpassung des Zinssatzes, sondern die Sicherheit<br />
wird fingiert. Diese Sicherheit führt zur Korrektur einer<br />
Teilwertabschreibung nach § 1 AStG. An dieser Stelle wird im<br />
BMF-Schreiben aber nicht klargestellt, ob diese Sicherheit der<br />
Konzernrückhalt ist.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten: Eigenkapitalersetzende<br />
Darlehen, die nicht gesellschaftsvertraglich verankert sind,<br />
werden als schuld<strong>recht</strong>liche Geschäftsbeziehungen angesehen.<br />
Darlehensgewährungen zwischen einem inländischen beherrschenden<br />
Gesellschafter und ausländischen, ihm nahestehenden<br />
Personen ohne Sicherheitengewährung führen aufgrund<br />
des Konzernrückhalts nicht automatisch zur Verneinung der<br />
Fremdvergleichskonformität, jedoch zur Versagung möglicher<br />
Teilwertabschreibungen. Bei Darlehensgewährungen zwischen<br />
einem nicht beherrschenden Gesellschafter und einer ihm nahestehenden<br />
ausländischen Gesellschaft ist die Vereinbarung<br />
von Sicherheiten oder eines angemessenen Risikoaufschlags<br />
Titel<br />
zwingend erforderlich, um den Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten.<br />
Wird dies nicht vereinbart, besteht das Risiko der<br />
Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung oder der Gewinnberichtigung.<br />
Grundsätze der Konzernfinanzierung<br />
Die zentrale gesetzliche Regelung für die Festsetzung von Verrechnungspreisen<br />
ist § 1 AStG, nach dem Verrechnungspreise<br />
dem Fremdvergleich entsprechen müssen. § 1 Absatz 3 AStG<br />
bezieht sich auf die anzuwendenden Methoden zur Ermittlung<br />
eines angemessenen Verrechnungspreises. Keine eindeutigen<br />
Regelungen enthält dieser Paragraf allerdings zur Preisgestaltung<br />
für konzerninterne Finanzierungsleistungen.<br />
Die deutsche Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 1983 die<br />
Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international<br />
verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)<br />
veröffentlicht. Speziell Abschnitt 4.2 der Verwaltungsgrundsätze<br />
enthält Details zur Festlegung der Zinssätze konzerninterner<br />
Darlehen. Danach sollte unter anderem die Prüfung<br />
konzerninterner Zinssätze auf Basis der Zinssätze durchgeführt<br />
werden, die eine Bank fremden Dritten für die gleiche<br />
Transaktion unter gleichen oder ähnlichen Umständen gezahlt<br />
hätte. Heute herrscht allerdings die Meinung vor, interne Konzernfinanzierungen<br />
sollten nur in Ausnahmefällen auf Basis<br />
von Bankzinsen ermittelt werden, da die in beiden Fällen betroffenen<br />
Parteien (Darlehen zwischen Konzerngesellschaften<br />
einerseits und von einer Bank – mit entsprechendem eigenen<br />
Geschäftsbetrieb – vergebenen Darlehen andererseits) als nicht<br />
vergleichbar angesehen werden.<br />
Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen und den (rudimentären)<br />
Verwaltungsanweisungen gibt es auch nur wenige<br />
Gerichtsurteile, die sich mit der angemessenen Verzinsung<br />
konzerninterner Darlehen befassen, an denen man sich orientieren<br />
könnte.<br />
Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1990 ein zweistufiges<br />
Verfahren zur Ermittlung angemessener Zinssätze entwickelt.<br />
In dem genannten Verfahren hatte eine GmbH ihren<br />
einzigen Anteilseignern (Bruder und Schwester) ein Darlehen<br />
gewährt. Der BFH stellte fest: Der angemessene Zinssatz hängt<br />
davon ab, ob die Gesellschaft das Geld selbst extern aufgenommen<br />
hat. Ist das der Fall, sollte sich der festgelegte konzerninterne<br />
Zinssatz auf den Refinanzierungszinssatz beziehen. Hat<br />
die GmbH eigenes Kapital zur Verfügung, sollten jedoch (bankübliche)<br />
Soll- und Habenzinsen ausschlaggebend sein. Dabei<br />
sollten die Habenzinsen (die von der Bank auf Guthaben gezahlt<br />
werden) das untere Ende einer Bandbreite zutreffender<br />
Verrechnungspreise und die Sollzinsen (die an die Bank auf<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 9
Titel<br />
Sollsalden gezahlt werden) das obere Ende der Bandbreite<br />
darstellen. Der angemessene Zinssatz sollte dann innerhalb<br />
dieser Grenzen festgelegt werden. Da sich dieses Urteil auf ein<br />
Familienunternehmen bezog, scheint es fraglich, ob sich und,<br />
wenn ja, welche Schlussfolgerungen daraus für multinationale<br />
Konzerne ziehen lassen. Darüber hinaus wurde die Bestimmung<br />
von angemessenen konzerninternen Zinssätzen anhand<br />
von banküblichen Soll- und Habenzinsen festzulegen bereits<br />
infrage gestellt.<br />
Einen weiteren Fall entschied der BFH am 21. Dezember 1994<br />
zu einem niederländischen Trust, der zwei niederländische<br />
Kapitalgesellschaften gegründet und ihnen verzinsliche Darlehen<br />
gewährt hatte. Die Struktur betraf Immobilieninvestitionen<br />
in Deutschland, bei denen die Zinszahlungen der<br />
Kapitalgesellschaften in der deutschen Steuererklärung zum<br />
Abzug gebracht wurden. Die Entscheidung diskutierte unter<br />
anderem die Notwendigkeit, Kredite zwischen verbundenen<br />
Parteien etwa durch Immobilien zu sichern – wie man es<br />
typischerweise bei Bankkrediten erwartet. Das Gericht<br />
entschied, in einer konzerninternen Transaktion sei eine<br />
Sicherheit grundsätzlich nicht notwendig, da ein Darlehen an<br />
eine Tochtergesellschaft immer durch den Einfluss eines Mehrheitseigners<br />
als besichert angesehen werden könne. Daher<br />
wären zusätzliche Sicherheiten für Kredite zwischen Unternehmen<br />
innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe ungewöhnlich.<br />
Das Gericht kommt außerdem zu dem Schluss: Für<br />
konzerninterne Darlehen angemessen sind nur die Zinssätze,<br />
die für besicherte Kredite angesetzt werden.<br />
Zusammenfassend lässt sich sagen: In Deutschland gibt es<br />
noch wenig konkrete und zuverlässige regulatorische Richtlinien<br />
zur angemessenen Bepreisung von konzerninternen<br />
Krediten. Inwieweit dies der Betriebsprüfung und den ausländischen<br />
Steuerbehörden in die Hände spielt, bleibt abzuwarten.<br />
Ihre Fragen beantwortet Ihr Ansprechpartner gern. – Bitte rufen<br />
Sie ihn an oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />
10 <strong>PwC</strong><br />
Lorenz Bernhardt<br />
Tel.: +49 30 2636-5204<br />
lorenz.bernhardt@de.pwc.com<br />
Fundstelle<br />
BMF, Schreiben vom 29. März 2011 (IV B 5 – S 1341/09/<br />
10004; BStBl. I 2011, 277)<br />
Ausblick<br />
In der nächsten Ausgabe von <strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> widmet sich der<br />
Autor dem Thema „Regelung von Funktionsverlagerungen und<br />
ihren Erscheinungsformen“.<br />
Restrictions on write-offs of receivables from<br />
foreign related parties and arm’s length requirements<br />
From 2008 onwards, the Corporation Tax Act excludes a<br />
tax deduction for the write-off of related-party receivables<br />
(common shareholding of more than 25%) unless the<br />
taxpayer can show that an independent third-party in<br />
similar circumstances would also have allowed the debt<br />
to remain outstanding. In 2009, the Supreme Tax Court<br />
held in a case based on earlier circumstances, that a<br />
troubled loan to an under-capitalised subsidiary could be<br />
written down with tax effect for want of an express prohibition.<br />
In March 2011 the finance ministry reacted with<br />
a decree pointing out that the Foreign Tax Act provides<br />
for income adjustment in respect of transactions with<br />
foreign related parties that were other than at arm’s<br />
length. The ministry concludes from this that a bad debt<br />
loss on a receivable from a foreign related party is only<br />
allowable where the taxpayer can show that a third-party<br />
would not have taken steps beforehand to recover or<br />
secure the outstanding. It suggests that this could be the<br />
case where it was clearly in the business interests of the<br />
lender not to pursue vigorously debt recovery in order to<br />
maintain trading relationships. The ministry's reasoning<br />
is based on the arm's length requirement of the Foreign<br />
Tax Act. This includes adequate security for a related<br />
party debt. Adequate security can, however, be seen in<br />
overall group support to enable a subsidiary to meet its<br />
debts as they fall due. Accordingly, no charge can be<br />
made for enhanced risk of default within a group.<br />
Although Section 1 Foreign Tax Act offers various<br />
methods to determine the adequate transfer price, it is<br />
rather devoid of clues on intercompany financing. In<br />
conclusion and in spite of the decree it must be conceded<br />
that under German tax jurisdiction no detailed and<br />
reliable transfer pricing guidelines exist with respect to<br />
intercompany loans. This issue therefore continues to<br />
remain one of the contentious points of tax audits. (MH)
Steuern A bis Z<br />
Neuregelung des Insolvenz<strong>recht</strong>s:<br />
ein Überblick<br />
Am 1. März <strong>2012</strong> trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />
der Sanierung von Unternehmen in Kraft. –<br />
Seine Ziele: den Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl<br />
des Insolvenzverwalters zu stärken, das Insolvenzplanverfahren<br />
und die Eigenverwaltung zu<br />
optimieren sowie ein Moratorium im Vorfeld einer<br />
Insolvenz („Schutzschirmverfahren“) einzuführen.<br />
Die von der Bundesregierung angestrebte Reform will<br />
auf diesem Weg die Instrumente zur Sanierung überlebensfähiger<br />
Unternehmen verbessern. – Welche Neuerungen<br />
das Gesetz im Einzelnen mit sich bringt, lesen<br />
Sie im Beitrag von Steffen Huber und Karsten Horch.<br />
Einleitung<br />
Die mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />
von Unternehmen (ESUG) einhergehenden Änderungen des<br />
Insolvenz<strong>recht</strong>s sind sowohl für Berater als auch für Mandanten<br />
von erheblichem Interesse. Denn sie erweitern die Möglichkeiten<br />
der Gestaltung und Einflussnahme für Gläubiger und<br />
Schuldner. So sollen die Gläubiger künftig die Möglichkeit<br />
haben, schon im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss<br />
einzusetzen, um ein Mitsprache<strong>recht</strong> bei der<br />
Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der<br />
Eigenverwaltung zu haben.<br />
Vorläufiger Gläubigerausschuss<br />
Das Insolvenzgericht ist nun verpflichtet, einen vorläufigen<br />
Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen<br />
Geschäftsjahr mindestens zwei der drei folgenden<br />
Schwellenwerte erreicht (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 a in<br />
Verbindung mit § 22 a Insolvenzordnung, InsO):<br />
• eine Bilanzsumme in Höhe von 4,84 Millionen Euro<br />
• 9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse<br />
• 50 Arbeitnehmer im Jahresmittel<br />
Unabhängig davon soll das Insolvenzgericht einen vorläufigen<br />
Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner, der vorläufige<br />
Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger Personen benennt,<br />
die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses<br />
in Betracht kommen, und dem Antrag eine Einverständniserklärung<br />
der benannten Personen beigefügt ist (§ 22 a Absatz 2<br />
InsO). Das Gericht darf die Einsetzung nur verweigern, wenn<br />
sie mit Blick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig<br />
wäre oder zu einer Verzögerung führen würde, die<br />
eine nachteilige Veränderung der Vermögensmasse des<br />
Schuldners zur Folge hätte (§ 22 a Absatz 3 InsO).<br />
Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, ist diesem<br />
neben der Übernahme der bereits bekannten Aufgaben (§§ 69<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche grundlegenden Änderungen sich durch<br />
das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />
von Unternehmen für die insolvenz<strong>recht</strong>liche<br />
Praxis ergeben.<br />
• … welche zusätzlichen Anreize für eine <strong>recht</strong>zeitige<br />
Einleitung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen<br />
das Gesetz schafft.<br />
• … was es mit der Einführung eines dem amerikanischen<br />
Chapter-11-Verfahren vergleichbaren Schutzschirmverfahrens<br />
auf sich hat.<br />
bis 73 InsO) Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen,<br />
die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters<br />
zu äußern (§ 56 a Absatz 1 InsO). Schlägt der vorläufige<br />
Gläubigerausschuss einstimmig eine Person als Insolvenzverwalter<br />
vor, ist ein Abweichen des Insolvenzgerichts von diesem<br />
Vorschlag nur möglich, wenn die vorgeschlagene Person<br />
für das Amt nicht geeignet ist (§ 56 a Absatz 2 InsO). Hat das<br />
Gericht bei der Bestellung des Insolvenzverwalters von einer<br />
Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses abgesehen, so<br />
kann der Ausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine<br />
andere als die bestellte Person zum Insolvenzverwalter bestellen<br />
(§ 56 a Absatz 3 InsO).<br />
Auch vor der Entscheidung eines Gerichts über den Antrag<br />
auf Anordnung von Eigenverwaltung ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss<br />
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (§ 270<br />
InsO).<br />
Die Gesetzesänderung stärkt auch den Einfluss des Schuldners.<br />
So soll eine Person nicht ihre Unabhängigkeit verlieren, die für<br />
die Bestellung als Insolvenzverwalter erforderlich ist, weil der<br />
Schuldner oder ein Gläubiger diese Person vorschlägt oder<br />
weil sie den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner<br />
Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen<br />
Folgen beraten hat. – Allerdings ist noch offen, wie die Insolvenzgerichte<br />
den Begriff „Beratung in allgemeiner Form“ in<br />
der Praxis auslegen werden. Vermutlich wird die konkrete<br />
Erteilung von Handlungsanweisungen oder die Zusage, als<br />
Insolvenzverwalter bestimmte Verfahrensschritte vorzunehmen,<br />
über eine „allgemeine“ Beratung hinausgehen und somit<br />
eine Bestellung als Insolvenzverwalter unmöglich machen. Auf<br />
jeden Fall sind die Schranken des § 45 Bundes<strong>recht</strong>sanwaltsordnung<br />
zu beachten.<br />
Gesellschafts<strong>recht</strong>liche Umstrukturierung<br />
im Insolvenzplan<br />
Bei der Novellierung des Insolvenz<strong>recht</strong>s wurden insolvenzund<br />
gesellschafts<strong>recht</strong>liche Regelungen miteinander verzahnt<br />
(§ 225 a InsO). Das bedeutet: Im gestaltenden Teil des Insol-<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 11
Steuern A bis Z<br />
venzplans lassen sich – neben jeder sonstigen gesellschafts<strong>recht</strong>lich<br />
zulässigen Regelung (etwa übertragende Sanierung,<br />
Aufnahme stiller Gesellschafter, Änderung der Rechtsform,<br />
Änderung der gesellschafts<strong>recht</strong>lichen Strukturen und/oder<br />
Beteiligungsverhältnisse) – auch Forderungen von Gläubigern<br />
in Anteils- oder Mitgliedschafts<strong>recht</strong>e am Schuldnerunternehmen<br />
umwandeln (ein sogenannter Debt-to-Equity-Swap). Hierbei<br />
bringt der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner<br />
im Wege einer Herabsetzung des Kapitals und anschließender<br />
Kapitalerhöhung als Sacheinlage ein. Eine Umwandlung gegen<br />
den Willen der betroffenen Gläubiger ist nicht möglich.<br />
Um eine erfolgreiche Sanierung zu ermöglichen und das Eingreifen<br />
von Change-of-Control-Klauseln zu verhindern, be<strong>recht</strong>igen<br />
Maßnahmen der gesellschafts<strong>recht</strong>lichen Umstrukturierung<br />
im Insolvenzplan darüber hinaus grundsätzlich nicht zum<br />
Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen, an denen der<br />
Schuldner beteiligt ist (§ 225 a Absatz 4 InsO). Macht ein<br />
Gesellschafter aufgrund der gesellschafts<strong>recht</strong>lichen Umstrukturierungen<br />
im Insolvenzplan von seinem Austritts<strong>recht</strong> Gebrauch,<br />
sieht die InsO zwecks Bestimmung der Höhe eines<br />
etwaigen Anspruchs des austrittswilligen Gesellschafters auf<br />
eine Abfindung die Bedingung vor: Der Liquidationswert ist<br />
maßgeblich und die Auszahlung des Abfindungsguthabens<br />
kann über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verzinslich<br />
gestundet werden.<br />
Eigenverwaltung durch den Schuldner<br />
Mit Einführung des § 270 a InsO soll dem Schuldner in geeigneten<br />
Fällen Gelegenheit gegeben werden, trotz Einleitung<br />
eines Insolvenzverfahrens selbst die Kontrolle über das Unternehmen<br />
zu behalten. Ist ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung<br />
gestellt und nicht offensichtlich aussichtslos und<br />
führt die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen<br />
für die Gläubiger, soll das Gericht von der Auferlegung eines<br />
allgemeinen Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts<br />
zugunsten eines Insolvenzverwalters absehen und einen<br />
vorläufigen Sachwalter bestellen (§ 270 a InsO). Vor der Entscheidung<br />
des Gerichts über die Anordnung der Eigenverwaltung<br />
ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu<br />
geben, Stellung zu nehmen (§ 270 Absatz 3 InsO). Unterstützt<br />
der vorläufige Gläubigerausschuss den Antrag des Schuldners<br />
einstimmig, gilt die Anordnung der Eigenverwaltung als nicht<br />
nachteilig für die Gläubiger (§ 270 Absatz 3 Satz 2 InsO).<br />
12 <strong>PwC</strong><br />
Wichtige Änderungen<br />
in Recht und Gesetz<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> aktuell<br />
Verhindern kann ein Gläubiger die Anordnung der Eigenverwaltung<br />
dann nur noch, indem er selbst einen Insolvenzantrag<br />
stellt und dem Antrag des Schuldners auf Anordnung der<br />
Eigenverwaltung nicht zustimmt (§ 270 Absatz 2 Nummer 2<br />
InsO).<br />
Das Schutzschirmverfahren<br />
Im Rahmen des neu eingeführten Schutzschirmverfahrens<br />
bestimmt das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Frist von<br />
maximal drei Monaten, während denen der Schuldner einen<br />
Insolvenzplan vorlegen muss. Die Anordnung des Schutzschirmverfahrens<br />
ist an drei Bedingungen geknüpft:<br />
• Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.<br />
• Er stellt einen Antrag auf Eigenverwaltung.<br />
• Die Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.<br />
Ist die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten, ist ein Schutzschirmverfahren<br />
also ausgeschlossen. Der Schutzschirm, unter<br />
den sich der Schuldner bei Anordnung durch das Insolvenzgericht<br />
begibt, hat generell zur Folge: Die Zwangsvollstreckung<br />
gegen den Schuldner ist für die Dauer des Schutzschirmverfahrens<br />
untersagt oder einstweilen einzustellen, wenn nicht unbewegliche<br />
Gegenstände davon betroffen sind. Außerdem kann<br />
das Gericht Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens anordnen<br />
(§ 21 Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 5 InsO).<br />
Zusätzlich muss der Schuldner eine begründete Bescheinigung<br />
eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers<br />
oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer<br />
Qualifikation vorlegen, aus der sich ergibt: Es<br />
droht eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung, aber<br />
es liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor und die angestrebte<br />
Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos (§ 270 b InsO).<br />
Mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens bestellt das<br />
Gericht einen vorläufigen Sachwalter, der nicht personenidentisch<br />
mit dem Aussteller der Bescheinigung sein darf.<br />
Beachten Sie bitte: Das Schutzschirmverfahren kann unter<br />
bestimmten Umständen vor Ablauf der Frist zur Vorlage des<br />
Insolvenzplans wieder aufgehoben werden (§ 270 b Absatz 4<br />
InsO). Das ist vor allem dann der Fall, wenn der vorläufige<br />
Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt.<br />
Weitere interessante Beiträge finden<br />
Sie in der neuen Ausgabe von<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> aktuell.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com
Überleitungsvorschrift<br />
Die Neuerungen gelten nur für Insolvenzverfahren, deren<br />
Eröffnung ab dem 1. März <strong>2012</strong> beantragt wird. Auf Insolvenzverfahren,<br />
die vor dem 1. März <strong>2012</strong> beantragt wurden, sind<br />
weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />
Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie<br />
bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Dr. Steffen Huber<br />
Tel.: +49 711 25034-3603<br />
steffen.huber@de.pwc.com<br />
Karsten Horch<br />
Tel.: +49 711 25034-1244<br />
karsten.horch@de.pwc.com<br />
Passivierung „angeschaffter“ Rückstellungen<br />
bei steuerlichem Ausweisverbot<br />
In seinem Urteil vom 14. Dezember 2011 beantwortete<br />
der Bundesfinanzhof folgende Frage: Gelten Passivierungsverbote<br />
auch für Verbindlichkeiten, die im Zuge<br />
eines Betriebserwerbs übernommen werden? – Wie<br />
das Gericht entschied und wie es seine Entscheidung<br />
begründete, fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen.<br />
Sachverhalt<br />
Steuern A bis Z<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … warum sich der Erste Senat gegen eine Trennung<br />
des Anschaffungsvorgangs von der Bilanzierung<br />
auf den Bilanzstichtag ausspricht.<br />
• … in welchen Fragen sich der Bundesfinanzhof<br />
detailliert von der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
distanziert.<br />
Eine GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin) übernahm zum<br />
1. Juli 1994 den Betrieb einer Tochtergesellschaft im Wege<br />
eines Asset Deals: Sie übernahm sämtliche Wirtschaftsgüter.<br />
Mit Ausnahme der erworbenen Patente, Lizenzen und Handelsmarken<br />
sowie des Firmenwerts wurden die Vermögensgegenstände<br />
und Schulden in der (handels<strong>recht</strong>lichen) Eröffnungsbilanz<br />
der GmbH mit den Buchwerten angesetzt. In<br />
diesem Kontext wurden unter anderem auch Jubiläumsverpflichtungen<br />
(Rückstellung für Dienstjubiläum) übernommen,<br />
die bei der Bemessung des (Gesamt-)Kaufpreises der Wirt-<br />
New regulations on German insolvency law<br />
The German Insolvency Law Reform (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, or ESUG) is in<br />
force since March 1, <strong>2012</strong>. The ESUG seeks to accommodate some of the major weaknesses of current insolvency regulations,<br />
namely providing for an increased creditor’s influence to appoint the insolvency trustee, establishing a preliminary<br />
creditor’s committee already at an early stage and facilitating debtor’s access to self-administration. The appointment of a<br />
preliminary creditors’ committee is now compulsory if at least two of the following three criteria are met: a balance sheet<br />
total of €4.84 million, revenues of €9.68 million and an annual average of 50 employees. In the course of restructurings to<br />
consolidate the company the ESUG now explicitly admits so-called debt-equity swaps as part of an insolvency plan. As an<br />
alternative to a trustee the debtor may now himself act as administrator under the supervision of a custodian. This can only<br />
be denied if there are specific facts indicating that the proceedings are disadvantageous for the creditors. Under certain<br />
conditions the ESUG provides for a pre-solvency rescue package: Within three months the debtor company should set up its<br />
own insolvency plan and it has the opportunity to restructure itself on its own. In addition, the debtor should submit an<br />
expert opinion (tax advisor, certified accountant, legal counsel etc.) explaining that insolvency is imminent but that the<br />
anticipated restructure is not hopeless altogether. Under the rescue package a preliminary trustee other than the one giving<br />
the expert opinion is appointed by the court. The new ESUG rules are not available for insolvency proceedings proposed<br />
before March 1, <strong>2012</strong>. (MH)<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 13
Steuern A bis Z<br />
schaftsgüter berücksichtigt wurden. Der Ansatz der Rückstellung<br />
erfolgte in der Handelsbilanz zum 1. Juli 1994 in Höhe<br />
von 924.700 DM. Der unter Berücksichtigung des Passivierungsverbots<br />
nach § 5 Absatz 4 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) ansetzbare steuerliche Wert betrug hingegen lediglich<br />
82.850 DM. Strittig war zwischen den Beteiligten – der Klägerin<br />
und dem Finanzamt (FA) –, wie die GmbH die übernommene<br />
Verpflichtung in der Steuerbilanz zum 1. Juli 1994 und<br />
zum 31. Dezember 1994 zu bewerten habe.<br />
Die GmbH begehrte, die übernommene Verpflichtung unmittelbar<br />
in der Eröffnungsbilanz mit dem steuerlichen Wert unter<br />
Beachtung des § 5 Absatz 4 EStG zu bewerten und den Firmenwert<br />
um den Unterschiedsbetrag zur Handelsbilanz zu kürzen.<br />
Die Ergebniswirkung aus dem steuerlichen Passivierungsverbot<br />
erfolgt in diesem Fall über die geringere steuerliche Abschreibung<br />
der Anschaffungskosten des Firmenwerts.<br />
Das FA vertrat hingegen in Übereinstimmung mit dem Schreiben<br />
des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. Juni 2011<br />
die Auffassung, die übernommene Verpflichtung sei zum<br />
1. Juli 1994 in der steuerlichen Eröffnungsbilanz mit dem<br />
gemeinen Wert (924.700 DM) anzusetzen. In der folgenden<br />
Schlussbilanz zum 31. Dezember 1994 sei diese jedoch unter<br />
Beachtung des steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalts<br />
nach § 5 Absatz 4 EStG lediglich in Höhe von 82.850 DM zu<br />
passivieren. Die streitbefangene Rückstellung sei folglich im<br />
Streitjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Den hieraus resultierenden<br />
steuerlichen Gewinn setzte das FA gegenüber der Klägerin<br />
fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin.<br />
Da das Einspruchsverfahren erfolglos endete, bestritt die<br />
GmbH den Rechtsweg. Im Klageverfahren argumentierte die<br />
Klägerin unter Verweis auf die zwischenzeitlich ergangene<br />
höchstrichterliche Finanz<strong>recht</strong>sprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs,<br />
BFH, vom 16. Dezember 2009; I R 102/08): Betriebliche<br />
Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund<br />
von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht bilanziert<br />
worden sind, sind bei dem Erwerber, der die Verbindlichkeiten<br />
im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen<br />
habe, keinem Passivierungsverbot unterworfen. Der<br />
vom BFH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Grundsatz,<br />
nach dem Anschaffungsvorgänge auch hinsichtlich übernommener<br />
Passivpositionen erfolgsneutral zu behandeln sind, sei<br />
auch auf den Streitfall anzuwenden. Folglich sei unter anderem<br />
auch die Jubiläumsrückstellung als ungewisse Verbindlichkeit<br />
auszuweisen, die mit den Anschaffungskosten oder<br />
dem höheren Teilwert zu bewerten sei. Die vom FA den Gewinn<br />
erhöhende Auflösung der Rückstellung zum 31. Dezember<br />
1994 habe demzufolge zu unterbleiben.<br />
Die Klage gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer hatte<br />
Erfolg. Das FA rügt daraufhin die Verletzung materiellen<br />
Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und<br />
die Klage abzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung<br />
14 <strong>PwC</strong><br />
ist das BMF dem Revisionsverfahren beigetreten. Die Klägerin<br />
beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen beziehungsweise<br />
als unbegründet zurückzuweisen.<br />
Entscheidung<br />
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht<br />
hat demnach im Ergebnis zu Recht entschieden,<br />
dass betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund<br />
steuerlicher Rückstellungsverbote (hier: für Jubiläumszuwendungen)<br />
in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden<br />
sind, beim Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs<br />
übernommen hat, keinem Passivierungsverbot<br />
unterworfen sind. Diese sind als ungewisse Verbindlichkeit<br />
auszuweisen und vom Erwerber auch an den nachfolgenden<br />
Bilanzstichtagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG 1990 mit<br />
ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu<br />
bewerten. Das Passivierungsverbot nach § 5 Absatz 4 EStG sei<br />
in diesem Kontext nicht einschlägig.<br />
Der Erste Senat begründet seine Entscheidung mit den Grundsätzen<br />
ordnungsmäßiger Buchführung: Aus dem Realisationsprinzip<br />
(§ 252 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch,<br />
HGB) folgt das Anschaffungskostenprinzip: Danach sind<br />
Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln, da eine<br />
Gewinnrealisierung nur aufgrund nachfolgender betrieblicher<br />
Umsatzakte erfolgen kann. So führt der Zugang von Wirtschaftsgütern<br />
zum Betriebsvermögen zu einer bloßen Vermögensumschichtung<br />
in Höhe der Anschaffungskosten.<br />
Zentral für die Argumentation des BFH ist in diesem Zusammenhang<br />
der Begriff der Anschaffungskosten: Mangels einer<br />
eigenständigen Definition im EStG ist auch für steuerliche Belange<br />
auf den handels<strong>recht</strong>lichen Begriff der Anschaffungskosten<br />
abzustellen. Anschaffungskosten sind nach § 255 Absatz 1<br />
Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />
Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten<br />
Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand<br />
einzeln zugeordnet werden können. So muss, wie der<br />
BFH betont, der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung<br />
von Anschaffungsvorgängen auch auf übernommene Passivpositionen<br />
angewandt werden, die in der Steuerbilanz einem –<br />
von der Handelsbilanz abweichenden – Ausweisverbot ausgesetzt<br />
sind. Denn auch die Übernahme steuer<strong>recht</strong>lich zu Recht<br />
nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber<br />
zu entrichtenden Entgelts und erhöht mithin dessen Anschaffungskosten.<br />
Mit Blick auf das spezifisch steuerbilanzielle<br />
Ansatzverbot für die streitgegenständliche Jubiläumsverpflichtung<br />
führt der BFH aus: Durch dieses Verbot sollen lediglich<br />
am Stichtag bereits vorhandene Verpflichtungen entgegen den<br />
Vorgaben des (handels-)bilanz<strong>recht</strong>lichen Imparitätsprinzips<br />
(§ 252 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 HGB) auf künftige Veranlagungszeiträume<br />
verlagert werden. Dieses Ansatzverbot<br />
greift für den Fall des entgeltlichen Erwerbs der Zahlungsverpflichtung<br />
nicht, denn dann ist die Verpflichtung realisiert.
Folglich ist die Verpflichtung vom Erwerber sowohl in der Handels-<br />
als auch in der Steuerbilanz passivisch auszuweisen.<br />
Darüber hinaus spricht sich der BFH gegen eine Trennung des<br />
eigentlichen Anschaffungsvorgangs von der (nachfolgenden)<br />
Bilanzierung auf den Bilanzstichtag aus. Umfang und Höhe der<br />
Anschaffungskosten werden durch tatsächliche Gegebenheiten<br />
bestimmt. In diesem Umfang und in jener Höhe, in denen sie<br />
tatsächlich entstanden sind, gehen sie erfolgsneutral in die<br />
(nachfolgende) Bilanzierung ein. Der Bewertungsansatz darf<br />
dabei (nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG 1990) weder übernoch<br />
unterschritten werden. Das betrifft auch „miterworbene“<br />
Schulden, die als solche einem steuerlichen Ausweisverbot<br />
unterworfen sind. Andernfalls würde genau jener „Erwerbsgewinn“<br />
ausgewiesen, der dem Anschaffungskostenbegriff und<br />
-verständnis widerspreche. Für die Annahme eines ausnahmsweise<br />
auszuweisenden „gesetzlichen Bewertungsgewinns“ gibt<br />
es nach Auffassung des BFH keine gesetzliche Grundlage.<br />
Hervorzuheben ist die Entscheidung des BFH besonders vor<br />
folgendem Hintergrund: Mit seiner oben skizzierten Rechtsprechung<br />
wendet sich der Erste Senat explizit und wiederholt<br />
gegen die Ausführungen der Finanzverwaltung in ihrem<br />
Schreiben vom 24. Juni 2011. Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
verdrängen steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte<br />
in der ersten für die Besteuerung maßgebenden<br />
Schlussbilanz nach Übernahme von Verpflichtungen den<br />
handels<strong>recht</strong>lichen Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen.<br />
Anders ausgedrückt: Der Anschaffungsvorgang<br />
und damit die Erfolgsneutralität werde in der handelswie<br />
steuer<strong>recht</strong>lichen Eröffnungsbilanz abschließend abgebildet.<br />
Folglich greife in der ersten Schlussbilanz wiederum das<br />
steuerliche Ausweisverbot.<br />
Bemerkenswert ist zudem: Der BFH spricht sich eindeutig<br />
gegen die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom<br />
24. Juni 2011 vorgenommene Differenzierung bei der Übernahme<br />
schuld<strong>recht</strong>licher Verpflichtungen im Wege der Schuldübernahme<br />
und der Schuldfreistellung aus. Zum einen zitiert<br />
der BFH seine frühere Entscheidung hinsichtlich der Schuldfreistellung.<br />
Für diesen Fall ist der Erwerber im Verhältnis zum<br />
Veräußerer verpflichtet, diesen von der gegenüber dem Gläubiger<br />
der Schuld weiter bestehenden Zahlungspflicht freizustellen.<br />
Die entsprechende Freistellungsverpflichtung ist aufgrund<br />
des vorangegangenen Realisationsakts vom Erwerber sowohl<br />
in der Handels- als auch in der Steuerbilanz passivisch auszuweisen.<br />
Zum anderen gab der zugrunde liegende Streitfall dem BFH<br />
die Möglichkeit, sich zur steuerlichen Beurteilung der Schuldübernahme<br />
zu äußern. Im Streitfall hatte die Klägerin anstelle<br />
des Veräußerers die Jubiläumsverpflichtung übernommen. So<br />
betont der BFH zwar, auch nach der Veräußerung handele es<br />
sich um eine Verpflichtung des (neuen) Schuldners, welche<br />
„an sich“ dem steuerbilanziellen Ausweisverbot unterworfen<br />
sei. Allerdings sei die Verpflichtung beim Veräußerer infolge<br />
des „Ankaufs“ zwischenzeitlich als solche realisiert worden. So<br />
übernehme die Klägerin zwar ein (weiterhin) schwebendes Geschäft,<br />
jedoch markiere die (befreiende) Schuldübernahme die<br />
ausschlaggebende Zäsur: Die Verpflichtung sei dadurch beim<br />
Veräußerer realisiert worden und das Einstehen für die Schuld<br />
durch die Klägerin sei fortan nicht mehr (Gegen-)Leistung im<br />
Rahmen des schwebenden Vertrags, sondern nur noch eine<br />
Erfüllungsleistung. Auf diesem Realisationsakt – und den dafür<br />
aufgewendeten Anschaffungskosten – baut sodann wiederum<br />
die nachfolgende handels- wie steuer<strong>recht</strong>liche Bilanzierung<br />
auf. Nach Auffassung des BFH bestimmt auch in diesem Fall<br />
die handels- wie steuer<strong>recht</strong>liche „Erfolgsneutralität“ der<br />
Anschaffung den Bilanzierungsansatz. So wird der Ansatz<br />
unbeschadet des fortbestehenden Charakters der auszuweisenden<br />
Verbindlichkeit ohne einen gegenläufigen Regelungsbefehl<br />
nicht von steuerlichen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen<br />
und -verboten verdrängt. Da es jedoch an einem derartigen<br />
gegenläufigen Regelungsbefehl fehlt, ist die entsprechende<br />
Verpflichtung – wie im Falle der Schuldfreistellung auch – vom<br />
Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz<br />
passivisch auszuweisen.<br />
Abschließend ist festzuhalten: Der BFH spricht sich auch eindeutig<br />
gegen die von der Klägerin im Einspruchsverfahren<br />
vorgetragene Bilanzierungsweise aus, nach der die steuer<strong>recht</strong>lichen<br />
Ansatzrestriktionen bereits in der (handels<strong>recht</strong>lichen)<br />
Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen sind und die<br />
„Neutralisierung“ der dadurch bedingten Ausweisdifferenz zugleich<br />
über eine Abstockung des Firmenwerts erfolgt. Mit den<br />
Worten des BFH ausgedrückt: Die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung geben eine solche Bilanzierung nicht her.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />
rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder senden ihnen einfach<br />
eine E-Mail.<br />
Dr. Michael Scheel<br />
Tel.: +49 69 9585-3911<br />
michael.scheel@de.pwc.com<br />
Steuern A bis Z<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 15
Steuern A bis Z<br />
Matthias Reitzenstein<br />
Tel.: +49 69 9585-2037<br />
matthias.reitzenstein@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 (I R 72/10)<br />
• BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009 (I R 102/08)<br />
• FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 (6 K 7287/00 K)<br />
• BMF, Schreiben vom 24. Juni 2011 (IV C 6 – S 2137/0-03)<br />
Neues deutsch-niederländisches<br />
Steuerabkommen unterzeichnet<br />
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt das neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit den Niederlanden veröffentlicht.<br />
Die steuerlichen Rahmenbedingungen, die<br />
bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten regelmäßig<br />
eine wichtige Grundlage für Investitionen bilden,<br />
werden verbessert. Das Abkommen wurde zusammen<br />
mit der zugehörigen Verständigungsvereinbarung am<br />
12. April <strong>2012</strong> unterzeichnet, muss allerdings noch<br />
ratifiziert werden.<br />
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen wird nach seiner abschließenden<br />
Ratifizierung den alten, inzwischen in die Jahre<br />
16 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … für welche Steuerpflichtige das neue Abkommen<br />
besonders interessant sein dürfte.<br />
• … was grenzüberschreitend tätige Steuerpflichtige<br />
künftig beachten sollten.<br />
• … welcher Artikel aus Sicht Deutschlands in Kontrast<br />
zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht.<br />
European Customs & Trade<br />
Communiqué<br />
gekommenen Vertrag aus dem Jahr 1959 ersetzen. Es sei wichtig<br />
– so die Vertreter beider Staaten bei der Unterzeichnung –,<br />
künftig eine Vereinbarung zu haben, die den Anforderungen<br />
der Zeit genüge. Durch das neue Steuerabkommen sollen existierende<br />
steuerliche Hemmnisse und Lücken abgebaut, die<br />
Wirtschaftsbeziehungen beider Länder weiter vertieft und die<br />
Attraktivität grenzüberschreitender Investitionen erhöht werden.<br />
Profitieren werden davon zum einen Grenzpendler, zum<br />
anderen aber auch grenzüberschreitend tätige Unternehmen.<br />
Die neuen Regelungen treten voraussichtlich zum 1. Januar<br />
2014 in Kraft.<br />
Die Mehrzahl der bilateralen Regelungen wurde gründlich<br />
revidiert und das neue Abkommen inhaltlich weitgehend an<br />
das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche<br />
Zusammenarbeit und Entwicklung angeglichen. Steuerpflichtige<br />
mit Wohnsitz in den Niederlanden, die in Deutschland<br />
einer Beschäftigung nachgehen, sollen beispielsweise künftig<br />
spezielle von der Steuer abzugsfähige Ausgaben wie etwa den<br />
niederländische „hypotheekrenteaftrek“ (Abzug von Hypothekenzinsen)<br />
geltend machen können. Für niederländische<br />
Staatsbürger soll es dadurch wesentlich attraktiver werden,<br />
einer Tätigkeit jenseits der Grenze nachzugehen.<br />
Weitere ausgewählte Eckpunkte des neuen<br />
Abkommens<br />
Abkommensbe<strong>recht</strong>igung (Artikel 4): Personengesellschaften<br />
oder andere transparente Vehikel sind nicht selbst abkommensbe<strong>recht</strong>igt<br />
(sondern deren Gesellschafter), außer sie<br />
sind in einem der Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Bei<br />
Doppelansässigkeit juristischer Personen kommt es auf den Ort<br />
der tatsächlichen Geschäftsleitung an.<br />
Betriebsstätte (Artikel 5): Projekttätigkeiten vor der Küste<br />
führen unter Umständen zu einer Betriebsstätte, es sei denn,<br />
die betreffenden Tätigkeiten werden insgesamt weniger als<br />
30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt.<br />
Grundsätzlich muss einer Betriebsstätte der Gewinn<br />
unter Fremdvergleichsmaßstäben und unter Berücksichtigung<br />
der Aufgaben- und Risikoverteilung zugerechnet werden<br />
(Artikel 7).<br />
Dividenden (Artikel 10): Festgehalten wird das Besteuerungs<strong>recht</strong><br />
des Ansässigkeitsstaats, jedoch mit Abzugs<strong>recht</strong> des<br />
Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />
finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />
European Customs & Trade Communiqué.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com
Quellenstaats. Für Schachtelbeteiligungen (bei einer Beteiligung<br />
von mindestens zehn Prozent) beträgt die Quellensteuer<br />
fünf, bei niederländischen Pensionsfonds zehn und 15 Prozent<br />
in allen anderen Fällen. Der Dividendenregelung unterfallen<br />
auch Ausschüttungen aus einem deutschen Investmentvermögen.<br />
Zinsen und Lizenzen (Artikel 11 und 12): Das Besteuerungs<strong>recht</strong><br />
hat grundsätzlich der Empfängerstaat. Mit anderen<br />
Worten: Quellensteuer wird nicht abgezogen, wenn die entsprechende<br />
Zahlung Fremdvergleichsgrundsätzen entspricht.<br />
Dividenden und Zinsen, die auf Rechten oder Forderungen mit<br />
Gewinnbeteiligung beruhen und die bei der Gewinnermittlung<br />
des Schuldners abzugsfähig sind, können jedoch insgesamt<br />
nach dem Recht des Quellenstaats besteuert werden. Wandelanleihen<br />
sind davon ausgenommen.<br />
Veräußerungsgewinne (Artikel 13): Hier wird neben der<br />
Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen<br />
auch die Veräußerung von Aktien einer Gesellschaft oder von<br />
vergleichbaren Anteilen geregelt. Letzteres meint bestimmte<br />
Grundstücksgesellschaften, deren Aktivvermögen zu mehr als<br />
75 Prozent aus Immobilien besteht: Das Besteuerungs<strong>recht</strong><br />
wird hier nur dann dem Belegenheitsstaat der Immobilie zugewiesen,<br />
wenn dem Veräußerer mindestens 50 Prozent der<br />
Anteile gehörten und die Gewinne nicht im Rahmen der<br />
Umstrukturierung eines Unternehmens erzielt wurden.<br />
Unselbstständige Tätigkeit (Artikel 14): Die sogenannte<br />
183-Tage-Regelung wird nicht nach dem Kalenderjahr,<br />
sondern zeitraumbezogen über zwölf Monate bestimmt.<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 22):<br />
Dieser Teil des Abkommens sieht unter bestimmten Fallkonstellationen<br />
sogenannte Switch-over-Klauseln vor. In solchen<br />
Fällen wird nicht die Freistellungsmethode angewandt, sondern<br />
auf das Anrechnungsverfahren zurückgegriffen.<br />
Missbrauchsklausel (Artikel 23): Kommt es infolge einer<br />
nationalen Missbrauchsregelung zur Doppelbesteuerung, soll<br />
ein Verständigungsverfahren zur Beseitigung der Mehrfachbesteuerung<br />
führen.<br />
Gleichbehandlung (Artikel 24): Diese Diskriminierungsvorschrift<br />
erlaubt es den beiden Staaten, ihre Gruppenbesteuerung<br />
(Organschaft) auf in dem jeweiligen Staat ansässige<br />
Personen oder dort belegene Betriebsstätten zu beschränken.<br />
Aus Sicht Deutschlands steht dies in Widerspruch zum Urteil<br />
des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2011 (I R 54, 55/10) zur<br />
grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft.<br />
(MH)<br />
Steuern A bis Z<br />
New tax treaty between Germany and the<br />
Netherlands signed<br />
A new tax treaty between Germany and the Netherlands<br />
was signed on April 12, <strong>2012</strong>. It will replace the present<br />
bilateral agreement from 1959 and largely comply with<br />
OECD-model treaty standards, although there are some<br />
deviations. It comes into force as of January 1, 2014.<br />
Most likely, cross-border commuters from the Netherlands<br />
will benefit and also cross border investment<br />
should improve. Some of the highlights of the new<br />
treaty:<br />
Partnerships and similar transparent vehicles would not<br />
be protected as only its partners are considered as<br />
“persons” within the meaning of the treaty. Offshore<br />
activities might be regarded as a permanent<br />
establishment if the operation is carried out for a minimum<br />
of 30 days within a period of 12 months. Withholding<br />
tax on dividends is 15 per cent, a rate of five per<br />
cent applies on qualified holdings of at least 10 per cent<br />
and distributions from certain Dutch pension funds are<br />
subject to 10 per cent withholding. There is no tax withholding<br />
on interest and royalties and such income is<br />
taxed in the country of the recipient, providing the<br />
remuneration is at arm’s length. Taxation is not limited<br />
regarding the income from rights and shares in a<br />
company’s profits being tax-deductible for the payer<br />
(i.e. profit-participating rights, silent partner shares and<br />
profit-sharing bonds), with the exception of convertible<br />
bonds. Gains from the sale of shares in certain real estate<br />
companies (i.e. whose own real estate is more than<br />
75 per cent of its total assets) are taxed in the country<br />
where the real estate is located, provided the seller owns<br />
at least 50 per cent of the shares in that company. In<br />
addition to the general rule that income from employment<br />
be taxed in the country of employment, such income<br />
may be taxed in the country of residence if, i.e., the<br />
presence of the employee in the country of employment<br />
does not exceed 183 days over a period of 12 months<br />
(the old treaty strictly referred to the calendar year as a<br />
basis). In case of double taxation as a result of local antiabuse<br />
provisions, the additional tax should be eliminated<br />
by way of mutual consultation procedures. Under bilateral<br />
non-discrimination rules both states may restrict a<br />
tax grouping locally (this, by the way, is in contrast to a<br />
recent Supreme Tax Court decision permitting a trade<br />
tax grouping with a foreign parent). (MH)<br />
Fundstelle<br />
Abkommen vom 12. April <strong>2012</strong> zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung<br />
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 17
Steuern A bis Z<br />
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_74738/DE/BMF<br />
__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Internationales__<br />
Steuer<strong>recht</strong>/Staatenbezogene__Informationen/Niederlande/<br />
009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf<br />
Reisekosten: regelmäßige Arbeitsstätte<br />
bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />
Nach gleich drei ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs<br />
aus dem letzten Jahr kann ein Arbeitnehmer<br />
nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben.<br />
Die Urteile ändern das steuerliche Reisekosten<strong>recht</strong><br />
wegweisend. Durch sie entfallen komplizierte<br />
Berechnungen steuerfreier Verpflegungspauschalen<br />
und Ermittlungen hinsichtlich zusätzlicher Nutzungsvorteile<br />
bei Firmenwagennutzern.<br />
Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen<br />
mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das „Aufsplitten“ der<br />
Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten<br />
an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte<br />
Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind dank<br />
neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) künftig<br />
entbehrlich. Der Beitrag stellt Ihnen die einschlägigen Urteile,<br />
ihre Folgen und ihre teilweise kontroverse Diskussion in der<br />
Literatur im Überblick dar.<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />
Tätigkeitsstätten<br />
Ein Arbeitnehmer kann nach Auffassung des BFH nicht mehr<br />
als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er<br />
fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten<br />
seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist der ortsgebundene<br />
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen<br />
Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen. Dabei ist<br />
besonders zu berücksichtigen …<br />
• … welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />
zugeordnet hat.<br />
18 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … nach welchen Kriterien eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
zu bestimmen ist, wenn der Arbeitgeber<br />
immer wieder verschiedene Tätigkeitsstätten aufsucht.<br />
• … was bei einem Einsatz in verschiedenen Filialen<br />
künftig zu beachten ist.<br />
• … welche Bedeutung dem täglichen Aufsuchen des<br />
Betriebssitzes in diesem Zusammenhang zukommt.<br />
• …welche Tätigkeit der Arbeitnehmer an den verschiedenen<br />
Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen<br />
hat.<br />
• … welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils konkret zukommt.<br />
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte<br />
im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für<br />
die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht<br />
aus. Ihr muss nach Ansicht der obersten Finanzrichter vielmehr<br />
zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten<br />
zukommen.<br />
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – wonach der<br />
Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innehaben<br />
konnte – führte der BFH in seiner Urteilsbegründung<br />
weiter aus, der ortsgebundene Mittelpunkt einer beruflichen<br />
Tätigkeit könne nur an einem Ort liegen. Der Lohnsteuersenat<br />
begründete seine geänderte Rechtsmeinung damit, dass sich<br />
ein Arbeitnehmer nur insoweit auf die immer gleichen Wege<br />
einstellen und zum Beispiel durch Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft,<br />
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder<br />
durch die gezielte Wohnsitznahme auf eine Minderung seiner<br />
Wegekosten hinwirken könne. Nur dieser Ansatz <strong>recht</strong>fertige<br />
die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips in Bezug auf<br />
die Einschränkung von steuerlich abziehbaren Wegekosten<br />
durch die Entfernungspauschale. Arbeitnehmer, die an mehreren<br />
Einrichtungen ihrer Arbeitgeber beruflich tätig werden,<br />
können demgegenüber nicht durch eine der genannten Maßnahmen<br />
eine Reduzierung der Wegekosten herbeiführen.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 55/10; BB 2011, 1897)<br />
Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen<br />
Filialen<br />
Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers<br />
wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus,<br />
wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale<br />
Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. Im entschiedenen<br />
Fall war die Klägerin als angestellte Distriktmanagerin<br />
für den Erfolg der ihr zugeordneten Filialen zuständig.<br />
Als Führungskraft war sie für die fachliche und persönliche<br />
Entwicklung der jeweiligen Marktleiter verantwortlich. Mit<br />
dem ihr überlassenen Firmenwagen suchte sie die ihr zugeordneten<br />
15 Filialen in regelmäßigen, aber auch in unregelmäßigen<br />
Abständen immer wieder auf. In ihrer Steuererklärung<br />
beantragte sie den Abzug von Reisekosten nach den Grundsätzen<br />
der Einsatzwechseltätigkeit. Dies lehnten sowohl das<br />
beklagte Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) ab. Ergebnis:<br />
Die Revision der Klägerin war begründet. Sie führte zur<br />
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung<br />
der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung. Das FG hatte der Klägerin zu Un<strong>recht</strong><br />
mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugeordnet. Unter Verweis<br />
auf die Entscheidung VI R 55/10 wiederholt der BFH<br />
seine geänderte Rechtsauffassung und gibt dem FG auf, im<br />
zweiten Rechtszug zu prüfen, ob die Klägerin in den Streitjahren<br />
überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte. Denn<br />
für den Fall, dass keiner der 15 Filialen im Vergleich zu den anderen<br />
Filialen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukommt,<br />
hätte die Klägerin insgesamt eine Auswärtstätigkeit unternommen.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 36/10; DStR 2011, 1654)<br />
Aufsuchen des Betriebssitzes zu Kontrollzwecken<br />
Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar<br />
regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne<br />
dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist<br />
nicht die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 1<br />
Satz 3 Nummer 4 Einkommensteuergesetz. Nutzt der Arbeitnehmer<br />
den ihm überlassenen Dienstwagen für Fahrten zum<br />
Betriebssitz seines Arbeitgebers, der nicht die regelmäßige<br />
Arbeitsstätte ist, so steht ihm dafür die Entfernungspauschale<br />
nicht zu. Werbungskosten kann er nur abziehen, soweit ihm<br />
dafür Aufwendungen entstehen. Im Streitfall war der Kläger<br />
im Außendienst tätig. Für das Streitjahr gab der Leiter der Betriebsstätte<br />
die Weisung, dass jeder Außendienstmitarbeiter zu<br />
Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater<br />
täglich in den Betrieb kommen musste, bevor er in<br />
sein Einsatzgebiet fahren durfte. Der Kläger verfügte in diesem<br />
Betrieb über keinen individuell für ihn eingerichteten Arbeitsplatz.<br />
Für den ihm überlassenen Dienstwagen wurde lediglich<br />
der Ein-Prozent-Wert lohnversteuert. In seiner Einkommensteuererklärung<br />
machte der Kläger für 230 Tage Werbungskosten<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und<br />
1. Dauerhafte oder vorübergehende Tätigkeit<br />
2. Ortsfeste Tätigkeitsstätte an einer betrieblichen Einrichtung<br />
des Arbeitgebers<br />
3. Zuordnung<br />
4. Nachhaltigkeit<br />
5. Art und Gewicht der Tätigkeit (Qualität und Quantität)<br />
Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt reduzierte<br />
die Anzahl der Fahrten und erhöhte den Arbeitslohn um den<br />
0,03-Prozent-Zuschlag. Die dagegen eingereichte Klage wurde<br />
abgewiesen. Anders beurteilte der BFH den Fall und hielt die<br />
Revision des Klägers teilweise für begründet.<br />
In Ergänzung zu den Urteilsbegründungen der Rechtssachen<br />
VI R 55/10 und 36/10 führte der BFH hierzu aus: Regelmäßige<br />
Arbeitsstätte kann nicht jede beliebige Arbeitgebereinrichtung<br />
sein. Es komme vielmehr darauf an, wo der Arbeitnehmer typischerweise<br />
seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen<br />
habe. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung stellte<br />
der BFH klar, es komme nun auch darauf an, in welchem zeitlichen<br />
Umfang ein Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung<br />
seines Arbeitgebers aufsuche. Weiterhin bestimme sich der<br />
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit nach den qualitativen<br />
Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung,<br />
die der Arbeitnehmer wahrzunehmen hat, und nach dem<br />
konkreten Gewicht dieser Tätigkeit. Das bloße Aufsuchen des<br />
Betriebs zu Kontrollzwecken ließ nach Ansicht der Richter<br />
nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Betrieb um die regelmäßige<br />
Arbeitsstätte des Klägers handle, der seine eigentliche<br />
Tätigkeit außerhalb des Betriebs ausübte.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09; DStR 2011, 1655)<br />
Beratungshinweis<br />
Steuern A bis Z<br />
Die geänderte Rechtsprechung führt zur Abschaffung der sogenannten<br />
46-Tage-Regelung. Selbst wenn ein Arbeitnehmer den<br />
Betriebssitz arbeitstäglich aufsucht, seine eigentliche Tätigkeit<br />
aber an anderer Stelle verrichtet, hat er am Betriebssitz keine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte (VR R 58/09). Denn maßgeblich für<br />
die Bestimmung der einen regelmäßigen Arbeitsstätte ist nun,<br />
dass der Arbeitnehmer in dem Betrieb, dem er zugeordnet ist<br />
und den er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen<br />
Grundsatzprüfung:<br />
Festlegung, an welcher/n Tätigkeitsstätte/n für einen<br />
Arbeitnehmer dem Grunde nach eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
angenommen werden könnte<br />
Qualitative und quantitative Prüfung:<br />
Welcher Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers kommt –<br />
gegebenenfalls im Verhältnis zu anderen Tätigkeitsstätten –<br />
eine zentrale Bedeutung zu?<br />
Tab.: Schema für die Prüfung einer regelmäßigen Arbeitsstätte Quelle: Strohner/Bode, DB 2011, 2566<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 19
Steuern A bis Z<br />
Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht,<br />
die Tätigkeit ausübt, die er im Schwerpunkt nach seinem<br />
Arbeitsvertrag zu erbringen hat. Die vom BFH aufgestellten<br />
Grundsätze und zum Teil unbestimmt belassenen Rechtsbegriffe<br />
helfen in der Praxis, in der die steuerliche Behandlung<br />
von Reisekosten einen Massensachverhalt darstellt, nur bedingt.<br />
Eine Möglichkeit, die neuen Rechtsgrundsätze für den<br />
Praktiker anwendbar zu machen, zeigen Strohner/Bode auf,<br />
die die Prüfung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach dem<br />
Schema in der Tabelle auf Seite 19 vornehmen.<br />
Die geänderte Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf die<br />
Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Reisekosten bei<br />
einem nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer steuerfrei<br />
erstattet werden können. Hierzu vertreten Teile der Finanzverwaltung<br />
die Auffassung, eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit<br />
sei beispielsweise dann nicht mehr gegeben, wenn der<br />
ausländische Arbeitnehmer einen lokalen Anstellungsvertrag<br />
mit der aufnehmenden Gesellschaft in Deutschland schließe.<br />
Nach Auffassung von Strohner/Rindelaub ist diese Ansicht zu<br />
undifferenziert, da nicht alle den Einzelfall beschreibenden<br />
Umstände hinreichend berücksichtigt würden. So werden<br />
lokale Anstellungsverträge oft nur aus dem Grund abgeschlossen,<br />
die arbeits- und aufenthalts<strong>recht</strong>lichen Genehmigungen<br />
einfacher zu erhalten. Darüber hinaus besteht in der Mehrzahl<br />
der Fälle ein „ruhend“ gestellter Hauptarbeitsvertrag, in dem<br />
die wesentlichen Rechte und Pflichten geregelt sind, während<br />
der lokale Vertrag oft nur die konkreten Bestimmungen für die<br />
Dauer der befristeten Tätigkeit in Deutschland enthält. Es<br />
bleibt abzuwarten, wie der BFH in einem solchen Fall entscheidet.<br />
Dabei müsste auch beurteilt werden, ob eine regelmäßige<br />
Arbeitsstätte nur bezogen auf das Beschäftigungsverhältnis<br />
oder bezogen auf die Person des Arbeitnehmers zu bestimmen<br />
ist.<br />
Die Finanzverwaltung folgt in weiten Teilen der Ansicht der<br />
BFH-Richter, vergleichen Sie bitte das Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 15. Dezember 2011 (IV C 5 –<br />
S 2353/11/10010) und die Verfügung der Oberfinanzdirektion<br />
Rheinland vom 29. März <strong>2012</strong> (S 2338 – 1015 – St 215).<br />
Einzig in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern und im<br />
Fall des Outsourcings bleibt abzuwarten, ob die Ansicht der<br />
Verwaltung, dass ein Arbeitnehmer auch in einer Kundeneinrichtung<br />
eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, durchsetzen<br />
wird. Leiharbeitnehmer haben nach einem Urteil des<br />
BFH vom 17. Juni 2010 (VI R 35/08) typischerweise keine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte. Offen ließ der BFH in dieser Entscheidung<br />
jedoch die Frage, ob der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
zu folgen sei, dass ein Leiharbeitnehmer, der vom<br />
Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem<br />
Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
verfügt. Denn im genannten Urteilsfall war der Kläger jeweils<br />
nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers<br />
tätig. Im Fall des Outsourcings ist gegenwärtig unter dem<br />
20 <strong>PwC</strong><br />
Aktenzeichen VI R 22/10 ein Revisionsverfahren vor dem BFH<br />
anhängig.<br />
Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />
Sie Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihm einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Manfred Karges<br />
Tel.: +49 211 981-7110<br />
manfred.karges@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Urteile vom 9. Juni 2011 (VI R 55/10, BStBl. II <strong>2012</strong>,<br />
38; VI R 36/10, BStBl. II <strong>2012</strong>, 36; VI R 58/09, BStBl. II<br />
<strong>2012</strong>, 34<br />
Literaturhinweise<br />
Strohner/Bode, DB 2011, 2566; Geserich, nwb 2011, 3531;<br />
Strohner/Rindelaub, DB 2011, 1296<br />
Jahressteuergesetz 2013: Entwurf<br />
veröffentlicht<br />
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang<br />
März den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz<br />
2013. Darin ist zu lesen, es habe sich in einigen Bereichen<br />
des deutschen Steuer<strong>recht</strong>s „fachlich notwendiger<br />
Gesetzgebungsbedarf“ ergeben. Hierzu gehörten<br />
Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen<br />
Union – speziell an die Amtshilferichtlinie<br />
der Union (Richtlinie 2011/16/EU) – sowie Maßnahmen<br />
zur Sicherung des Steueraufkommens. Einen<br />
Überblick über die wichtigsten Regelungen des Entwurfs<br />
gibt Ihnen der aktuelle Beitrag.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was sich für Unternehmen und was sich für Privatpersonen<br />
ändert.<br />
• … welche Änderungen der Entwurf im Bereich Umsatzsteuer<strong>recht</strong><br />
vorsieht.<br />
• … wie der Entwurf deutsches Recht bestehendem<br />
europäischem Recht anpassen will.
Änderungen für Unternehmen und Privatpersonen<br />
Elektrofahrzeuge. Der Referentenentwurf sieht vor, eine<br />
Regelung im Einkommensteuergesetz zum Nachteilsausgleich<br />
für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen<br />
aufzunehmen.<br />
Hintergrund: Die Bewertung der Entnahme für die private<br />
Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach dem Listenpreis zum Zeitpunkt<br />
der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung<br />
einschließlich der Umsatzsteuer (die Ein-Prozent-<br />
Regelung) benachteiligt aktuell Elektrofahrzeuge. Denn der<br />
Listenpreis für Elektrofahrzeuge ist in der Regel höher als der<br />
Listenpreis für Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor.<br />
Die Nutzung von Elektrofahrzeugen sieht die Bundesregierung<br />
jedoch als wesentliche Maßnahme zur Reduktion des Ausstoßes<br />
an Kohlendioxid an. Die Verbreitung solcher Fahrzeuge soll<br />
daher nicht durch den Ansatz des höheren Listenpreises behindert<br />
werden. Hierzu wird der Listenpreis als Bemessungsgrundlage<br />
um die in diesem enthaltenen Kosten für den<br />
Akkumulator (Batterie) gemindert. Diese Minderung des Listenpreises<br />
ist laut Entwurf allerdings nur dann ge<strong>recht</strong>fertigt,<br />
wenn er durch die andere Antriebstechnologie gegenüber<br />
einem Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor tatsächlich erhöht<br />
ist. Die Regelung wird zeitlich beschränkt auf den Erwerb<br />
von Elektrofahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft<br />
werden. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem das Jahressteuergesetz<br />
in Kraft tritt, auch für Elektrofahrzeuge, die<br />
bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind und für die eine<br />
Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu ver<strong>steuern</strong> ist. Die<br />
Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013.<br />
Minijobs. Der Arbeitgeber kann für das Gehalt aus einer<br />
geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem einheitlichen<br />
Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des<br />
Arbeitsentgelts erheben und zusammen mit den Beiträgen zur<br />
Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See zahlen.<br />
Hintergrund: Der Bundesrechnungshof schlug vor, beim Verfahren<br />
zur Erhebung der Pauschsteuer die sozial<strong>recht</strong>lichen<br />
Vorschriften anzuwenden. Nach Ansicht der Rechnungsprüfer<br />
ist es sehr aufwendig für die Minijob-Zentrale, steuer<strong>recht</strong>liche<br />
und sozial<strong>recht</strong>liche Verfahrensvorschriften nebeneinander<br />
anzuwenden.<br />
Leiharbeiter. Werden einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer<br />
zur Arbeitsleistung überlassen, haftet er grundsätzlich –<br />
neben dem Arbeitgeber der Leiharbeiter – für die Einbehaltung<br />
und Abführung der Lohnsteuer.<br />
Hintergrund: Bislang galt die Erlaubnispflicht für die Überlassung<br />
eines Arbeitnehmers ausschließlich für Verleiher, die<br />
Steuern A bis Z<br />
Leiharbeitnehmer gewerbsmäßig an Dritte zur Arbeitsleistung<br />
überlassen wollten. Der Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie<br />
ist aber nun erweitert worden und erfasst natürliche<br />
und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />
ausüben, und zwar unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke<br />
verfolgen oder nicht. Daher stellt der Gesetzgeber nun darauf<br />
ab, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auf die<br />
Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung kommt es<br />
indes für die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung<br />
nicht mehr an.<br />
Fremdvergleich. Der Referentenentwurf schafft eine innerstaatliche<br />
Rechtsgrundlage in § 1 Außensteuergesetz, um den<br />
international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz (Standard<br />
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />
und Entwicklung, OECD) uneingeschränkt auf internationale<br />
Betriebsstättenfälle anwenden zu können. Hier folgt er auch<br />
dem OECD-Betriebsstättenbericht 2010.<br />
Hintergrund: Um den Fremdvergleichsgrundsatz auf internationale<br />
Betriebsstättenfälle anzuwenden und auch belastende<br />
Rechtsfolgen darauf stützen zu können, reichen die Doppelbesteuerungsabkommen<br />
derzeit nicht aus. Die Gesetzesänderung<br />
soll klare, an internationale Grundsätze angepasste innerstaatliche<br />
Regelungen schaffen. Von den OECD-Regelungen sind<br />
dabei nur Betriebsstätten betroffen, die <strong>recht</strong>lich unselbstständiger<br />
Bestandteil eines Unternehmens sind und keine selbstständigen<br />
Rechtsträger (einfache Betriebsstätte). Die OECD-<br />
Regelungen betreffen nicht Beteiligungen an einer Personengesellschaft<br />
oder Mitunternehmerschaft, die innerstaatlich<br />
und abkommens<strong>recht</strong>lich ebenfalls als Betriebsstättenfälle<br />
gelten, da den Gesellschaften die Betriebsstätten ihrer Gesellschaft<br />
anteilig zugerechnet werden (transparente Besteuerung).<br />
Anders als ein Unternehmen im Verhältnis zu seiner<br />
<strong>recht</strong>lich unselbstständigen Betriebsstätte kann aber zum Beispiel<br />
ein Gesellschafter mit seiner Personengesellschaft – so<br />
wie mit einer Kapitalgesellschaft – zivil<strong>recht</strong>lich wirksame<br />
Verträge abschließen. Die Neuregelung in § 1 Absatz 5 Außensteuergesetz<br />
betrifft deshalb nur <strong>recht</strong>lich unselbstständige<br />
Betriebsstätten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.<br />
Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder<br />
Mitunternehmerschaft wird dagegen vom neuen Satz 2 in<br />
Absatz 1 erfasst, da sich in diesen Fällen – so wie bei nahestehenden<br />
Kapitalgesellschaften – selbstständige Rechtsträger<br />
gegenüberstehen. Auf diesem Weg werden Geschäftsbeziehungen<br />
von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften<br />
den Geschäftsbeziehungen von Kapitalgesellschaften bei der<br />
Einkünfteabgrenzung gleichgestellt. Tatbestandsvoraussetzung<br />
für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist<br />
überdies unter anderem, dass eine Geschäftsbeziehung mit<br />
einer nahestehenden Person vorliegt. Nach den bisherigen<br />
Regelungen sind Geschäftsbeziehungen schuld<strong>recht</strong>liche<br />
Beziehungen, denen keine gesellschaftsvertragliche Regelung<br />
zugrunde liegt. Da zwischen einem Unternehmen und seiner<br />
<strong>recht</strong>lich unselbstständigen Betriebsstätte keine schuld<strong>recht</strong>-<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 21
Steuern A bis Z<br />
lichen Beziehungen möglich sind, fehlte es in der Vergangenheit<br />
schon an dieser Tatbestandsvoraussetzung, um eine Korrektur<br />
der Einkünfteaufteilung zwischen einem Unternehmen<br />
und seiner Betriebsstätte durchzuführen. Die Neuregelung ändert<br />
das.<br />
Lohnsteuer-Ermäßigung. Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
zu berücksichtigender Freibetrag gilt für zwei Jahre, statt<br />
wie bislang für ein Jahr.<br />
Hintergrund: Durch diese Vereinfachung des Verfahrens für<br />
den Arbeitnehmer wie auch für die Finanzverwaltung kann der<br />
Arbeitnehmer beantragen, dass die Geltungsdauer eines im<br />
Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags<br />
künftig auf zwei Kalenderjahre verlängert wird. Damit braucht<br />
der Arbeitnehmer den Antrag auf Ermäßigung der Lohnsteuer<br />
nicht mehr jährlich beim Finanzamt einzureichen.<br />
Versicherungen. Derzeit kommen Sonderausgaben nur in<br />
Betracht, wenn das Versicherungsunternehmen sein Geschäft<br />
im Inland betreiben darf. Durch die geplante Gesetzesänderung<br />
ist der Abzug auch für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes<br />
an ein Versicherungsunternehmen<br />
außerhalb der Europäischen Union (EU) möglich.<br />
Abspaltung. Um die Abgeltungsteuer praktikabel auszugestalten,<br />
wird ihr Anwendungsbereich auf Abspaltungen ausgedehnt.<br />
Hintergrund: Durch die entsprechende Anwendung bei Abspaltungen<br />
von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden<br />
Gesellschaft anteilig an die Stelle der Anteile der<br />
übertragenden Gesellschaft. Abweichend von den einschlägigen<br />
Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes besteht kein<br />
Erfordernis, die Fortführung der Anschaffungskosten zu beantragen.<br />
Die Anschaffungskosten sind entsprechend dem Umtauschverhältnis<br />
laut Spaltungsvertrag oder -plan aufzuteilen.<br />
Ist weder Vertrag noch Plan bekannt, wird wie bisher das rechnerische<br />
Splittingverhältnis angewandt. Die erhaltenen Anteile<br />
übernehmen überdies den steuerlichen Status der Anteile an<br />
der übertragenden Gesellschaft.<br />
Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer<br />
Ortsregelung. Bislang wurden Leistungen, die der Art nach<br />
grundsätzlich unter die Ortsregelung des § 3 a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz<br />
fallen und an den nicht unternehmerischen<br />
Bereich einer juristischen Person erbracht wurden, die sowohl<br />
unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, an<br />
dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen<br />
Sitz oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz tatsächlich<br />
erbracht wurde. In Zukunft richtet sich bei Leistungen<br />
an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber<br />
hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort<br />
nach ihrem Sitz. Etwas anderes gilt nur, wenn der<br />
22 <strong>PwC</strong><br />
Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt – insoweit<br />
ist der Leistungsort am Sitz des Unternehmens.<br />
Vermietung eines Sportboots. Die langfristige Vermietung<br />
eines Sportboots an Nichtunternehmer unterliegt bislang<br />
der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des<br />
leistenden Unternehmers, wenn die Leistung von dieser tatsächlich<br />
erbracht wird. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird<br />
dieser Leistungsort an den Ort verlagert, an dem das Sportboot<br />
dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.<br />
Vermietung von Beförderungsmitteln. Bislang unterliegt<br />
die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an<br />
Nichtunternehmer der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der<br />
Betriebsstätte des leistenden Unternehmers, wenn die Leistung<br />
von dieser tatsächlich erbracht wird. Mit Wirkung vom 1. Januar<br />
2013 verlagert sich dieser Leistungsort an den Wohnsitz<br />
oder den Sitz des Leistungsempfängers.<br />
Unternehmerdefinition. Der Begriff des im Ausland ansässigen<br />
Unternehmers wird an die Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs (C-421/10, Stoppelkamp) angepasst.<br />
Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig,<br />
wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine<br />
Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland<br />
nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder den<br />
Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch die Geschäftsleitung<br />
oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze<br />
ausgeführt worden sind, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er<br />
im Inland ansässig.<br />
Rechnungsstellung. Nach dem neuen § 14 Absatz 7 Umsatzsteuergesetz<br />
richtet sich das Recht für die Rechnungsausstellung<br />
nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der<br />
Umsatz ausgeführt wird. Ist weder ein Sitz noch eine feste Niederlassung<br />
vorhanden, gilt das Recht des Staates, in dem der<br />
Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Vorsteuerabzug. Der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus<br />
dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für<br />
das Unternehmen wird aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs auf Fälle eingeschränkt, in denen der<br />
innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3 d Satz 1 Umsatzsteuergesetz<br />
in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die<br />
Beförderung und Versendung tatsächlich endet.<br />
Änderungen, um Recht der Europäischen<br />
Union umzusetzen<br />
Informationsaustausch. Die unmittelbare Umsetzung von<br />
EU-Recht erfolgt durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes<br />
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, um<br />
speziell Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ordnungsgemäß<br />
festzusetzen. Dazu werden Prüfungsmöglichkei-
Draft of Annual Tax Bill 2013 published<br />
Early in March <strong>2012</strong> the Federal Finance Ministry has<br />
published the draft of an Annual Tax Bill 2013 dealing<br />
with a number of amendments which the tax administration<br />
sees necessary as a result of recent developments<br />
and in EU jurisdiction and EU law, especially implementing<br />
Council Directive 2011/16/EU on administrative<br />
cooperation in the area of taxation and repealing Directive<br />
77/799/EEC (Mutual Assistance Directive) into<br />
German law. This means that the exchange of information<br />
on transfer pricing and information on foreign<br />
entities would improve. Also, tax neutral business<br />
spin-offs are to fall within the scope of the German flat<br />
rate withholding. Apart from various other changes on<br />
the private use of electrically powered vehicles and the<br />
introduction of a flat rate wage tax of two per cent on<br />
minor employments the draft deals in some detail with<br />
amendments to the Foreign Tax Act (FTA) and on VAT.<br />
In Section 1 of the FTA the allocation of profits to<br />
permanent establishments will specifically be included.<br />
Therefore, the OECD-model standards will apply to all<br />
types of cross-border transactions involving legally independent<br />
permanent establishments. Transfer pricing<br />
rules under the perspective of Section 1 FTA would also<br />
apply to cross-border transactions of active partnerships.<br />
The amendments in the VAT Act give some clarification<br />
on the place of supply of services: Currently, services<br />
provided to those legal entities performing both nonbusiness<br />
and business related outputs and which are<br />
specifically used for non-business purposes are subject to<br />
VAT at the place where the entrepreneur rendering the<br />
services has his registered seat or permanent establishment.<br />
In the future – as a measure of simplifying the<br />
conundrum whether input services are used for business<br />
or non-business – such services are generally subject to<br />
VAT at the place of the customer, i.e. where the recipient<br />
of the service has its registered seat. From 2013 the longterm<br />
car hire to non-businesses is to be taxed at the place<br />
of the lessee. Entrepreneurs living in Germany will in<br />
future be viewed as being resident abroad for matters of<br />
VAT if they pursue business activities from there, if they<br />
have seat, management or a permanent establishment<br />
abroad. Invoicing is subject to the tax requirements of<br />
the country where the service is provided. Clarification is<br />
given that deduction of input VAT on intra-community<br />
supplies is restricted to cases where the supply is made in<br />
Germany. The long-term rental of sporting boats will be<br />
taxable in the country where the boats are put at the<br />
disposal of the hirer. (At present, such transaction is<br />
subject to VAT in the country where the supplier of the<br />
service has his seat or permanent establishment, as the<br />
case may be.) (MH)<br />
Steuern A bis Z<br />
ten und Mindeststandards festgelegt. Außerdem wird der<br />
OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch<br />
für Besteuerungszwecke verbindlich für alle 26 Mitgliedstaaten<br />
eingeführt. Das bedeutet: Die Mitgliedstaaten sind<br />
zukünftig verpflichtet, auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsoder<br />
Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen.<br />
Davon ausgeschlossen sind reine Beweisausforschungen.<br />
Dividendenzahlungen. Die Regelungen zur Vermeidung<br />
einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen<br />
Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihrer<br />
Muttergesellschaft werden via Referentenentwurf der Neufassung<br />
der EU-Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem<br />
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten<br />
angepasst. (GS)<br />
Fundstelle<br />
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_128698/DE/<br />
BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Referentenentwuerfe/06-03-<strong>2012</strong>-Jahressteuergesetz2013__Anlage,templateId=raw,property=publicationFile.pdf<br />
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für<br />
ein Fahrzeug, das geleast und dem<br />
Arbeitnehmer überlassen wurde<br />
Am 16. Februar <strong>2012</strong> erging die Entscheidung des<br />
Europäischen Gerichtshofs in Sachen Eon Aset<br />
Menidjmunt OOD. In seinem Urteil macht das oberste<br />
<strong>recht</strong>sprechende Organ der Europäischen Union einige<br />
wichtige Aussagen zum Recht auf Vorsteuerabzug<br />
sowie zur Abgrenzung zwischen einer Dienstleistung<br />
und einer Lieferung beim Leasing. Der folgende Beitrag<br />
fasst für Sie alles Wichtige zu den Hintergründen<br />
und Folgen dieser Entscheidung zusammen.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie der Gerichtshof zwischen einer Dienstleistung<br />
und der Lieferung eines Gegenstands im Rahmen<br />
eines Leasingvertrags unterscheidet.<br />
• … unter welchen Voraussetzungen und in welchem<br />
Umfang die Richter den Vorsteuerabzug für ein<br />
geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug gewähren.<br />
• … ob die Arbeitnehmerbeförderung zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte unternehmerischen<br />
oder privaten Zwecken dient.<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 23
Steuern A bis Z<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin ist eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft, die<br />
ihre wirtschaftliche Tätigkeit in verschiedenen Bereichen<br />
ausübt. Für die unentgeltliche Beförderung ihres angestellten<br />
Geschäftsführers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendete<br />
sie einerseits ein angemietetes und andererseits ein<br />
mit einer Laufzeit von 48 Monaten geleastes Kraftfahrzeug. Im<br />
Streit war die von der Klägerin aus der Anmietung beziehungsweise<br />
dem Leasing geltend gemachte Vorsteuer. Die bulgarischen<br />
Finanzbehörden waren der Auffassung, die Fahrzeuge<br />
würden nicht für Zwecke des Unternehmens der Klägerin genutzt,<br />
und versagten daraufhin den Vorsteuerabzug.<br />
Fragen<br />
Das zuständige bulgarische Gericht nahm den vorliegenden<br />
Rechtsstreit zum Anlass, um dem Europäischen Gerichtshof<br />
(EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere<br />
Fragen zum Recht auf Vorsteuerabzug zu stellen. Unter<br />
anderem musste sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen,<br />
unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt<br />
ein Steuerpflichtiger zum Abzug der Vorsteuer be<strong>recht</strong>igt<br />
ist, die er einerseits aufgrund eines Mietvertrags und<br />
andererseits aufgrund eines Leasingvertrags über Kraftfahrzeuge<br />
entrichtet hat.<br />
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />
Der EuGH hat zunächst im Rahmen einleitender Erwägungen<br />
dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen das<br />
Leasing eines Kraftfahrzeugs eine Dienstleistung oder Lieferung<br />
darstellt. Während die Vermietung eines Kraftfahrzeugs<br />
grundsätzlich eine Dienstleistung und keine Lieferung sei,<br />
könne die Miete eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags<br />
gleichwohl im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Lieferung<br />
erfolgen. Für die Abgrenzung zwischen Lieferung und<br />
sonstiger Leistung greift der Gerichtshof auf die Unterscheidung<br />
zwischen einem Finanzierungsleasing und einem Operating-Leasingverhältnis<br />
nach dem International Accounting<br />
Standard (IAS) 17 zurück. Das Finanzierungsleasing, bei dem<br />
die mit dem <strong>recht</strong>lichen Eigentum verbundenen Chancen und<br />
Risiken zum überwiegenden Teil auf den Leasingnehmer übertragen<br />
werden, könne als Lieferung eingestuft werden. Zudem<br />
weist der EuGH auf seine Rechtsprechung hin, wonach sich der<br />
Begriff „Lieferung von Gegenständen“ nicht auf die Eigentumsübertragung<br />
nach dem nationalen Zivil<strong>recht</strong> bezieht, sondern<br />
jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands umfasst, die<br />
den Erwerber ermächtigt, über diesen Gegenstand so zu verfügen,<br />
als wäre er sein Eigentümer (vergleichen Sie bitte<br />
EuGH, Urteil vom 6. Februar 2003, C-185/01, Auto Lease<br />
Holland; UR 2003, 137). Er nimmt darum die Lieferung eines<br />
Investitionsguts für den Fall an,<br />
24 <strong>PwC</strong><br />
„dass das Eigentum an dem Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit<br />
auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der<br />
Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an<br />
dem Fahrzeug verfügt, insbesondere dass die mit dem <strong>recht</strong>lichen<br />
Eigentum an dem Fahrzeug verbundenen Chancen und<br />
Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden<br />
und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem<br />
Verkehrswert des Gegenstands entspricht“.<br />
Hinsichtlich des Rechts zum Vorsteuerabzug weist der EuGH<br />
zunächst darauf hin, dass nach Artikel 168 Buchstabe a Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie<br />
ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer<br />
für Gegenstände und Dienstleistungen nur abziehen darf, soweit<br />
er diese Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke<br />
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet. Dabei sei<br />
danach zu differenzieren, ob es sich bei der Eingangsleistung<br />
um den Erwerb einer Dienstleistung oder eines Investitionsguts<br />
handelt.<br />
Für den Fall einer Dienstleistung setze der Vorsteuerabzug<br />
voraus, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang<br />
zwischen der Verwendung des angemieteten Fahrzeugs und<br />
der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht.<br />
Zudem entstehe das Recht auf Vorsteuerabzug mit Ablauf des<br />
Zeitraums, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht. Ist<br />
dagegen das Anmieten eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines<br />
Leasingvertrags als Lieferung zu werten, steht dem Steuerpflichtigen,<br />
so der EuGH, das sogenannte Zuordnungswahl<strong>recht</strong><br />
zu. Ein aufgrund eines Leasingvertrags gemietetes und<br />
als Investitionsgut eingestuftes Fahrzeug wird danach als für<br />
die Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet angesehen,<br />
wenn der Steuerpflichtige es als solches erwirbt und vollständig<br />
dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet. Die Vorsteuer<br />
ist dann grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar.<br />
Jede Verwendung des genannten Gegenstands für den privaten<br />
Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals<br />
oder für unternehmensfremde Zwecke ist dann jedoch einer<br />
Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.<br />
Abschließend stellt der EuGH klar: Das Zurverfügungstellen<br />
des Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt grundsätzlich zu unternehmensfremden<br />
Zwecken.<br />
Schlussfolgerung und Beratungshinweis<br />
Zunächst definiert der EuGH, wann im Rahmen des Leasings<br />
eines Investitionsguts eine Lieferung vorliegt. Hierfür greift er<br />
auf den IAS 17 zurück (vergleichen Sie bitte die Seiten 91, 93<br />
ff.). Die im Einzelfall vorzunehmende Abgrenzung, ob eine<br />
Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt, sollte jedoch in<br />
Deutschland zunächst auch weiterhin anhand der Leasingerlasse<br />
der Finanzverwaltung vorgenommen werden. (Vergleichen<br />
Sie dazu zum Beispiel den Abschnitt 3.5 Absatz 5 ff.<br />
Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Oberfinanzdirektion Ham-
urg, Schreiben vom 13. September 1991, UR 1991, 327, mit<br />
weiteren Nachweisen.) Danach liegt grundsätzlich eine Lieferung<br />
vor, wenn der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen<br />
und deren tatsächlicher Durchführung be<strong>recht</strong>igt<br />
ist, wie ein Eigentümer über den Leasinggegenstand zu verfügen.<br />
Bislang konnte durch die unterschiedliche umsatzsteuerliche<br />
Behandlung des Leasings (als Lieferung oder sonstige Leistung)<br />
in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union (EU) teilweise eine Nichtbesteuerung erreicht werden<br />
(vergleichen Sie dazu das Urteil des EuGH vom 22. Dezember<br />
2010; C-277/09, RBS Deutschland Holdings). Da der EuGH im<br />
vorliegenden Fall auf IAS 17 zurückgegriffen hat, empfiehlt es<br />
sich, solche oder ähnliche Gestaltungen im Lichte des vorliegenden<br />
Urteils genauer zu überprüfen.<br />
Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der EuGH seine<br />
bisherige Rechtsprechung und die daraufhin ergangenen zahlreichen<br />
Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug<br />
(etwa seine Urteile vom 27. Januar 2011, V R 38/09, vom<br />
9. Dezember 2010, V R 17/10, oder vom 13. Januar 2011, V R<br />
12/08). Vor allem steht die vorliegende Entscheidung im Einklang<br />
mit der jüngsten Rechtsprechung des BFH. Sie versagt<br />
einen Vorsteuerabzug bei einer ausschließlichen Verwendung<br />
bezogener Leistungen für unentgeltliche Wertabgaben im<br />
Sinne von § 3 Absatz 1 b und/oder Absatz 9 a Umsatzsteuergesetz<br />
(zum Beispiel BFH, Urteil vom 9. Dezember 2010, V R<br />
17/10; BFH, Urteil vom 13. Januar 2011,V R 12/08). Betrof-<br />
Steuern A bis Z<br />
fene Unternehmer sollten dabei beachten: Im Falle einer (zunächst)<br />
ausschließlich nicht unternehmerischen Nutzung eines<br />
Gegenstands ist der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen.<br />
Das kann im Falle einer unternehmerischen Nutzung zu einem<br />
späteren Zeitpunkt nicht mehr korrigiert werden. Mehr über<br />
die Umsetzung der genannten BFH-Urteile durch die Finanzverwaltung<br />
und die daraus erwachsenden Konsequenzen<br />
erfahren Sie im Beitrag „Umsatzsteuer: Neuerungen beim<br />
Vorsteuerabzug“, in der Ausgabe Februar/März <strong>2012</strong> Ihrer<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong>, ab Seite 20.<br />
Bitte beachten Sie: Die deutsche Finanzverwaltung sieht die<br />
Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer im<br />
Gegensatz zum EuGH in der vorliegenden Entscheidung als<br />
(steuerbaren) tauschähnlichen Umsatz an (bitte vergleichen<br />
Sie das Schreiben des BMF vom 29. Mai 2000, BStBl. I, 819).<br />
Das Entgelt für die Überlassung des Pkw besteht danach in der<br />
anteiligen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sodass solche<br />
Fahrzeuge insgesamt als unternehmerisch genutzt gelten.<br />
Ihre Ansprechpartner beantworten Ihre Fragen gern. Bitte rufen<br />
Sie sie an oder schreiben ihnen einfach eine E-Mail.<br />
Input VAT recovery on leased company cars used by employee<br />
The ECJ has commented on the issue of input tax deduction in cases where VAT is incurred on supplies intended for<br />
non-business use and for free-of-charge services. A Bulgarian company rented a car used by the managing director for<br />
commuting between his home and his workplace and had leased another one for the same purpose. The local tax authorities<br />
argued that the cars were not used for the company’s business activities and thus denied recovery of input VAT.<br />
In the first place, the ECJ dealt with the question whether – under the auspices of the relevant EU Directive – leasing was a<br />
delivery rather than a service. Referring to IAS 17 it held that as far as finance leases are concerned (i.e. ownership of the<br />
car and risks incidental to legal ownership are transferred to the lessee) a supply of goods takes place.<br />
The ECJ held further that the use of the car was for purposes other than those of the business. If the car rental should be<br />
regarded as a service, a direct and immediate link between the use of the vehicle and the taxpayer’s economic activity<br />
needs to be shown. In case the lease is seen as a delivery of goods the car must be allocated to the business in order to enjoy<br />
input VAT deduction.<br />
The present ECJ ruling is basically in line with the reasoning of the German Supreme Tax Court on similar issues. The<br />
court, in a judgment of December 9, 2010, has disallowed the input tax deduction on the costs of a staff outing because<br />
such costs must be seen as carrying at least an element of employee reward. The court went on to mention that employee<br />
benefits in kind substitute costs that an employee would otherwise have borne out of his own pocket, and so cannot lead to<br />
an input tax deduction for the employer without a taxable output.<br />
Interestingly, however, the German tax administration – as opposed to the position of the ECJ – accepts the private use of a<br />
company car as an exchange of services and as a result considers the car as being used for business purposes. (MH)<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 25
Steuern A bis Z<br />
Aleksandra Kostecka<br />
Tel.: +49 211 981-1904<br />
aleksandra.kostecka@de.pwc.com<br />
Franz Kirch<br />
Tel.: +49 221 2084-459<br />
franz.kirch@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• EuGH, Urteil vom 16. Februar <strong>2012</strong> (C-118/11; Eon Aset<br />
Menidjmunt OOD)<br />
• EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-277/09; RBS<br />
Deutschland Holdings)<br />
• http://www.ifrs-portal.com/Publikationen/<br />
IFRS_Texte_1.0_2011_11.pdf<br />
Nachträgliche Zuschussgewährung<br />
für die Herstellungskosten eines<br />
Gebäudes<br />
Aus den verschiedensten Gründen werden bei der<br />
Errichtung oder Renovierung von Gebäuden öffentliche<br />
Zuschüsse gewährt, wenn ein öffentliches Interesse<br />
daran besteht, die Gebäude in einer bestimmten<br />
Zeit oder in einer bestimmten Weise zu errichten.<br />
Stehen solche Gebäude in Sanierungsgebieten, können<br />
zunächst gewährte Darlehen, wie es das Städtebauförderungsgesetz<br />
als Besonderheit vorsieht, nach Jahren<br />
in verlorene Zuschüsse umgewandelt werden. Ein derartiger<br />
Fall gab dem Bundesfinanzhof Gelegenheit,<br />
über die steuerlichen Wirkungen derartiger Zuschüsse<br />
zu entscheiden.<br />
Sachverhalt<br />
Die Eigentümerin (E) eines in der Innenstadt von M. gelegenen<br />
denkmalgeschützten Gebäudes schloss 1987 mit der Stadt eine<br />
26 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie verlorene Zuschüsse bei der Ermittlung von<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten zu behandeln<br />
sind.<br />
• … welche Auswirkungen nachträglich gewährte<br />
Zuschüsse haben.<br />
Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung, um im<br />
Rahmen der Sanierungsziele der Stadt das Gebäude an die<br />
neuzeitliche Entwicklung anzupassen. Unter bestimmten Voraussetzungen,<br />
die das Städtebauförderungsgesetz (StBauFG)<br />
definiert und die im entschieden Fall erfüllt waren, unterstützt<br />
die Stadt die Sanierung eines Gebäudes aus „Sanierungsförderungsmitteln“.<br />
Demgemäß erhielt E circa 500.000 DM als Förderungsmittel.<br />
Diese wurden dem StBauFG entsprechend<br />
zunächst als zins- und tilgungsfreie Darlehen gewährt. Die<br />
Rückzahlungsverpflichtung wurde durch die Eintragung einer<br />
Grundschuld zugunsten von M. gesichert.<br />
E machte von 1988 bis 1997 die in § 7 i Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) ermöglichten erhöhten Abschreibungen bei Baudenkmälern<br />
auf der Basis der gesamten Herstellungskosten<br />
geltend, wodurch circa 90 Prozent der Kosten in den elf Jahren<br />
abgeschrieben waren.<br />
Im Jahre 2004 erklärte die Stadt, das gewährte Darlehen<br />
werde in einen verlorenen Zuschuss von dann ungefähr<br />
252.000 Euro umgewandelt, und reichte die Urkunde über die<br />
Bestellung der Grundschuld zurück.<br />
Zwischen E und dem Finanzamt wurde die steuerliche Behandlung<br />
des Zuschusses streitig.<br />
Entscheidung<br />
Rein theoretisch sind verschiedene Möglichkeiten denkbar:<br />
• Der später gewährte Zuschuss wirkt auf den Herstellungszeitpunkt<br />
zurück und mindert die Herstellungskosten<br />
entsprechend mit der Folge einer Korrektur der in der<br />
Vergangenheit vorgenommenen Abschreibungen.<br />
• Der Zuschuss ist als steuerbare Einnahme im Jahr der<br />
endgültigen Gewährung (2004) zu behandeln.<br />
• Die im Jahr der Zuschussgewährung verbliebenen Herstellungskosten<br />
werden um den Zuschuss gemindert und<br />
dementsprechend die Basis der Abschreibung für die folgenden<br />
Jahre gemindert.<br />
Übersteigt allerdings die Höhe des Zuschusses die verbliebenen<br />
Herstellungskosten, so stellt sich die Frage, wie der übersteigende<br />
Teil des Zuschusses steuerlich zu würdigen ist.<br />
Das Finanzamt hatte (natürlich) die fiskalisch ergiebigste<br />
Lösung gewählt: Nach seiner Auffassung handelte es sich um
eine steuerbare Einnahme im Jahre 2004. Dem folgte der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) nicht.<br />
Generell ist die Behandlung sogenannter verlorener Zuschüsse<br />
handels- und steuer<strong>recht</strong>lich nicht unumstritten. Für die hier<br />
infrage stehenden Zuschüsse zu Anschaffungen oder Herstellungen<br />
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht R<br />
6.5 Absatz 2 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ein Wahl<strong>recht</strong><br />
vor: Entweder führt ein derartiger Zuschuss zu einer<br />
entsprechenden Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />
(AHK) oder er führt zu einer steuerbaren Betriebseinnahme<br />
bei unveränderten AHK. Zwischen beiden<br />
Möglichkeiten kann der Steuerpflichtige wählen.<br />
Die einzelnen Senate des BFH folgen dieser Ansicht (der Erste<br />
Senat zum Beispiel mit seinem Urteil vom 19. Juli 1995, I R<br />
56/94, BStBl. II 1996, 28) oder sprechen sich nur für eine Minderung<br />
des AHK aus (der Dritte Senat zum Beispiel in seinem<br />
Urteil vom 28. April 1989, III R 4/87, BStBl. II 1989, 618; der<br />
Vierte Senat zum Beispiel in seinem Urteil vom 5. Juni 2003,<br />
IV R 56/01, BStBl. II 2003, 801). Der Neunte Senat scheint sich<br />
nun der letzteren Ansicht anzuschließen: „Nach allgemeinen<br />
Grundsätzen führt dies (die Gewährung eines Zuschusses zu<br />
den Herstellungskosten eines Gebäudes) zu einer Minderung<br />
der AfA-Bemessungsgrundlage“ (Teilziffer 14 des Urteils).<br />
Bleibt die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Minderung eintritt.<br />
Da es sich um eine nachträgliche Umwandlung des Darlehens<br />
in einen Zuschuss handelt und die früheren Bescheide im<br />
Zweifel bestandskräftig sind, könnte eine Rückwirkung mit<br />
Änderung der Bescheide nur nach § 175 Absatz 1 Nummer 2<br />
Abgabenordnung in Betracht kommen. Dann müsste es sich<br />
um ein „Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit“<br />
handeln. Bereits 1995 hatte der Senat entschieden: Die<br />
Entscheidung der Umwandlung von Darlehen in Zuschuss<br />
wirkt materiell nicht auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung<br />
zurück (Urteil vom 14. Februar 1995, IX R 5/92, BStBl. II<br />
1995, 380). Ob die Finanzverwaltung das ebenso sieht, wird<br />
sich zeigen. Nach der EStR 6.5 Absatz 3 ist im Fall einer nachträglichen<br />
Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss<br />
Letzterer „nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten abzusetzen“. Was hier mit „nachträglich“<br />
und „gebucht“ gemeint ist, erschließt sich nicht.<br />
Gegen eine Rückwirkung der Zuschussgewährung spricht entschieden:<br />
Während des Schwebezustands ist das Darlehen ein<br />
wirkliches Darlehen, da mit einer Rückzahlung immer zu rechnen<br />
ist und der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf die Entscheidung<br />
über die Umwandlung hat.<br />
Im Ergebnis ist daher der nachträglich gewährte verlorene<br />
Zuschuss von dem Restbuchwert der AHK abzuziehen. Der<br />
Neunte Senat erwägt nicht, ob E ein Wahl<strong>recht</strong> besaß, den<br />
Zuschuss als steuerbare Einnahme zu behandeln und die Abschreibungsgrundlage<br />
unverändert zu lassen. Das ist darauf<br />
zurückzuführen, dass E das Gebäude nicht in einem Betriebsvermögen<br />
hielt, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
nach § 21 EStG erzielte. Bei derartigen Einkünften<br />
scheidet ein Wahl<strong>recht</strong> aus, da der Zuschuss nicht zu Einnahmen<br />
im Sinne § 21 EStG führt; denn er wird nicht für die Überlassung<br />
des Gebrauchs oder der Nutzung des Gebäudes seitens<br />
der Stadt gewährt. Der Zuschuss ist kein Mietzins.<br />
Wäre der Restbuchwert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung<br />
niedriger als der Zuschuss, so führt aus eben<br />
diesem Grunde der übersteigende Teil des Zuschusses nicht zu<br />
Einnahmen im Sinne von § 21 EStG. „Jenseits (der Verrechnung<br />
mit der verbliebenen Bemessungsgrundlage der AfA)<br />
konnte sich die Reduzierung der Herstellungskosten einkommensteuerlich<br />
nicht auswirken“ (Teilziffer 16). Das führt zu<br />
einer ungleichmäßigen Besteuerung – je nachdem ob der Zuschuss<br />
zu Beginn oder nachträglich gewährt wird. Im letzteren<br />
Fall hat der Steuerpflichtige die Abschreibung mehrere Jahre<br />
in voller Höhe in Anspruch genommen und vereinbart den<br />
übersteigenden Teil des Zuschusses steuerfrei. Er wird doppelt<br />
begünstigt. Im Streitfall waren die bezuschussten Herstellungskosten<br />
wegen § 7i EStG vermutlich vollständig abgeschrieben<br />
und E vereinnahmte den Zuschuss somit in voller Höhe steuerfrei.<br />
Darin liegt, nach Ansicht des BFH, kein Verstoß gegen<br />
Artikel 3 Grundgesetz – dem Grundsatz der gleichmäßigen<br />
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das sei eine Folge<br />
der Abschnittsbesteuerung, die die Leistungsfähigkeit veranlagungszeitraumbezogen<br />
beurteile. Sehr überzeugend ist<br />
dieses Argument nicht, da es im Jahr der (nachträglichen) Zuschussgewährung<br />
und nicht in den Vorjahren zur unterschiedlichen<br />
Besteuerung kommt. Das Problem – und darin hat der<br />
BFH <strong>recht</strong> – liegt im Fehlen eines Tatbestands zur Steuerbarkeit<br />
des Zuschusses bei den Überschusseinkünften.<br />
Nicht entschieden hat das Gericht somit, wie es sich bei den<br />
Gewinneinkünften verhält. Bei diesen führt der Zuschuss<br />
grundsätzlich zu einer Betriebseinnahme, soweit er nicht zur<br />
Minderung der AHK führt. Daraus folgt: Dann, wenn nach<br />
Minderung der AHK noch ein Betrag verbleibt, wird dieser<br />
steuerlich wirksam.<br />
Schlussfolgerung<br />
Das Urteil betrifft lediglich den Fall der nicht gewerblichen Vermietung<br />
eines Gebäudes und eines öffentlichen Zuschusses zu<br />
dessen Modernisierung. Wird der Zuschuss nachträglich gewährt,<br />
sind die noch verbliebenen Herstellungskosten um den<br />
Zuschuss zu mindern. Ein übersteigender Betrag ist nicht zu<br />
ver<strong>steuern</strong>. Das gilt jedoch nicht bei gewerblicher Vermietung.<br />
Offen ist, ob dem Steuerpflichtigen dann das von der Verwaltung<br />
eingeräumte Wahl<strong>recht</strong> verbleibt.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 7. Dezember 2010 (IX R 46/09)<br />
Steuern A bis Z<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 27
Steuern A bis Z<br />
Autor<br />
Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />
emeritierter Professor für öffentliches<br />
Recht, Steuer<strong>recht</strong> und Rechtsinformatik<br />
an der Universität Osnabrück<br />
und Mitglied des Wissenschaftlichen<br />
Beirats von <strong>PwC</strong>.<br />
Poolverträge sichern bei Kapitalgesellschaften<br />
Vorteile bei der<br />
Erbschaftsteuer<br />
Kapitalgesellschaften sind gegenüber Personengesellschaften<br />
bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich benachteiligt.<br />
Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />
vererbt oder verschenkt, spielt die Höhe<br />
der Beteiligung des Erblassers beziehungsweise Schenkers<br />
für die Erbschaftsteuerbefreiung keine Rolle. Sollen<br />
dagegen GmbH-Anteile, Aktien oder Anteile an<br />
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unentgeltlich<br />
übertragen werden, fordert das aktuelle Erbschaftsteuer<strong>recht</strong><br />
eine Beteiligung des Erblasser/ Schenkers<br />
von mehr als 25 Prozent. Geringere Beteiligungen werden<br />
grundsätzlich in voller Höhe besteuert.<br />
Die im Gesetzgebungsverfahren von Familienunternehmern<br />
durchgesetzte sogenannte Familienkomponente sieht jedoch<br />
vor, dass Aktionäre oder GmbH-Gesellschafter die 25-Prozent-<br />
Hürde des Erbschaftsteuer<strong>recht</strong>s zusammen mit anderen<br />
Gesellschaftern nehmen können, wenn sie sich mittels eines<br />
Poolvertrags aneinander binden. Dieser Poolvertrag kann<br />
entweder als Satzungsregelung oder als selbstständiger Gesellschaftsvertrag<br />
einer Innengesellschaft, wie zum Beispiel einer<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vereinbart werden. Eine<br />
Regelung in der Satzung ist jedoch bei einer Aktiengesellschaft<br />
nicht möglich, da dies der Grundsatz der Satzungsstrenge<br />
gemäß § 23 Absatz 5 Aktiengesetz verbietet.<br />
Inhaltlich muss der Poolvertrag die Gesellschafter dazu verpflichten,<br />
über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie<br />
ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende<br />
Anteilseigner zu übertragen und das Stimm<strong>recht</strong> gegenüber<br />
nicht gebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben.<br />
Doch hier kollidiert das Erbschaftsteuer<strong>recht</strong> mit<br />
Regelungen in anderen Rechtsgebieten. So kann das Gebot der<br />
einheitlichen Verfügung nicht Übergänge von Geschäftsanteilen<br />
von Todes wegen erfassen, da sonst ein Verstoß gegen das<br />
Verbot, bestimmte Verfügungen von Todes wegen zu errichten<br />
oder nicht zu errichten, vorliegen könnte. Sollten durch den<br />
28 <strong>PwC</strong><br />
Vertrag mehr als 30 Prozent der Aktien einer an einer deutschen<br />
Börse notierten Aktiengesellschaft gepoolt werden, so<br />
könnte dies zu einem Pflichtangebot nach §§ 29 ff. Wertpapierhandelsgesetz<br />
und zu weiteren Mitteilungspflichten führen.<br />
Friktionen könnten sich auch aus § 136 Aktiengesetz ergeben:<br />
So darf durch den Poolvertrag das im Aktiengesetz verbriefte<br />
Stimm<strong>recht</strong>sverbot nicht umgangen werden. Ein Poolvertrag<br />
wäre sogar nichtig, wenn sich Aktionäre darin verpflichten, ihr<br />
Stimm<strong>recht</strong> nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder<br />
des Aufsichtsrats auszuüben. Diese <strong>recht</strong>lichen Klippen können<br />
aber bei entsprechender Ausgestaltung des Poolvertrags umschifft<br />
werden.<br />
Schließlich droht bei Abschluss eines Poolvertrags Ungemach<br />
im Hinblick auf die Ertragsteuer. So hat die Finanzverwaltung<br />
bislang noch nicht klargestellt, dass der Abschluss eines<br />
(erbschaftsteuerlich notwendigen) Poolvertrags in Bezug auf<br />
steuerliche Verlustvorträge unbedenklich ist.<br />
Sie sind an Details interessieert? – Bitte rufen Sie Ihren Ansprechpartner<br />
an oder schicken Sie ihm einfach eine Mail.<br />
Dr. Martin Liebernickel<br />
Tel.: +49 711 25034-1807<br />
martin.liebernickel@de.pwc.com<br />
Keine wirtschaftliche Tätigkeit<br />
beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen:<br />
Urteile aus Luxemburg und<br />
München<br />
Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil<br />
vom 27. Oktober 2011 in der Rechtssache GFKL zu der<br />
Frage Stellung genommen, ob der Käufer von zahlungsgestörten<br />
Forderungen eine Dienstleistung an<br />
den Verkäufer der Forderungen erbringt. – Der Bundesfinanzhof<br />
bestätigte darauf in seinem Nachfolgeurteil<br />
vom 26. Januar <strong>2012</strong>: Sowohl der Erwerb von<br />
zahlungsgestörten Forderungen als auch der anschließende<br />
Einzug dieser Forderungen stellen keine wirtschaftliche<br />
Tätigkeit dar. Ein Vorsteuerabzug nach<br />
Paragraf 15 Umsatzsteuergesetz aus Eingangsleistungen<br />
für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug<br />
ist ausgeschlossen.
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … warum im vorliegenden Fall keine steuerpflichtige<br />
Factoringleistung erbracht wurde.<br />
• … welche Auswirkungen diese Urteile auf den<br />
Vorsteuerabzug des Forderungserwerbers haben.<br />
Sachverhalt<br />
Die GFKL Financial Services AG (GFKL) erwarb im Jahr 2004<br />
von einer Bank Grundpfand<strong>recht</strong>e und Forderungen aus 70<br />
gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen im Nennwert<br />
von circa 15,5 Millionen Euro.<br />
In seinem Urteil vom 26. Juni 2003 sah der Europäische<br />
Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache MKG (C-305/01)<br />
einen Forderungskauf unter Übernahme des Ausfallrisikos und<br />
gegen Erhalt einer Gebühr als wirtschaftliche Tätigkeit an. Um<br />
das genannte EuGH-Urteil umzusetzen, erging am 3. Juni 2004<br />
ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das unter<br />
anderem Vorgaben zur Bemessungsgrundlage auch beim Kauf<br />
zahlungsgestörter Forderungen enthielt.<br />
Basierend auf diesem BMF-Schreiben vereinbarten GFKL und<br />
der Forderungsverkäufer einen sogenannten wirtschaftlichen<br />
Nennwert der verkauften Forderungen, der unter Berücksichtigung<br />
eines Zinsanteils (Abzinsung über einen Realisationszeitraum<br />
von drei Jahren) auf rund 8,4 Millionen Euro festgelegt<br />
wurde. Als Kaufpreis wurden etwa acht Millionen Euro vereinbart.<br />
GFKL ging davon aus, beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen<br />
handele es sich um keine steuerpflichtige Leistung<br />
des Käufers an den Verkäufer. Nachdem das Finanzamt zu<br />
einer anderen Auffassung gelangt war, klagte GFKL beim Finanzgericht,<br />
das der Klage stattgab. Basierend auf der Revision<br />
des Finanzamts setzte der Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)<br />
das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Kernfrage zur<br />
Vorabentscheidung vor:<br />
• Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen<br />
aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko<br />
auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche<br />
Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich<br />
der Kaufpreis<br />
– nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung<br />
eines pauschalen Abschlags für die Übernahme<br />
von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst,<br />
– sondern nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten<br />
Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis<br />
zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag<br />
nur untergeordnete Bedeutung zukommt?<br />
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom<br />
27. Oktober 2011<br />
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011<br />
(C-93/10) fest: Im vorliegenden Fall erbrachte GFKL mangels<br />
Entgelt keine Dienstleistung an die Bank und übte somit auch<br />
keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Während sich der Erwerber<br />
in der Rechtssache MKG verpflichtet hatte, Factoringdienstleistungen<br />
an den Veräußerer gegen Erhalt einer Gebühr zu<br />
erbringen, sieht der EuGH in der Rechtssache GFKL in der<br />
Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis kein Entgelt. Die<br />
Differenz ist nach dieser Sichtweise vielmehr der tatsächliche<br />
wirtschaftliche Wert der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer<br />
Übertragung, der durch die Zahlungsstörungen und ein erhöhtes<br />
Ausfallrisiko der Schuldner begründet ist.<br />
Urteil des Bundesfinanzhofs vom<br />
26. Januar <strong>2012</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
Der BFH hat nun in seinem Nachfolgeurteil vom 26. Januar<br />
<strong>2012</strong>, das am 7. März <strong>2012</strong> veröffentlicht wurde (V R 18/08),<br />
bestätigt: Der Erwerb der zahlungsgestörten Forderungen<br />
führt zu keiner steuerpflichtigen Leistung an den Forderungsverkäufer.<br />
Aus dem vereinbarten Abschlag lässt sich nicht ableiten,<br />
dass die Parteien einen Forderungskauf zu einem unter<br />
dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liegenden Kaufpreis<br />
vereinbaren wollten. Die Vereinbarung eines wirtschaftlichen<br />
Werts und des Abschlags erfolgten nur aufgrund der Vorgaben<br />
der Finanzverwaltung in Form des genannten BMF-Schreibens.<br />
Sowohl der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen als auch<br />
der anschließende Einzug dieser Forderungen stellen keine<br />
wirtschaftliche Tätigkeit dar. Ausdrücklich weist der BFH<br />
darauf hin, dass es für die umsatzsteuerliche Behandlung<br />
unerheblich sei, ob nach ertragsteuerlichen Grundsätzen eine<br />
gewerbliche Tätigkeit vorliegt.<br />
Mit Blick auf den Steuerausweis in einer Rechnung und den<br />
Vorsteuerabzug sind im vorliegenden Fall die abschließenden<br />
Feststellungen durch das zuständige Finanzgericht zu treffen.<br />
Der BFH macht jedoch einige grundsätzliche Ausführungen:<br />
Hinsichtlich einer möglicherweise notwendigen Rechnungskorrektur<br />
wird auch die auf einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer<br />
nach § 14 c Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldet.<br />
Eine Rechnungsberichtigung ist nur im Ausstellungsjahr zur<br />
berücksichtigen, wenn sie auch im Ausstellungsjahr erfolgt.<br />
Eine spätere Rechnungsberichtigung wirkt nach § 14 c UStG in<br />
Verbindung mit § 17 Absatz 1 UStG erst für den Besteuerungszeitraum<br />
der Berichtigung, das heißt ohne Rückwirkung auf<br />
den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.<br />
Aufgrund des Verweises auf ein früheres BFH-Urteil scheint<br />
der BFH von einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14 c Absatz<br />
1 UStG auszugehen. Da aber umsatzsteuerlich keine Leis-<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 29
Steuern A bis Z<br />
tung erbracht wurde, stellt sich die Frage, ob nicht ein unbe<strong>recht</strong>igter<br />
Steuerausweis nach § 14 c Absatz 2 UStG vorliegt. In<br />
diesem Fall könnte eine Rechnungsberichtigung in bestimmten<br />
Fällen auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurückwirken, beispielsweise<br />
wenn der Rechnungsempfänger (im vorliegenden<br />
Fall die Bank) keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.<br />
Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG kann der Unternehmer<br />
die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von<br />
einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt<br />
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach der Erläuterung des<br />
BFH ist das Tatbestandsmerkmal „für sein Unternehmen“<br />
gleichgestellt mit der Absicht des Unternehmers, die bezogene<br />
Leistung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, um<br />
entgeltliche Leistungen zu erbringen. Im vorliegenden Fall hat<br />
der Forderungskäufer, in Ermangelung einer wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit, kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aus<br />
Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug.<br />
Das Argument der Klägerin GFKL, durch den Forderungseinzug<br />
eine Einnahmeerzielungsabsicht zu verfolgen,<br />
reicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht<br />
aus. Dafür müssen entgeltliche Leistungen erbracht werden. Es<br />
bedarf also eines Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer<br />
und Leistungsempfänger, das einen unmittelbaren Zusammenhang<br />
zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das<br />
Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. Im Streitfall<br />
ist dieses Kriterium nicht erfüllt, da GFKL mit dem Forderungseinzug<br />
keine Leistung gegenüber einer anderen Person<br />
erbringt und der eingezogene Forderungsbeitrag keinen Entgeltcharakter<br />
aufweist.<br />
Ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe auch nicht aufgrund der<br />
Vorschrift des § 43 Nummer 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.<br />
Nach dieser Vorschrift führen Umsätze von Geldforderungen,<br />
denen zum Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igende<br />
Umsätze zugrunde liegen, nur dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs,<br />
wenn die Eingangsleistungen diesen ausschließlich<br />
zuzurechnen sind (sogenannte Hilfsumsätze). Im vorliegenden<br />
Fall führte der Forderungskäufer aber keine zum<br />
Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igenden Leistungen aus.<br />
Beratungshinweis<br />
Die Urteile des EuGH und des BFH beenden einen langjährigen<br />
Streit zwischen Finanzverwaltung und Praxis über die Anwendung<br />
des MKG-Urteils im Fall von zahlungsgestörten Forderungen.<br />
Das Urteil stellt klar: Der Käufer zahlungsgestörter<br />
Forderungen erbringt keine Dienstleistung an den Verkäufer<br />
und wird auch nicht wirtschaftlich tätig. Insoweit ist der Käufer<br />
kein Unternehmer und nicht zum Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igt.<br />
Diese Feststellungen können in der Praxis Auswirkungen auf<br />
den Leistungsort bei Dienstleistungen haben, die an den Käufer<br />
erbracht werden. Handelt es sich dabei um Leistungen, die<br />
30 <strong>PwC</strong><br />
in die Grundregel des § 3 a UStG fallen, und führt der Käufer<br />
auch keine andere wirtschaftliche Tätigkeit aus, ist nun der § 3<br />
a Absatz 1 UStG anwendbar. Mit anderen Worten: Das Empfängerortprinzip<br />
greift nicht, der Leistungs- und damit der<br />
Besteuerungsort ist nun der Ort des Leistungserbringers.<br />
Während das Urteil Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche<br />
Behandlung auf Ebene des Forderungserwerbers schafft, bleiben<br />
die entsprechenden Konsequenzen seitens des Forderungsverkäufers<br />
unklar. Dazu gehören unter anderem, wie sich die<br />
umsatzsteuerliche Behandlung der Forderungsveräußerung<br />
darstellt und ob die dem Veräußerer im Zusammenhang mit<br />
der Transaktion entstandene Vorsteuer abzugsfähig ist. Diese<br />
Fragen waren jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<br />
Nach Auffassung der Autoren ist der Verkauf der Forderungen<br />
seitens des Forderungsverkäufers eine steuerfreie<br />
Dienstleistung im Sinne des § 4 Nummer 8 Buchstabe c UStG.<br />
Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten dieses Urteil bei<br />
künftigen Transaktionen berücksichtigen. Für Transaktionen<br />
in der Vergangenheit ist zu entscheiden, ob die Aussagen des<br />
BFH-Urteils angewandt werden sollen – und können. Mit Blick<br />
auf den Steuerausweis bleibt das abschließende Urteil des<br />
Finanzgerichts abzuwarten.<br />
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Sie Ihre Ansprechpartner an oder schreiben ihnen einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Felix Becker Imke Murchner<br />
Tel.: +49 69 9585-6665 Tel.: +49 89 5790-6779<br />
felix.becker@de.pwc.com imke.murchner@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 (C-93/10, GFKL Financial<br />
Services AG)<br />
• EuGH, Urteil vom 26. Juni 2003 (C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring-GmbH)<br />
• BFH, Urteil vom 26. Januar <strong>2012</strong> (V R 18/08)
Schenkungen zwischen Ehegatten:<br />
Möglichkeiten der steuerlichen<br />
Reparatur<br />
Auch Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten<br />
unterliegen der Schenkungsteuer, wenn der persönliche<br />
Freibetrag überschritten wird. Häufig ist dies<br />
den Ehegatten gar nicht bewusst. Sie machen sich beispielsweise<br />
keine Gedanken darüber, wenn Gelder auf<br />
gemeinschaftliche Konten eingezahlt werden.<br />
Je nach Fallkonstellation kann sich hinter der Verschiebung<br />
von Vermögen zwischen Ehegatten eine Schenkung verbergen.<br />
Das Zivil<strong>recht</strong> stellt in § 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
bei Gesamtgläubigern die Vermutung auf, dass beide zu gleichen<br />
Teilen be<strong>recht</strong>igt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
Unproblematisch ist dies, sofern die Einzahlungen eines Ehegatten<br />
auf das Gemeinschaftskonto nur den üblichen Lebensaufwand<br />
der Familie decken sollen.<br />
Anders sieht es jedoch aus, wenn zum Beispiel sehr hohe<br />
Bonuszahlungen eines Ehegatten oder Gewinne aus der Veräußerung<br />
von Vermögensgegenständen, die nur einem der<br />
beiden Ehegatten gehörten, auf einem Gemeinschaftskonto eingehen.<br />
In diesen Fällen ging die Finanzverwaltung bisher in der<br />
Regel von einer Schenkung des Einzahlenden an den anderen<br />
Ehegatten in Höhe der hälftigen Einzahlungssumme aus. Nach<br />
einer Ende April <strong>2012</strong> veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) vom 23. November 2011 (II R 33/10) trifft<br />
allerdings das Finanzamt grundsätzlich die Beweislast für das<br />
Vorliegen einer Schenkung. Das Finanzamt müsse anhand objektiver<br />
Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte<br />
im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und<br />
<strong>recht</strong>lich frei zur Hälfte über das einzahlende Guthaben verfügen<br />
könne. Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung solle insbesondere<br />
die tatsächliche Verwendung des Guthabens auf dem<br />
gemeinsamen Konto entscheidend sein. Auch wenn diese Entscheidung<br />
in vielen Fällen eine große Beweiserleichterung bedeutet,<br />
wird sie in den Fällen nicht weiterhelfen, in denen der<br />
nicht einzahlende Ehegatte häufig auf das Konto zugreift, um mit<br />
diesem Geld eigenes Vermögen zu erwerben. Zumindest in Höhe<br />
dieser Abhebungen sind auf jeden Fall Schenkungen gegeben.<br />
Wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />
leben, sie also nichts Abweichendes vereinbart haben, existiert<br />
eine elegante Möglichkeit, eine entstandene Schenkungsteuerschuld<br />
zum Erlöschen zu bringen: Die Eheleute vereinbaren<br />
notariell Gütertrennung und lösen damit einen Zugewinnausgleichsanspruch<br />
des „ärmeren“ Ehegatten aus. Da es sich dabei<br />
um eine familien<strong>recht</strong>liche Ausgleichsforderung handelt,<br />
unterliegt sie nicht der Schenkungsteuer. Während der Ehe<br />
erfolgte Schenkungen werden auf den Zugewinnausgleichsanspruch<br />
angerechnet und „entfallen“ damit rückwirkend.<br />
Wichtig ist allerdings, dass der Zugewinn auch tatsächlich aus-<br />
geglichen wird. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächliche<br />
Durchführung des Zugewinnausgleichs gegebenenfalls einkommensteuerliche<br />
Konsequenzen haben kann, wenn steuerverhaftete<br />
Vermögensgegenstände übertragen werden müssen.<br />
Im Jahr 2005 hat der BFH bereits entschieden: Den Ehegatten<br />
ist es anschließend wieder unbenommen, in den Güterstand<br />
der Zugewinngemeinschaft zurückzuwechseln, um weiterhin<br />
von der Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung für zukünftige<br />
„einseitige“ Vermögenszuwächse in der Ehe profitieren zu können.<br />
In den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien hat sich die Finanzverwaltung<br />
dieser BFH-Rechtsprechung zur sogenannten<br />
Güterstandsschaukel ausdrücklich angeschlossen.<br />
Ihre Ansprechpartnerin beantwortet Ihre Fragen gern. Bitte rufen<br />
Sie sie an oder schicken Sie Ihr einfach eine E-Mail.<br />
RA StB Sabine Gregier<br />
Tel.: +49 211 981-7394<br />
sabine.gregier@de.pwc.com<br />
Datenspeicherung verfassungsgemäß<br />
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Zuteilung<br />
der Identifikationsnummer und die dafür beim Bundeszentralamt<br />
für Steuern erfolgte Datenspeicherung<br />
sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn das sei<br />
durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls<br />
ge<strong>recht</strong>fertigt.<br />
Die Steuer-Identifikationsnummer wird seit August 2008 vom<br />
Bundeszentralamt für Steuern an alle Einwohner versandt.<br />
Hierzu erhält das Bundeszentralamt von allen Meldebehörden<br />
elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben<br />
werden auch lohnsteuererhebliche Daten, wie etwa Religionszugehörigkeit,<br />
Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten<br />
und Kinder, mit ihrer Identifikationsnummer gespeichert.<br />
Jetzt sah eine Steuerpflichtige die Finanzverwaltung hier auf dem<br />
Pfad der Verfassungswidrigkeit und klagte deshalb vor dem Bundesfinanzhof.<br />
Ohne Erfolg. Die Zuteilung der Identifikationsnummer<br />
und die Datenspeicherung sind danach<br />
verfassungsgemäß.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 18. Januar <strong>2012</strong> (II R 49/10)<br />
Steuern A bis Z<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 31
Recht aktuell<br />
EuGH verneint Auskunftsanspruch<br />
eines abgelehnten Bewerbers<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom<br />
19. April <strong>2012</strong> (C-415/10), dass ein Bewerber im Fall seiner<br />
Ablehnung grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft habe,<br />
warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. In dem zu<br />
entscheidenden Fall bewarb sich eine Frau mittleren Alters und<br />
russischer Herkunft zweimal auf eine ausgeschriebene Stelle<br />
und wurde beide Male, ohne die Angabe der Gründe für die<br />
Ablehnung, nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die<br />
Klägerin war der Auffassung, dass sie die Anforderungen für<br />
die betreffende Stelle erfüllt habe und wegen ihres Geschlechts,<br />
ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft unge<strong>recht</strong>fertigt<br />
benachteiligt worden sei. Sie klagte gegen den<br />
potenziellen Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz<br />
wegen Diskriminierung sowie auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen<br />
des eingestellten Bewerbers. Der EuGH hat entschieden,<br />
dass die Klägerin die Auskunft ihres potenziellen Arbeitgebers<br />
nicht erzwingen kann. Zudem trage, wer sich als Bewerber<br />
im Einstellungsverfahren unmittelbar oder mittelbar<br />
benachteiligt wähnte, im Gerichtsverfahren hierfür nach § 22<br />
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz die Beweislast.<br />
Allerdings, so der EuGH, habe das befasste Gericht nicht nur<br />
darauf abzustellen, was der Bewerber zur Benachteiligung<br />
vorbringen könne, sondern die Gesamtsituation zu berücksichtigen.<br />
Dazu gehöre auch das Verhalten der Gegenpartei.<br />
Verweigere die Gegenpartei – wie im vorliegenden Fall – vollständig<br />
zu begründen, weshalb sie den unstreitig geeigneten<br />
Bewerber abgelehnt habe, könne dies auf eine mittelbare<br />
Diskriminierung hindeuten.<br />
Zur Beschwerdefrist nach Allgemeinem<br />
Gleichbehandlungsgesetz<br />
Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz aus dem<br />
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat ein Bewerber<br />
innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Absatz 4 AGG geltend<br />
zu machen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG) mit Urteil vom 15. März <strong>2012</strong> (8 AZR 160/11). In dem<br />
dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt lud ein Bundesland<br />
einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch<br />
ein, obwohl es nach § 82 Sozialgesetzbuch IX<br />
dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Frist zur Geltendmachung<br />
der Ansprüche beginne, sobald der Bewerber von den Tatsachen<br />
Kenntnis erlange, die ihn seiner Auffassung nach benachteiligten.<br />
Vorliegend sei der Erhalt des Ablehnungsschreibens<br />
als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung zu<br />
werten gewesen und die Geltendmachung der Ansprüche<br />
daher verspätet.<br />
32 <strong>PwC</strong><br />
Staffelung der Urlaubstage nach<br />
Lebensalter verstößt gegen Diskriminierungsverbot<br />
In einem Urteil vom 20. März <strong>2012</strong> entschied das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG): Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach<br />
dem Lebensalter gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Tarifvertrag des<br />
öffentlichen Dienstes (Allgemeiner Teil, TVöD-AT) benachteiligt<br />
Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, und verstößt damit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.<br />
Für Beschäftigte nach dem TVöD erhöhen sich die<br />
Urlaubstage mit den Lebensjahren. Eine Arbeitnehmerin im öffentlichen<br />
Dienst wollte festgestellt haben, dass ihr schon vor<br />
ihrem 40. Geburtstag die volle Anzahl der Urlaubstage zugestanden<br />
hätte. In seiner Revisionsentscheidung stimmte das<br />
BAG dem zu. Ein legitimes Ziel für die Benachteiligung jüngerer<br />
Arbeitnehmer konnte das BAG nicht erkennen. Insbesondere<br />
steige das Erholungsbedürfnis der Arbeitnehmer ab dem<br />
30. beziehungsweise 40. Lebensjahr nicht, sobald sie ein weiteres<br />
Lebensjahrzehnt vollendet hätten.<br />
Abzuwarten bleibt, ob das BAG ein gesteigertes Erholungsbedürfnis<br />
und damit ein legitimes Ziel für eine Ungleichbehandlung<br />
ab einem höheren Alter (beispielsweise ab dem 50.<br />
Lebensjahr) anerkennt.<br />
Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an<br />
oder schicken Sie ihnen einfach eine E-Mail.<br />
Nina Stößel<br />
Tel.: +49 40 6378-2821<br />
nina.stoessel@de.pwc.com<br />
Dirk Kohlenberg<br />
Tel.: +49 40 6378-2370<br />
dirk.kohlenberg@de.pwc.com
Länder<br />
Länderreport<br />
Italien<br />
Beihilfe zum wirtschaftlichen<br />
Wachstum<br />
Mit dem Gesetzes-Dekret 201/<strong>2012</strong> vom 6. Dezember<br />
<strong>2012</strong> führte der italienische Staat Maßnahmen zum<br />
Wirtschaftswachstum ein, um der Wirtschaftskrise<br />
entgegenzuwirken. Eine dieser Maßnahmen, die<br />
Beihilfe zum wirtschaftlichen Wachstum („aiuto alla<br />
crescita economica“, ACE), zielt darauf, die Eigenkapitalbildung<br />
in den italienischen Unternehmen zu<br />
stimulieren. Das ACE-Regime erlaubt einen fiktiven<br />
Zinsabzug auf Eigenkapitalmehrung und gilt als eine<br />
der wenigen reellen Maßnahmen zur Förderung der<br />
italienischen Unternehmen. Parallelen zum belgischen<br />
System des fiktiven Eigenkapitalzinsabzugs<br />
(„notional interest deduction“) sind dabei unübersehbar.<br />
Das Gesetzes-Dekret verfügt auch mittels<br />
Ministerialdekret detaillierte Bestimmungen zu<br />
seiner Ausführung. Über die wichtigsten Aussagen,<br />
dieser Verfügung, die am 14. März <strong>2012</strong> erlassen<br />
wurde, informiert Sie der aktuelle Beitrag.<br />
Kurzübersicht<br />
• Fiktive Zinsen können steuerlich in Ansatz gebracht werden,<br />
soweit das Eigenkapital im Vergleich zu dem am 31. Dezember<br />
2010 ausgewiesenen erhöht ist.<br />
• Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist der erste Bilanzstichtag<br />
nach dem 31. Dezember 2010 maßgeblich.<br />
• Für die Jahre 2011, <strong>2012</strong> und 2013 wird der fiktive Zinsabzug<br />
auf drei Prozent festgesetzt.<br />
• Für die Jahre ab 2013 wird der Zinssatz (unter Bemessung<br />
der italienischen Staatsanleihen) per Rechtsverordnung<br />
durch das Finanzministerium erneut festgesetzt werden.<br />
Aktuelles aus<br />
Mittel- und Osteuropa<br />
EU kompakt<br />
Grundzüge<br />
In Italien ansässige Unternehmen und italienische Betriebsstätten<br />
ausländischer Unternehmen können von dem zu ver<strong>steuern</strong>den<br />
Gewinn (nach Abzug der steuerlichen Verluste der<br />
Vorjahre) fiktive Zinsen absetzen. Bemessungsgrundlage des<br />
Zinsabzugs bilden Eigenkapitalmehrungen ab dem Wirtschaftsjahr<br />
2011, wobei für inländische Betriebstätten das<br />
Dotationskapital maßgeblich ist, das in der Steuererklärung<br />
ausgewiesen wurde.<br />
Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein positiver<br />
zu be<strong>steuern</strong>der Gewinn im Jahr erwirtschaftet wird. Ein gegebenenfalls<br />
nicht genutzter Zinsabzug des betreffenden Jahres<br />
kann ohne zeitliche Beschränkung vorgetragen und in den Folgejahren<br />
genutzt werden. Gehört eine ACE-fähige Gesellschaft<br />
einem Organkreis an, kann dieser von ihr nicht genutztes ACE-<br />
Volumen zum Abzug bringen.<br />
Der Zinsabzug wird nur für Zwecke der italienischen Körperschaftsteuer<br />
(IRES) oder Einkommensteuer (IRPEF) angewandt.<br />
Basierend auf dem derzeitigen Körperschaftsteuersatz<br />
von 27,5 Prozent beträgt der effektive Steuervorteil für Körperschaften<br />
oder deren Betriebsstätten derzeit jährlich 0,825 Prozent<br />
der Eigenkapitalerhöhung. Bei Gesellschaften, die im<br />
Energiewirtschaftsbereich tätig sind, erhöht sich der Steuervorteil<br />
auf circa 1,14 Prozent, da deren Steuersatz 38 Prozent<br />
beträgt.<br />
Zinssatz<br />
Der anzuwendende Zinssatz wird vom italienischen Finanzministerium<br />
jährlich festgesetzt und orientiert sich an der durchschnittlichen<br />
Vergütung der Staatsanleihen. Er kann um bis zu<br />
weitere drei Prozent im Vergleich zu diesen Schuldverschreibungen<br />
erhöht werden. Für die Jahre 2011, <strong>2012</strong> und 2013<br />
wurde der Zinssatz bereits auf drei Prozent festgelegt.<br />
Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />
in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />
Bestellung<br />
E-Mail:<br />
celina.maciejewski@de.pwc.com<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 33
Länder<br />
Berechnung des fiktiven Zinsabzugs<br />
Maßgeblich für die Berechnung des Zinsabzugs sind Eigenkapitalmehrungen<br />
ab dem 1. Januar 2011. In die Berechnung der<br />
Kapitalzuführung wird auch der erwirtschaftete Gewinn des<br />
Jahres 2010 einbezogen, soweit er als Gewinnrücklage thesauriert<br />
bleibt. Unterjährige Eigenkapitalmehrungen werden zeitanteilig<br />
(pro rata) erfasst.<br />
Eingeschränkte Nutzbarkeit für Verlustgesellschaften<br />
Die Eigenkapitalzuführung des betreffenden Jahres wird der<br />
Höhe nach derart begrenzt, dass die für die Berechnung des<br />
fiktiven Zinsabzugs herangezogene Kapitalzuführung nicht das<br />
am Ende des Wirtschaftsjahrs bestehende Eigenkapital überschreiten<br />
kann. Die Vorschrift ist besonders für Verlustgesellschaften<br />
relevant: Hat eine Gesellschaft mit beispielsweise<br />
25.000 Euro Kapitalausweis am 1. Januar Verluste in Höhe von<br />
einer Million Euro und gleicht der Gesellschafter diese aus,<br />
wird für Zwecke des ACE keine Eigenkapitalzuführung von<br />
einer Million Euro berücksichtigt, sondern nur von 25.000<br />
Euro.<br />
In die Eigenkapitalzuführung einzubeziehende<br />
Bestandteile<br />
• In diese Rubrik gehören stehen gelassene Gewinne, soweit<br />
sie hätten ausgeschüttet werden können.<br />
• Einzubeziehen sind auch Kapitalerhöhung und Bareinlagen,<br />
die in das Eigenkapital gebucht werden (darunter fallen zum<br />
Beispiel auch Einlagen, die zur Deckung von Verlusten dienen).<br />
• Aus dem Bereich Sacheinlagen zählen nur die Forderungsverzichte<br />
seitens des Gesellschafters dazu.<br />
Eigenkapitalminderungen<br />
Abzugsposten bilden sämtliche Rückführungen von Eigenkapital<br />
an den Gesellschafter, wobei auch sämtliche Handlungen<br />
einzubeziehen sind, die darauf ausgerichtet sind, der Gesellschaft<br />
Eigenkapital zu entziehen.<br />
Missbrauchsregelungen<br />
Der italienische Gesetzgeber hat spezifische Vorschriften zur<br />
Missbrauchsbekämpfung im Rahmen des ACE-Regimes vorgesehen,<br />
die zur Nichtanerkennung folgender Transaktionen<br />
oder Handlungen führen:<br />
• Einlagen einer Gesellschaft in beherrschte Unternehmen<br />
führen nicht dazu, dass sowohl Mutter- als auch die beherrschte<br />
Gesellschaft den Abzug nach ACE geltend machen<br />
kann.<br />
34 <strong>PwC</strong><br />
• Wird die Eigenkapitalmehrung für einen Erwerb von Anteilen<br />
an beherrschten Konzernunternehmen verwendet,<br />
erhöht sie das ACE-Volumen nicht; Entsprechendes gilt für<br />
den Erwerb von Geschäftsbetrieben oder Teilbetrieben von<br />
Konzernunternehmen.<br />
– Nicht berücksichtigt werden auch Einlagen von ausländischen<br />
Unternehmen in ein inländisches Unternehmen,<br />
wenn das ausländische Unternehmen seinerseits von<br />
einem italienischen Unternehmen beherrscht wird.<br />
– Nicht angerechnet werden Einlagen von ausländischen<br />
Gesellschaftern, die ihren Sitz in Niedrigsteuerländern<br />
haben (Black-List-Länder).<br />
– Verboten ist schließlich auch die Verwendung der Eigenkapitalmehrung<br />
zur Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen,<br />
die abhängig sind oder gemeinsam von einem<br />
Unternehmen beherrscht werden.<br />
Die Regelungen des Ministerialdekrets haben ein gemeinsames<br />
Ziel: Sie wollen verhindern, dass das ACE-Regime dazu missbraucht<br />
wird, mittels einer Eigenkapitalzuführung (etwa in<br />
Gestalt einer Geldeinlage) eine mehrfache Nutzung des fiktiven<br />
Zinsabzugs zu erreichen (Vervielfältigung der steuerlichen<br />
Vorteile).<br />
Fiktiver Zinsabzug und Zinsschranke<br />
Der fiktive Zinsabzug unterliegt nicht der Zinsschranke. Diese<br />
ist vergleichbar mit der deutschen Zinsschranke und sieht vereinfacht<br />
dargestellt Folgendes vor: Zinsaufwendungen sind,<br />
abzüglich der Zinserträge, nur in Höhe von 30 Prozent des<br />
Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen<br />
und immaterielle Vermögensgegenstände abzugsfähig.<br />
Sollten beispielsweise Zinsaufwendungen auf Gesellschafterdarlehen<br />
unter die Zinsschranke fallen und daher nicht<br />
abzugsfähig sein, sollte in Einzelfällen geprüft werden, ob es<br />
sinnvoll wäre, eine Eigenkapitalzuführung vorzunehmen, statt<br />
die Gesellschaft über Fremdkapital zu finanzieren. Ebenso ist<br />
es in diesen Fällen vorteilhaft, bestehende Finanzierungen in<br />
Eigenkapital umzuwandeln.<br />
ACE-Regime und steuerliche Verluste<br />
Der fiktive Zinsabzug generiert keine steuerlichen Verluste,<br />
sondern wird maximal in Höhe der positiven steuerlichen<br />
Bemessungsgrundlage (vor ACE) abgezogen. Ein verbleibender<br />
Zinsabzug kann in die Folgejahre vorgetragen werden.<br />
Die italienischen Regelungen zur Mindestbesteuerung sehen<br />
vor, dass Vorjahresverluste nur zu 80 Prozent des zu be<strong>steuern</strong>den<br />
Gewinns angesetzt werden können. Der fiktive Zinsabzug<br />
kommt erst nach Nutzung der Verlustvorträge zur Anwendung.<br />
Praktisch heißt das etwa bei Verlustvorträgen und einem Einkommen<br />
vor Verlustnutzung von beispielsweise 100: Im ersten<br />
Schritt können Verluste in Höhe von 80 genutzt werden. Im
Italy: Notional Interest Deduction Regulations<br />
In a decree dated March 14, <strong>2012</strong> the Italian Ministry of<br />
Finance – as a new incentive to spur investment – introduced<br />
regulations on the Notional Interest Deduction<br />
(NID), also known as Allowance for Corporate Equity, or<br />
ACE. Italian resident companies and Italian permanent<br />
establishments of non-resident companies may deduct<br />
from their net tax base a notional interest computed on<br />
the new equity, i.e. the amount of increase in equity over<br />
a 2010 base equity amount. For permanent establishments<br />
the equity equals the free capital as determined<br />
for tax. For the first three fiscal years (i.e., 2011, <strong>2012</strong>,<br />
and 2013) the NID is set at three per cent. For subsequent<br />
years it will be based on the Italian public debt<br />
securities’ average return with increases to account for<br />
the risk component. The new equity equals any increase<br />
over the equity at the end of the fiscal year in progress at<br />
December 31, 2010. The latter amount does not include<br />
any profits from that year. Under the new regulations,<br />
the new equity can be calculated based on certain<br />
upward and downward adjustments after 2010. These<br />
would comprise cash contributions (upward adjustments)<br />
and shareholder distributions or certain transactions<br />
under the anti-avoidance provisions (downward<br />
adjustments) – to name few. Under no circumstances,<br />
however, must the new equity exceed the company’s<br />
equity at the end of the given fiscal year. The NID is not<br />
subject to the Italian Interest Limitation regulation. It is<br />
also not included when computing income of foreign<br />
controlled companies under the controlled foreign<br />
corporation (CFC) rules.<br />
Overall, the new ACE will clearly influence multinational<br />
corporations in their efforts to refinance investments in<br />
Italy. (MH)<br />
zweiten Schritt können die verbleibenden 20 über den fiktiven<br />
Zinsabzug nach ACE gemindert und im besten Falle vollständig<br />
neutralisiert werden, sodass sich ein zu ver<strong>steuern</strong>des Einkommen<br />
von null ergibt.<br />
Grundsätzliche Vorteile des italienischen<br />
ACE-Regimes im Überblick<br />
Als besondere Vorteile des italienischen ACE-Regimes können<br />
die folgenden Aspekte aufgeführt werden:<br />
• Im Vergleich zu anderen Finanzierungsgestaltungen (zum<br />
Beispiel hybride Finanzierungsinstrumente) bietet die<br />
Nutzung des ACE-Regimes einen sehr sicheren und konservativen<br />
Ansatz zur steueroptimierten Konzerninnenfinanzierung.<br />
• Der fiktive Zinsabzug unterliegt nicht der in Italien geltenden<br />
Zinsschranke.<br />
• Anders als Regelungen zur Mindestbesteuerung, nach denen<br />
Verlustvorträge das Einkommen nur zu 80 Prozent mindern<br />
können, unterliegt der fiktive Zinsabzug keinen derartigen<br />
Beschränkungen.<br />
• Der fiktive Zinsabzug kann ohne zeitliche Befristung vorgetragen<br />
werden.<br />
Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie<br />
bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Estland<br />
Giovanni Consiglio<br />
Tel.: +49 89 5790-6296<br />
Claus Herrmann<br />
Tel.: +39 29160-5425<br />
Länder<br />
Umsatz- und Körperschaftsteuer bei Rechnungen, die<br />
nicht vom tatsächlichen Verkäufer ausgestellt wurden<br />
Am 1. Februar <strong>2012</strong> verkündete das oberste Gericht eine Entscheidung<br />
im Fall 3-3-1-60-11 zum Vorsteuerabzug und der<br />
Nichtabzugsfähigkeit von Kaufpreiszahlungen als betrieblich<br />
veranlasste Aufwendungen in Fällen, in denen Rechnungen<br />
nicht durch den tatsächlichen Verkäufer ausgestellt wurden.<br />
Im entschiedenen Fall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />
des Unternehmens Tolmet Eesti OÜ, das im Bereich der<br />
Metallschrottverwertung tätig ist, festgestellt: Die nach einem<br />
Ankauf in der Rechnung ausgewiesene Person konnte nicht der<br />
tatsächliche Verkäufer der Waren gewesen sein. Tolmet Eesti<br />
OÜ konnte im anschließenden Verfahren weder das Gegenteil<br />
noch den entlastenden Umstand beweisen, dass es den angekauften<br />
Schrott in gutem Glauben von der in der Rechnung<br />
ausgewiesenen Person gekauft hatte.<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 35
Länder<br />
Das Gericht entschied: In diesem Fall<br />
kann das Unternehmen weder den Vorsteuerabzug<br />
noch den Abzug geleisteter<br />
Zahlungen als betrieblich veranlasste<br />
Aufwendungen geltend machen. Für körperschaftsteuerliche<br />
Zwecke könnten<br />
solchen Zahlungen generell nicht als geschäftliche<br />
Ausgaben behandelt werden<br />
und würden damit der Besteuerung (gegebenenfalls<br />
als verdeckte Gewinnausschüttung)<br />
unterliegen.<br />
Das Gericht urteilte ferner: In Fällen, in<br />
denen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte<br />
für die Annahme eines<br />
Warenkaufs von Einzelpersonen und der<br />
tatsächlichen Preiszahlung existierten,<br />
soll zumindest ein Teil der Zahlung als<br />
betrieblich veranlasst gelten. Wie hoch<br />
dieser Anteil sei, solle im Rahmen des<br />
pflichtgemäßen Ermessens durch die<br />
Steuerbehörden bestimmt werden. Falls<br />
der so bestimmte Kaufpreis geringer sei<br />
als die in den Konten verzeichnete Zahlung,<br />
solle die Differenz als verdeckte<br />
Gewinnausschüttung behandelt werden<br />
und insoweit das zu ver<strong>steuern</strong>de Einkommen<br />
nicht mindern.<br />
(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />
Villi Töntson<br />
Tel.: +372 6141-816<br />
Rumänien<br />
Klarstellungen bezüglich der<br />
steuerlichen Verpflichtungen für<br />
Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit<br />
Am 22. Februar <strong>2012</strong> veröffentlichte die<br />
Verwaltung eine Anweisung zur Besteuerung<br />
von Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit. Die Anweisung bringt Klarheit<br />
über zu leistende Steuervorauszahlungen<br />
für bestimmte Einkünfte aus selbstständiger<br />
Arbeit im Zusammenhang mit<br />
neuen Regelungen des Zivil<strong>recht</strong>s, die<br />
seit 1. Oktober 2011 anzuwenden sind.<br />
Die Verwaltung stellt klar: Steuerpflichtige,<br />
die Einkünfte aus selbstständiger<br />
Arbeit als freie Mitarbeiter, im Rahmen<br />
von Einzel- oder Familienunternehmen<br />
oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Freiberufler<br />
erzielen, müssen auch weiterhin<br />
36 <strong>PwC</strong><br />
vierteljährliche Steuervorauszahlungen<br />
auf Grundlage des Nettoeinkommens aus<br />
dem letzten Jahr oder des voraussichtlichen<br />
Einkommens des laufenden Jahres<br />
leisten. Im Gegenzug sind solche Steuerpflichtigen<br />
nicht verpflichtet, Quellensteuer<br />
in Höhe von zehn Prozent auf<br />
erhaltene Zahlungen abzuführen. Dieselben<br />
Regelungen gelten auch für Einkünfte<br />
aus Vermietung und<br />
Verpachtung, die die vorgenannten Steuerpflichtigen<br />
erzielen.<br />
(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />
Maxim Banaga<br />
Tel.: +373 2223-8122<br />
Russland<br />
Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Russland und Zypern<br />
endlich ratifiziert<br />
Das Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(DBA) zwischen Russland<br />
und Zypern, das bereits am 7. Oktober<br />
2010 in Nikosia unterzeichnet worden<br />
war, ist am 15. Februar <strong>2012</strong> endlich von<br />
der russischen Duma ratifiziert worden<br />
(Zypern hatte das Protokoll bereits im<br />
August 2011 ratifiziert). Dieses Protokoll<br />
wird ab dem Jahr 2013 gelten. Nachfolgend<br />
ein Überblick über die wichtigsten<br />
Regelungen, die ab 2013 gelten sollen:<br />
Keine Änderung der Quellensteuersätze<br />
Eine der vorteilhaftesten und auch wesentlichsten<br />
Regelungen des DBA sind<br />
die günstigen Quellensteuersätze für<br />
grenzüberschreitende Zahlungen von<br />
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.<br />
Die Geschäftswelt begrüßt die positive<br />
sowie wichtige Entscheidung, die<br />
aktuellen Quellensteuersätze nicht zu<br />
ändern: Diese lauten nach wie vor wie<br />
folgt:<br />
Dividenden: fünf Prozent/<br />
zehn Prozent<br />
Zinsen: null Prozent<br />
Lizenzgebühren: null Prozent<br />
Der Quellensteuersatz von zehn Prozent<br />
bei Direktinvestitionen in das Kapital<br />
eines russischen Unternehmens bis zu<br />
einer Summe von 100.000 US-Dollar<br />
wurde geändert. Ab jetzt wird der zehnprozentige<br />
Satz bei einer Direktinvestition<br />
von unter 100.000 Euro angewandt.<br />
Neue Definition von Dividenden<br />
Das Protokoll stellt klar: Ausschüttungen<br />
aus Investmentfonds und ähnlichen kollektiven<br />
Anlageinstrumenten unterliegen<br />
dem normalen Quellensteuersatz für<br />
Dividenden, also fünf beziehungsweise<br />
zehn Prozent. Dadurch ist die bislang bestehende<br />
Unsicherheit bei der Anwendung<br />
der Quellensteuersätze auf solche<br />
Ausschüttungen beseitigt worden. Die<br />
Definition der Dividenden wurde ebenfalls<br />
um den Bereich der Ausschüttungen<br />
aus Anteilen in Form von Hinterlegungsscheinen<br />
erweitert.<br />
Neue Definition von Zinsen<br />
Die angepasste Definition von Zinsen regelt<br />
unter anderem: Der Begriff „Zinsen“<br />
deckt auch Einkommen aus Forderungen<br />
jeglicher Art ab. Dabei ist es irrelevant,<br />
ob diese Forderungen mit einer Hypothek<br />
besichert sind oder nicht und ob es<br />
ein Recht auf Gewinnbeteiligung gibt<br />
oder nicht. Strafgebühren für verspätete<br />
Zahlungen sowie Zinsen, die aufgrund<br />
anderer Regelungen wieder als Dividenden<br />
eingestuft wurden, sind in der Definition<br />
nicht enthalten. Sämtliche Zinsen,<br />
die durch die russischen Finanzbehörden<br />
als Dividenden eingestuft wurden (etwa<br />
aufgrund russischer Regelungen zur<br />
Unterkapitalisierung), unterliegen den<br />
Quellensteuersätzen für Dividenden.<br />
Informationsaustausch<br />
Dieser Artikel des DBA wurde in Einklang<br />
mit Artikel 26 des Musterabkommens<br />
der Organisation für wirtschaftliche<br />
Zusammenarbeit und Entwicklung<br />
(OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
von Einkommen und Vermögen<br />
überarbeitet und spiegelt die Änderungen<br />
wider, die bereits 2008 in der<br />
zypriotischen Steuergesetzgebung eingeführt<br />
wurden. Die Änderungen sollen zu<br />
einer Anpassung an die OECD-Standardrichtlinien,<br />
zu steuerlicher Transparenz<br />
und zu einem verbesserten Informationsaustausch<br />
über steuerliche Angelegenheiten<br />
führen.
Beschränkung der Vorteile aus dem<br />
Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Die eingeführte Beschränkung der Vorteile<br />
wird auf in Russland oder Zypern<br />
verbundene Unternehmen nicht angewandt.<br />
Die Beschränkung der Vorteile<br />
gilt für russische oder zypriotische Steueransässige<br />
(keine Unternehmen), die in<br />
keinem der beiden Staaten registriert<br />
sind, nur für den Fall, dass sich die Steuerbehörden<br />
der beiden Länder einig sind<br />
bezüglich des Hauptzwecks beziehungsweise<br />
einem der Hauptzwecke der Unternehmen:<br />
sich Vorteile aus dem DBA zu<br />
verschaffen.<br />
Andere Änderungen<br />
Das DBA führt eine Erklärung der sogenannten<br />
Tiebreaker-Klausel hinsichtlich<br />
des Wohnsitzes ein, sodass die russischen<br />
und zypriotischen Steuerbehörden<br />
in Fällen, in denen die tatsächliche Verwaltung<br />
nicht bestimmt werden kann,<br />
sich untereinander beraten und diesbezüglich<br />
abstimmen können. Das DBA<br />
erweitert die Definition der Betriebsstätte,<br />
um Tätigkeiten eines Unternehmens<br />
durch Leistungen von Einzelpersonen<br />
in dem anderen Land für mehr als<br />
183 Tage in einem Zeitraum von zwölf<br />
Monaten abzudecken. Hinzu kommen<br />
bestimmte spezielle Kriterien, die erfüllt<br />
sein müssen, bevor solche Leistungen zu<br />
der Entstehung einer Betriebsstätte in<br />
dem anderen Land führen.<br />
Einkommen aus internationalem Verkehr<br />
unterliegt der Besteuerung in dem Land,<br />
in dem der tatsächliche Verwaltungssitz<br />
der Person liegt, die das Einkommen erlangt.<br />
Weiterhin wurde klargestellt, dass Einkommen<br />
aus Immobilienfonds oder ähnlichen<br />
kollektiven Anlageinstrumenten<br />
nach Artikel 6 DBA als „Einkommen aus<br />
Immobilien“ behandelt wird und der<br />
Besteuerung in dem Land unterliegt, in<br />
dem sich die Immobilien befinden.<br />
Regelungen wirksam ab 2017 –<br />
Kapitalgewinne<br />
Grundsätzlich unterliegen Kapitalgewinne<br />
aus der Veräußerung von Anteilen<br />
dem exklusiven Besteuerungs<strong>recht</strong> des<br />
Ansässigkeitsstaats des Veräußerers.<br />
Eine wichtige Änderung betrifft die Veräußerung<br />
durch einen Ansässigen eines<br />
Landes mit Anteilen an Unternehmen,<br />
die einen beträchtlichen Teil ihres Werts<br />
(über 50 Prozent) im anderen Land herleiten.<br />
In diesem besonderen Fall hat das<br />
Land, in dem sich die Immobilien befinden,<br />
ebenfalls ein Recht, den Gewinn zu<br />
be<strong>steuern</strong>, der aus der Veräußerung resultiert.<br />
Diese Änderung steht im Einklang<br />
mit dem OECD-Musterabkommen<br />
zur Vermeidung von Doppelbesteuerung<br />
von Einkommen und Vermögen. – Dabei<br />
sind folgende Vorgaben zu beachten:<br />
• Die Änderung wird vier Jahre nach<br />
dem Wirksamwerden des Protokolls in<br />
Kraft treten.<br />
• Das exklusive Besteuerungs<strong>recht</strong> verbleibt<br />
beim Ansässigkeitsstaat des Veräußerers,<br />
falls<br />
– die Veräußerung die Kriterien für<br />
eine Unternehmensumstrukturierung<br />
erfüllt<br />
– oder die veräußerten Anteile an<br />
einer anerkannten Börse notiert sind<br />
– oder der Veräußerer eine Rentenversicherung,<br />
eine Altersvorsorge oder<br />
die Registrierung einer der beiden<br />
Staaten ist.<br />
Wird Zypern aus der „schwarzen<br />
Liste“ gestrichen?<br />
Die Ratifizierung sollte dazu führen, dass<br />
Zypern von der sogenannten schwarzen<br />
Liste gestrichen wird. Das würde bedeuten:<br />
Der Null-Körperschaftsteuersatz<br />
würde auf Dividenden angewendet werden,<br />
die in Russland aus zypriotischen<br />
Quellen erhalten wurden.<br />
Nächste Schritte<br />
Eine weitere beträchtliche Änderung ist<br />
die geplante Besteuerung von Umsätzen<br />
aus Aktien, die nicht an der Börse zugelassen<br />
sind; Steuerpflichtigen wurde eine<br />
Schonfrist von vier Jahren eingeräumt.<br />
Mit Beginn des Jahres 2017 werden Einkünfte<br />
zypriotischer Unternehmen aus<br />
dem Verkauf von Anteilen an russischen<br />
Unternehmen, die russische Immobilien<br />
besitzen, in Russland versteuert.<br />
Der Ratifizierung des Protokolls zum<br />
DBA mit Zypern könnten bald auch die<br />
Ratifizierungen weiterer Protokolle zu<br />
den DBA mit der Schweiz und Luxemburg<br />
folgen.<br />
(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />
Aktuell, informativ und interaktiv:<br />
die <strong>PwC</strong>-<strong>Blogs</strong>.<br />
Tanja Galander<br />
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Slowakei<br />
Erneute Verschiebung der Pflicht<br />
zur elektronischen Einreichung<br />
von Unterlagen<br />
Nach den neuen Regelungen des Steuerverwaltungsgesetzes<br />
müssen alle Steuerpflichtigen,<br />
die entweder umsatzsteuerpflichtig<br />
sind oder im Besteuerungsverfahren<br />
durch Steuerberater, Rechtsanwälte<br />
oder andere Personen vertreten<br />
werden, Unterlagen bei den Steuer- oder<br />
Zollbehörden in elektronischer Form einreichen.<br />
Ursprünglich sollte diese Vorschrift<br />
am 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft treten,<br />
allerdings wurde die Einführung bereits<br />
einmal auf den 1. April <strong>2012</strong> verschoben.<br />
Nach Verstreichen dieser Frist hat<br />
das slowakische Parlament nunmehr<br />
eine erneute Verschiebung bis 1. Januar<br />
2013 verabschiedet. Die entsprechende<br />
Gesetzesänderung muss derzeit allerdings<br />
noch vom Präsidenten unterzeichnet<br />
werden.<br />
Tomas Alaxin<br />
Tel.: +421 259 350-664<br />
Länder<br />
Nutzen Sie das Wissen der Experten.<br />
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und mit den <strong>PwC</strong>-Experten aus.<br />
Russland-Blog:<br />
http://blogs.pwc.de/russland-news<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 37
Ticker<br />
Steuern & Recht: die Seite für alle Steuerfragen<br />
In allen Phasen des wirtschaftlichen Handelns spielen Steuerfragen eine wichtige<br />
Rolle. Die Quellen des Steuer<strong>recht</strong>s sind mannigfaltig, international vor allem durch<br />
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und im Inland durch Verfügungen<br />
der Finanzverwaltung sowie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt.<br />
Umfassend und aktuell stellt Ihnen <strong>PwC</strong> deshalb die erforderlichen Informationen<br />
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zur Verfügung. Neben aktuellen Steuernachrichten, Newslettern und Publikationshinweisen<br />
erläutern die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> Handlungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
für Unternehmen.<br />
Ihr Link zur deutschen Seite<br />
http://tax-news.pwc.de/<strong>steuern</strong>-und-<strong>recht</strong>/<br />
Ihr Link zur englischen Seite<br />
http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/<br />
Statutes<br />
Cases<br />
Decrees<br />
38 <strong>PwC</strong><br />
Tax & Legal News<br />
BFH – kurz und knapp<br />
Abschreibungsbeginn bei Windrädern<br />
Bei einem Windpark sind einerseits jede<br />
einzelne Windkraftanlage einschließlich<br />
des dazugehörigen Transformators und<br />
der verbindenden Verkabelung, andererseits<br />
die externe Verkabelung und die Zuwegung<br />
im Regelfall ein jeweils eigenständiges<br />
Wirtschaftsgut. Der Beginn der Abschreibung<br />
ist somit für jedes Wirtschaftsgut<br />
eigenständig zu prüfen. Die Abschreibung<br />
kann insoweit zwar schon vor der<br />
Inbetriebnahme des Windrads beginnen.<br />
Im Falle ihrer Anschaffung müssen<br />
(Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen sowie<br />
Lasten auf den Erwerber übergehen und<br />
dieser damit das wirtschaftliche Eigentum<br />
an der Windkraftanlage erlangen.<br />
BFH, Urteil vom 1. Februar <strong>2012</strong><br />
(I R 57/10)<br />
Auflösung der Ansparrücklage für<br />
Existenzgründer<br />
Eine GmbH & Co. KG kann keine Rücklage<br />
für Existenzgründer bilden, wenn<br />
an der Komplementär-GmbH eine natürliche<br />
Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer<br />
im Sinne der einschlägigen<br />
Vorschriften ist.<br />
BFH, Urteil vom 2. Februar <strong>2012</strong><br />
(IV R 16/09)<br />
Kein Kindergeld während einer<br />
Übergangszeit<br />
Der anspruchsbe<strong>recht</strong>igte Elternteil erhält<br />
für ein Kind, das nach Beendigung<br />
seiner Schulzeit – unabhängig davon, ob<br />
absehbar oder nicht – länger als vier<br />
Monate auf den Beginn des gesetzlichen<br />
Wehr- oder Zivildienstes wartet, während<br />
dieser Übergangszeit kein Kindergeld.<br />
BFH, Urteile vom 22. Dezember<br />
2011 (III R 5/07 und III R 41/07)<br />
Beiträge in Englisch finden Sie in<br />
der neuen Ausgabe von Tax & Legal<br />
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Olof-Palme-Straße 35<br />
60439 Frankfurt am Main<br />
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Redaktion<br />
Gabriele Stein (GS)<br />
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Beatrice Bratzler (BB)<br />
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Andrew Miles (AM)<br />
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Manfred Haas (MH)<br />
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Daniel John<br />
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Korrektorat<br />
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Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten<br />
bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie<br />
bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung<br />
unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung<br />
dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />
durch den Herausgeber nachgedruckt oder vervielfältigt<br />
werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen<br />
Autoren wieder. Beiträge ohne Ansprechpartner hat die Tax-<br />
Redaktion verfasst.<br />
Über uns<br />
Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor vielfältigen Aufgaben,<br />
möchten neue Ideen umsetzen und suchen Rat. Sie erwarten,<br />
dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen<br />
mit größtmöglichem Nutzen entwickeln. Deshalb setzen<br />
wir für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen<br />
oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein:<br />
Erfahrung, Branchenkenntnis, Fachwissen, Qualitätsanspruch,<br />
Innovationskraft und die Ressourcen unseres Expertennetzwerks<br />
in 158 Ländern. Besonders wichtig ist uns die ver -<br />
trauens volle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, denn je<br />
besser wir sie kennen und verstehen, umso gezielter können<br />
wir sie unterstützen.<br />
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Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
bekennt sich zu den <strong>PwC</strong>-Ethikgrundsätzen<br />
(zugänglich in deutscher Sprache über www.pwc.de/<br />
de/ethikcode) und zu den Zehn Prinzipien des UN Global<br />
Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache<br />
über www.globalcompact.de).<br />
© April/Mai <strong>2012</strong><br />
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
Alle Rechte vorbehalten.<br />
„<strong>PwC</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die Pricewaterhouse-<br />
Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers<br />
International Limited (<strong>PwC</strong>IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften<br />
der <strong>PwC</strong>IL ist eine <strong>recht</strong>lich selbstständige Gesellschaft.<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 39
http://tax-news.pwc.de/<strong>steuern</strong>-und-<strong>recht</strong>