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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Aktuelle Nachrichten für<br />

Expertinnen und Experten<br />

April/Mai <strong>2012</strong><br />

Im Visier<br />

Finanztransaktionen im<br />

Konzern<br />

Meinung geändert<br />

Rechtsprechung zur regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte<br />

Retten statt abwickeln<br />

Was bringt die neue<br />

Insolvenz<strong>recht</strong>sreform?<br />

Italien<br />

Beihilfe zum wirtschaftlichen<br />

Wachstum<br />

Recht auf Vorsteuerabzug<br />

Abgrenzung zwischen<br />

Dienstleistung und<br />

Lieferung beim Leasing<br />

http://tax-news.pwc.de/<strong>steuern</strong>-und-<strong>recht</strong><br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong>


Inhalt<br />

Steuern aktuell ........................... 4<br />

Titel ............................................ 8<br />

Finanztransaktionen im Visier der Betriebsprüfung ........... 8<br />

Steuern A bis Z ............................ 11<br />

Neuregelung des Insolvenz<strong>recht</strong>s: ein Überblick .............. 11<br />

Passivierung „angeschaffter“ Rückstellungen bei<br />

steuerlichem Ausweisverbot ............................................ 13<br />

Neues deutsch-niederländisches Steuerabkommen<br />

unterzeichnet .................................................................. 16<br />

Reisekosten: regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />

Tätigkeitsstätten .............................................................. 18<br />

Jahressteuergesetz 2013: Entwurf veröffentlicht ............. 20<br />

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für ein Fahrzeug, das<br />

geleast und dem Arbeitnehmer überlassen wurde ............ 23<br />

Nachträgliche Zuschussgewährung für die Herstellungskosten<br />

eines Gebäudes ..................................................... 26<br />

Poolverträge sichern bei Kapitalgesellschaften Vorteile<br />

bei der Erbschaftsteuer .................................................... 28<br />

Keine wirtschaftliche Tätigkeit beim Kauf zahlungsgestörter<br />

Forderungen: Urteile aus Luxemburg und<br />

München ......................................................................... 28<br />

Schenkungen zwischen Ehegatten: Möglichkeiten der<br />

steuerlichen Reparatur .................................................... 31<br />

Datenspeicherung verfassungsgemäß .............................. 31<br />

Recht aktuell .............................. 32<br />

EuGH verneint Auskunftsanspruch eines abgelehnten<br />

Bewerbers ....................................................................... 32<br />

Zur Beschwerdefrist nach Allgemeinem<br />

Gleichbehandlungsgesetz ................................................ 32<br />

Staffelung der Urlaubstage nach Lebensalter verstößt<br />

gegen Diskriminierungsverbot ......................................... 32<br />

Länder ........................................ 33<br />

Ticker ......................................... 38<br />

Impressum ................................. 39<br />

2 <strong>PwC</strong>


Editorial<br />

Prof. Dr. Dieter Endres,<br />

Leiter Steuern und Mitglied<br />

des Vorstands<br />

„Steuerprüfer erhöhen den Druck<br />

bei konzerninternen Verrechnungspreisen<br />

weltweit“<br />

Die angemessene Bepreisung von Transaktionen zwischen<br />

nahestehenden Personen hat in letzter Zeit erkennbar an<br />

Brisanz und Aktualität gewonnen. Dafür gibt es mehrere<br />

Gründe: Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Zinssätze in<br />

einem Ausmaß verändert, das vorher schwer vorstellbar war.<br />

Während sich Referenzzinssätze auf historisch niedrigem<br />

Niveau einpendeln, sind die Risikoprämien erheblich gestiegen.<br />

Auch unabhängig davon beschäftigen sich Steuerbehörden<br />

international verstärkt mit der Festsetzung von Verrechnungspreisen<br />

bei Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen.<br />

Das Ende vom Lied ist nicht selten eine steuerliche<br />

Berichtigung der Einkünfte. Zumindest im Bereich der Finanztransaktionen<br />

hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in<br />

Form einer Verwaltungsanweisung auf die unübersichtliche<br />

Gemengelage reagiert. Hintergrund des neuen BMF-Schreibens<br />

war ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem zu einem<br />

rein nationalen Sachverhalt entschieden wurde. Danach waren<br />

bis zum 31. Dezember 2007 Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende<br />

Darlehen als abzugsfähige Gewinnminderungen<br />

anzusehen. Wie wichtig die Sicherheitsgewährung bei<br />

der Prüfung der Fremdvergleichskonformität ist, welche<br />

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewährung eines Darlehens<br />

inländischer beherrschender Gesellschafter zu unterscheiden<br />

und welche Grundfälle eines nicht beherrschenden Gesellschafters<br />

grundsätzlich möglich sind, beschreibt der Berliner<br />

<strong>PwC</strong>-Partner Lorenz Bernhardt in der Titelgeschichte „Finanztransaktionen<br />

im Visier der Betriebsprüfung“ ab Seite 8.<br />

Während sich bei Lieferungen und Dienstleistungen im Konzern<br />

fast alles um den richtigen Preis dreht, steht bei Außendienstmitarbeitern<br />

die Frage im Blickpunkt, ob eine – im<br />

Steuer deutsch – „regelmäßige Arbeitsstätte“ angefahren wird.<br />

Bisher konnten das auch mehrere sein. Diese bisherige Praxis<br />

barg regelmäßig Zündstoff für Diskussionen mit der Finanzverwaltung.<br />

Häufig stritten Fiskus und Arbeitnehmer darum, ob<br />

ein Einsatzort das Kriterium erfüllt, eine regel mäßige Arbeitsstätte<br />

zu sein. In der Konsequenz fuhren einzelne Außenmitar-<br />

beiter bis zu 15 regelmäßige Arbeitsstätten an! Jetzt hat der<br />

Bundesfinanzhof seine Meinung zu dieser Frage grundlegend<br />

geändert. Richterliches Fazit: Ein Arbeitnehmer kann nur eine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte haben. Nach welchen Kriterien eine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte zu bestimmen ist, wenn der Arbeitnehmer<br />

immer wieder verschiedene Tätigkeitsstätten aufsucht,<br />

was bei einem Einsatz in verschiedenen Filialen künftig zu beachten<br />

ist und welche Bedeutung dem täglichen Aufsuchen des<br />

Betriebssitzes in diesem Zusammenhang zukommt, stellt Ihnen<br />

<strong>PwC</strong>-Autor Manfred Karges in seinem Beitrag „Reisekosten:<br />

regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten“ ab<br />

Seite 18 vor.<br />

Um retten statt abwickeln geht es in dem Beitrag „Neuregelung<br />

des Insolvenz<strong>recht</strong>s: ein Überblick“ der <strong>PwC</strong>-Autoren<br />

Dr. Steffen Huber und Karsten Horch. Ein mittelständisches<br />

Unternehmen aus Fulda, das in der ersten Märzwoche Insolvenz<br />

anmeldete, ist dabei das erste Unternehmen, das von den<br />

Neuregelungen im deutschen Insolvenz<strong>recht</strong> profitieren kann.<br />

Die neuen Bedingungen verbergen sich hinter dem sperrigen<br />

Namen „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von<br />

Unternehmen“, kurz ESUG genannt, und gelten seit März dieses<br />

Jahres. Ziel des Regelwerks ist es, den Einfluss der Gläubiger<br />

auf die Auswahl des Insolvenzverwalters zu stärken, das<br />

Insolvenzplanverfahren und die Eigenverwaltung zu optimieren<br />

und auf diese Weise den Weg für eine Sanierung überlebensfähiger<br />

Unternehmen zu ebnen. Doch wie immer steckt<br />

der Teufel im Detail. Welche grundlegenden Änderungen sich<br />

durch ESUG für die insolvenz<strong>recht</strong>liche Praxis ergeben haben<br />

und welche zusätzlichen Anreize für eine <strong>recht</strong>zeitige Einleitung<br />

von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen<br />

geschaffen werden, lesen Sie in dem Beitrag ab Seite 11.<br />

Eine anregende und Nutzen bringende Lektüre dieser und aller<br />

anderen Artikel wünscht Ihnen<br />

Ihr<br />

Prof. Dr. Dieter Endres<br />

Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 3


Steuern aktuell<br />

Nachbesserungen zum Steuerabkommen<br />

mit der Schweiz<br />

Deutschland und die Schweiz haben ein Ergänzungsprotokoll<br />

zum gemeinsamen Abkommen über die Zusammenarbeit in<br />

den Bereichen Steuern unterzeichnet. Das Protokoll führt zu<br />

Anpassungen und Erweiterungen des Abkommens vom 21.<br />

September 2011, speziell enthält es Verschärfungen für deutsche<br />

Steuersünder mit Schwarzgeld in der Schweiz. Es soll<br />

nach der Beratung im Bundestag und Bundesrat Anfang 2013<br />

in Kraft treten.<br />

Zu Änderungen des am 21. September 2011 unterzeichneten<br />

Steuerabkommens kommt es bei der Nachversteuerung bisher<br />

unversteuerter Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen<br />

und beim erweiterten Informationsaustausch. Das Protokoll<br />

enthält zudem ergänzende Klarstellungen zur Abgrenzung der<br />

künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen von der Durchführung<br />

des zwischen der Schweiz und der Europäischen Union<br />

(EU) bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens. Die Ergänzungen<br />

berücksichtigen Bedenken und Anliegen, die vonseiten<br />

der Europäischen Kommission und einiger Bundesländer nach<br />

der Unterzeichnung des Steuerabkommens im vergangenen<br />

September geäußert worden waren.<br />

Die Eckpunkte im Einzelnen:<br />

• Die Bandbreite der Steuersätze, die im Rahmen der pauschalen<br />

Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen<br />

anzuwenden sind, werden von 19 bis 34 Prozent auf<br />

21 bis 41 Prozent erhöht, abhängig vom Umfang des betroffenen<br />

Kapitalvermögens. Damit sollen die in der Vergangenheit<br />

hinterzogenen Steuern ausgeglichen werden.<br />

• Einbezogen werden die nach dem Inkrafttreten des Abkommens<br />

auftretenden Erbfälle. Stimmen die Erben einer Offenlegung<br />

gegenüber den deutschen Steuerbehörden nicht zu,<br />

wird eine Steuer in Höhe von 50 Prozent erhoben.<br />

• Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen<br />

zwischen der EU erfasst sind oder zukünftig erfasst werden,<br />

sind vom Anwendungsbereich des deutsch-schweizerischen<br />

Abkommens ausgenommen.<br />

• Die Zahl möglicher Auskunftsersuchen im Rahmen des erweiterten<br />

Informationsaustauschs wird von maximal 999 auf<br />

maximal 1.300 Fälle innerhalb eines Zweijahreszeitraums<br />

erhöht.<br />

• In der Frage der Besteuerung von Zinsen wird die Verlagerung<br />

von Kapitalvermögen deutscher Steuerpflichtiger aus<br />

der Schweiz in Drittstaaten bereits mit Inkrafttreten des Abkommens<br />

zum 1. Januar 2013 nicht mehr ohne Meldung<br />

möglich sein. Der Stichtag wurde vom 31. Mai auf den 1. Januar<br />

2013 vorgezogen.<br />

Dem Steuerabkommen und dem Ergänzungsprotokoll müssen<br />

die gesetzgebenden Körperschaften in beiden Vertragsstaaten<br />

noch zustimmen, damit das Steuerabkommen in seiner geän-<br />

4 <strong>PwC</strong><br />

derten Fassung in Kraft treten und ab 1. Januar 2013 angewandt<br />

werden kann. Dies ist allerdings auf deutscher Seite<br />

gegenwärtig nicht sicher: Die SPD ist beispielsweise gegen das<br />

Abkommen, da ihr offenbar der Regelungsgehalt nicht weit<br />

genug geht.<br />

E-Bilanz: Gerüchte um eine erneute<br />

Verschiebung<br />

Die bevorstehende Einführung der E-Bilanz weckt Befürchtungen.<br />

Während das Bundesjustizministerium laut Zeitungsberichten<br />

gravierende <strong>recht</strong>liche und praktische Bedenken gegen<br />

die elektronische Version geltend macht, schlägt sich das Bundeswirtschaftsministerium<br />

nun auf die Seite der Unternehmen.<br />

Die Befürchtung der Wirtschaft: Verbunden mit einem erhöhten<br />

Datenaufwand bekommen die Steuerbehörden über die<br />

E-Bilanz im Handumdrehen das gläserne Unternehmen.<br />

Nach Informationen der Stuttgarter Nachrichten hat das Bundesjustizministerium<br />

Finanzminister Wolfgang Schäuble aufgefordert,<br />

seine Pläne für die elektronisch zu übermittelnde<br />

Bilanz noch einmal um zwölf weitere Monate zu verschieben.<br />

Die E-Bilanz wäre damit erst ab dem Bilanzjahr 2014 verpflichtend<br />

für alle Betriebe einzuführen. Bei dem Ruf nach Verschiebung<br />

hätten die ministerialen Verfassungshüter vor allem<br />

gravierende <strong>recht</strong>liche und praktische Bedenken gegen die<br />

E-Bilanz geltend gemacht. In dem Zeitungsbericht wird das<br />

Justizministerium mit den Worten zitiert: „Das Interesse der<br />

Steuerbehörden, über möglichst umfassende Daten jedes<br />

Unternehmens zu verfügen, auch wenn sie steuer<strong>recht</strong>lich<br />

nicht relevant sind, dürfte nicht von der Rechtsgrundlage<br />

gedeckt sein.“ Erleichterungen, die das Finanzministerium der<br />

Wirtschaft für die Startphase versprochen habe, würden daran<br />

auch nichts ändern.<br />

Ins gleiche Horn stößt auch das Bundeswirtschaftsministerium,<br />

das sich nun auf die Seite der Wirtschaft schlägt. Der<br />

Grund: Ungeachtet ihrer Größe müssen alle Unternehmen den<br />

gleichen Datenaufwand betreiben. Das bedeutet gerade für die<br />

kleinen und mittleren Unternehmen eine deutlich erhöhte<br />

Mehrarbeit. Sicherlich keine überraschende Erkenntnis, aber<br />

Grund genug für das FDP-geführte Ministerium, in den nächsten<br />

Wochen erneut die Meinung ausgewählter Unternehmen<br />

und Wirtschaftsverbände einzuholen.<br />

Nach derzeitigem Kenntnisstand werden allerdings weder die<br />

<strong>recht</strong>lichen noch die praktischen Bedenken, vor allem nach<br />

den Vereinfachungen durch zusätzliche Auffangfelder, zu einer<br />

weiteren Verschiebung der E-Bilanz führen. Nach wie vor gilt<br />

es deshalb für die Unternehmen, sich <strong>recht</strong>zeitig den Herausforderungen<br />

der Erstellung einer E-Bilanz zu stellen. Nach dem<br />

Motto: Erfahrung spart Zeit und Geld, hat <strong>PwC</strong> für alle Interes-


sierte unter pwc.de weitere Informationen zur E-Bilanz zusammengestellt.<br />

Allen Unternehmen bietet <strong>PwC</strong> ein umfangreiches<br />

Paket an Leistungen an, um sie optimal auf die Umstellung vorzubereiten.<br />

Studienreisen nicht automatisch als<br />

Werbungskosten abziehbar<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Durch den<br />

Beschluss des Großen Senats aus 2009 zum Aufteilungs- und<br />

Abzugsverbot bei Auslandsreisen hat sich die Rechtsprechung<br />

hinsichtlich der Beurteilung von Auslandsgruppenreisen nicht<br />

grundsätzlich geändert. Es ist weiterhin erforderlich, dass<br />

neben einer fachlichen Organisation das Reiseprogramm auf<br />

die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten<br />

und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen<br />

ist.<br />

Der Große Senat des BFH hatte 2009 seine Rechtsprechung zur<br />

Beurteilung gemischter, das heißt beruflich und privat veranlasster<br />

Aufwendungen gelockert und diese in größerem Umfang<br />

als bisher zum Abzug zugelassen. Sind berufliche und<br />

private Veranlassungsbeiträge einer Reise jeweils nicht von untergeordneter<br />

Bedeutung, kommt ein Abzug der auf den beruflich<br />

veranlassten Anteil entfallenden Aufwendungen in<br />

Betracht. Eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geografie,<br />

Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten konnte diese<br />

Vorgaben nicht erfüllen. Sie nahm unter anderem an einer vom<br />

Landesinstitut für Schule und Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung<br />

angebotenen und organisierten Studienreise nach China<br />

und einer Studienreise nach Paris teil.<br />

Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab. Begründung:<br />

Neben einer fachlichen Organisation ist für eine berufliche<br />

Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf<br />

die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten<br />

und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig<br />

(homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig<br />

ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt.<br />

Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht<br />

festgestellt werden, so gehen Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.<br />

Für den BFH ließ die Ausgestaltung der Reisen eher auf<br />

die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen,<br />

während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen<br />

Tätigkeit der Lehrerin fehlte.<br />

Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, so<br />

sind die hierfür angefallenen Aufwendungen nur dann steuerlich<br />

zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, also<br />

nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung,<br />

die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungs-<br />

Steuern aktuell<br />

reise erfüllen. Wird eine Reise durch einen Fachverband angeboten<br />

und beworben, dann jedoch – wie im Streitfall – im<br />

Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter<br />

durchgeführt, scheidet ein Werbungskostenabzug aus, wenn<br />

die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden<br />

Studienreise entspricht. Auch hinsichtlich der Reise nach<br />

Paris kam eine Aufteilung nicht in Betracht, weil für den BFH<br />

keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines spezifischen Bezugs<br />

zur beruflichen Tätigkeit als Lehrerin ersichtlich waren.<br />

Wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sieht unter bestimmten<br />

Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen für die<br />

Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft vor.<br />

Mit diesem Thema hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun in<br />

einem Urteil auseinandergesetzt. Bei der Anwendung dieser<br />

Begünstigung handelt es sich danach unter zwei Voraussetzungen<br />

nicht um einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch: wenn<br />

vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des<br />

einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven<br />

veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt<br />

ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut<br />

eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden<br />

Betriebs darstellt, ist in Fällen der Einbringung durch<br />

Einzel<strong>recht</strong>snachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung.<br />

Der § 24 UmwStG regelt die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben<br />

und Mitunternehmeranteilen in Personengesellschaften.<br />

Einbringung meint: Die Übertragung des Betriebs,<br />

Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erfolgt nicht unentgeltlich,<br />

sondern gegen Gewährung von Gesellschafts<strong>recht</strong>en.<br />

Aufgrund der Gegenleistung in Gestalt der Gewährung von Gesellschafts<strong>recht</strong>en<br />

handelt es sich um einen tauschähnlichen<br />

Vorgang, der als Betriebsveräußerung zu qualifizieren ist. Für<br />

diese Form der Betriebsveräußerung greift § 24 UmwStG als<br />

Sonderregelung ein und ermöglicht es, die Besteuerung des<br />

Veräußerungsgewinns durch die Bewertung des übertragenen<br />

Vermögens mit dem Buch- oder Zwischenwert ganz oder<br />

teilweise zu vermeiden. Die vollständige oder teilweise Vermeidung<br />

der Gewinnrealisierung wird dabei über eine Wertverknüpfung<br />

zwischen dem Ansatz des übertragenen Vermögens<br />

in der Bilanz der aufnehmenden Personengesellschaft und<br />

dem Veräußerungserlös beim übertragenen Betrieb erreicht.<br />

Die Einbringung in diesem Sinne verlangt jedoch, dass sämtliche<br />

wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen<br />

Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der<br />

aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden. Sind<br />

die Voraussetzungen des § 24 UmwStG hingegen nicht erfüllt,<br />

sind die in übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen<br />

Reserven aufzudecken und sämtlich zu ver<strong>steuern</strong>.<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 5


Steuern aktuell<br />

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall wurden sämtliche<br />

Aktiva und Passiva eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft<br />

eingebracht. Die Krux: Von der Übertragung<br />

ausdrücklich ausgenommen war der Grundbesitz, der sich ursprünglich<br />

im Einzelunternehmen befunden hatte und noch<br />

vor der Einbringung an die Ehefrau des Klägers veräußert<br />

wurde. Nach Auffassung des BFH waren alle wesentlichen<br />

Betriebsgrundlagen zum Zeitpunkt der Einbringung übertragen<br />

worden. Denn mit dem Verkauf des langfristig nicht mehr<br />

benötigten Betriebsgrundstücks an die Ehefrau des Unternehmers<br />

kurz zuvor war dieses Grundstück eben keine Betriebsgrundlage<br />

des eingebrachten Unternehmens mehr. Hierin<br />

widersprach der BFH dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 11. November 2011 (Teilziffer 24.03<br />

in Verbindung mit Teilziffer 20.07, BStBl. I, 1314) zum<br />

UmwStG in Bezug auf einen Gesamtplan bei einem zeitlichen<br />

oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Veräußerung<br />

einzelner Vermögensteile und der danach erfolgten Unternehmenseinbringung.<br />

Ob die Rechtsfigur des Gesamtplans in diesem<br />

Zusammenhang überhaupt noch Bestand haben kann, ließ<br />

das Gericht allerdings offen. Auch ließ sich vorliegend kein<br />

steuerlicher Gestaltungsmissbrauch feststellen, da angesichts<br />

der Grundstücksveräußerung zum Teilwert eine beabsichtigte<br />

Steuerminderung nicht erkennbar sei. Hinzu komme der<br />

tatsächliche Übergang des Wertminderungsrisikos beziehungsweise<br />

der Wertsteigerungschance auf die Ehefrau, konstatierten<br />

die Richter in ihrer Urteilsbegründung.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 9. November 2011 (X R 60/09)<br />

Berücksichtigung von ausländischen<br />

Veräußerungsverlusten<br />

Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder<br />

Aufgabe eines Betriebs, der abkommens<strong>recht</strong>lich in Deutschland<br />

nur bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen<br />

ist, unterliegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht der<br />

sogenannten Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte.<br />

Im entschiedenen Fall war streitig, ob sich der Verlust aus der<br />

Veräußerung einer in der Schweiz betriebenen Arztpraxis nach<br />

§ 32 b Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in<br />

der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung nur zu einem Fünftel<br />

oder in vollem Umfang steuersatzmindernd auswirkt. Hintergrund:<br />

Die abkommens<strong>recht</strong>lich zugelassene Einbeziehung der<br />

(negativen) Einkünfte bei der Festsetzung des inländischen<br />

Steuersatzes erfolgt im Wege des sogenannten Progressionsvorbehalts.<br />

Dabei ist der Veräußerungsverlust bei der Ermittlung<br />

des Steuersatzes in vollem Umfang mindernd zu<br />

berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz<br />

bereits ohne Rechtsfehler darauf erkannt, dass der in der<br />

6 <strong>PwC</strong><br />

Schweiz erzielte und im Inland steuerfrei gestellte Veräußerungsverlust<br />

den Einkünftebegriff des § 32 b Einkommensteuergesetz<br />

erfüllt und nicht zugleich als außerordentliche<br />

Einkunft anzusehen ist.<br />

Übernahme von Studiengebühren<br />

als Arbeitslohn<br />

Das Bundesfinanzministerium hat sich zu Lohnsteuerfragen<br />

bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber<br />

geäußert. Konkret werden dabei die steuerlichen Voraussetzungen<br />

und Folgen bei einem berufsbegleitenden Studium<br />

einer genaueren Prüfung unterzogen.<br />

Die von einem Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren<br />

für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers sind<br />

grundsätzlich Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus<br />

nicht selbstständiger Arbeit. Das Ministerium äußert sich im<br />

Detail zu Fällen, in denen das berufsbegleitende Studium im<br />

Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfindet. Voraussetzung<br />

ist: Die Teilnahme an dem Studium gehört zu den Pflichten<br />

des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis. Dies ist<br />

beispielsweise bei Teilzeitbeschäftigten ohne arbeitsvertragliche<br />

Verpflichtung nicht der Fall. Ist der Arbeitgeber Schuldner<br />

der Studiengebühren, wird stets ein überwiegend eigenbetriebliches<br />

Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerlich<br />

kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Anders<br />

wenn der Arbeitnehmer vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist<br />

und der Arbeitgeber die Gebühren übernimmt. Um einen lohnsteuerlichen<br />

Vorteil zu vermeiden, muss sich der Arbeitgeber<br />

zur Übernahme vertraglich verpflichten und die Möglichkeit<br />

haben, die gezahlten Studiengebühren vom Arbeitnehmer im<br />

Falle dessen freiwilligen Ausscheidens innerhalb von zwei<br />

Jahren nach Studienabschluss zurückzufordern.<br />

Zu Fragen des berufsbegleitenden Studiums im Rahmen einer<br />

beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitgebers<br />

(in diesem Fall führt die Übernahme der Studiengebühren<br />

durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn) wird ein Prüfschema<br />

an die Hand gegeben. Das Bundesfinanzministerium<br />

versäumt nicht, darauf hinzuweisen, dass die lohnsteuerliche<br />

Beurteilung als berufliche Fort- und Weiterbildung immer anhand<br />

der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.<br />

Einheitlicher Raum für den Euro-<br />

Zahlungsverkehr<br />

Das Bundeskabinett hat am 25. April <strong>2012</strong> den Entwurf des<br />

Begleitgesetzes für das Single Euro Payments Area (SEPA)<br />

beschlossen. Ziel dieses Vorhabens: die Vereinheitlichung des


Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union, wodurch<br />

inländische und grenzüberschreitende Zahlungen einfacher,<br />

schneller und damit effizienter werden sollen.<br />

Am 31. März <strong>2012</strong> ist die europäische Verordnung für das<br />

SEPA in Kraft getreten. Nach ihr müssen Überweisungen und<br />

Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 einheitlichen <strong>recht</strong>lichen<br />

und technischen Anforderungen im europäischen Zahlungsraum<br />

genügen. Deshalb können auch die in Deutschland gebräuchlichen<br />

Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem<br />

1. Februar 2014 nicht mehr genutzt werden. Ab diesem Zeitpunkt<br />

sind entsprechende bargeldlose Zahlungen grundsätzlich<br />

nur noch im Wege der SEPA-Überweisung und -Lastschrift<br />

möglich. Mit dem SEPA-Begleitgesetz macht Deutschland jedoch<br />

jetzt von einzelnen Übergangsbestimmungen der Verordnung<br />

der Europäischen Union Gebrauch, um die<br />

SEPA-Umstellung so einfach wie möglich zu gestalten. Danach<br />

erhalten Privatkunden die Möglichkeit, die ihnen geläufige<br />

Kontonummer und Bankleitzahl bis zum 1. Februar 2016 weiter<br />

zu verwenden. Später gilt dann nur noch die International<br />

Bank Account Number.<br />

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage<br />

www.bundesfinanzministerium.de eine Reihe von Fragen im<br />

Zusammenhang mit der Umstellung auf SEPA gesammelt und<br />

beantwortet. (GS)<br />

Meilicke II: Anrechnungsverfahren<br />

und Steuergutschrift bei ausländischen<br />

Dividenden<br />

Das Finanzgericht Münster hat die Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs (EuGH) im Falle Meilicke aufgegriffen<br />

und die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />

verweigert, weil der Nachweis zur Höhe der tatsächlich angefallenen<br />

ausländischen Körperschaftsteuer nicht exakt geführt<br />

wurde. Der Fall ist nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.<br />

Nach dem EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09,<br />

Meilicke II) ist zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />

zwar keine amtliche Bescheinigung erforderlich. Allerdings<br />

sind die Steuerbehörden befugt, von dem Empfänger die<br />

Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand derer sie eindeutig<br />

und genau überprüfen können, ob die in den nationalen<br />

Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die<br />

Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen und welche<br />

Steuerabzüge im anderen Staat tatsächlich vorgenommen<br />

worden sind. Keinesfalls, so das Finanzgericht Münster, kann<br />

die ausländische Steuer aus den Geschäftsberichten errechnet<br />

werden, denn dort ist die tatsächlich auf den Dividenden<br />

lastende Körperschaftsteuer nicht erkennbar. Das Gericht<br />

negierte auch die von den Steuerpflichtigen vorgetragenen<br />

Steuern aktuell<br />

Probleme bei der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen,<br />

denn diese seien im Verhältnis der Gesellschaften zu ihren<br />

Anteilseignern begründet. Der fehlende Informationsfluss<br />

könne folglich nicht durch den jeweiligen Mitgliedstaat aufgefangen<br />

werden. (MH)<br />

Fundstelle<br />

Finanzgericht Münster, Urteil vom 19. Januar <strong>2012</strong><br />

(5 K 105/07 E, Revision beim BFH eingelegt)<br />

Berechnung der 183-Tage-Regelung<br />

In der Frage des Besteuerungs<strong>recht</strong>s für Einkünfte aus nicht<br />

selbstständiger Arbeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

weicht der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Berechnung<br />

des Zeitraums von 183 Tagen von der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

insoweit ab, als dabei Wochenenden und Feiertage<br />

nur dann mitberücksichtigt werden dürfen, wenn sich der Arbeitnehmer<br />

auch physisch im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat.<br />

Übt ein Arbeitnehmer eine nicht selbstständige Tätigkeit in<br />

einem von seinem Ansässigkeitsstaat abweichenden Staat aus,<br />

so bestimmt sich das Besteuerungs<strong>recht</strong> grundsätzlich nach<br />

der „183-Tage-Regel“. Danach hat der Tätigkeitsstaat nur dann<br />

das Besteuerungs<strong>recht</strong>, wenn sich der Arbeitnehmer an mehr<br />

als 183 Tagen im betreffenden Steuerjahr dort aufhält oder die<br />

Vergütung des Arbeitnehmers wirtschaftlich von einem Arbeitgeber<br />

mit Sitz im Ansässigkeitsstaat getragen oder gezahlt<br />

wird. Der BFH hat nunmehr im Falle eines in Deutschland als<br />

Monteur tätigen französischen Staatangehörigen entschieden,<br />

dass bei Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der 183-<br />

Tage-Regel nur solche Tage zu berücksichtigen sind, an denen<br />

sich der Arbeitnehmer tatsächlich („physisch“) im Tätigkeitsstaat<br />

aufgehalten hat. (MH)<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011 (I R 15/11)<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 7


Titel<br />

Finanztransaktionen im Visier<br />

Die angemessene Bepreisung von Finanztransaktionen<br />

zwischen nahestehenden Personen hat in letzter<br />

Zeit erkennbar an Brisanz und Aktualität gewonnen.<br />

Dafür gibt es mehrere Gründe: Die Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

hat die Zinssätze in einem Ausmaß verändert,<br />

das vorher schwer vorstellbar war. Während sich<br />

Referenzzinssätze auf historisch niedrigem Niveau<br />

einpendeln, sind die Risikoprämien erheblich gestiegen.<br />

Auch unabhängig davon beschäftigen sich Steuerbehörden<br />

international verstärkt mit der Verrechnungspreissetzung<br />

für Finanztransaktionen. In<br />

diesen Zusammenhang kann auch eine neue Verwaltungsanweisung<br />

des Berliner Bundesfinanzministeriums<br />

gestellt werden.<br />

Hintergrund des neuen Schreibens aus dem Berliner Finanzministerium<br />

(BMF) war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)<br />

vom 14. Januar 2009 (I R 52/08) zu einem rein nationalen<br />

Sachverhalt. Danach sind Teilwertabschreibungen auf Darlehen,<br />

die Eigenkapital ersetzen, als abzugsfähige Gewinnminderungen<br />

im Sinne der (ehemaligen Fassung des) § 8 b Absatz<br />

3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anzusehen. Am 29. März<br />

2011 veröffentlichte das BMF dann das Schreiben zur Anwendung<br />

des § 1 Außensteuergesetz (AStG) auf Fälle von Teilwertabschreibungen<br />

und anderen Wertminderungen auf Darlehen<br />

an verbundene Unternehmen. Es behandelt die durch den BFH<br />

zu entscheidenden Fragen nunmehr für grenzüberschreitende<br />

Fälle. Der Inhalt des neuen Schreibens geht dabei deutlich<br />

über seinen Titel hinaus und äußert sich auch zu Fragen im<br />

Zusammenhang von Verrechnungspreisen wie der Zinssatzhöhe<br />

und der Notwendigkeit von Sicherheiten bei konzerninternen<br />

Darlehen. Obwohl Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen<br />

durch die Neufassung von § 8 b Absatz 3<br />

KStG mittlerweile ohnehin kaum noch möglich sind, lassen<br />

sich aus dem BMF-Schreiben wesentliche Parameter für die<br />

Verrechnungspreisprüfung bei konzerninternen Darlehen aufzeigen.<br />

Die folgenden Absätze fassen die Inhalte des Schreibens,<br />

die sich mit Verrechnungspreisen auseinandersetzen,<br />

zusammen.<br />

8 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie wichtig die Sicherheitsgewährung bei der<br />

Prüfung der Fremdvergleichskonformität ist.<br />

• … welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewährung<br />

eines Darlehens inländischer beherrschender<br />

Gesellschafter zu unterscheiden sind.<br />

• … welche Grundfälle eines nicht beherrschenden<br />

Gesellschafters grundsätzlich möglich sind.<br />

Das BMF berücksichtigt bei der Analyse der Fremdvergleichskonformität<br />

vor allem die Frage nach der Notwendigkeit einer<br />

Sicherheitsgewährung für konzerninterne Darlehen. Nach der<br />

Rechtsprechung des BFH ist bei der Gewährung eines Darlehens<br />

im Konzern grundsätzlich keine Sicherheitsgewährung<br />

notwendig, da die Konzernbeziehung allein bereits als ausreichende<br />

Sicherheit angesehen wird. Dies hat zur Folge, dass<br />

das Fehlen einer Sicherheit bei Konzernsachverhalten nicht<br />

automatisch zu einer Zinsanpassung führt. Vor diesem Hintergrund<br />

differenziert das BMF zwischen Darlehen inländischer<br />

beherrschender Gesellschafter, Forderungen aus laufenden<br />

Geschäftsbeziehungen und anderen Fällen.<br />

Das BMF unterscheidet insoweit bei der Gewährung eines<br />

Darlehens eines beherrschenden Gesellschafters drei Möglichkeiten<br />

der Gestaltung:<br />

• Darlehensgewährung gegen Vereinbarung einer tatsächlichen<br />

Sicherheit, wobei der vereinbarte Zinssatz diese<br />

Sicherheit berücksichtigt<br />

• keine Vereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit, jedoch<br />

Absprache eines angemessenen Risikoaufschlags beim Zinssatz<br />

• keine Vereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit und aufgrund<br />

des Konzernrückhalts kein Risikoaufschlag<br />

Die Verwaltungsanweisung bestätigt: Im ersten und zweiten<br />

Fall ist der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten, wenn der<br />

Zinssatz und alle weiteren Umstände in Zusammenhang mit<br />

der Darlehensgewährung auch von fremden Dritten vereinbart<br />

worden wären und somit fremdvergleichskonform sind. Im<br />

Hinblick auf den dritten Fall wird die Teilwertabschreibung<br />

grundsätzlich verweigert, da der Konzernrückhalt als „fortbestehende<br />

fremdübliche Sicherheit“ angesehen wird. Ein Konzernrückhalt<br />

bestehe so lange, wie der beherrschende Gesellschafter<br />

die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherstelle.<br />

Korrespondierend wird man das BMF-Schreiben allerdings<br />

auch so verstehen können, dass das Fehlen eines Risikoaufschlags<br />

bei unbesicherten Darlehen zwar die Möglichkeit einer<br />

Teilwertabschreibung einschränken kann, jedoch grundsätzlich<br />

keine Notwendigkeit für eine Verrechnungspreiskorrektur<br />

(also einer Erhöhung des Zinssatzes) auslöst.<br />

Stehen gelassene Forderungen aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

Auch in Fällen konzerninterner Forderungen aus Lieferungen<br />

und Leistungen muss die Fremdüblichkeit geprüft werden, sollten<br />

die Vereinbarungen nicht erfüllt werden können. Eine über<br />

den Eigentumsvorbehalt hinausgehende Sicherheit erscheint<br />

hier als unüblich. Befindet sich ein Unternehmen in der Krise,<br />

muss es im Zweifelsfall für jede Lieferung auf Rechnung eine


der Betriebsprüfung<br />

Sicherheit oder eine Rahmenvereinbarung vereinbaren. Sollten<br />

die Geschäfte trotzdem fortgeführt werden, sei die Fremdüblichkeit<br />

nur dann gegeben, wenn die Bezahlung der künftigen<br />

Lieferungen und Leistungen gesichert ist. Werden die<br />

Forderungen stehen gelassen und wird von einer Darlehensgewährung<br />

ausgegangen, so wird hier wiederum vom Konzernrückhalt<br />

ausgegangen, soweit keine Sicherheiten vorliegen.<br />

Darlehensgewährung eines nicht beherrschenden<br />

Gesellschafters<br />

Auch hier werden drei Grundfälle von Darlehensgewährung<br />

unterschieden:<br />

• einer inländischen, nicht beherrschenden Kapitalgesellschaft<br />

an eine nahestehende ausländische Gesellschaft<br />

• einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine übergeordnete<br />

ausländische Gesellschaft oder einen ausländischen Anteilseigner<br />

und<br />

• einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nahestehende<br />

ausländische Schwesterngesellschaft<br />

Die Fremdvergleichskonformität gilt nach Auffassung des BMF<br />

in allen Fällen als nicht gewahrt, wenn das Darlehen ohne ausreichende<br />

Sicherheit gewährt wurde. Dies kann (nur) durch<br />

einen Zinssatz mit entsprechendem Risikoaufschlag behoben<br />

werden.<br />

Da es sich durch das Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen<br />

Vereinbarung um eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1<br />

Absatz 5 AStG handelt, sind grundsätzlich fremdübliche<br />

Konditionen zu vereinbaren. Der Zinssatz muss daher für die<br />

gesamte Laufzeit gelten, um das Bestehen einer fremdvergleichskonformen<br />

Sicherheit zu <strong>recht</strong>fertigen. Daher erfolgt im<br />

Grundsatz keine Anpassung des Zinssatzes, sondern die Sicherheit<br />

wird fingiert. Diese Sicherheit führt zur Korrektur einer<br />

Teilwertabschreibung nach § 1 AStG. An dieser Stelle wird im<br />

BMF-Schreiben aber nicht klargestellt, ob diese Sicherheit der<br />

Konzernrückhalt ist.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten: Eigenkapitalersetzende<br />

Darlehen, die nicht gesellschaftsvertraglich verankert sind,<br />

werden als schuld<strong>recht</strong>liche Geschäftsbeziehungen angesehen.<br />

Darlehensgewährungen zwischen einem inländischen beherrschenden<br />

Gesellschafter und ausländischen, ihm nahestehenden<br />

Personen ohne Sicherheitengewährung führen aufgrund<br />

des Konzernrückhalts nicht automatisch zur Verneinung der<br />

Fremdvergleichskonformität, jedoch zur Versagung möglicher<br />

Teilwertabschreibungen. Bei Darlehensgewährungen zwischen<br />

einem nicht beherrschenden Gesellschafter und einer ihm nahestehenden<br />

ausländischen Gesellschaft ist die Vereinbarung<br />

von Sicherheiten oder eines angemessenen Risikoaufschlags<br />

Titel<br />

zwingend erforderlich, um den Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten.<br />

Wird dies nicht vereinbart, besteht das Risiko der<br />

Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung oder der Gewinnberichtigung.<br />

Grundsätze der Konzernfinanzierung<br />

Die zentrale gesetzliche Regelung für die Festsetzung von Verrechnungspreisen<br />

ist § 1 AStG, nach dem Verrechnungspreise<br />

dem Fremdvergleich entsprechen müssen. § 1 Absatz 3 AStG<br />

bezieht sich auf die anzuwendenden Methoden zur Ermittlung<br />

eines angemessenen Verrechnungspreises. Keine eindeutigen<br />

Regelungen enthält dieser Paragraf allerdings zur Preisgestaltung<br />

für konzerninterne Finanzierungsleistungen.<br />

Die deutsche Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 1983 die<br />

Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international<br />

verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)<br />

veröffentlicht. Speziell Abschnitt 4.2 der Verwaltungsgrundsätze<br />

enthält Details zur Festlegung der Zinssätze konzerninterner<br />

Darlehen. Danach sollte unter anderem die Prüfung<br />

konzerninterner Zinssätze auf Basis der Zinssätze durchgeführt<br />

werden, die eine Bank fremden Dritten für die gleiche<br />

Transaktion unter gleichen oder ähnlichen Umständen gezahlt<br />

hätte. Heute herrscht allerdings die Meinung vor, interne Konzernfinanzierungen<br />

sollten nur in Ausnahmefällen auf Basis<br />

von Bankzinsen ermittelt werden, da die in beiden Fällen betroffenen<br />

Parteien (Darlehen zwischen Konzerngesellschaften<br />

einerseits und von einer Bank – mit entsprechendem eigenen<br />

Geschäftsbetrieb – vergebenen Darlehen andererseits) als nicht<br />

vergleichbar angesehen werden.<br />

Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen und den (rudimentären)<br />

Verwaltungsanweisungen gibt es auch nur wenige<br />

Gerichtsurteile, die sich mit der angemessenen Verzinsung<br />

konzerninterner Darlehen befassen, an denen man sich orientieren<br />

könnte.<br />

Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1990 ein zweistufiges<br />

Verfahren zur Ermittlung angemessener Zinssätze entwickelt.<br />

In dem genannten Verfahren hatte eine GmbH ihren<br />

einzigen Anteilseignern (Bruder und Schwester) ein Darlehen<br />

gewährt. Der BFH stellte fest: Der angemessene Zinssatz hängt<br />

davon ab, ob die Gesellschaft das Geld selbst extern aufgenommen<br />

hat. Ist das der Fall, sollte sich der festgelegte konzerninterne<br />

Zinssatz auf den Refinanzierungszinssatz beziehen. Hat<br />

die GmbH eigenes Kapital zur Verfügung, sollten jedoch (bankübliche)<br />

Soll- und Habenzinsen ausschlaggebend sein. Dabei<br />

sollten die Habenzinsen (die von der Bank auf Guthaben gezahlt<br />

werden) das untere Ende einer Bandbreite zutreffender<br />

Verrechnungspreise und die Sollzinsen (die an die Bank auf<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 9


Titel<br />

Sollsalden gezahlt werden) das obere Ende der Bandbreite<br />

darstellen. Der angemessene Zinssatz sollte dann innerhalb<br />

dieser Grenzen festgelegt werden. Da sich dieses Urteil auf ein<br />

Familienunternehmen bezog, scheint es fraglich, ob sich und,<br />

wenn ja, welche Schlussfolgerungen daraus für multinationale<br />

Konzerne ziehen lassen. Darüber hinaus wurde die Bestimmung<br />

von angemessenen konzerninternen Zinssätzen anhand<br />

von banküblichen Soll- und Habenzinsen festzulegen bereits<br />

infrage gestellt.<br />

Einen weiteren Fall entschied der BFH am 21. Dezember 1994<br />

zu einem niederländischen Trust, der zwei niederländische<br />

Kapitalgesellschaften gegründet und ihnen verzinsliche Darlehen<br />

gewährt hatte. Die Struktur betraf Immobilieninvestitionen<br />

in Deutschland, bei denen die Zinszahlungen der<br />

Kapitalgesellschaften in der deutschen Steuererklärung zum<br />

Abzug gebracht wurden. Die Entscheidung diskutierte unter<br />

anderem die Notwendigkeit, Kredite zwischen verbundenen<br />

Parteien etwa durch Immobilien zu sichern – wie man es<br />

typischerweise bei Bankkrediten erwartet. Das Gericht<br />

entschied, in einer konzerninternen Transaktion sei eine<br />

Sicherheit grundsätzlich nicht notwendig, da ein Darlehen an<br />

eine Tochtergesellschaft immer durch den Einfluss eines Mehrheitseigners<br />

als besichert angesehen werden könne. Daher<br />

wären zusätzliche Sicherheiten für Kredite zwischen Unternehmen<br />

innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe ungewöhnlich.<br />

Das Gericht kommt außerdem zu dem Schluss: Für<br />

konzerninterne Darlehen angemessen sind nur die Zinssätze,<br />

die für besicherte Kredite angesetzt werden.<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen: In Deutschland gibt es<br />

noch wenig konkrete und zuverlässige regulatorische Richtlinien<br />

zur angemessenen Bepreisung von konzerninternen<br />

Krediten. Inwieweit dies der Betriebsprüfung und den ausländischen<br />

Steuerbehörden in die Hände spielt, bleibt abzuwarten.<br />

Ihre Fragen beantwortet Ihr Ansprechpartner gern. – Bitte rufen<br />

Sie ihn an oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />

10 <strong>PwC</strong><br />

Lorenz Bernhardt<br />

Tel.: +49 30 2636-5204<br />

lorenz.bernhardt@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BMF, Schreiben vom 29. März 2011 (IV B 5 – S 1341/09/<br />

10004; BStBl. I 2011, 277)<br />

Ausblick<br />

In der nächsten Ausgabe von <strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> widmet sich der<br />

Autor dem Thema „Regelung von Funktionsverlagerungen und<br />

ihren Erscheinungsformen“.<br />

Restrictions on write-offs of receivables from<br />

foreign related parties and arm’s length requirements<br />

From 2008 onwards, the Corporation Tax Act excludes a<br />

tax deduction for the write-off of related-party receivables<br />

(common shareholding of more than 25%) unless the<br />

taxpayer can show that an independent third-party in<br />

similar circumstances would also have allowed the debt<br />

to remain outstanding. In 2009, the Supreme Tax Court<br />

held in a case based on earlier circumstances, that a<br />

troubled loan to an under-capitalised subsidiary could be<br />

written down with tax effect for want of an express prohibition.<br />

In March 2011 the finance ministry reacted with<br />

a decree pointing out that the Foreign Tax Act provides<br />

for income adjustment in respect of transactions with<br />

foreign related parties that were other than at arm’s<br />

length. The ministry concludes from this that a bad debt<br />

loss on a receivable from a foreign related party is only<br />

allowable where the taxpayer can show that a third-party<br />

would not have taken steps beforehand to recover or<br />

secure the outstanding. It suggests that this could be the<br />

case where it was clearly in the business interests of the<br />

lender not to pursue vigorously debt recovery in order to<br />

maintain trading relationships. The ministry's reasoning<br />

is based on the arm's length requirement of the Foreign<br />

Tax Act. This includes adequate security for a related<br />

party debt. Adequate security can, however, be seen in<br />

overall group support to enable a subsidiary to meet its<br />

debts as they fall due. Accordingly, no charge can be<br />

made for enhanced risk of default within a group.<br />

Although Section 1 Foreign Tax Act offers various<br />

methods to determine the adequate transfer price, it is<br />

rather devoid of clues on intercompany financing. In<br />

conclusion and in spite of the decree it must be conceded<br />

that under German tax jurisdiction no detailed and<br />

reliable transfer pricing guidelines exist with respect to<br />

intercompany loans. This issue therefore continues to<br />

remain one of the contentious points of tax audits. (MH)


Steuern A bis Z<br />

Neuregelung des Insolvenz<strong>recht</strong>s:<br />

ein Überblick<br />

Am 1. März <strong>2012</strong> trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />

der Sanierung von Unternehmen in Kraft. –<br />

Seine Ziele: den Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl<br />

des Insolvenzverwalters zu stärken, das Insolvenzplanverfahren<br />

und die Eigenverwaltung zu<br />

optimieren sowie ein Moratorium im Vorfeld einer<br />

Insolvenz („Schutzschirmverfahren“) einzuführen.<br />

Die von der Bundesregierung angestrebte Reform will<br />

auf diesem Weg die Instrumente zur Sanierung überlebensfähiger<br />

Unternehmen verbessern. – Welche Neuerungen<br />

das Gesetz im Einzelnen mit sich bringt, lesen<br />

Sie im Beitrag von Steffen Huber und Karsten Horch.<br />

Einleitung<br />

Die mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />

von Unternehmen (ESUG) einhergehenden Änderungen des<br />

Insolvenz<strong>recht</strong>s sind sowohl für Berater als auch für Mandanten<br />

von erheblichem Interesse. Denn sie erweitern die Möglichkeiten<br />

der Gestaltung und Einflussnahme für Gläubiger und<br />

Schuldner. So sollen die Gläubiger künftig die Möglichkeit<br />

haben, schon im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss<br />

einzusetzen, um ein Mitsprache<strong>recht</strong> bei der<br />

Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der<br />

Eigenverwaltung zu haben.<br />

Vorläufiger Gläubigerausschuss<br />

Das Insolvenzgericht ist nun verpflichtet, einen vorläufigen<br />

Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen<br />

Geschäftsjahr mindestens zwei der drei folgenden<br />

Schwellenwerte erreicht (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 a in<br />

Verbindung mit § 22 a Insolvenzordnung, InsO):<br />

• eine Bilanzsumme in Höhe von 4,84 Millionen Euro<br />

• 9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse<br />

• 50 Arbeitnehmer im Jahresmittel<br />

Unabhängig davon soll das Insolvenzgericht einen vorläufigen<br />

Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner, der vorläufige<br />

Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger Personen benennt,<br />

die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses<br />

in Betracht kommen, und dem Antrag eine Einverständniserklärung<br />

der benannten Personen beigefügt ist (§ 22 a Absatz 2<br />

InsO). Das Gericht darf die Einsetzung nur verweigern, wenn<br />

sie mit Blick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig<br />

wäre oder zu einer Verzögerung führen würde, die<br />

eine nachteilige Veränderung der Vermögensmasse des<br />

Schuldners zur Folge hätte (§ 22 a Absatz 3 InsO).<br />

Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, ist diesem<br />

neben der Übernahme der bereits bekannten Aufgaben (§§ 69<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche grundlegenden Änderungen sich durch<br />

das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />

von Unternehmen für die insolvenz<strong>recht</strong>liche<br />

Praxis ergeben.<br />

• … welche zusätzlichen Anreize für eine <strong>recht</strong>zeitige<br />

Einleitung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen<br />

das Gesetz schafft.<br />

• … was es mit der Einführung eines dem amerikanischen<br />

Chapter-11-Verfahren vergleichbaren Schutzschirmverfahrens<br />

auf sich hat.<br />

bis 73 InsO) Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen,<br />

die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters<br />

zu äußern (§ 56 a Absatz 1 InsO). Schlägt der vorläufige<br />

Gläubigerausschuss einstimmig eine Person als Insolvenzverwalter<br />

vor, ist ein Abweichen des Insolvenzgerichts von diesem<br />

Vorschlag nur möglich, wenn die vorgeschlagene Person<br />

für das Amt nicht geeignet ist (§ 56 a Absatz 2 InsO). Hat das<br />

Gericht bei der Bestellung des Insolvenzverwalters von einer<br />

Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses abgesehen, so<br />

kann der Ausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine<br />

andere als die bestellte Person zum Insolvenzverwalter bestellen<br />

(§ 56 a Absatz 3 InsO).<br />

Auch vor der Entscheidung eines Gerichts über den Antrag<br />

auf Anordnung von Eigenverwaltung ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss<br />

Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (§ 270<br />

InsO).<br />

Die Gesetzesänderung stärkt auch den Einfluss des Schuldners.<br />

So soll eine Person nicht ihre Unabhängigkeit verlieren, die für<br />

die Bestellung als Insolvenzverwalter erforderlich ist, weil der<br />

Schuldner oder ein Gläubiger diese Person vorschlägt oder<br />

weil sie den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner<br />

Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen<br />

Folgen beraten hat. – Allerdings ist noch offen, wie die Insolvenzgerichte<br />

den Begriff „Beratung in allgemeiner Form“ in<br />

der Praxis auslegen werden. Vermutlich wird die konkrete<br />

Erteilung von Handlungsanweisungen oder die Zusage, als<br />

Insolvenzverwalter bestimmte Verfahrensschritte vorzunehmen,<br />

über eine „allgemeine“ Beratung hinausgehen und somit<br />

eine Bestellung als Insolvenzverwalter unmöglich machen. Auf<br />

jeden Fall sind die Schranken des § 45 Bundes<strong>recht</strong>sanwaltsordnung<br />

zu beachten.<br />

Gesellschafts<strong>recht</strong>liche Umstrukturierung<br />

im Insolvenzplan<br />

Bei der Novellierung des Insolvenz<strong>recht</strong>s wurden insolvenzund<br />

gesellschafts<strong>recht</strong>liche Regelungen miteinander verzahnt<br />

(§ 225 a InsO). Das bedeutet: Im gestaltenden Teil des Insol-<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 11


Steuern A bis Z<br />

venzplans lassen sich – neben jeder sonstigen gesellschafts<strong>recht</strong>lich<br />

zulässigen Regelung (etwa übertragende Sanierung,<br />

Aufnahme stiller Gesellschafter, Änderung der Rechtsform,<br />

Änderung der gesellschafts<strong>recht</strong>lichen Strukturen und/oder<br />

Beteiligungsverhältnisse) – auch Forderungen von Gläubigern<br />

in Anteils- oder Mitgliedschafts<strong>recht</strong>e am Schuldnerunternehmen<br />

umwandeln (ein sogenannter Debt-to-Equity-Swap). Hierbei<br />

bringt der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner<br />

im Wege einer Herabsetzung des Kapitals und anschließender<br />

Kapitalerhöhung als Sacheinlage ein. Eine Umwandlung gegen<br />

den Willen der betroffenen Gläubiger ist nicht möglich.<br />

Um eine erfolgreiche Sanierung zu ermöglichen und das Eingreifen<br />

von Change-of-Control-Klauseln zu verhindern, be<strong>recht</strong>igen<br />

Maßnahmen der gesellschafts<strong>recht</strong>lichen Umstrukturierung<br />

im Insolvenzplan darüber hinaus grundsätzlich nicht zum<br />

Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen, an denen der<br />

Schuldner beteiligt ist (§ 225 a Absatz 4 InsO). Macht ein<br />

Gesellschafter aufgrund der gesellschafts<strong>recht</strong>lichen Umstrukturierungen<br />

im Insolvenzplan von seinem Austritts<strong>recht</strong> Gebrauch,<br />

sieht die InsO zwecks Bestimmung der Höhe eines<br />

etwaigen Anspruchs des austrittswilligen Gesellschafters auf<br />

eine Abfindung die Bedingung vor: Der Liquidationswert ist<br />

maßgeblich und die Auszahlung des Abfindungsguthabens<br />

kann über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verzinslich<br />

gestundet werden.<br />

Eigenverwaltung durch den Schuldner<br />

Mit Einführung des § 270 a InsO soll dem Schuldner in geeigneten<br />

Fällen Gelegenheit gegeben werden, trotz Einleitung<br />

eines Insolvenzverfahrens selbst die Kontrolle über das Unternehmen<br />

zu behalten. Ist ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung<br />

gestellt und nicht offensichtlich aussichtslos und<br />

führt die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen<br />

für die Gläubiger, soll das Gericht von der Auferlegung eines<br />

allgemeinen Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts<br />

zugunsten eines Insolvenzverwalters absehen und einen<br />

vorläufigen Sachwalter bestellen (§ 270 a InsO). Vor der Entscheidung<br />

des Gerichts über die Anordnung der Eigenverwaltung<br />

ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu<br />

geben, Stellung zu nehmen (§ 270 Absatz 3 InsO). Unterstützt<br />

der vorläufige Gläubigerausschuss den Antrag des Schuldners<br />

einstimmig, gilt die Anordnung der Eigenverwaltung als nicht<br />

nachteilig für die Gläubiger (§ 270 Absatz 3 Satz 2 InsO).<br />

12 <strong>PwC</strong><br />

Wichtige Änderungen<br />

in Recht und Gesetz<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> aktuell<br />

Verhindern kann ein Gläubiger die Anordnung der Eigenverwaltung<br />

dann nur noch, indem er selbst einen Insolvenzantrag<br />

stellt und dem Antrag des Schuldners auf Anordnung der<br />

Eigenverwaltung nicht zustimmt (§ 270 Absatz 2 Nummer 2<br />

InsO).<br />

Das Schutzschirmverfahren<br />

Im Rahmen des neu eingeführten Schutzschirmverfahrens<br />

bestimmt das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Frist von<br />

maximal drei Monaten, während denen der Schuldner einen<br />

Insolvenzplan vorlegen muss. Die Anordnung des Schutzschirmverfahrens<br />

ist an drei Bedingungen geknüpft:<br />

• Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.<br />

• Er stellt einen Antrag auf Eigenverwaltung.<br />

• Die Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.<br />

Ist die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten, ist ein Schutzschirmverfahren<br />

also ausgeschlossen. Der Schutzschirm, unter<br />

den sich der Schuldner bei Anordnung durch das Insolvenzgericht<br />

begibt, hat generell zur Folge: Die Zwangsvollstreckung<br />

gegen den Schuldner ist für die Dauer des Schutzschirmverfahrens<br />

untersagt oder einstweilen einzustellen, wenn nicht unbewegliche<br />

Gegenstände davon betroffen sind. Außerdem kann<br />

das Gericht Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens anordnen<br />

(§ 21 Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 5 InsO).<br />

Zusätzlich muss der Schuldner eine begründete Bescheinigung<br />

eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers<br />

oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer<br />

Qualifikation vorlegen, aus der sich ergibt: Es<br />

droht eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung, aber<br />

es liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor und die angestrebte<br />

Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos (§ 270 b InsO).<br />

Mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens bestellt das<br />

Gericht einen vorläufigen Sachwalter, der nicht personenidentisch<br />

mit dem Aussteller der Bescheinigung sein darf.<br />

Beachten Sie bitte: Das Schutzschirmverfahren kann unter<br />

bestimmten Umständen vor Ablauf der Frist zur Vorlage des<br />

Insolvenzplans wieder aufgehoben werden (§ 270 b Absatz 4<br />

InsO). Das ist vor allem dann der Fall, wenn der vorläufige<br />

Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt.<br />

Weitere interessante Beiträge finden<br />

Sie in der neuen Ausgabe von<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> aktuell.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com


Überleitungsvorschrift<br />

Die Neuerungen gelten nur für Insolvenzverfahren, deren<br />

Eröffnung ab dem 1. März <strong>2012</strong> beantragt wird. Auf Insolvenzverfahren,<br />

die vor dem 1. März <strong>2012</strong> beantragt wurden, sind<br />

weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />

Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie<br />

bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Dr. Steffen Huber<br />

Tel.: +49 711 25034-3603<br />

steffen.huber@de.pwc.com<br />

Karsten Horch<br />

Tel.: +49 711 25034-1244<br />

karsten.horch@de.pwc.com<br />

Passivierung „angeschaffter“ Rückstellungen<br />

bei steuerlichem Ausweisverbot<br />

In seinem Urteil vom 14. Dezember 2011 beantwortete<br />

der Bundesfinanzhof folgende Frage: Gelten Passivierungsverbote<br />

auch für Verbindlichkeiten, die im Zuge<br />

eines Betriebserwerbs übernommen werden? – Wie<br />

das Gericht entschied und wie es seine Entscheidung<br />

begründete, fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen.<br />

Sachverhalt<br />

Steuern A bis Z<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … warum sich der Erste Senat gegen eine Trennung<br />

des Anschaffungsvorgangs von der Bilanzierung<br />

auf den Bilanzstichtag ausspricht.<br />

• … in welchen Fragen sich der Bundesfinanzhof<br />

detailliert von der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

distanziert.<br />

Eine GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin) übernahm zum<br />

1. Juli 1994 den Betrieb einer Tochtergesellschaft im Wege<br />

eines Asset Deals: Sie übernahm sämtliche Wirtschaftsgüter.<br />

Mit Ausnahme der erworbenen Patente, Lizenzen und Handelsmarken<br />

sowie des Firmenwerts wurden die Vermögensgegenstände<br />

und Schulden in der (handels<strong>recht</strong>lichen) Eröffnungsbilanz<br />

der GmbH mit den Buchwerten angesetzt. In<br />

diesem Kontext wurden unter anderem auch Jubiläumsverpflichtungen<br />

(Rückstellung für Dienstjubiläum) übernommen,<br />

die bei der Bemessung des (Gesamt-)Kaufpreises der Wirt-<br />

New regulations on German insolvency law<br />

The German Insolvency Law Reform (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, or ESUG) is in<br />

force since March 1, <strong>2012</strong>. The ESUG seeks to accommodate some of the major weaknesses of current insolvency regulations,<br />

namely providing for an increased creditor’s influence to appoint the insolvency trustee, establishing a preliminary<br />

creditor’s committee already at an early stage and facilitating debtor’s access to self-administration. The appointment of a<br />

preliminary creditors’ committee is now compulsory if at least two of the following three criteria are met: a balance sheet<br />

total of €4.84 million, revenues of €9.68 million and an annual average of 50 employees. In the course of restructurings to<br />

consolidate the company the ESUG now explicitly admits so-called debt-equity swaps as part of an insolvency plan. As an<br />

alternative to a trustee the debtor may now himself act as administrator under the supervision of a custodian. This can only<br />

be denied if there are specific facts indicating that the proceedings are disadvantageous for the creditors. Under certain<br />

conditions the ESUG provides for a pre-solvency rescue package: Within three months the debtor company should set up its<br />

own insolvency plan and it has the opportunity to restructure itself on its own. In addition, the debtor should submit an<br />

expert opinion (tax advisor, certified accountant, legal counsel etc.) explaining that insolvency is imminent but that the<br />

anticipated restructure is not hopeless altogether. Under the rescue package a preliminary trustee other than the one giving<br />

the expert opinion is appointed by the court. The new ESUG rules are not available for insolvency proceedings proposed<br />

before March 1, <strong>2012</strong>. (MH)<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 13


Steuern A bis Z<br />

schaftsgüter berücksichtigt wurden. Der Ansatz der Rückstellung<br />

erfolgte in der Handelsbilanz zum 1. Juli 1994 in Höhe<br />

von 924.700 DM. Der unter Berücksichtigung des Passivierungsverbots<br />

nach § 5 Absatz 4 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) ansetzbare steuerliche Wert betrug hingegen lediglich<br />

82.850 DM. Strittig war zwischen den Beteiligten – der Klägerin<br />

und dem Finanzamt (FA) –, wie die GmbH die übernommene<br />

Verpflichtung in der Steuerbilanz zum 1. Juli 1994 und<br />

zum 31. Dezember 1994 zu bewerten habe.<br />

Die GmbH begehrte, die übernommene Verpflichtung unmittelbar<br />

in der Eröffnungsbilanz mit dem steuerlichen Wert unter<br />

Beachtung des § 5 Absatz 4 EStG zu bewerten und den Firmenwert<br />

um den Unterschiedsbetrag zur Handelsbilanz zu kürzen.<br />

Die Ergebniswirkung aus dem steuerlichen Passivierungsverbot<br />

erfolgt in diesem Fall über die geringere steuerliche Abschreibung<br />

der Anschaffungskosten des Firmenwerts.<br />

Das FA vertrat hingegen in Übereinstimmung mit dem Schreiben<br />

des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. Juni 2011<br />

die Auffassung, die übernommene Verpflichtung sei zum<br />

1. Juli 1994 in der steuerlichen Eröffnungsbilanz mit dem<br />

gemeinen Wert (924.700 DM) anzusetzen. In der folgenden<br />

Schlussbilanz zum 31. Dezember 1994 sei diese jedoch unter<br />

Beachtung des steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalts<br />

nach § 5 Absatz 4 EStG lediglich in Höhe von 82.850 DM zu<br />

passivieren. Die streitbefangene Rückstellung sei folglich im<br />

Streitjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Den hieraus resultierenden<br />

steuerlichen Gewinn setzte das FA gegenüber der Klägerin<br />

fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin.<br />

Da das Einspruchsverfahren erfolglos endete, bestritt die<br />

GmbH den Rechtsweg. Im Klageverfahren argumentierte die<br />

Klägerin unter Verweis auf die zwischenzeitlich ergangene<br />

höchstrichterliche Finanz<strong>recht</strong>sprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs,<br />

BFH, vom 16. Dezember 2009; I R 102/08): Betriebliche<br />

Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund<br />

von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht bilanziert<br />

worden sind, sind bei dem Erwerber, der die Verbindlichkeiten<br />

im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen<br />

habe, keinem Passivierungsverbot unterworfen. Der<br />

vom BFH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Grundsatz,<br />

nach dem Anschaffungsvorgänge auch hinsichtlich übernommener<br />

Passivpositionen erfolgsneutral zu behandeln sind, sei<br />

auch auf den Streitfall anzuwenden. Folglich sei unter anderem<br />

auch die Jubiläumsrückstellung als ungewisse Verbindlichkeit<br />

auszuweisen, die mit den Anschaffungskosten oder<br />

dem höheren Teilwert zu bewerten sei. Die vom FA den Gewinn<br />

erhöhende Auflösung der Rückstellung zum 31. Dezember<br />

1994 habe demzufolge zu unterbleiben.<br />

Die Klage gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer hatte<br />

Erfolg. Das FA rügt daraufhin die Verletzung materiellen<br />

Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und<br />

die Klage abzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung<br />

14 <strong>PwC</strong><br />

ist das BMF dem Revisionsverfahren beigetreten. Die Klägerin<br />

beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen beziehungsweise<br />

als unbegründet zurückzuweisen.<br />

Entscheidung<br />

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht<br />

hat demnach im Ergebnis zu Recht entschieden,<br />

dass betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund<br />

steuerlicher Rückstellungsverbote (hier: für Jubiläumszuwendungen)<br />

in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden<br />

sind, beim Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs<br />

übernommen hat, keinem Passivierungsverbot<br />

unterworfen sind. Diese sind als ungewisse Verbindlichkeit<br />

auszuweisen und vom Erwerber auch an den nachfolgenden<br />

Bilanzstichtagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG 1990 mit<br />

ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu<br />

bewerten. Das Passivierungsverbot nach § 5 Absatz 4 EStG sei<br />

in diesem Kontext nicht einschlägig.<br />

Der Erste Senat begründet seine Entscheidung mit den Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger Buchführung: Aus dem Realisationsprinzip<br />

(§ 252 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch,<br />

HGB) folgt das Anschaffungskostenprinzip: Danach sind<br />

Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln, da eine<br />

Gewinnrealisierung nur aufgrund nachfolgender betrieblicher<br />

Umsatzakte erfolgen kann. So führt der Zugang von Wirtschaftsgütern<br />

zum Betriebsvermögen zu einer bloßen Vermögensumschichtung<br />

in Höhe der Anschaffungskosten.<br />

Zentral für die Argumentation des BFH ist in diesem Zusammenhang<br />

der Begriff der Anschaffungskosten: Mangels einer<br />

eigenständigen Definition im EStG ist auch für steuerliche Belange<br />

auf den handels<strong>recht</strong>lichen Begriff der Anschaffungskosten<br />

abzustellen. Anschaffungskosten sind nach § 255 Absatz 1<br />

Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />

Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten<br />

Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand<br />

einzeln zugeordnet werden können. So muss, wie der<br />

BFH betont, der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung<br />

von Anschaffungsvorgängen auch auf übernommene Passivpositionen<br />

angewandt werden, die in der Steuerbilanz einem –<br />

von der Handelsbilanz abweichenden – Ausweisverbot ausgesetzt<br />

sind. Denn auch die Übernahme steuer<strong>recht</strong>lich zu Recht<br />

nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber<br />

zu entrichtenden Entgelts und erhöht mithin dessen Anschaffungskosten.<br />

Mit Blick auf das spezifisch steuerbilanzielle<br />

Ansatzverbot für die streitgegenständliche Jubiläumsverpflichtung<br />

führt der BFH aus: Durch dieses Verbot sollen lediglich<br />

am Stichtag bereits vorhandene Verpflichtungen entgegen den<br />

Vorgaben des (handels-)bilanz<strong>recht</strong>lichen Imparitätsprinzips<br />

(§ 252 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 HGB) auf künftige Veranlagungszeiträume<br />

verlagert werden. Dieses Ansatzverbot<br />

greift für den Fall des entgeltlichen Erwerbs der Zahlungsverpflichtung<br />

nicht, denn dann ist die Verpflichtung realisiert.


Folglich ist die Verpflichtung vom Erwerber sowohl in der Handels-<br />

als auch in der Steuerbilanz passivisch auszuweisen.<br />

Darüber hinaus spricht sich der BFH gegen eine Trennung des<br />

eigentlichen Anschaffungsvorgangs von der (nachfolgenden)<br />

Bilanzierung auf den Bilanzstichtag aus. Umfang und Höhe der<br />

Anschaffungskosten werden durch tatsächliche Gegebenheiten<br />

bestimmt. In diesem Umfang und in jener Höhe, in denen sie<br />

tatsächlich entstanden sind, gehen sie erfolgsneutral in die<br />

(nachfolgende) Bilanzierung ein. Der Bewertungsansatz darf<br />

dabei (nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG 1990) weder übernoch<br />

unterschritten werden. Das betrifft auch „miterworbene“<br />

Schulden, die als solche einem steuerlichen Ausweisverbot<br />

unterworfen sind. Andernfalls würde genau jener „Erwerbsgewinn“<br />

ausgewiesen, der dem Anschaffungskostenbegriff und<br />

-verständnis widerspreche. Für die Annahme eines ausnahmsweise<br />

auszuweisenden „gesetzlichen Bewertungsgewinns“ gibt<br />

es nach Auffassung des BFH keine gesetzliche Grundlage.<br />

Hervorzuheben ist die Entscheidung des BFH besonders vor<br />

folgendem Hintergrund: Mit seiner oben skizzierten Rechtsprechung<br />

wendet sich der Erste Senat explizit und wiederholt<br />

gegen die Ausführungen der Finanzverwaltung in ihrem<br />

Schreiben vom 24. Juni 2011. Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

verdrängen steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte<br />

in der ersten für die Besteuerung maßgebenden<br />

Schlussbilanz nach Übernahme von Verpflichtungen den<br />

handels<strong>recht</strong>lichen Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen.<br />

Anders ausgedrückt: Der Anschaffungsvorgang<br />

und damit die Erfolgsneutralität werde in der handelswie<br />

steuer<strong>recht</strong>lichen Eröffnungsbilanz abschließend abgebildet.<br />

Folglich greife in der ersten Schlussbilanz wiederum das<br />

steuerliche Ausweisverbot.<br />

Bemerkenswert ist zudem: Der BFH spricht sich eindeutig<br />

gegen die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom<br />

24. Juni 2011 vorgenommene Differenzierung bei der Übernahme<br />

schuld<strong>recht</strong>licher Verpflichtungen im Wege der Schuldübernahme<br />

und der Schuldfreistellung aus. Zum einen zitiert<br />

der BFH seine frühere Entscheidung hinsichtlich der Schuldfreistellung.<br />

Für diesen Fall ist der Erwerber im Verhältnis zum<br />

Veräußerer verpflichtet, diesen von der gegenüber dem Gläubiger<br />

der Schuld weiter bestehenden Zahlungspflicht freizustellen.<br />

Die entsprechende Freistellungsverpflichtung ist aufgrund<br />

des vorangegangenen Realisationsakts vom Erwerber sowohl<br />

in der Handels- als auch in der Steuerbilanz passivisch auszuweisen.<br />

Zum anderen gab der zugrunde liegende Streitfall dem BFH<br />

die Möglichkeit, sich zur steuerlichen Beurteilung der Schuldübernahme<br />

zu äußern. Im Streitfall hatte die Klägerin anstelle<br />

des Veräußerers die Jubiläumsverpflichtung übernommen. So<br />

betont der BFH zwar, auch nach der Veräußerung handele es<br />

sich um eine Verpflichtung des (neuen) Schuldners, welche<br />

„an sich“ dem steuerbilanziellen Ausweisverbot unterworfen<br />

sei. Allerdings sei die Verpflichtung beim Veräußerer infolge<br />

des „Ankaufs“ zwischenzeitlich als solche realisiert worden. So<br />

übernehme die Klägerin zwar ein (weiterhin) schwebendes Geschäft,<br />

jedoch markiere die (befreiende) Schuldübernahme die<br />

ausschlaggebende Zäsur: Die Verpflichtung sei dadurch beim<br />

Veräußerer realisiert worden und das Einstehen für die Schuld<br />

durch die Klägerin sei fortan nicht mehr (Gegen-)Leistung im<br />

Rahmen des schwebenden Vertrags, sondern nur noch eine<br />

Erfüllungsleistung. Auf diesem Realisationsakt – und den dafür<br />

aufgewendeten Anschaffungskosten – baut sodann wiederum<br />

die nachfolgende handels- wie steuer<strong>recht</strong>liche Bilanzierung<br />

auf. Nach Auffassung des BFH bestimmt auch in diesem Fall<br />

die handels- wie steuer<strong>recht</strong>liche „Erfolgsneutralität“ der<br />

Anschaffung den Bilanzierungsansatz. So wird der Ansatz<br />

unbeschadet des fortbestehenden Charakters der auszuweisenden<br />

Verbindlichkeit ohne einen gegenläufigen Regelungsbefehl<br />

nicht von steuerlichen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen<br />

und -verboten verdrängt. Da es jedoch an einem derartigen<br />

gegenläufigen Regelungsbefehl fehlt, ist die entsprechende<br />

Verpflichtung – wie im Falle der Schuldfreistellung auch – vom<br />

Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz<br />

passivisch auszuweisen.<br />

Abschließend ist festzuhalten: Der BFH spricht sich auch eindeutig<br />

gegen die von der Klägerin im Einspruchsverfahren<br />

vorgetragene Bilanzierungsweise aus, nach der die steuer<strong>recht</strong>lichen<br />

Ansatzrestriktionen bereits in der (handels<strong>recht</strong>lichen)<br />

Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen sind und die<br />

„Neutralisierung“ der dadurch bedingten Ausweisdifferenz zugleich<br />

über eine Abstockung des Firmenwerts erfolgt. Mit den<br />

Worten des BFH ausgedrückt: Die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung geben eine solche Bilanzierung nicht her.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder senden ihnen einfach<br />

eine E-Mail.<br />

Dr. Michael Scheel<br />

Tel.: +49 69 9585-3911<br />

michael.scheel@de.pwc.com<br />

Steuern A bis Z<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 15


Steuern A bis Z<br />

Matthias Reitzenstein<br />

Tel.: +49 69 9585-2037<br />

matthias.reitzenstein@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 (I R 72/10)<br />

• BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009 (I R 102/08)<br />

• FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 (6 K 7287/00 K)<br />

• BMF, Schreiben vom 24. Juni 2011 (IV C 6 – S 2137/0-03)<br />

Neues deutsch-niederländisches<br />

Steuerabkommen unterzeichnet<br />

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt das neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit den Niederlanden veröffentlicht.<br />

Die steuerlichen Rahmenbedingungen, die<br />

bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten regelmäßig<br />

eine wichtige Grundlage für Investitionen bilden,<br />

werden verbessert. Das Abkommen wurde zusammen<br />

mit der zugehörigen Verständigungsvereinbarung am<br />

12. April <strong>2012</strong> unterzeichnet, muss allerdings noch<br />

ratifiziert werden.<br />

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen wird nach seiner abschließenden<br />

Ratifizierung den alten, inzwischen in die Jahre<br />

16 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … für welche Steuerpflichtige das neue Abkommen<br />

besonders interessant sein dürfte.<br />

• … was grenzüberschreitend tätige Steuerpflichtige<br />

künftig beachten sollten.<br />

• … welcher Artikel aus Sicht Deutschlands in Kontrast<br />

zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht.<br />

European Customs & Trade<br />

Communiqué<br />

gekommenen Vertrag aus dem Jahr 1959 ersetzen. Es sei wichtig<br />

– so die Vertreter beider Staaten bei der Unterzeichnung –,<br />

künftig eine Vereinbarung zu haben, die den Anforderungen<br />

der Zeit genüge. Durch das neue Steuerabkommen sollen existierende<br />

steuerliche Hemmnisse und Lücken abgebaut, die<br />

Wirtschaftsbeziehungen beider Länder weiter vertieft und die<br />

Attraktivität grenzüberschreitender Investitionen erhöht werden.<br />

Profitieren werden davon zum einen Grenzpendler, zum<br />

anderen aber auch grenzüberschreitend tätige Unternehmen.<br />

Die neuen Regelungen treten voraussichtlich zum 1. Januar<br />

2014 in Kraft.<br />

Die Mehrzahl der bilateralen Regelungen wurde gründlich<br />

revidiert und das neue Abkommen inhaltlich weitgehend an<br />

das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit und Entwicklung angeglichen. Steuerpflichtige<br />

mit Wohnsitz in den Niederlanden, die in Deutschland<br />

einer Beschäftigung nachgehen, sollen beispielsweise künftig<br />

spezielle von der Steuer abzugsfähige Ausgaben wie etwa den<br />

niederländische „hypotheekrenteaftrek“ (Abzug von Hypothekenzinsen)<br />

geltend machen können. Für niederländische<br />

Staatsbürger soll es dadurch wesentlich attraktiver werden,<br />

einer Tätigkeit jenseits der Grenze nachzugehen.<br />

Weitere ausgewählte Eckpunkte des neuen<br />

Abkommens<br />

Abkommensbe<strong>recht</strong>igung (Artikel 4): Personengesellschaften<br />

oder andere transparente Vehikel sind nicht selbst abkommensbe<strong>recht</strong>igt<br />

(sondern deren Gesellschafter), außer sie<br />

sind in einem der Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Bei<br />

Doppelansässigkeit juristischer Personen kommt es auf den Ort<br />

der tatsächlichen Geschäftsleitung an.<br />

Betriebsstätte (Artikel 5): Projekttätigkeiten vor der Küste<br />

führen unter Umständen zu einer Betriebsstätte, es sei denn,<br />

die betreffenden Tätigkeiten werden insgesamt weniger als<br />

30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt.<br />

Grundsätzlich muss einer Betriebsstätte der Gewinn<br />

unter Fremdvergleichsmaßstäben und unter Berücksichtigung<br />

der Aufgaben- und Risikoverteilung zugerechnet werden<br />

(Artikel 7).<br />

Dividenden (Artikel 10): Festgehalten wird das Besteuerungs<strong>recht</strong><br />

des Ansässigkeitsstaats, jedoch mit Abzugs<strong>recht</strong> des<br />

Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />

finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />

European Customs & Trade Communiqué.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com


Quellenstaats. Für Schachtelbeteiligungen (bei einer Beteiligung<br />

von mindestens zehn Prozent) beträgt die Quellensteuer<br />

fünf, bei niederländischen Pensionsfonds zehn und 15 Prozent<br />

in allen anderen Fällen. Der Dividendenregelung unterfallen<br />

auch Ausschüttungen aus einem deutschen Investmentvermögen.<br />

Zinsen und Lizenzen (Artikel 11 und 12): Das Besteuerungs<strong>recht</strong><br />

hat grundsätzlich der Empfängerstaat. Mit anderen<br />

Worten: Quellensteuer wird nicht abgezogen, wenn die entsprechende<br />

Zahlung Fremdvergleichsgrundsätzen entspricht.<br />

Dividenden und Zinsen, die auf Rechten oder Forderungen mit<br />

Gewinnbeteiligung beruhen und die bei der Gewinnermittlung<br />

des Schuldners abzugsfähig sind, können jedoch insgesamt<br />

nach dem Recht des Quellenstaats besteuert werden. Wandelanleihen<br />

sind davon ausgenommen.<br />

Veräußerungsgewinne (Artikel 13): Hier wird neben der<br />

Veräußerung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen<br />

auch die Veräußerung von Aktien einer Gesellschaft oder von<br />

vergleichbaren Anteilen geregelt. Letzteres meint bestimmte<br />

Grundstücksgesellschaften, deren Aktivvermögen zu mehr als<br />

75 Prozent aus Immobilien besteht: Das Besteuerungs<strong>recht</strong><br />

wird hier nur dann dem Belegenheitsstaat der Immobilie zugewiesen,<br />

wenn dem Veräußerer mindestens 50 Prozent der<br />

Anteile gehörten und die Gewinne nicht im Rahmen der<br />

Umstrukturierung eines Unternehmens erzielt wurden.<br />

Unselbstständige Tätigkeit (Artikel 14): Die sogenannte<br />

183-Tage-Regelung wird nicht nach dem Kalenderjahr,<br />

sondern zeitraumbezogen über zwölf Monate bestimmt.<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 22):<br />

Dieser Teil des Abkommens sieht unter bestimmten Fallkonstellationen<br />

sogenannte Switch-over-Klauseln vor. In solchen<br />

Fällen wird nicht die Freistellungsmethode angewandt, sondern<br />

auf das Anrechnungsverfahren zurückgegriffen.<br />

Missbrauchsklausel (Artikel 23): Kommt es infolge einer<br />

nationalen Missbrauchsregelung zur Doppelbesteuerung, soll<br />

ein Verständigungsverfahren zur Beseitigung der Mehrfachbesteuerung<br />

führen.<br />

Gleichbehandlung (Artikel 24): Diese Diskriminierungsvorschrift<br />

erlaubt es den beiden Staaten, ihre Gruppenbesteuerung<br />

(Organschaft) auf in dem jeweiligen Staat ansässige<br />

Personen oder dort belegene Betriebsstätten zu beschränken.<br />

Aus Sicht Deutschlands steht dies in Widerspruch zum Urteil<br />

des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2011 (I R 54, 55/10) zur<br />

grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft.<br />

(MH)<br />

Steuern A bis Z<br />

New tax treaty between Germany and the<br />

Netherlands signed<br />

A new tax treaty between Germany and the Netherlands<br />

was signed on April 12, <strong>2012</strong>. It will replace the present<br />

bilateral agreement from 1959 and largely comply with<br />

OECD-model treaty standards, although there are some<br />

deviations. It comes into force as of January 1, 2014.<br />

Most likely, cross-border commuters from the Netherlands<br />

will benefit and also cross border investment<br />

should improve. Some of the highlights of the new<br />

treaty:<br />

Partnerships and similar transparent vehicles would not<br />

be protected as only its partners are considered as<br />

“persons” within the meaning of the treaty. Offshore<br />

activities might be regarded as a permanent<br />

establishment if the operation is carried out for a minimum<br />

of 30 days within a period of 12 months. Withholding<br />

tax on dividends is 15 per cent, a rate of five per<br />

cent applies on qualified holdings of at least 10 per cent<br />

and distributions from certain Dutch pension funds are<br />

subject to 10 per cent withholding. There is no tax withholding<br />

on interest and royalties and such income is<br />

taxed in the country of the recipient, providing the<br />

remuneration is at arm’s length. Taxation is not limited<br />

regarding the income from rights and shares in a<br />

company’s profits being tax-deductible for the payer<br />

(i.e. profit-participating rights, silent partner shares and<br />

profit-sharing bonds), with the exception of convertible<br />

bonds. Gains from the sale of shares in certain real estate<br />

companies (i.e. whose own real estate is more than<br />

75 per cent of its total assets) are taxed in the country<br />

where the real estate is located, provided the seller owns<br />

at least 50 per cent of the shares in that company. In<br />

addition to the general rule that income from employment<br />

be taxed in the country of employment, such income<br />

may be taxed in the country of residence if, i.e., the<br />

presence of the employee in the country of employment<br />

does not exceed 183 days over a period of 12 months<br />

(the old treaty strictly referred to the calendar year as a<br />

basis). In case of double taxation as a result of local antiabuse<br />

provisions, the additional tax should be eliminated<br />

by way of mutual consultation procedures. Under bilateral<br />

non-discrimination rules both states may restrict a<br />

tax grouping locally (this, by the way, is in contrast to a<br />

recent Supreme Tax Court decision permitting a trade<br />

tax grouping with a foreign parent). (MH)<br />

Fundstelle<br />

Abkommen vom 12. April <strong>2012</strong> zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung<br />

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 17


Steuern A bis Z<br />

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_74738/DE/BMF<br />

__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Internationales__<br />

Steuer<strong>recht</strong>/Staatenbezogene__Informationen/Niederlande/<br />

009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf<br />

Reisekosten: regelmäßige Arbeitsstätte<br />

bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />

Nach gleich drei ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs<br />

aus dem letzten Jahr kann ein Arbeitnehmer<br />

nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben.<br />

Die Urteile ändern das steuerliche Reisekosten<strong>recht</strong><br />

wegweisend. Durch sie entfallen komplizierte<br />

Berechnungen steuerfreier Verpflegungspauschalen<br />

und Ermittlungen hinsichtlich zusätzlicher Nutzungsvorteile<br />

bei Firmenwagennutzern.<br />

Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen<br />

mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das „Aufsplitten“ der<br />

Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten<br />

an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte<br />

Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind dank<br />

neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) künftig<br />

entbehrlich. Der Beitrag stellt Ihnen die einschlägigen Urteile,<br />

ihre Folgen und ihre teilweise kontroverse Diskussion in der<br />

Literatur im Überblick dar.<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />

Tätigkeitsstätten<br />

Ein Arbeitnehmer kann nach Auffassung des BFH nicht mehr<br />

als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er<br />

fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten<br />

seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist der ortsgebundene<br />

Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen<br />

Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen. Dabei ist<br />

besonders zu berücksichtigen …<br />

• … welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />

zugeordnet hat.<br />

18 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … nach welchen Kriterien eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

zu bestimmen ist, wenn der Arbeitgeber<br />

immer wieder verschiedene Tätigkeitsstätten aufsucht.<br />

• … was bei einem Einsatz in verschiedenen Filialen<br />

künftig zu beachten ist.<br />

• … welche Bedeutung dem täglichen Aufsuchen des<br />

Betriebssitzes in diesem Zusammenhang zukommt.<br />

• …welche Tätigkeit der Arbeitnehmer an den verschiedenen<br />

Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen<br />

hat.<br />

• … welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils konkret zukommt.<br />

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte<br />

im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für<br />

die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht<br />

aus. Ihr muss nach Ansicht der obersten Finanzrichter vielmehr<br />

zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten<br />

zukommen.<br />

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – wonach der<br />

Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innehaben<br />

konnte – führte der BFH in seiner Urteilsbegründung<br />

weiter aus, der ortsgebundene Mittelpunkt einer beruflichen<br />

Tätigkeit könne nur an einem Ort liegen. Der Lohnsteuersenat<br />

begründete seine geänderte Rechtsmeinung damit, dass sich<br />

ein Arbeitnehmer nur insoweit auf die immer gleichen Wege<br />

einstellen und zum Beispiel durch Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft,<br />

die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder<br />

durch die gezielte Wohnsitznahme auf eine Minderung seiner<br />

Wegekosten hinwirken könne. Nur dieser Ansatz <strong>recht</strong>fertige<br />

die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips in Bezug auf<br />

die Einschränkung von steuerlich abziehbaren Wegekosten<br />

durch die Entfernungspauschale. Arbeitnehmer, die an mehreren<br />

Einrichtungen ihrer Arbeitgeber beruflich tätig werden,<br />

können demgegenüber nicht durch eine der genannten Maßnahmen<br />

eine Reduzierung der Wegekosten herbeiführen.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 55/10; BB 2011, 1897)<br />

Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen<br />

Filialen<br />

Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers<br />

wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus,<br />

wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale<br />

Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. Im entschiedenen<br />

Fall war die Klägerin als angestellte Distriktmanagerin<br />

für den Erfolg der ihr zugeordneten Filialen zuständig.<br />

Als Führungskraft war sie für die fachliche und persönliche<br />

Entwicklung der jeweiligen Marktleiter verantwortlich. Mit<br />

dem ihr überlassenen Firmenwagen suchte sie die ihr zugeordneten<br />

15 Filialen in regelmäßigen, aber auch in unregelmäßigen<br />

Abständen immer wieder auf. In ihrer Steuererklärung<br />

beantragte sie den Abzug von Reisekosten nach den Grundsätzen<br />

der Einsatzwechseltätigkeit. Dies lehnten sowohl das<br />

beklagte Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) ab. Ergebnis:<br />

Die Revision der Klägerin war begründet. Sie führte zur<br />

Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung<br />

der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhand-


lung und Entscheidung. Das FG hatte der Klägerin zu Un<strong>recht</strong><br />

mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugeordnet. Unter Verweis<br />

auf die Entscheidung VI R 55/10 wiederholt der BFH<br />

seine geänderte Rechtsauffassung und gibt dem FG auf, im<br />

zweiten Rechtszug zu prüfen, ob die Klägerin in den Streitjahren<br />

überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte. Denn<br />

für den Fall, dass keiner der 15 Filialen im Vergleich zu den anderen<br />

Filialen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukommt,<br />

hätte die Klägerin insgesamt eine Auswärtstätigkeit unternommen.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 36/10; DStR 2011, 1654)<br />

Aufsuchen des Betriebssitzes zu Kontrollzwecken<br />

Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar<br />

regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne<br />

dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist<br />

nicht die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 1<br />

Satz 3 Nummer 4 Einkommensteuergesetz. Nutzt der Arbeitnehmer<br />

den ihm überlassenen Dienstwagen für Fahrten zum<br />

Betriebssitz seines Arbeitgebers, der nicht die regelmäßige<br />

Arbeitsstätte ist, so steht ihm dafür die Entfernungspauschale<br />

nicht zu. Werbungskosten kann er nur abziehen, soweit ihm<br />

dafür Aufwendungen entstehen. Im Streitfall war der Kläger<br />

im Außendienst tätig. Für das Streitjahr gab der Leiter der Betriebsstätte<br />

die Weisung, dass jeder Außendienstmitarbeiter zu<br />

Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater<br />

täglich in den Betrieb kommen musste, bevor er in<br />

sein Einsatzgebiet fahren durfte. Der Kläger verfügte in diesem<br />

Betrieb über keinen individuell für ihn eingerichteten Arbeitsplatz.<br />

Für den ihm überlassenen Dienstwagen wurde lediglich<br />

der Ein-Prozent-Wert lohnversteuert. In seiner Einkommensteuererklärung<br />

machte der Kläger für 230 Tage Werbungskosten<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und<br />

1. Dauerhafte oder vorübergehende Tätigkeit<br />

2. Ortsfeste Tätigkeitsstätte an einer betrieblichen Einrichtung<br />

des Arbeitgebers<br />

3. Zuordnung<br />

4. Nachhaltigkeit<br />

5. Art und Gewicht der Tätigkeit (Qualität und Quantität)<br />

Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt reduzierte<br />

die Anzahl der Fahrten und erhöhte den Arbeitslohn um den<br />

0,03-Prozent-Zuschlag. Die dagegen eingereichte Klage wurde<br />

abgewiesen. Anders beurteilte der BFH den Fall und hielt die<br />

Revision des Klägers teilweise für begründet.<br />

In Ergänzung zu den Urteilsbegründungen der Rechtssachen<br />

VI R 55/10 und 36/10 führte der BFH hierzu aus: Regelmäßige<br />

Arbeitsstätte kann nicht jede beliebige Arbeitgebereinrichtung<br />

sein. Es komme vielmehr darauf an, wo der Arbeitnehmer typischerweise<br />

seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen<br />

habe. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung stellte<br />

der BFH klar, es komme nun auch darauf an, in welchem zeitlichen<br />

Umfang ein Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung<br />

seines Arbeitgebers aufsuche. Weiterhin bestimme sich der<br />

Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit nach den qualitativen<br />

Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung,<br />

die der Arbeitnehmer wahrzunehmen hat, und nach dem<br />

konkreten Gewicht dieser Tätigkeit. Das bloße Aufsuchen des<br />

Betriebs zu Kontrollzwecken ließ nach Ansicht der Richter<br />

nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Betrieb um die regelmäßige<br />

Arbeitsstätte des Klägers handle, der seine eigentliche<br />

Tätigkeit außerhalb des Betriebs ausübte.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09; DStR 2011, 1655)<br />

Beratungshinweis<br />

Steuern A bis Z<br />

Die geänderte Rechtsprechung führt zur Abschaffung der sogenannten<br />

46-Tage-Regelung. Selbst wenn ein Arbeitnehmer den<br />

Betriebssitz arbeitstäglich aufsucht, seine eigentliche Tätigkeit<br />

aber an anderer Stelle verrichtet, hat er am Betriebssitz keine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte (VR R 58/09). Denn maßgeblich für<br />

die Bestimmung der einen regelmäßigen Arbeitsstätte ist nun,<br />

dass der Arbeitnehmer in dem Betrieb, dem er zugeordnet ist<br />

und den er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen<br />

Grundsatzprüfung:<br />

Festlegung, an welcher/n Tätigkeitsstätte/n für einen<br />

Arbeitnehmer dem Grunde nach eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

angenommen werden könnte<br />

Qualitative und quantitative Prüfung:<br />

Welcher Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers kommt –<br />

gegebenenfalls im Verhältnis zu anderen Tätigkeitsstätten –<br />

eine zentrale Bedeutung zu?<br />

Tab.: Schema für die Prüfung einer regelmäßigen Arbeitsstätte Quelle: Strohner/Bode, DB 2011, 2566<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 19


Steuern A bis Z<br />

Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht,<br />

die Tätigkeit ausübt, die er im Schwerpunkt nach seinem<br />

Arbeitsvertrag zu erbringen hat. Die vom BFH aufgestellten<br />

Grundsätze und zum Teil unbestimmt belassenen Rechtsbegriffe<br />

helfen in der Praxis, in der die steuerliche Behandlung<br />

von Reisekosten einen Massensachverhalt darstellt, nur bedingt.<br />

Eine Möglichkeit, die neuen Rechtsgrundsätze für den<br />

Praktiker anwendbar zu machen, zeigen Strohner/Bode auf,<br />

die die Prüfung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach dem<br />

Schema in der Tabelle auf Seite 19 vornehmen.<br />

Die geänderte Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf die<br />

Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Reisekosten bei<br />

einem nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer steuerfrei<br />

erstattet werden können. Hierzu vertreten Teile der Finanzverwaltung<br />

die Auffassung, eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit<br />

sei beispielsweise dann nicht mehr gegeben, wenn der<br />

ausländische Arbeitnehmer einen lokalen Anstellungsvertrag<br />

mit der aufnehmenden Gesellschaft in Deutschland schließe.<br />

Nach Auffassung von Strohner/Rindelaub ist diese Ansicht zu<br />

undifferenziert, da nicht alle den Einzelfall beschreibenden<br />

Umstände hinreichend berücksichtigt würden. So werden<br />

lokale Anstellungsverträge oft nur aus dem Grund abgeschlossen,<br />

die arbeits- und aufenthalts<strong>recht</strong>lichen Genehmigungen<br />

einfacher zu erhalten. Darüber hinaus besteht in der Mehrzahl<br />

der Fälle ein „ruhend“ gestellter Hauptarbeitsvertrag, in dem<br />

die wesentlichen Rechte und Pflichten geregelt sind, während<br />

der lokale Vertrag oft nur die konkreten Bestimmungen für die<br />

Dauer der befristeten Tätigkeit in Deutschland enthält. Es<br />

bleibt abzuwarten, wie der BFH in einem solchen Fall entscheidet.<br />

Dabei müsste auch beurteilt werden, ob eine regelmäßige<br />

Arbeitsstätte nur bezogen auf das Beschäftigungsverhältnis<br />

oder bezogen auf die Person des Arbeitnehmers zu bestimmen<br />

ist.<br />

Die Finanzverwaltung folgt in weiten Teilen der Ansicht der<br />

BFH-Richter, vergleichen Sie bitte das Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 15. Dezember 2011 (IV C 5 –<br />

S 2353/11/10010) und die Verfügung der Oberfinanzdirektion<br />

Rheinland vom 29. März <strong>2012</strong> (S 2338 – 1015 – St 215).<br />

Einzig in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern und im<br />

Fall des Outsourcings bleibt abzuwarten, ob die Ansicht der<br />

Verwaltung, dass ein Arbeitnehmer auch in einer Kundeneinrichtung<br />

eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, durchsetzen<br />

wird. Leiharbeitnehmer haben nach einem Urteil des<br />

BFH vom 17. Juni 2010 (VI R 35/08) typischerweise keine<br />

regelmäßige Arbeitsstätte. Offen ließ der BFH in dieser Entscheidung<br />

jedoch die Frage, ob der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

zu folgen sei, dass ein Leiharbeitnehmer, der vom<br />

Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem<br />

Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

verfügt. Denn im genannten Urteilsfall war der Kläger jeweils<br />

nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers<br />

tätig. Im Fall des Outsourcings ist gegenwärtig unter dem<br />

20 <strong>PwC</strong><br />

Aktenzeichen VI R 22/10 ein Revisionsverfahren vor dem BFH<br />

anhängig.<br />

Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />

Sie Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihm einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Manfred Karges<br />

Tel.: +49 211 981-7110<br />

manfred.karges@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Urteile vom 9. Juni 2011 (VI R 55/10, BStBl. II <strong>2012</strong>,<br />

38; VI R 36/10, BStBl. II <strong>2012</strong>, 36; VI R 58/09, BStBl. II<br />

<strong>2012</strong>, 34<br />

Literaturhinweise<br />

Strohner/Bode, DB 2011, 2566; Geserich, nwb 2011, 3531;<br />

Strohner/Rindelaub, DB 2011, 1296<br />

Jahressteuergesetz 2013: Entwurf<br />

veröffentlicht<br />

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang<br />

März den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz<br />

2013. Darin ist zu lesen, es habe sich in einigen Bereichen<br />

des deutschen Steuer<strong>recht</strong>s „fachlich notwendiger<br />

Gesetzgebungsbedarf“ ergeben. Hierzu gehörten<br />

Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen<br />

Union – speziell an die Amtshilferichtlinie<br />

der Union (Richtlinie 2011/16/EU) – sowie Maßnahmen<br />

zur Sicherung des Steueraufkommens. Einen<br />

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Entwurfs<br />

gibt Ihnen der aktuelle Beitrag.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was sich für Unternehmen und was sich für Privatpersonen<br />

ändert.<br />

• … welche Änderungen der Entwurf im Bereich Umsatzsteuer<strong>recht</strong><br />

vorsieht.<br />

• … wie der Entwurf deutsches Recht bestehendem<br />

europäischem Recht anpassen will.


Änderungen für Unternehmen und Privatpersonen<br />

Elektrofahrzeuge. Der Referentenentwurf sieht vor, eine<br />

Regelung im Einkommensteuergesetz zum Nachteilsausgleich<br />

für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen<br />

aufzunehmen.<br />

Hintergrund: Die Bewertung der Entnahme für die private<br />

Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach dem Listenpreis zum Zeitpunkt<br />

der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung<br />

einschließlich der Umsatzsteuer (die Ein-Prozent-<br />

Regelung) benachteiligt aktuell Elektrofahrzeuge. Denn der<br />

Listenpreis für Elektrofahrzeuge ist in der Regel höher als der<br />

Listenpreis für Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor.<br />

Die Nutzung von Elektrofahrzeugen sieht die Bundesregierung<br />

jedoch als wesentliche Maßnahme zur Reduktion des Ausstoßes<br />

an Kohlendioxid an. Die Verbreitung solcher Fahrzeuge soll<br />

daher nicht durch den Ansatz des höheren Listenpreises behindert<br />

werden. Hierzu wird der Listenpreis als Bemessungsgrundlage<br />

um die in diesem enthaltenen Kosten für den<br />

Akkumulator (Batterie) gemindert. Diese Minderung des Listenpreises<br />

ist laut Entwurf allerdings nur dann ge<strong>recht</strong>fertigt,<br />

wenn er durch die andere Antriebstechnologie gegenüber<br />

einem Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor tatsächlich erhöht<br />

ist. Die Regelung wird zeitlich beschränkt auf den Erwerb<br />

von Elektrofahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft<br />

werden. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem das Jahressteuergesetz<br />

in Kraft tritt, auch für Elektrofahrzeuge, die<br />

bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind und für die eine<br />

Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu ver<strong>steuern</strong> ist. Die<br />

Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013.<br />

Minijobs. Der Arbeitgeber kann für das Gehalt aus einer<br />

geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem einheitlichen<br />

Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des<br />

Arbeitsentgelts erheben und zusammen mit den Beiträgen zur<br />

Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See zahlen.<br />

Hintergrund: Der Bundesrechnungshof schlug vor, beim Verfahren<br />

zur Erhebung der Pauschsteuer die sozial<strong>recht</strong>lichen<br />

Vorschriften anzuwenden. Nach Ansicht der Rechnungsprüfer<br />

ist es sehr aufwendig für die Minijob-Zentrale, steuer<strong>recht</strong>liche<br />

und sozial<strong>recht</strong>liche Verfahrensvorschriften nebeneinander<br />

anzuwenden.<br />

Leiharbeiter. Werden einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer<br />

zur Arbeitsleistung überlassen, haftet er grundsätzlich –<br />

neben dem Arbeitgeber der Leiharbeiter – für die Einbehaltung<br />

und Abführung der Lohnsteuer.<br />

Hintergrund: Bislang galt die Erlaubnispflicht für die Überlassung<br />

eines Arbeitnehmers ausschließlich für Verleiher, die<br />

Steuern A bis Z<br />

Leiharbeitnehmer gewerbsmäßig an Dritte zur Arbeitsleistung<br />

überlassen wollten. Der Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie<br />

ist aber nun erweitert worden und erfasst natürliche<br />

und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

ausüben, und zwar unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke<br />

verfolgen oder nicht. Daher stellt der Gesetzgeber nun darauf<br />

ab, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auf die<br />

Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung kommt es<br />

indes für die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung<br />

nicht mehr an.<br />

Fremdvergleich. Der Referentenentwurf schafft eine innerstaatliche<br />

Rechtsgrundlage in § 1 Außensteuergesetz, um den<br />

international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz (Standard<br />

der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung, OECD) uneingeschränkt auf internationale<br />

Betriebsstättenfälle anwenden zu können. Hier folgt er auch<br />

dem OECD-Betriebsstättenbericht 2010.<br />

Hintergrund: Um den Fremdvergleichsgrundsatz auf internationale<br />

Betriebsstättenfälle anzuwenden und auch belastende<br />

Rechtsfolgen darauf stützen zu können, reichen die Doppelbesteuerungsabkommen<br />

derzeit nicht aus. Die Gesetzesänderung<br />

soll klare, an internationale Grundsätze angepasste innerstaatliche<br />

Regelungen schaffen. Von den OECD-Regelungen sind<br />

dabei nur Betriebsstätten betroffen, die <strong>recht</strong>lich unselbstständiger<br />

Bestandteil eines Unternehmens sind und keine selbstständigen<br />

Rechtsträger (einfache Betriebsstätte). Die OECD-<br />

Regelungen betreffen nicht Beteiligungen an einer Personengesellschaft<br />

oder Mitunternehmerschaft, die innerstaatlich<br />

und abkommens<strong>recht</strong>lich ebenfalls als Betriebsstättenfälle<br />

gelten, da den Gesellschaften die Betriebsstätten ihrer Gesellschaft<br />

anteilig zugerechnet werden (transparente Besteuerung).<br />

Anders als ein Unternehmen im Verhältnis zu seiner<br />

<strong>recht</strong>lich unselbstständigen Betriebsstätte kann aber zum Beispiel<br />

ein Gesellschafter mit seiner Personengesellschaft – so<br />

wie mit einer Kapitalgesellschaft – zivil<strong>recht</strong>lich wirksame<br />

Verträge abschließen. Die Neuregelung in § 1 Absatz 5 Außensteuergesetz<br />

betrifft deshalb nur <strong>recht</strong>lich unselbstständige<br />

Betriebsstätten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.<br />

Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder<br />

Mitunternehmerschaft wird dagegen vom neuen Satz 2 in<br />

Absatz 1 erfasst, da sich in diesen Fällen – so wie bei nahestehenden<br />

Kapitalgesellschaften – selbstständige Rechtsträger<br />

gegenüberstehen. Auf diesem Weg werden Geschäftsbeziehungen<br />

von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften<br />

den Geschäftsbeziehungen von Kapitalgesellschaften bei der<br />

Einkünfteabgrenzung gleichgestellt. Tatbestandsvoraussetzung<br />

für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist<br />

überdies unter anderem, dass eine Geschäftsbeziehung mit<br />

einer nahestehenden Person vorliegt. Nach den bisherigen<br />

Regelungen sind Geschäftsbeziehungen schuld<strong>recht</strong>liche<br />

Beziehungen, denen keine gesellschaftsvertragliche Regelung<br />

zugrunde liegt. Da zwischen einem Unternehmen und seiner<br />

<strong>recht</strong>lich unselbstständigen Betriebsstätte keine schuld<strong>recht</strong>-<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 21


Steuern A bis Z<br />

lichen Beziehungen möglich sind, fehlte es in der Vergangenheit<br />

schon an dieser Tatbestandsvoraussetzung, um eine Korrektur<br />

der Einkünfteaufteilung zwischen einem Unternehmen<br />

und seiner Betriebsstätte durchzuführen. Die Neuregelung ändert<br />

das.<br />

Lohnsteuer-Ermäßigung. Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

zu berücksichtigender Freibetrag gilt für zwei Jahre, statt<br />

wie bislang für ein Jahr.<br />

Hintergrund: Durch diese Vereinfachung des Verfahrens für<br />

den Arbeitnehmer wie auch für die Finanzverwaltung kann der<br />

Arbeitnehmer beantragen, dass die Geltungsdauer eines im<br />

Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags<br />

künftig auf zwei Kalenderjahre verlängert wird. Damit braucht<br />

der Arbeitnehmer den Antrag auf Ermäßigung der Lohnsteuer<br />

nicht mehr jährlich beim Finanzamt einzureichen.<br />

Versicherungen. Derzeit kommen Sonderausgaben nur in<br />

Betracht, wenn das Versicherungsunternehmen sein Geschäft<br />

im Inland betreiben darf. Durch die geplante Gesetzesänderung<br />

ist der Abzug auch für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes<br />

an ein Versicherungsunternehmen<br />

außerhalb der Europäischen Union (EU) möglich.<br />

Abspaltung. Um die Abgeltungsteuer praktikabel auszugestalten,<br />

wird ihr Anwendungsbereich auf Abspaltungen ausgedehnt.<br />

Hintergrund: Durch die entsprechende Anwendung bei Abspaltungen<br />

von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden<br />

Gesellschaft anteilig an die Stelle der Anteile der<br />

übertragenden Gesellschaft. Abweichend von den einschlägigen<br />

Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes besteht kein<br />

Erfordernis, die Fortführung der Anschaffungskosten zu beantragen.<br />

Die Anschaffungskosten sind entsprechend dem Umtauschverhältnis<br />

laut Spaltungsvertrag oder -plan aufzuteilen.<br />

Ist weder Vertrag noch Plan bekannt, wird wie bisher das rechnerische<br />

Splittingverhältnis angewandt. Die erhaltenen Anteile<br />

übernehmen überdies den steuerlichen Status der Anteile an<br />

der übertragenden Gesellschaft.<br />

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer<br />

Ortsregelung. Bislang wurden Leistungen, die der Art nach<br />

grundsätzlich unter die Ortsregelung des § 3 a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz<br />

fallen und an den nicht unternehmerischen<br />

Bereich einer juristischen Person erbracht wurden, die sowohl<br />

unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, an<br />

dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen<br />

Sitz oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz tatsächlich<br />

erbracht wurde. In Zukunft richtet sich bei Leistungen<br />

an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber<br />

hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort<br />

nach ihrem Sitz. Etwas anderes gilt nur, wenn der<br />

22 <strong>PwC</strong><br />

Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt – insoweit<br />

ist der Leistungsort am Sitz des Unternehmens.<br />

Vermietung eines Sportboots. Die langfristige Vermietung<br />

eines Sportboots an Nichtunternehmer unterliegt bislang<br />

der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des<br />

leistenden Unternehmers, wenn die Leistung von dieser tatsächlich<br />

erbracht wird. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird<br />

dieser Leistungsort an den Ort verlagert, an dem das Sportboot<br />

dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.<br />

Vermietung von Beförderungsmitteln. Bislang unterliegt<br />

die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an<br />

Nichtunternehmer der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der<br />

Betriebsstätte des leistenden Unternehmers, wenn die Leistung<br />

von dieser tatsächlich erbracht wird. Mit Wirkung vom 1. Januar<br />

2013 verlagert sich dieser Leistungsort an den Wohnsitz<br />

oder den Sitz des Leistungsempfängers.<br />

Unternehmerdefinition. Der Begriff des im Ausland ansässigen<br />

Unternehmers wird an die Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs (C-421/10, Stoppelkamp) angepasst.<br />

Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig,<br />

wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine<br />

Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland<br />

nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder den<br />

Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch die Geschäftsleitung<br />

oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze<br />

ausgeführt worden sind, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er<br />

im Inland ansässig.<br />

Rechnungsstellung. Nach dem neuen § 14 Absatz 7 Umsatzsteuergesetz<br />

richtet sich das Recht für die Rechnungsausstellung<br />

nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der<br />

Umsatz ausgeführt wird. Ist weder ein Sitz noch eine feste Niederlassung<br />

vorhanden, gilt das Recht des Staates, in dem der<br />

Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Vorsteuerabzug. Der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus<br />

dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für<br />

das Unternehmen wird aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs auf Fälle eingeschränkt, in denen der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3 d Satz 1 Umsatzsteuergesetz<br />

in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die<br />

Beförderung und Versendung tatsächlich endet.<br />

Änderungen, um Recht der Europäischen<br />

Union umzusetzen<br />

Informationsaustausch. Die unmittelbare Umsetzung von<br />

EU-Recht erfolgt durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes<br />

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, um<br />

speziell Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ordnungsgemäß<br />

festzusetzen. Dazu werden Prüfungsmöglichkei-


Draft of Annual Tax Bill 2013 published<br />

Early in March <strong>2012</strong> the Federal Finance Ministry has<br />

published the draft of an Annual Tax Bill 2013 dealing<br />

with a number of amendments which the tax administration<br />

sees necessary as a result of recent developments<br />

and in EU jurisdiction and EU law, especially implementing<br />

Council Directive 2011/16/EU on administrative<br />

cooperation in the area of taxation and repealing Directive<br />

77/799/EEC (Mutual Assistance Directive) into<br />

German law. This means that the exchange of information<br />

on transfer pricing and information on foreign<br />

entities would improve. Also, tax neutral business<br />

spin-offs are to fall within the scope of the German flat<br />

rate withholding. Apart from various other changes on<br />

the private use of electrically powered vehicles and the<br />

introduction of a flat rate wage tax of two per cent on<br />

minor employments the draft deals in some detail with<br />

amendments to the Foreign Tax Act (FTA) and on VAT.<br />

In Section 1 of the FTA the allocation of profits to<br />

permanent establishments will specifically be included.<br />

Therefore, the OECD-model standards will apply to all<br />

types of cross-border transactions involving legally independent<br />

permanent establishments. Transfer pricing<br />

rules under the perspective of Section 1 FTA would also<br />

apply to cross-border transactions of active partnerships.<br />

The amendments in the VAT Act give some clarification<br />

on the place of supply of services: Currently, services<br />

provided to those legal entities performing both nonbusiness<br />

and business related outputs and which are<br />

specifically used for non-business purposes are subject to<br />

VAT at the place where the entrepreneur rendering the<br />

services has his registered seat or permanent establishment.<br />

In the future – as a measure of simplifying the<br />

conundrum whether input services are used for business<br />

or non-business – such services are generally subject to<br />

VAT at the place of the customer, i.e. where the recipient<br />

of the service has its registered seat. From 2013 the longterm<br />

car hire to non-businesses is to be taxed at the place<br />

of the lessee. Entrepreneurs living in Germany will in<br />

future be viewed as being resident abroad for matters of<br />

VAT if they pursue business activities from there, if they<br />

have seat, management or a permanent establishment<br />

abroad. Invoicing is subject to the tax requirements of<br />

the country where the service is provided. Clarification is<br />

given that deduction of input VAT on intra-community<br />

supplies is restricted to cases where the supply is made in<br />

Germany. The long-term rental of sporting boats will be<br />

taxable in the country where the boats are put at the<br />

disposal of the hirer. (At present, such transaction is<br />

subject to VAT in the country where the supplier of the<br />

service has his seat or permanent establishment, as the<br />

case may be.) (MH)<br />

Steuern A bis Z<br />

ten und Mindeststandards festgelegt. Außerdem wird der<br />

OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch<br />

für Besteuerungszwecke verbindlich für alle 26 Mitgliedstaaten<br />

eingeführt. Das bedeutet: Die Mitgliedstaaten sind<br />

zukünftig verpflichtet, auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsoder<br />

Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen.<br />

Davon ausgeschlossen sind reine Beweisausforschungen.<br />

Dividendenzahlungen. Die Regelungen zur Vermeidung<br />

einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen<br />

Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihrer<br />

Muttergesellschaft werden via Referentenentwurf der Neufassung<br />

der EU-Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem<br />

der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten<br />

angepasst. (GS)<br />

Fundstelle<br />

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_128698/DE/<br />

BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Referentenentwuerfe/06-03-<strong>2012</strong>-Jahressteuergesetz2013__Anlage,templateId=raw,property=publicationFile.pdf<br />

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für<br />

ein Fahrzeug, das geleast und dem<br />

Arbeitnehmer überlassen wurde<br />

Am 16. Februar <strong>2012</strong> erging die Entscheidung des<br />

Europäischen Gerichtshofs in Sachen Eon Aset<br />

Menidjmunt OOD. In seinem Urteil macht das oberste<br />

<strong>recht</strong>sprechende Organ der Europäischen Union einige<br />

wichtige Aussagen zum Recht auf Vorsteuerabzug<br />

sowie zur Abgrenzung zwischen einer Dienstleistung<br />

und einer Lieferung beim Leasing. Der folgende Beitrag<br />

fasst für Sie alles Wichtige zu den Hintergründen<br />

und Folgen dieser Entscheidung zusammen.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie der Gerichtshof zwischen einer Dienstleistung<br />

und der Lieferung eines Gegenstands im Rahmen<br />

eines Leasingvertrags unterscheidet.<br />

• … unter welchen Voraussetzungen und in welchem<br />

Umfang die Richter den Vorsteuerabzug für ein<br />

geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug gewähren.<br />

• … ob die Arbeitnehmerbeförderung zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte unternehmerischen<br />

oder privaten Zwecken dient.<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 23


Steuern A bis Z<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin ist eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft, die<br />

ihre wirtschaftliche Tätigkeit in verschiedenen Bereichen<br />

ausübt. Für die unentgeltliche Beförderung ihres angestellten<br />

Geschäftsführers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendete<br />

sie einerseits ein angemietetes und andererseits ein<br />

mit einer Laufzeit von 48 Monaten geleastes Kraftfahrzeug. Im<br />

Streit war die von der Klägerin aus der Anmietung beziehungsweise<br />

dem Leasing geltend gemachte Vorsteuer. Die bulgarischen<br />

Finanzbehörden waren der Auffassung, die Fahrzeuge<br />

würden nicht für Zwecke des Unternehmens der Klägerin genutzt,<br />

und versagten daraufhin den Vorsteuerabzug.<br />

Fragen<br />

Das zuständige bulgarische Gericht nahm den vorliegenden<br />

Rechtsstreit zum Anlass, um dem Europäischen Gerichtshof<br />

(EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere<br />

Fragen zum Recht auf Vorsteuerabzug zu stellen. Unter<br />

anderem musste sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen,<br />

unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt<br />

ein Steuerpflichtiger zum Abzug der Vorsteuer be<strong>recht</strong>igt<br />

ist, die er einerseits aufgrund eines Mietvertrags und<br />

andererseits aufgrund eines Leasingvertrags über Kraftfahrzeuge<br />

entrichtet hat.<br />

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />

Der EuGH hat zunächst im Rahmen einleitender Erwägungen<br />

dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen das<br />

Leasing eines Kraftfahrzeugs eine Dienstleistung oder Lieferung<br />

darstellt. Während die Vermietung eines Kraftfahrzeugs<br />

grundsätzlich eine Dienstleistung und keine Lieferung sei,<br />

könne die Miete eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags<br />

gleichwohl im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Lieferung<br />

erfolgen. Für die Abgrenzung zwischen Lieferung und<br />

sonstiger Leistung greift der Gerichtshof auf die Unterscheidung<br />

zwischen einem Finanzierungsleasing und einem Operating-Leasingverhältnis<br />

nach dem International Accounting<br />

Standard (IAS) 17 zurück. Das Finanzierungsleasing, bei dem<br />

die mit dem <strong>recht</strong>lichen Eigentum verbundenen Chancen und<br />

Risiken zum überwiegenden Teil auf den Leasingnehmer übertragen<br />

werden, könne als Lieferung eingestuft werden. Zudem<br />

weist der EuGH auf seine Rechtsprechung hin, wonach sich der<br />

Begriff „Lieferung von Gegenständen“ nicht auf die Eigentumsübertragung<br />

nach dem nationalen Zivil<strong>recht</strong> bezieht, sondern<br />

jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands umfasst, die<br />

den Erwerber ermächtigt, über diesen Gegenstand so zu verfügen,<br />

als wäre er sein Eigentümer (vergleichen Sie bitte<br />

EuGH, Urteil vom 6. Februar 2003, C-185/01, Auto Lease<br />

Holland; UR 2003, 137). Er nimmt darum die Lieferung eines<br />

Investitionsguts für den Fall an,<br />

24 <strong>PwC</strong><br />

„dass das Eigentum an dem Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit<br />

auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der<br />

Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an<br />

dem Fahrzeug verfügt, insbesondere dass die mit dem <strong>recht</strong>lichen<br />

Eigentum an dem Fahrzeug verbundenen Chancen und<br />

Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden<br />

und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem<br />

Verkehrswert des Gegenstands entspricht“.<br />

Hinsichtlich des Rechts zum Vorsteuerabzug weist der EuGH<br />

zunächst darauf hin, dass nach Artikel 168 Buchstabe a Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie<br />

ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer<br />

für Gegenstände und Dienstleistungen nur abziehen darf, soweit<br />

er diese Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke<br />

seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet. Dabei sei<br />

danach zu differenzieren, ob es sich bei der Eingangsleistung<br />

um den Erwerb einer Dienstleistung oder eines Investitionsguts<br />

handelt.<br />

Für den Fall einer Dienstleistung setze der Vorsteuerabzug<br />

voraus, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang<br />

zwischen der Verwendung des angemieteten Fahrzeugs und<br />

der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht.<br />

Zudem entstehe das Recht auf Vorsteuerabzug mit Ablauf des<br />

Zeitraums, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht. Ist<br />

dagegen das Anmieten eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines<br />

Leasingvertrags als Lieferung zu werten, steht dem Steuerpflichtigen,<br />

so der EuGH, das sogenannte Zuordnungswahl<strong>recht</strong><br />

zu. Ein aufgrund eines Leasingvertrags gemietetes und<br />

als Investitionsgut eingestuftes Fahrzeug wird danach als für<br />

die Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet angesehen,<br />

wenn der Steuerpflichtige es als solches erwirbt und vollständig<br />

dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet. Die Vorsteuer<br />

ist dann grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar.<br />

Jede Verwendung des genannten Gegenstands für den privaten<br />

Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals<br />

oder für unternehmensfremde Zwecke ist dann jedoch einer<br />

Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.<br />

Abschließend stellt der EuGH klar: Das Zurverfügungstellen<br />

des Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt grundsätzlich zu unternehmensfremden<br />

Zwecken.<br />

Schlussfolgerung und Beratungshinweis<br />

Zunächst definiert der EuGH, wann im Rahmen des Leasings<br />

eines Investitionsguts eine Lieferung vorliegt. Hierfür greift er<br />

auf den IAS 17 zurück (vergleichen Sie bitte die Seiten 91, 93<br />

ff.). Die im Einzelfall vorzunehmende Abgrenzung, ob eine<br />

Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt, sollte jedoch in<br />

Deutschland zunächst auch weiterhin anhand der Leasingerlasse<br />

der Finanzverwaltung vorgenommen werden. (Vergleichen<br />

Sie dazu zum Beispiel den Abschnitt 3.5 Absatz 5 ff.<br />

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Oberfinanzdirektion Ham-


urg, Schreiben vom 13. September 1991, UR 1991, 327, mit<br />

weiteren Nachweisen.) Danach liegt grundsätzlich eine Lieferung<br />

vor, wenn der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen<br />

und deren tatsächlicher Durchführung be<strong>recht</strong>igt<br />

ist, wie ein Eigentümer über den Leasinggegenstand zu verfügen.<br />

Bislang konnte durch die unterschiedliche umsatzsteuerliche<br />

Behandlung des Leasings (als Lieferung oder sonstige Leistung)<br />

in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union (EU) teilweise eine Nichtbesteuerung erreicht werden<br />

(vergleichen Sie dazu das Urteil des EuGH vom 22. Dezember<br />

2010; C-277/09, RBS Deutschland Holdings). Da der EuGH im<br />

vorliegenden Fall auf IAS 17 zurückgegriffen hat, empfiehlt es<br />

sich, solche oder ähnliche Gestaltungen im Lichte des vorliegenden<br />

Urteils genauer zu überprüfen.<br />

Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der EuGH seine<br />

bisherige Rechtsprechung und die daraufhin ergangenen zahlreichen<br />

Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug<br />

(etwa seine Urteile vom 27. Januar 2011, V R 38/09, vom<br />

9. Dezember 2010, V R 17/10, oder vom 13. Januar 2011, V R<br />

12/08). Vor allem steht die vorliegende Entscheidung im Einklang<br />

mit der jüngsten Rechtsprechung des BFH. Sie versagt<br />

einen Vorsteuerabzug bei einer ausschließlichen Verwendung<br />

bezogener Leistungen für unentgeltliche Wertabgaben im<br />

Sinne von § 3 Absatz 1 b und/oder Absatz 9 a Umsatzsteuergesetz<br />

(zum Beispiel BFH, Urteil vom 9. Dezember 2010, V R<br />

17/10; BFH, Urteil vom 13. Januar 2011,V R 12/08). Betrof-<br />

Steuern A bis Z<br />

fene Unternehmer sollten dabei beachten: Im Falle einer (zunächst)<br />

ausschließlich nicht unternehmerischen Nutzung eines<br />

Gegenstands ist der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen.<br />

Das kann im Falle einer unternehmerischen Nutzung zu einem<br />

späteren Zeitpunkt nicht mehr korrigiert werden. Mehr über<br />

die Umsetzung der genannten BFH-Urteile durch die Finanzverwaltung<br />

und die daraus erwachsenden Konsequenzen<br />

erfahren Sie im Beitrag „Umsatzsteuer: Neuerungen beim<br />

Vorsteuerabzug“, in der Ausgabe Februar/März <strong>2012</strong> Ihrer<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong>, ab Seite 20.<br />

Bitte beachten Sie: Die deutsche Finanzverwaltung sieht die<br />

Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer im<br />

Gegensatz zum EuGH in der vorliegenden Entscheidung als<br />

(steuerbaren) tauschähnlichen Umsatz an (bitte vergleichen<br />

Sie das Schreiben des BMF vom 29. Mai 2000, BStBl. I, 819).<br />

Das Entgelt für die Überlassung des Pkw besteht danach in der<br />

anteiligen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sodass solche<br />

Fahrzeuge insgesamt als unternehmerisch genutzt gelten.<br />

Ihre Ansprechpartner beantworten Ihre Fragen gern. Bitte rufen<br />

Sie sie an oder schreiben ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Input VAT recovery on leased company cars used by employee<br />

The ECJ has commented on the issue of input tax deduction in cases where VAT is incurred on supplies intended for<br />

non-business use and for free-of-charge services. A Bulgarian company rented a car used by the managing director for<br />

commuting between his home and his workplace and had leased another one for the same purpose. The local tax authorities<br />

argued that the cars were not used for the company’s business activities and thus denied recovery of input VAT.<br />

In the first place, the ECJ dealt with the question whether – under the auspices of the relevant EU Directive – leasing was a<br />

delivery rather than a service. Referring to IAS 17 it held that as far as finance leases are concerned (i.e. ownership of the<br />

car and risks incidental to legal ownership are transferred to the lessee) a supply of goods takes place.<br />

The ECJ held further that the use of the car was for purposes other than those of the business. If the car rental should be<br />

regarded as a service, a direct and immediate link between the use of the vehicle and the taxpayer’s economic activity<br />

needs to be shown. In case the lease is seen as a delivery of goods the car must be allocated to the business in order to enjoy<br />

input VAT deduction.<br />

The present ECJ ruling is basically in line with the reasoning of the German Supreme Tax Court on similar issues. The<br />

court, in a judgment of December 9, 2010, has disallowed the input tax deduction on the costs of a staff outing because<br />

such costs must be seen as carrying at least an element of employee reward. The court went on to mention that employee<br />

benefits in kind substitute costs that an employee would otherwise have borne out of his own pocket, and so cannot lead to<br />

an input tax deduction for the employer without a taxable output.<br />

Interestingly, however, the German tax administration – as opposed to the position of the ECJ – accepts the private use of a<br />

company car as an exchange of services and as a result considers the car as being used for business purposes. (MH)<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 25


Steuern A bis Z<br />

Aleksandra Kostecka<br />

Tel.: +49 211 981-1904<br />

aleksandra.kostecka@de.pwc.com<br />

Franz Kirch<br />

Tel.: +49 221 2084-459<br />

franz.kirch@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• EuGH, Urteil vom 16. Februar <strong>2012</strong> (C-118/11; Eon Aset<br />

Menidjmunt OOD)<br />

• EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-277/09; RBS<br />

Deutschland Holdings)<br />

• http://www.ifrs-portal.com/Publikationen/<br />

IFRS_Texte_1.0_2011_11.pdf<br />

Nachträgliche Zuschussgewährung<br />

für die Herstellungskosten eines<br />

Gebäudes<br />

Aus den verschiedensten Gründen werden bei der<br />

Errichtung oder Renovierung von Gebäuden öffentliche<br />

Zuschüsse gewährt, wenn ein öffentliches Interesse<br />

daran besteht, die Gebäude in einer bestimmten<br />

Zeit oder in einer bestimmten Weise zu errichten.<br />

Stehen solche Gebäude in Sanierungsgebieten, können<br />

zunächst gewährte Darlehen, wie es das Städtebauförderungsgesetz<br />

als Besonderheit vorsieht, nach Jahren<br />

in verlorene Zuschüsse umgewandelt werden. Ein derartiger<br />

Fall gab dem Bundesfinanzhof Gelegenheit,<br />

über die steuerlichen Wirkungen derartiger Zuschüsse<br />

zu entscheiden.<br />

Sachverhalt<br />

Die Eigentümerin (E) eines in der Innenstadt von M. gelegenen<br />

denkmalgeschützten Gebäudes schloss 1987 mit der Stadt eine<br />

26 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie verlorene Zuschüsse bei der Ermittlung von<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten zu behandeln<br />

sind.<br />

• … welche Auswirkungen nachträglich gewährte<br />

Zuschüsse haben.<br />

Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung, um im<br />

Rahmen der Sanierungsziele der Stadt das Gebäude an die<br />

neuzeitliche Entwicklung anzupassen. Unter bestimmten Voraussetzungen,<br />

die das Städtebauförderungsgesetz (StBauFG)<br />

definiert und die im entschieden Fall erfüllt waren, unterstützt<br />

die Stadt die Sanierung eines Gebäudes aus „Sanierungsförderungsmitteln“.<br />

Demgemäß erhielt E circa 500.000 DM als Förderungsmittel.<br />

Diese wurden dem StBauFG entsprechend<br />

zunächst als zins- und tilgungsfreie Darlehen gewährt. Die<br />

Rückzahlungsverpflichtung wurde durch die Eintragung einer<br />

Grundschuld zugunsten von M. gesichert.<br />

E machte von 1988 bis 1997 die in § 7 i Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) ermöglichten erhöhten Abschreibungen bei Baudenkmälern<br />

auf der Basis der gesamten Herstellungskosten<br />

geltend, wodurch circa 90 Prozent der Kosten in den elf Jahren<br />

abgeschrieben waren.<br />

Im Jahre 2004 erklärte die Stadt, das gewährte Darlehen<br />

werde in einen verlorenen Zuschuss von dann ungefähr<br />

252.000 Euro umgewandelt, und reichte die Urkunde über die<br />

Bestellung der Grundschuld zurück.<br />

Zwischen E und dem Finanzamt wurde die steuerliche Behandlung<br />

des Zuschusses streitig.<br />

Entscheidung<br />

Rein theoretisch sind verschiedene Möglichkeiten denkbar:<br />

• Der später gewährte Zuschuss wirkt auf den Herstellungszeitpunkt<br />

zurück und mindert die Herstellungskosten<br />

entsprechend mit der Folge einer Korrektur der in der<br />

Vergangenheit vorgenommenen Abschreibungen.<br />

• Der Zuschuss ist als steuerbare Einnahme im Jahr der<br />

endgültigen Gewährung (2004) zu behandeln.<br />

• Die im Jahr der Zuschussgewährung verbliebenen Herstellungskosten<br />

werden um den Zuschuss gemindert und<br />

dementsprechend die Basis der Abschreibung für die folgenden<br />

Jahre gemindert.<br />

Übersteigt allerdings die Höhe des Zuschusses die verbliebenen<br />

Herstellungskosten, so stellt sich die Frage, wie der übersteigende<br />

Teil des Zuschusses steuerlich zu würdigen ist.<br />

Das Finanzamt hatte (natürlich) die fiskalisch ergiebigste<br />

Lösung gewählt: Nach seiner Auffassung handelte es sich um


eine steuerbare Einnahme im Jahre 2004. Dem folgte der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) nicht.<br />

Generell ist die Behandlung sogenannter verlorener Zuschüsse<br />

handels- und steuer<strong>recht</strong>lich nicht unumstritten. Für die hier<br />

infrage stehenden Zuschüsse zu Anschaffungen oder Herstellungen<br />

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht R<br />

6.5 Absatz 2 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ein Wahl<strong>recht</strong><br />

vor: Entweder führt ein derartiger Zuschuss zu einer<br />

entsprechenden Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

(AHK) oder er führt zu einer steuerbaren Betriebseinnahme<br />

bei unveränderten AHK. Zwischen beiden<br />

Möglichkeiten kann der Steuerpflichtige wählen.<br />

Die einzelnen Senate des BFH folgen dieser Ansicht (der Erste<br />

Senat zum Beispiel mit seinem Urteil vom 19. Juli 1995, I R<br />

56/94, BStBl. II 1996, 28) oder sprechen sich nur für eine Minderung<br />

des AHK aus (der Dritte Senat zum Beispiel in seinem<br />

Urteil vom 28. April 1989, III R 4/87, BStBl. II 1989, 618; der<br />

Vierte Senat zum Beispiel in seinem Urteil vom 5. Juni 2003,<br />

IV R 56/01, BStBl. II 2003, 801). Der Neunte Senat scheint sich<br />

nun der letzteren Ansicht anzuschließen: „Nach allgemeinen<br />

Grundsätzen führt dies (die Gewährung eines Zuschusses zu<br />

den Herstellungskosten eines Gebäudes) zu einer Minderung<br />

der AfA-Bemessungsgrundlage“ (Teilziffer 14 des Urteils).<br />

Bleibt die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Minderung eintritt.<br />

Da es sich um eine nachträgliche Umwandlung des Darlehens<br />

in einen Zuschuss handelt und die früheren Bescheide im<br />

Zweifel bestandskräftig sind, könnte eine Rückwirkung mit<br />

Änderung der Bescheide nur nach § 175 Absatz 1 Nummer 2<br />

Abgabenordnung in Betracht kommen. Dann müsste es sich<br />

um ein „Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit“<br />

handeln. Bereits 1995 hatte der Senat entschieden: Die<br />

Entscheidung der Umwandlung von Darlehen in Zuschuss<br />

wirkt materiell nicht auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung<br />

zurück (Urteil vom 14. Februar 1995, IX R 5/92, BStBl. II<br />

1995, 380). Ob die Finanzverwaltung das ebenso sieht, wird<br />

sich zeigen. Nach der EStR 6.5 Absatz 3 ist im Fall einer nachträglichen<br />

Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss<br />

Letzterer „nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten abzusetzen“. Was hier mit „nachträglich“<br />

und „gebucht“ gemeint ist, erschließt sich nicht.<br />

Gegen eine Rückwirkung der Zuschussgewährung spricht entschieden:<br />

Während des Schwebezustands ist das Darlehen ein<br />

wirkliches Darlehen, da mit einer Rückzahlung immer zu rechnen<br />

ist und der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf die Entscheidung<br />

über die Umwandlung hat.<br />

Im Ergebnis ist daher der nachträglich gewährte verlorene<br />

Zuschuss von dem Restbuchwert der AHK abzuziehen. Der<br />

Neunte Senat erwägt nicht, ob E ein Wahl<strong>recht</strong> besaß, den<br />

Zuschuss als steuerbare Einnahme zu behandeln und die Abschreibungsgrundlage<br />

unverändert zu lassen. Das ist darauf<br />

zurückzuführen, dass E das Gebäude nicht in einem Betriebsvermögen<br />

hielt, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

nach § 21 EStG erzielte. Bei derartigen Einkünften<br />

scheidet ein Wahl<strong>recht</strong> aus, da der Zuschuss nicht zu Einnahmen<br />

im Sinne § 21 EStG führt; denn er wird nicht für die Überlassung<br />

des Gebrauchs oder der Nutzung des Gebäudes seitens<br />

der Stadt gewährt. Der Zuschuss ist kein Mietzins.<br />

Wäre der Restbuchwert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung<br />

niedriger als der Zuschuss, so führt aus eben<br />

diesem Grunde der übersteigende Teil des Zuschusses nicht zu<br />

Einnahmen im Sinne von § 21 EStG. „Jenseits (der Verrechnung<br />

mit der verbliebenen Bemessungsgrundlage der AfA)<br />

konnte sich die Reduzierung der Herstellungskosten einkommensteuerlich<br />

nicht auswirken“ (Teilziffer 16). Das führt zu<br />

einer ungleichmäßigen Besteuerung – je nachdem ob der Zuschuss<br />

zu Beginn oder nachträglich gewährt wird. Im letzteren<br />

Fall hat der Steuerpflichtige die Abschreibung mehrere Jahre<br />

in voller Höhe in Anspruch genommen und vereinbart den<br />

übersteigenden Teil des Zuschusses steuerfrei. Er wird doppelt<br />

begünstigt. Im Streitfall waren die bezuschussten Herstellungskosten<br />

wegen § 7i EStG vermutlich vollständig abgeschrieben<br />

und E vereinnahmte den Zuschuss somit in voller Höhe steuerfrei.<br />

Darin liegt, nach Ansicht des BFH, kein Verstoß gegen<br />

Artikel 3 Grundgesetz – dem Grundsatz der gleichmäßigen<br />

Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das sei eine Folge<br />

der Abschnittsbesteuerung, die die Leistungsfähigkeit veranlagungszeitraumbezogen<br />

beurteile. Sehr überzeugend ist<br />

dieses Argument nicht, da es im Jahr der (nachträglichen) Zuschussgewährung<br />

und nicht in den Vorjahren zur unterschiedlichen<br />

Besteuerung kommt. Das Problem – und darin hat der<br />

BFH <strong>recht</strong> – liegt im Fehlen eines Tatbestands zur Steuerbarkeit<br />

des Zuschusses bei den Überschusseinkünften.<br />

Nicht entschieden hat das Gericht somit, wie es sich bei den<br />

Gewinneinkünften verhält. Bei diesen führt der Zuschuss<br />

grundsätzlich zu einer Betriebseinnahme, soweit er nicht zur<br />

Minderung der AHK führt. Daraus folgt: Dann, wenn nach<br />

Minderung der AHK noch ein Betrag verbleibt, wird dieser<br />

steuerlich wirksam.<br />

Schlussfolgerung<br />

Das Urteil betrifft lediglich den Fall der nicht gewerblichen Vermietung<br />

eines Gebäudes und eines öffentlichen Zuschusses zu<br />

dessen Modernisierung. Wird der Zuschuss nachträglich gewährt,<br />

sind die noch verbliebenen Herstellungskosten um den<br />

Zuschuss zu mindern. Ein übersteigender Betrag ist nicht zu<br />

ver<strong>steuern</strong>. Das gilt jedoch nicht bei gewerblicher Vermietung.<br />

Offen ist, ob dem Steuerpflichtigen dann das von der Verwaltung<br />

eingeräumte Wahl<strong>recht</strong> verbleibt.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 7. Dezember 2010 (IX R 46/09)<br />

Steuern A bis Z<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 27


Steuern A bis Z<br />

Autor<br />

Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />

emeritierter Professor für öffentliches<br />

Recht, Steuer<strong>recht</strong> und Rechtsinformatik<br />

an der Universität Osnabrück<br />

und Mitglied des Wissenschaftlichen<br />

Beirats von <strong>PwC</strong>.<br />

Poolverträge sichern bei Kapitalgesellschaften<br />

Vorteile bei der<br />

Erbschaftsteuer<br />

Kapitalgesellschaften sind gegenüber Personengesellschaften<br />

bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich benachteiligt.<br />

Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

vererbt oder verschenkt, spielt die Höhe<br />

der Beteiligung des Erblassers beziehungsweise Schenkers<br />

für die Erbschaftsteuerbefreiung keine Rolle. Sollen<br />

dagegen GmbH-Anteile, Aktien oder Anteile an<br />

einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unentgeltlich<br />

übertragen werden, fordert das aktuelle Erbschaftsteuer<strong>recht</strong><br />

eine Beteiligung des Erblasser/ Schenkers<br />

von mehr als 25 Prozent. Geringere Beteiligungen werden<br />

grundsätzlich in voller Höhe besteuert.<br />

Die im Gesetzgebungsverfahren von Familienunternehmern<br />

durchgesetzte sogenannte Familienkomponente sieht jedoch<br />

vor, dass Aktionäre oder GmbH-Gesellschafter die 25-Prozent-<br />

Hürde des Erbschaftsteuer<strong>recht</strong>s zusammen mit anderen<br />

Gesellschaftern nehmen können, wenn sie sich mittels eines<br />

Poolvertrags aneinander binden. Dieser Poolvertrag kann<br />

entweder als Satzungsregelung oder als selbstständiger Gesellschaftsvertrag<br />

einer Innengesellschaft, wie zum Beispiel einer<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vereinbart werden. Eine<br />

Regelung in der Satzung ist jedoch bei einer Aktiengesellschaft<br />

nicht möglich, da dies der Grundsatz der Satzungsstrenge<br />

gemäß § 23 Absatz 5 Aktiengesetz verbietet.<br />

Inhaltlich muss der Poolvertrag die Gesellschafter dazu verpflichten,<br />

über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie<br />

ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende<br />

Anteilseigner zu übertragen und das Stimm<strong>recht</strong> gegenüber<br />

nicht gebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben.<br />

Doch hier kollidiert das Erbschaftsteuer<strong>recht</strong> mit<br />

Regelungen in anderen Rechtsgebieten. So kann das Gebot der<br />

einheitlichen Verfügung nicht Übergänge von Geschäftsanteilen<br />

von Todes wegen erfassen, da sonst ein Verstoß gegen das<br />

Verbot, bestimmte Verfügungen von Todes wegen zu errichten<br />

oder nicht zu errichten, vorliegen könnte. Sollten durch den<br />

28 <strong>PwC</strong><br />

Vertrag mehr als 30 Prozent der Aktien einer an einer deutschen<br />

Börse notierten Aktiengesellschaft gepoolt werden, so<br />

könnte dies zu einem Pflichtangebot nach §§ 29 ff. Wertpapierhandelsgesetz<br />

und zu weiteren Mitteilungspflichten führen.<br />

Friktionen könnten sich auch aus § 136 Aktiengesetz ergeben:<br />

So darf durch den Poolvertrag das im Aktiengesetz verbriefte<br />

Stimm<strong>recht</strong>sverbot nicht umgangen werden. Ein Poolvertrag<br />

wäre sogar nichtig, wenn sich Aktionäre darin verpflichten, ihr<br />

Stimm<strong>recht</strong> nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder<br />

des Aufsichtsrats auszuüben. Diese <strong>recht</strong>lichen Klippen können<br />

aber bei entsprechender Ausgestaltung des Poolvertrags umschifft<br />

werden.<br />

Schließlich droht bei Abschluss eines Poolvertrags Ungemach<br />

im Hinblick auf die Ertragsteuer. So hat die Finanzverwaltung<br />

bislang noch nicht klargestellt, dass der Abschluss eines<br />

(erbschaftsteuerlich notwendigen) Poolvertrags in Bezug auf<br />

steuerliche Verlustvorträge unbedenklich ist.<br />

Sie sind an Details interessieert? – Bitte rufen Sie Ihren Ansprechpartner<br />

an oder schicken Sie ihm einfach eine Mail.<br />

Dr. Martin Liebernickel<br />

Tel.: +49 711 25034-1807<br />

martin.liebernickel@de.pwc.com<br />

Keine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen:<br />

Urteile aus Luxemburg und<br />

München<br />

Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil<br />

vom 27. Oktober 2011 in der Rechtssache GFKL zu der<br />

Frage Stellung genommen, ob der Käufer von zahlungsgestörten<br />

Forderungen eine Dienstleistung an<br />

den Verkäufer der Forderungen erbringt. – Der Bundesfinanzhof<br />

bestätigte darauf in seinem Nachfolgeurteil<br />

vom 26. Januar <strong>2012</strong>: Sowohl der Erwerb von<br />

zahlungsgestörten Forderungen als auch der anschließende<br />

Einzug dieser Forderungen stellen keine wirtschaftliche<br />

Tätigkeit dar. Ein Vorsteuerabzug nach<br />

Paragraf 15 Umsatzsteuergesetz aus Eingangsleistungen<br />

für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug<br />

ist ausgeschlossen.


In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … warum im vorliegenden Fall keine steuerpflichtige<br />

Factoringleistung erbracht wurde.<br />

• … welche Auswirkungen diese Urteile auf den<br />

Vorsteuerabzug des Forderungserwerbers haben.<br />

Sachverhalt<br />

Die GFKL Financial Services AG (GFKL) erwarb im Jahr 2004<br />

von einer Bank Grundpfand<strong>recht</strong>e und Forderungen aus 70<br />

gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen im Nennwert<br />

von circa 15,5 Millionen Euro.<br />

In seinem Urteil vom 26. Juni 2003 sah der Europäische<br />

Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache MKG (C-305/01)<br />

einen Forderungskauf unter Übernahme des Ausfallrisikos und<br />

gegen Erhalt einer Gebühr als wirtschaftliche Tätigkeit an. Um<br />

das genannte EuGH-Urteil umzusetzen, erging am 3. Juni 2004<br />

ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das unter<br />

anderem Vorgaben zur Bemessungsgrundlage auch beim Kauf<br />

zahlungsgestörter Forderungen enthielt.<br />

Basierend auf diesem BMF-Schreiben vereinbarten GFKL und<br />

der Forderungsverkäufer einen sogenannten wirtschaftlichen<br />

Nennwert der verkauften Forderungen, der unter Berücksichtigung<br />

eines Zinsanteils (Abzinsung über einen Realisationszeitraum<br />

von drei Jahren) auf rund 8,4 Millionen Euro festgelegt<br />

wurde. Als Kaufpreis wurden etwa acht Millionen Euro vereinbart.<br />

GFKL ging davon aus, beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen<br />

handele es sich um keine steuerpflichtige Leistung<br />

des Käufers an den Verkäufer. Nachdem das Finanzamt zu<br />

einer anderen Auffassung gelangt war, klagte GFKL beim Finanzgericht,<br />

das der Klage stattgab. Basierend auf der Revision<br />

des Finanzamts setzte der Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)<br />

das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Kernfrage zur<br />

Vorabentscheidung vor:<br />

• Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen<br />

aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko<br />

auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche<br />

Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich<br />

der Kaufpreis<br />

– nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung<br />

eines pauschalen Abschlags für die Übernahme<br />

von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst,<br />

– sondern nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten<br />

Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis<br />

zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag<br />

nur untergeordnete Bedeutung zukommt?<br />

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom<br />

27. Oktober 2011<br />

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011<br />

(C-93/10) fest: Im vorliegenden Fall erbrachte GFKL mangels<br />

Entgelt keine Dienstleistung an die Bank und übte somit auch<br />

keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Während sich der Erwerber<br />

in der Rechtssache MKG verpflichtet hatte, Factoringdienstleistungen<br />

an den Veräußerer gegen Erhalt einer Gebühr zu<br />

erbringen, sieht der EuGH in der Rechtssache GFKL in der<br />

Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis kein Entgelt. Die<br />

Differenz ist nach dieser Sichtweise vielmehr der tatsächliche<br />

wirtschaftliche Wert der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer<br />

Übertragung, der durch die Zahlungsstörungen und ein erhöhtes<br />

Ausfallrisiko der Schuldner begründet ist.<br />

Urteil des Bundesfinanzhofs vom<br />

26. Januar <strong>2012</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

Der BFH hat nun in seinem Nachfolgeurteil vom 26. Januar<br />

<strong>2012</strong>, das am 7. März <strong>2012</strong> veröffentlicht wurde (V R 18/08),<br />

bestätigt: Der Erwerb der zahlungsgestörten Forderungen<br />

führt zu keiner steuerpflichtigen Leistung an den Forderungsverkäufer.<br />

Aus dem vereinbarten Abschlag lässt sich nicht ableiten,<br />

dass die Parteien einen Forderungskauf zu einem unter<br />

dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liegenden Kaufpreis<br />

vereinbaren wollten. Die Vereinbarung eines wirtschaftlichen<br />

Werts und des Abschlags erfolgten nur aufgrund der Vorgaben<br />

der Finanzverwaltung in Form des genannten BMF-Schreibens.<br />

Sowohl der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen als auch<br />

der anschließende Einzug dieser Forderungen stellen keine<br />

wirtschaftliche Tätigkeit dar. Ausdrücklich weist der BFH<br />

darauf hin, dass es für die umsatzsteuerliche Behandlung<br />

unerheblich sei, ob nach ertragsteuerlichen Grundsätzen eine<br />

gewerbliche Tätigkeit vorliegt.<br />

Mit Blick auf den Steuerausweis in einer Rechnung und den<br />

Vorsteuerabzug sind im vorliegenden Fall die abschließenden<br />

Feststellungen durch das zuständige Finanzgericht zu treffen.<br />

Der BFH macht jedoch einige grundsätzliche Ausführungen:<br />

Hinsichtlich einer möglicherweise notwendigen Rechnungskorrektur<br />

wird auch die auf einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer<br />

nach § 14 c Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldet.<br />

Eine Rechnungsberichtigung ist nur im Ausstellungsjahr zur<br />

berücksichtigen, wenn sie auch im Ausstellungsjahr erfolgt.<br />

Eine spätere Rechnungsberichtigung wirkt nach § 14 c UStG in<br />

Verbindung mit § 17 Absatz 1 UStG erst für den Besteuerungszeitraum<br />

der Berichtigung, das heißt ohne Rückwirkung auf<br />

den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.<br />

Aufgrund des Verweises auf ein früheres BFH-Urteil scheint<br />

der BFH von einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14 c Absatz<br />

1 UStG auszugehen. Da aber umsatzsteuerlich keine Leis-<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 29


Steuern A bis Z<br />

tung erbracht wurde, stellt sich die Frage, ob nicht ein unbe<strong>recht</strong>igter<br />

Steuerausweis nach § 14 c Absatz 2 UStG vorliegt. In<br />

diesem Fall könnte eine Rechnungsberichtigung in bestimmten<br />

Fällen auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurückwirken, beispielsweise<br />

wenn der Rechnungsempfänger (im vorliegenden<br />

Fall die Bank) keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.<br />

Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG kann der Unternehmer<br />

die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von<br />

einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt<br />

worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach der Erläuterung des<br />

BFH ist das Tatbestandsmerkmal „für sein Unternehmen“<br />

gleichgestellt mit der Absicht des Unternehmers, die bezogene<br />

Leistung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, um<br />

entgeltliche Leistungen zu erbringen. Im vorliegenden Fall hat<br />

der Forderungskäufer, in Ermangelung einer wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit, kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aus<br />

Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug.<br />

Das Argument der Klägerin GFKL, durch den Forderungseinzug<br />

eine Einnahmeerzielungsabsicht zu verfolgen,<br />

reicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht<br />

aus. Dafür müssen entgeltliche Leistungen erbracht werden. Es<br />

bedarf also eines Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer<br />

und Leistungsempfänger, das einen unmittelbaren Zusammenhang<br />

zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das<br />

Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. Im Streitfall<br />

ist dieses Kriterium nicht erfüllt, da GFKL mit dem Forderungseinzug<br />

keine Leistung gegenüber einer anderen Person<br />

erbringt und der eingezogene Forderungsbeitrag keinen Entgeltcharakter<br />

aufweist.<br />

Ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe auch nicht aufgrund der<br />

Vorschrift des § 43 Nummer 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.<br />

Nach dieser Vorschrift führen Umsätze von Geldforderungen,<br />

denen zum Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igende<br />

Umsätze zugrunde liegen, nur dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs,<br />

wenn die Eingangsleistungen diesen ausschließlich<br />

zuzurechnen sind (sogenannte Hilfsumsätze). Im vorliegenden<br />

Fall führte der Forderungskäufer aber keine zum<br />

Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igenden Leistungen aus.<br />

Beratungshinweis<br />

Die Urteile des EuGH und des BFH beenden einen langjährigen<br />

Streit zwischen Finanzverwaltung und Praxis über die Anwendung<br />

des MKG-Urteils im Fall von zahlungsgestörten Forderungen.<br />

Das Urteil stellt klar: Der Käufer zahlungsgestörter<br />

Forderungen erbringt keine Dienstleistung an den Verkäufer<br />

und wird auch nicht wirtschaftlich tätig. Insoweit ist der Käufer<br />

kein Unternehmer und nicht zum Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igt.<br />

Diese Feststellungen können in der Praxis Auswirkungen auf<br />

den Leistungsort bei Dienstleistungen haben, die an den Käufer<br />

erbracht werden. Handelt es sich dabei um Leistungen, die<br />

30 <strong>PwC</strong><br />

in die Grundregel des § 3 a UStG fallen, und führt der Käufer<br />

auch keine andere wirtschaftliche Tätigkeit aus, ist nun der § 3<br />

a Absatz 1 UStG anwendbar. Mit anderen Worten: Das Empfängerortprinzip<br />

greift nicht, der Leistungs- und damit der<br />

Besteuerungsort ist nun der Ort des Leistungserbringers.<br />

Während das Urteil Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche<br />

Behandlung auf Ebene des Forderungserwerbers schafft, bleiben<br />

die entsprechenden Konsequenzen seitens des Forderungsverkäufers<br />

unklar. Dazu gehören unter anderem, wie sich die<br />

umsatzsteuerliche Behandlung der Forderungsveräußerung<br />

darstellt und ob die dem Veräußerer im Zusammenhang mit<br />

der Transaktion entstandene Vorsteuer abzugsfähig ist. Diese<br />

Fragen waren jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<br />

Nach Auffassung der Autoren ist der Verkauf der Forderungen<br />

seitens des Forderungsverkäufers eine steuerfreie<br />

Dienstleistung im Sinne des § 4 Nummer 8 Buchstabe c UStG.<br />

Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten dieses Urteil bei<br />

künftigen Transaktionen berücksichtigen. Für Transaktionen<br />

in der Vergangenheit ist zu entscheiden, ob die Aussagen des<br />

BFH-Urteils angewandt werden sollen – und können. Mit Blick<br />

auf den Steuerausweis bleibt das abschließende Urteil des<br />

Finanzgerichts abzuwarten.<br />

Sie möchten mehr Informationen zu diesem Thema? – Bitte rufen<br />

Sie Ihre Ansprechpartner an oder schreiben ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Felix Becker Imke Murchner<br />

Tel.: +49 69 9585-6665 Tel.: +49 89 5790-6779<br />

felix.becker@de.pwc.com imke.murchner@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 (C-93/10, GFKL Financial<br />

Services AG)<br />

• EuGH, Urteil vom 26. Juni 2003 (C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring-GmbH)<br />

• BFH, Urteil vom 26. Januar <strong>2012</strong> (V R 18/08)


Schenkungen zwischen Ehegatten:<br />

Möglichkeiten der steuerlichen<br />

Reparatur<br />

Auch Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten<br />

unterliegen der Schenkungsteuer, wenn der persönliche<br />

Freibetrag überschritten wird. Häufig ist dies<br />

den Ehegatten gar nicht bewusst. Sie machen sich beispielsweise<br />

keine Gedanken darüber, wenn Gelder auf<br />

gemeinschaftliche Konten eingezahlt werden.<br />

Je nach Fallkonstellation kann sich hinter der Verschiebung<br />

von Vermögen zwischen Ehegatten eine Schenkung verbergen.<br />

Das Zivil<strong>recht</strong> stellt in § 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

bei Gesamtgläubigern die Vermutung auf, dass beide zu gleichen<br />

Teilen be<strong>recht</strong>igt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

Unproblematisch ist dies, sofern die Einzahlungen eines Ehegatten<br />

auf das Gemeinschaftskonto nur den üblichen Lebensaufwand<br />

der Familie decken sollen.<br />

Anders sieht es jedoch aus, wenn zum Beispiel sehr hohe<br />

Bonuszahlungen eines Ehegatten oder Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Vermögensgegenständen, die nur einem der<br />

beiden Ehegatten gehörten, auf einem Gemeinschaftskonto eingehen.<br />

In diesen Fällen ging die Finanzverwaltung bisher in der<br />

Regel von einer Schenkung des Einzahlenden an den anderen<br />

Ehegatten in Höhe der hälftigen Einzahlungssumme aus. Nach<br />

einer Ende April <strong>2012</strong> veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) vom 23. November 2011 (II R 33/10) trifft<br />

allerdings das Finanzamt grundsätzlich die Beweislast für das<br />

Vorliegen einer Schenkung. Das Finanzamt müsse anhand objektiver<br />

Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte<br />

im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und<br />

<strong>recht</strong>lich frei zur Hälfte über das einzahlende Guthaben verfügen<br />

könne. Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung solle insbesondere<br />

die tatsächliche Verwendung des Guthabens auf dem<br />

gemeinsamen Konto entscheidend sein. Auch wenn diese Entscheidung<br />

in vielen Fällen eine große Beweiserleichterung bedeutet,<br />

wird sie in den Fällen nicht weiterhelfen, in denen der<br />

nicht einzahlende Ehegatte häufig auf das Konto zugreift, um mit<br />

diesem Geld eigenes Vermögen zu erwerben. Zumindest in Höhe<br />

dieser Abhebungen sind auf jeden Fall Schenkungen gegeben.<br />

Wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />

leben, sie also nichts Abweichendes vereinbart haben, existiert<br />

eine elegante Möglichkeit, eine entstandene Schenkungsteuerschuld<br />

zum Erlöschen zu bringen: Die Eheleute vereinbaren<br />

notariell Gütertrennung und lösen damit einen Zugewinnausgleichsanspruch<br />

des „ärmeren“ Ehegatten aus. Da es sich dabei<br />

um eine familien<strong>recht</strong>liche Ausgleichsforderung handelt,<br />

unterliegt sie nicht der Schenkungsteuer. Während der Ehe<br />

erfolgte Schenkungen werden auf den Zugewinnausgleichsanspruch<br />

angerechnet und „entfallen“ damit rückwirkend.<br />

Wichtig ist allerdings, dass der Zugewinn auch tatsächlich aus-<br />

geglichen wird. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächliche<br />

Durchführung des Zugewinnausgleichs gegebenenfalls einkommensteuerliche<br />

Konsequenzen haben kann, wenn steuerverhaftete<br />

Vermögensgegenstände übertragen werden müssen.<br />

Im Jahr 2005 hat der BFH bereits entschieden: Den Ehegatten<br />

ist es anschließend wieder unbenommen, in den Güterstand<br />

der Zugewinngemeinschaft zurückzuwechseln, um weiterhin<br />

von der Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung für zukünftige<br />

„einseitige“ Vermögenszuwächse in der Ehe profitieren zu können.<br />

In den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien hat sich die Finanzverwaltung<br />

dieser BFH-Rechtsprechung zur sogenannten<br />

Güterstandsschaukel ausdrücklich angeschlossen.<br />

Ihre Ansprechpartnerin beantwortet Ihre Fragen gern. Bitte rufen<br />

Sie sie an oder schicken Sie Ihr einfach eine E-Mail.<br />

RA StB Sabine Gregier<br />

Tel.: +49 211 981-7394<br />

sabine.gregier@de.pwc.com<br />

Datenspeicherung verfassungsgemäß<br />

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Zuteilung<br />

der Identifikationsnummer und die dafür beim Bundeszentralamt<br />

für Steuern erfolgte Datenspeicherung<br />

sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn das sei<br />

durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls<br />

ge<strong>recht</strong>fertigt.<br />

Die Steuer-Identifikationsnummer wird seit August 2008 vom<br />

Bundeszentralamt für Steuern an alle Einwohner versandt.<br />

Hierzu erhält das Bundeszentralamt von allen Meldebehörden<br />

elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben<br />

werden auch lohnsteuererhebliche Daten, wie etwa Religionszugehörigkeit,<br />

Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten<br />

und Kinder, mit ihrer Identifikationsnummer gespeichert.<br />

Jetzt sah eine Steuerpflichtige die Finanzverwaltung hier auf dem<br />

Pfad der Verfassungswidrigkeit und klagte deshalb vor dem Bundesfinanzhof.<br />

Ohne Erfolg. Die Zuteilung der Identifikationsnummer<br />

und die Datenspeicherung sind danach<br />

verfassungsgemäß.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 18. Januar <strong>2012</strong> (II R 49/10)<br />

Steuern A bis Z<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 31


Recht aktuell<br />

EuGH verneint Auskunftsanspruch<br />

eines abgelehnten Bewerbers<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom<br />

19. April <strong>2012</strong> (C-415/10), dass ein Bewerber im Fall seiner<br />

Ablehnung grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft habe,<br />

warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. In dem zu<br />

entscheidenden Fall bewarb sich eine Frau mittleren Alters und<br />

russischer Herkunft zweimal auf eine ausgeschriebene Stelle<br />

und wurde beide Male, ohne die Angabe der Gründe für die<br />

Ablehnung, nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die<br />

Klägerin war der Auffassung, dass sie die Anforderungen für<br />

die betreffende Stelle erfüllt habe und wegen ihres Geschlechts,<br />

ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft unge<strong>recht</strong>fertigt<br />

benachteiligt worden sei. Sie klagte gegen den<br />

potenziellen Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz<br />

wegen Diskriminierung sowie auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen<br />

des eingestellten Bewerbers. Der EuGH hat entschieden,<br />

dass die Klägerin die Auskunft ihres potenziellen Arbeitgebers<br />

nicht erzwingen kann. Zudem trage, wer sich als Bewerber<br />

im Einstellungsverfahren unmittelbar oder mittelbar<br />

benachteiligt wähnte, im Gerichtsverfahren hierfür nach § 22<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz die Beweislast.<br />

Allerdings, so der EuGH, habe das befasste Gericht nicht nur<br />

darauf abzustellen, was der Bewerber zur Benachteiligung<br />

vorbringen könne, sondern die Gesamtsituation zu berücksichtigen.<br />

Dazu gehöre auch das Verhalten der Gegenpartei.<br />

Verweigere die Gegenpartei – wie im vorliegenden Fall – vollständig<br />

zu begründen, weshalb sie den unstreitig geeigneten<br />

Bewerber abgelehnt habe, könne dies auf eine mittelbare<br />

Diskriminierung hindeuten.<br />

Zur Beschwerdefrist nach Allgemeinem<br />

Gleichbehandlungsgesetz<br />

Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz aus dem<br />

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat ein Bewerber<br />

innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Absatz 4 AGG geltend<br />

zu machen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG) mit Urteil vom 15. März <strong>2012</strong> (8 AZR 160/11). In dem<br />

dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt lud ein Bundesland<br />

einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch<br />

ein, obwohl es nach § 82 Sozialgesetzbuch IX<br />

dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Frist zur Geltendmachung<br />

der Ansprüche beginne, sobald der Bewerber von den Tatsachen<br />

Kenntnis erlange, die ihn seiner Auffassung nach benachteiligten.<br />

Vorliegend sei der Erhalt des Ablehnungsschreibens<br />

als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung zu<br />

werten gewesen und die Geltendmachung der Ansprüche<br />

daher verspätet.<br />

32 <strong>PwC</strong><br />

Staffelung der Urlaubstage nach<br />

Lebensalter verstößt gegen Diskriminierungsverbot<br />

In einem Urteil vom 20. März <strong>2012</strong> entschied das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG): Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach<br />

dem Lebensalter gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Tarifvertrag des<br />

öffentlichen Dienstes (Allgemeiner Teil, TVöD-AT) benachteiligt<br />

Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, und verstößt damit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.<br />

Für Beschäftigte nach dem TVöD erhöhen sich die<br />

Urlaubstage mit den Lebensjahren. Eine Arbeitnehmerin im öffentlichen<br />

Dienst wollte festgestellt haben, dass ihr schon vor<br />

ihrem 40. Geburtstag die volle Anzahl der Urlaubstage zugestanden<br />

hätte. In seiner Revisionsentscheidung stimmte das<br />

BAG dem zu. Ein legitimes Ziel für die Benachteiligung jüngerer<br />

Arbeitnehmer konnte das BAG nicht erkennen. Insbesondere<br />

steige das Erholungsbedürfnis der Arbeitnehmer ab dem<br />

30. beziehungsweise 40. Lebensjahr nicht, sobald sie ein weiteres<br />

Lebensjahrzehnt vollendet hätten.<br />

Abzuwarten bleibt, ob das BAG ein gesteigertes Erholungsbedürfnis<br />

und damit ein legitimes Ziel für eine Ungleichbehandlung<br />

ab einem höheren Alter (beispielsweise ab dem 50.<br />

Lebensjahr) anerkennt.<br />

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an<br />

oder schicken Sie ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Nina Stößel<br />

Tel.: +49 40 6378-2821<br />

nina.stoessel@de.pwc.com<br />

Dirk Kohlenberg<br />

Tel.: +49 40 6378-2370<br />

dirk.kohlenberg@de.pwc.com


Länder<br />

Länderreport<br />

Italien<br />

Beihilfe zum wirtschaftlichen<br />

Wachstum<br />

Mit dem Gesetzes-Dekret 201/<strong>2012</strong> vom 6. Dezember<br />

<strong>2012</strong> führte der italienische Staat Maßnahmen zum<br />

Wirtschaftswachstum ein, um der Wirtschaftskrise<br />

entgegenzuwirken. Eine dieser Maßnahmen, die<br />

Beihilfe zum wirtschaftlichen Wachstum („aiuto alla<br />

crescita economica“, ACE), zielt darauf, die Eigenkapitalbildung<br />

in den italienischen Unternehmen zu<br />

stimulieren. Das ACE-Regime erlaubt einen fiktiven<br />

Zinsabzug auf Eigenkapitalmehrung und gilt als eine<br />

der wenigen reellen Maßnahmen zur Förderung der<br />

italienischen Unternehmen. Parallelen zum belgischen<br />

System des fiktiven Eigenkapitalzinsabzugs<br />

(„notional interest deduction“) sind dabei unübersehbar.<br />

Das Gesetzes-Dekret verfügt auch mittels<br />

Ministerialdekret detaillierte Bestimmungen zu<br />

seiner Ausführung. Über die wichtigsten Aussagen,<br />

dieser Verfügung, die am 14. März <strong>2012</strong> erlassen<br />

wurde, informiert Sie der aktuelle Beitrag.<br />

Kurzübersicht<br />

• Fiktive Zinsen können steuerlich in Ansatz gebracht werden,<br />

soweit das Eigenkapital im Vergleich zu dem am 31. Dezember<br />

2010 ausgewiesenen erhöht ist.<br />

• Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist der erste Bilanzstichtag<br />

nach dem 31. Dezember 2010 maßgeblich.<br />

• Für die Jahre 2011, <strong>2012</strong> und 2013 wird der fiktive Zinsabzug<br />

auf drei Prozent festgesetzt.<br />

• Für die Jahre ab 2013 wird der Zinssatz (unter Bemessung<br />

der italienischen Staatsanleihen) per Rechtsverordnung<br />

durch das Finanzministerium erneut festgesetzt werden.<br />

Aktuelles aus<br />

Mittel- und Osteuropa<br />

EU kompakt<br />

Grundzüge<br />

In Italien ansässige Unternehmen und italienische Betriebsstätten<br />

ausländischer Unternehmen können von dem zu ver<strong>steuern</strong>den<br />

Gewinn (nach Abzug der steuerlichen Verluste der<br />

Vorjahre) fiktive Zinsen absetzen. Bemessungsgrundlage des<br />

Zinsabzugs bilden Eigenkapitalmehrungen ab dem Wirtschaftsjahr<br />

2011, wobei für inländische Betriebstätten das<br />

Dotationskapital maßgeblich ist, das in der Steuererklärung<br />

ausgewiesen wurde.<br />

Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein positiver<br />

zu be<strong>steuern</strong>der Gewinn im Jahr erwirtschaftet wird. Ein gegebenenfalls<br />

nicht genutzter Zinsabzug des betreffenden Jahres<br />

kann ohne zeitliche Beschränkung vorgetragen und in den Folgejahren<br />

genutzt werden. Gehört eine ACE-fähige Gesellschaft<br />

einem Organkreis an, kann dieser von ihr nicht genutztes ACE-<br />

Volumen zum Abzug bringen.<br />

Der Zinsabzug wird nur für Zwecke der italienischen Körperschaftsteuer<br />

(IRES) oder Einkommensteuer (IRPEF) angewandt.<br />

Basierend auf dem derzeitigen Körperschaftsteuersatz<br />

von 27,5 Prozent beträgt der effektive Steuervorteil für Körperschaften<br />

oder deren Betriebsstätten derzeit jährlich 0,825 Prozent<br />

der Eigenkapitalerhöhung. Bei Gesellschaften, die im<br />

Energiewirtschaftsbereich tätig sind, erhöht sich der Steuervorteil<br />

auf circa 1,14 Prozent, da deren Steuersatz 38 Prozent<br />

beträgt.<br />

Zinssatz<br />

Der anzuwendende Zinssatz wird vom italienischen Finanzministerium<br />

jährlich festgesetzt und orientiert sich an der durchschnittlichen<br />

Vergütung der Staatsanleihen. Er kann um bis zu<br />

weitere drei Prozent im Vergleich zu diesen Schuldverschreibungen<br />

erhöht werden. Für die Jahre 2011, <strong>2012</strong> und 2013<br />

wurde der Zinssatz bereits auf drei Prozent festgelegt.<br />

Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />

in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />

Bestellung<br />

E-Mail:<br />

celina.maciejewski@de.pwc.com<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 33


Länder<br />

Berechnung des fiktiven Zinsabzugs<br />

Maßgeblich für die Berechnung des Zinsabzugs sind Eigenkapitalmehrungen<br />

ab dem 1. Januar 2011. In die Berechnung der<br />

Kapitalzuführung wird auch der erwirtschaftete Gewinn des<br />

Jahres 2010 einbezogen, soweit er als Gewinnrücklage thesauriert<br />

bleibt. Unterjährige Eigenkapitalmehrungen werden zeitanteilig<br />

(pro rata) erfasst.<br />

Eingeschränkte Nutzbarkeit für Verlustgesellschaften<br />

Die Eigenkapitalzuführung des betreffenden Jahres wird der<br />

Höhe nach derart begrenzt, dass die für die Berechnung des<br />

fiktiven Zinsabzugs herangezogene Kapitalzuführung nicht das<br />

am Ende des Wirtschaftsjahrs bestehende Eigenkapital überschreiten<br />

kann. Die Vorschrift ist besonders für Verlustgesellschaften<br />

relevant: Hat eine Gesellschaft mit beispielsweise<br />

25.000 Euro Kapitalausweis am 1. Januar Verluste in Höhe von<br />

einer Million Euro und gleicht der Gesellschafter diese aus,<br />

wird für Zwecke des ACE keine Eigenkapitalzuführung von<br />

einer Million Euro berücksichtigt, sondern nur von 25.000<br />

Euro.<br />

In die Eigenkapitalzuführung einzubeziehende<br />

Bestandteile<br />

• In diese Rubrik gehören stehen gelassene Gewinne, soweit<br />

sie hätten ausgeschüttet werden können.<br />

• Einzubeziehen sind auch Kapitalerhöhung und Bareinlagen,<br />

die in das Eigenkapital gebucht werden (darunter fallen zum<br />

Beispiel auch Einlagen, die zur Deckung von Verlusten dienen).<br />

• Aus dem Bereich Sacheinlagen zählen nur die Forderungsverzichte<br />

seitens des Gesellschafters dazu.<br />

Eigenkapitalminderungen<br />

Abzugsposten bilden sämtliche Rückführungen von Eigenkapital<br />

an den Gesellschafter, wobei auch sämtliche Handlungen<br />

einzubeziehen sind, die darauf ausgerichtet sind, der Gesellschaft<br />

Eigenkapital zu entziehen.<br />

Missbrauchsregelungen<br />

Der italienische Gesetzgeber hat spezifische Vorschriften zur<br />

Missbrauchsbekämpfung im Rahmen des ACE-Regimes vorgesehen,<br />

die zur Nichtanerkennung folgender Transaktionen<br />

oder Handlungen führen:<br />

• Einlagen einer Gesellschaft in beherrschte Unternehmen<br />

führen nicht dazu, dass sowohl Mutter- als auch die beherrschte<br />

Gesellschaft den Abzug nach ACE geltend machen<br />

kann.<br />

34 <strong>PwC</strong><br />

• Wird die Eigenkapitalmehrung für einen Erwerb von Anteilen<br />

an beherrschten Konzernunternehmen verwendet,<br />

erhöht sie das ACE-Volumen nicht; Entsprechendes gilt für<br />

den Erwerb von Geschäftsbetrieben oder Teilbetrieben von<br />

Konzernunternehmen.<br />

– Nicht berücksichtigt werden auch Einlagen von ausländischen<br />

Unternehmen in ein inländisches Unternehmen,<br />

wenn das ausländische Unternehmen seinerseits von<br />

einem italienischen Unternehmen beherrscht wird.<br />

– Nicht angerechnet werden Einlagen von ausländischen<br />

Gesellschaftern, die ihren Sitz in Niedrigsteuerländern<br />

haben (Black-List-Länder).<br />

– Verboten ist schließlich auch die Verwendung der Eigenkapitalmehrung<br />

zur Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen,<br />

die abhängig sind oder gemeinsam von einem<br />

Unternehmen beherrscht werden.<br />

Die Regelungen des Ministerialdekrets haben ein gemeinsames<br />

Ziel: Sie wollen verhindern, dass das ACE-Regime dazu missbraucht<br />

wird, mittels einer Eigenkapitalzuführung (etwa in<br />

Gestalt einer Geldeinlage) eine mehrfache Nutzung des fiktiven<br />

Zinsabzugs zu erreichen (Vervielfältigung der steuerlichen<br />

Vorteile).<br />

Fiktiver Zinsabzug und Zinsschranke<br />

Der fiktive Zinsabzug unterliegt nicht der Zinsschranke. Diese<br />

ist vergleichbar mit der deutschen Zinsschranke und sieht vereinfacht<br />

dargestellt Folgendes vor: Zinsaufwendungen sind,<br />

abzüglich der Zinserträge, nur in Höhe von 30 Prozent des<br />

Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen<br />

und immaterielle Vermögensgegenstände abzugsfähig.<br />

Sollten beispielsweise Zinsaufwendungen auf Gesellschafterdarlehen<br />

unter die Zinsschranke fallen und daher nicht<br />

abzugsfähig sein, sollte in Einzelfällen geprüft werden, ob es<br />

sinnvoll wäre, eine Eigenkapitalzuführung vorzunehmen, statt<br />

die Gesellschaft über Fremdkapital zu finanzieren. Ebenso ist<br />

es in diesen Fällen vorteilhaft, bestehende Finanzierungen in<br />

Eigenkapital umzuwandeln.<br />

ACE-Regime und steuerliche Verluste<br />

Der fiktive Zinsabzug generiert keine steuerlichen Verluste,<br />

sondern wird maximal in Höhe der positiven steuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage (vor ACE) abgezogen. Ein verbleibender<br />

Zinsabzug kann in die Folgejahre vorgetragen werden.<br />

Die italienischen Regelungen zur Mindestbesteuerung sehen<br />

vor, dass Vorjahresverluste nur zu 80 Prozent des zu be<strong>steuern</strong>den<br />

Gewinns angesetzt werden können. Der fiktive Zinsabzug<br />

kommt erst nach Nutzung der Verlustvorträge zur Anwendung.<br />

Praktisch heißt das etwa bei Verlustvorträgen und einem Einkommen<br />

vor Verlustnutzung von beispielsweise 100: Im ersten<br />

Schritt können Verluste in Höhe von 80 genutzt werden. Im


Italy: Notional Interest Deduction Regulations<br />

In a decree dated March 14, <strong>2012</strong> the Italian Ministry of<br />

Finance – as a new incentive to spur investment – introduced<br />

regulations on the Notional Interest Deduction<br />

(NID), also known as Allowance for Corporate Equity, or<br />

ACE. Italian resident companies and Italian permanent<br />

establishments of non-resident companies may deduct<br />

from their net tax base a notional interest computed on<br />

the new equity, i.e. the amount of increase in equity over<br />

a 2010 base equity amount. For permanent establishments<br />

the equity equals the free capital as determined<br />

for tax. For the first three fiscal years (i.e., 2011, <strong>2012</strong>,<br />

and 2013) the NID is set at three per cent. For subsequent<br />

years it will be based on the Italian public debt<br />

securities’ average return with increases to account for<br />

the risk component. The new equity equals any increase<br />

over the equity at the end of the fiscal year in progress at<br />

December 31, 2010. The latter amount does not include<br />

any profits from that year. Under the new regulations,<br />

the new equity can be calculated based on certain<br />

upward and downward adjustments after 2010. These<br />

would comprise cash contributions (upward adjustments)<br />

and shareholder distributions or certain transactions<br />

under the anti-avoidance provisions (downward<br />

adjustments) – to name few. Under no circumstances,<br />

however, must the new equity exceed the company’s<br />

equity at the end of the given fiscal year. The NID is not<br />

subject to the Italian Interest Limitation regulation. It is<br />

also not included when computing income of foreign<br />

controlled companies under the controlled foreign<br />

corporation (CFC) rules.<br />

Overall, the new ACE will clearly influence multinational<br />

corporations in their efforts to refinance investments in<br />

Italy. (MH)<br />

zweiten Schritt können die verbleibenden 20 über den fiktiven<br />

Zinsabzug nach ACE gemindert und im besten Falle vollständig<br />

neutralisiert werden, sodass sich ein zu ver<strong>steuern</strong>des Einkommen<br />

von null ergibt.<br />

Grundsätzliche Vorteile des italienischen<br />

ACE-Regimes im Überblick<br />

Als besondere Vorteile des italienischen ACE-Regimes können<br />

die folgenden Aspekte aufgeführt werden:<br />

• Im Vergleich zu anderen Finanzierungsgestaltungen (zum<br />

Beispiel hybride Finanzierungsinstrumente) bietet die<br />

Nutzung des ACE-Regimes einen sehr sicheren und konservativen<br />

Ansatz zur steueroptimierten Konzerninnenfinanzierung.<br />

• Der fiktive Zinsabzug unterliegt nicht der in Italien geltenden<br />

Zinsschranke.<br />

• Anders als Regelungen zur Mindestbesteuerung, nach denen<br />

Verlustvorträge das Einkommen nur zu 80 Prozent mindern<br />

können, unterliegt der fiktive Zinsabzug keinen derartigen<br />

Beschränkungen.<br />

• Der fiktive Zinsabzug kann ohne zeitliche Befristung vorgetragen<br />

werden.<br />

Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie<br />

bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Estland<br />

Giovanni Consiglio<br />

Tel.: +49 89 5790-6296<br />

Claus Herrmann<br />

Tel.: +39 29160-5425<br />

Länder<br />

Umsatz- und Körperschaftsteuer bei Rechnungen, die<br />

nicht vom tatsächlichen Verkäufer ausgestellt wurden<br />

Am 1. Februar <strong>2012</strong> verkündete das oberste Gericht eine Entscheidung<br />

im Fall 3-3-1-60-11 zum Vorsteuerabzug und der<br />

Nichtabzugsfähigkeit von Kaufpreiszahlungen als betrieblich<br />

veranlasste Aufwendungen in Fällen, in denen Rechnungen<br />

nicht durch den tatsächlichen Verkäufer ausgestellt wurden.<br />

Im entschiedenen Fall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />

des Unternehmens Tolmet Eesti OÜ, das im Bereich der<br />

Metallschrottverwertung tätig ist, festgestellt: Die nach einem<br />

Ankauf in der Rechnung ausgewiesene Person konnte nicht der<br />

tatsächliche Verkäufer der Waren gewesen sein. Tolmet Eesti<br />

OÜ konnte im anschließenden Verfahren weder das Gegenteil<br />

noch den entlastenden Umstand beweisen, dass es den angekauften<br />

Schrott in gutem Glauben von der in der Rechnung<br />

ausgewiesenen Person gekauft hatte.<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 35


Länder<br />

Das Gericht entschied: In diesem Fall<br />

kann das Unternehmen weder den Vorsteuerabzug<br />

noch den Abzug geleisteter<br />

Zahlungen als betrieblich veranlasste<br />

Aufwendungen geltend machen. Für körperschaftsteuerliche<br />

Zwecke könnten<br />

solchen Zahlungen generell nicht als geschäftliche<br />

Ausgaben behandelt werden<br />

und würden damit der Besteuerung (gegebenenfalls<br />

als verdeckte Gewinnausschüttung)<br />

unterliegen.<br />

Das Gericht urteilte ferner: In Fällen, in<br />

denen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte<br />

für die Annahme eines<br />

Warenkaufs von Einzelpersonen und der<br />

tatsächlichen Preiszahlung existierten,<br />

soll zumindest ein Teil der Zahlung als<br />

betrieblich veranlasst gelten. Wie hoch<br />

dieser Anteil sei, solle im Rahmen des<br />

pflichtgemäßen Ermessens durch die<br />

Steuerbehörden bestimmt werden. Falls<br />

der so bestimmte Kaufpreis geringer sei<br />

als die in den Konten verzeichnete Zahlung,<br />

solle die Differenz als verdeckte<br />

Gewinnausschüttung behandelt werden<br />

und insoweit das zu ver<strong>steuern</strong>de Einkommen<br />

nicht mindern.<br />

(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />

Villi Töntson<br />

Tel.: +372 6141-816<br />

Rumänien<br />

Klarstellungen bezüglich der<br />

steuerlichen Verpflichtungen für<br />

Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit<br />

Am 22. Februar <strong>2012</strong> veröffentlichte die<br />

Verwaltung eine Anweisung zur Besteuerung<br />

von Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit. Die Anweisung bringt Klarheit<br />

über zu leistende Steuervorauszahlungen<br />

für bestimmte Einkünfte aus selbstständiger<br />

Arbeit im Zusammenhang mit<br />

neuen Regelungen des Zivil<strong>recht</strong>s, die<br />

seit 1. Oktober 2011 anzuwenden sind.<br />

Die Verwaltung stellt klar: Steuerpflichtige,<br />

die Einkünfte aus selbstständiger<br />

Arbeit als freie Mitarbeiter, im Rahmen<br />

von Einzel- oder Familienunternehmen<br />

oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Freiberufler<br />

erzielen, müssen auch weiterhin<br />

36 <strong>PwC</strong><br />

vierteljährliche Steuervorauszahlungen<br />

auf Grundlage des Nettoeinkommens aus<br />

dem letzten Jahr oder des voraussichtlichen<br />

Einkommens des laufenden Jahres<br />

leisten. Im Gegenzug sind solche Steuerpflichtigen<br />

nicht verpflichtet, Quellensteuer<br />

in Höhe von zehn Prozent auf<br />

erhaltene Zahlungen abzuführen. Dieselben<br />

Regelungen gelten auch für Einkünfte<br />

aus Vermietung und<br />

Verpachtung, die die vorgenannten Steuerpflichtigen<br />

erzielen.<br />

(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />

Maxim Banaga<br />

Tel.: +373 2223-8122<br />

Russland<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Russland und Zypern<br />

endlich ratifiziert<br />

Das Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) zwischen Russland<br />

und Zypern, das bereits am 7. Oktober<br />

2010 in Nikosia unterzeichnet worden<br />

war, ist am 15. Februar <strong>2012</strong> endlich von<br />

der russischen Duma ratifiziert worden<br />

(Zypern hatte das Protokoll bereits im<br />

August 2011 ratifiziert). Dieses Protokoll<br />

wird ab dem Jahr 2013 gelten. Nachfolgend<br />

ein Überblick über die wichtigsten<br />

Regelungen, die ab 2013 gelten sollen:<br />

Keine Änderung der Quellensteuersätze<br />

Eine der vorteilhaftesten und auch wesentlichsten<br />

Regelungen des DBA sind<br />

die günstigen Quellensteuersätze für<br />

grenzüberschreitende Zahlungen von<br />

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.<br />

Die Geschäftswelt begrüßt die positive<br />

sowie wichtige Entscheidung, die<br />

aktuellen Quellensteuersätze nicht zu<br />

ändern: Diese lauten nach wie vor wie<br />

folgt:<br />

Dividenden: fünf Prozent/<br />

zehn Prozent<br />

Zinsen: null Prozent<br />

Lizenzgebühren: null Prozent<br />

Der Quellensteuersatz von zehn Prozent<br />

bei Direktinvestitionen in das Kapital<br />

eines russischen Unternehmens bis zu<br />

einer Summe von 100.000 US-Dollar<br />

wurde geändert. Ab jetzt wird der zehnprozentige<br />

Satz bei einer Direktinvestition<br />

von unter 100.000 Euro angewandt.<br />

Neue Definition von Dividenden<br />

Das Protokoll stellt klar: Ausschüttungen<br />

aus Investmentfonds und ähnlichen kollektiven<br />

Anlageinstrumenten unterliegen<br />

dem normalen Quellensteuersatz für<br />

Dividenden, also fünf beziehungsweise<br />

zehn Prozent. Dadurch ist die bislang bestehende<br />

Unsicherheit bei der Anwendung<br />

der Quellensteuersätze auf solche<br />

Ausschüttungen beseitigt worden. Die<br />

Definition der Dividenden wurde ebenfalls<br />

um den Bereich der Ausschüttungen<br />

aus Anteilen in Form von Hinterlegungsscheinen<br />

erweitert.<br />

Neue Definition von Zinsen<br />

Die angepasste Definition von Zinsen regelt<br />

unter anderem: Der Begriff „Zinsen“<br />

deckt auch Einkommen aus Forderungen<br />

jeglicher Art ab. Dabei ist es irrelevant,<br />

ob diese Forderungen mit einer Hypothek<br />

besichert sind oder nicht und ob es<br />

ein Recht auf Gewinnbeteiligung gibt<br />

oder nicht. Strafgebühren für verspätete<br />

Zahlungen sowie Zinsen, die aufgrund<br />

anderer Regelungen wieder als Dividenden<br />

eingestuft wurden, sind in der Definition<br />

nicht enthalten. Sämtliche Zinsen,<br />

die durch die russischen Finanzbehörden<br />

als Dividenden eingestuft wurden (etwa<br />

aufgrund russischer Regelungen zur<br />

Unterkapitalisierung), unterliegen den<br />

Quellensteuersätzen für Dividenden.<br />

Informationsaustausch<br />

Dieser Artikel des DBA wurde in Einklang<br />

mit Artikel 26 des Musterabkommens<br />

der Organisation für wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

(OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

von Einkommen und Vermögen<br />

überarbeitet und spiegelt die Änderungen<br />

wider, die bereits 2008 in der<br />

zypriotischen Steuergesetzgebung eingeführt<br />

wurden. Die Änderungen sollen zu<br />

einer Anpassung an die OECD-Standardrichtlinien,<br />

zu steuerlicher Transparenz<br />

und zu einem verbesserten Informationsaustausch<br />

über steuerliche Angelegenheiten<br />

führen.


Beschränkung der Vorteile aus dem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Die eingeführte Beschränkung der Vorteile<br />

wird auf in Russland oder Zypern<br />

verbundene Unternehmen nicht angewandt.<br />

Die Beschränkung der Vorteile<br />

gilt für russische oder zypriotische Steueransässige<br />

(keine Unternehmen), die in<br />

keinem der beiden Staaten registriert<br />

sind, nur für den Fall, dass sich die Steuerbehörden<br />

der beiden Länder einig sind<br />

bezüglich des Hauptzwecks beziehungsweise<br />

einem der Hauptzwecke der Unternehmen:<br />

sich Vorteile aus dem DBA zu<br />

verschaffen.<br />

Andere Änderungen<br />

Das DBA führt eine Erklärung der sogenannten<br />

Tiebreaker-Klausel hinsichtlich<br />

des Wohnsitzes ein, sodass die russischen<br />

und zypriotischen Steuerbehörden<br />

in Fällen, in denen die tatsächliche Verwaltung<br />

nicht bestimmt werden kann,<br />

sich untereinander beraten und diesbezüglich<br />

abstimmen können. Das DBA<br />

erweitert die Definition der Betriebsstätte,<br />

um Tätigkeiten eines Unternehmens<br />

durch Leistungen von Einzelpersonen<br />

in dem anderen Land für mehr als<br />

183 Tage in einem Zeitraum von zwölf<br />

Monaten abzudecken. Hinzu kommen<br />

bestimmte spezielle Kriterien, die erfüllt<br />

sein müssen, bevor solche Leistungen zu<br />

der Entstehung einer Betriebsstätte in<br />

dem anderen Land führen.<br />

Einkommen aus internationalem Verkehr<br />

unterliegt der Besteuerung in dem Land,<br />

in dem der tatsächliche Verwaltungssitz<br />

der Person liegt, die das Einkommen erlangt.<br />

Weiterhin wurde klargestellt, dass Einkommen<br />

aus Immobilienfonds oder ähnlichen<br />

kollektiven Anlageinstrumenten<br />

nach Artikel 6 DBA als „Einkommen aus<br />

Immobilien“ behandelt wird und der<br />

Besteuerung in dem Land unterliegt, in<br />

dem sich die Immobilien befinden.<br />

Regelungen wirksam ab 2017 –<br />

Kapitalgewinne<br />

Grundsätzlich unterliegen Kapitalgewinne<br />

aus der Veräußerung von Anteilen<br />

dem exklusiven Besteuerungs<strong>recht</strong> des<br />

Ansässigkeitsstaats des Veräußerers.<br />

Eine wichtige Änderung betrifft die Veräußerung<br />

durch einen Ansässigen eines<br />

Landes mit Anteilen an Unternehmen,<br />

die einen beträchtlichen Teil ihres Werts<br />

(über 50 Prozent) im anderen Land herleiten.<br />

In diesem besonderen Fall hat das<br />

Land, in dem sich die Immobilien befinden,<br />

ebenfalls ein Recht, den Gewinn zu<br />

be<strong>steuern</strong>, der aus der Veräußerung resultiert.<br />

Diese Änderung steht im Einklang<br />

mit dem OECD-Musterabkommen<br />

zur Vermeidung von Doppelbesteuerung<br />

von Einkommen und Vermögen. – Dabei<br />

sind folgende Vorgaben zu beachten:<br />

• Die Änderung wird vier Jahre nach<br />

dem Wirksamwerden des Protokolls in<br />

Kraft treten.<br />

• Das exklusive Besteuerungs<strong>recht</strong> verbleibt<br />

beim Ansässigkeitsstaat des Veräußerers,<br />

falls<br />

– die Veräußerung die Kriterien für<br />

eine Unternehmensumstrukturierung<br />

erfüllt<br />

– oder die veräußerten Anteile an<br />

einer anerkannten Börse notiert sind<br />

– oder der Veräußerer eine Rentenversicherung,<br />

eine Altersvorsorge oder<br />

die Registrierung einer der beiden<br />

Staaten ist.<br />

Wird Zypern aus der „schwarzen<br />

Liste“ gestrichen?<br />

Die Ratifizierung sollte dazu führen, dass<br />

Zypern von der sogenannten schwarzen<br />

Liste gestrichen wird. Das würde bedeuten:<br />

Der Null-Körperschaftsteuersatz<br />

würde auf Dividenden angewendet werden,<br />

die in Russland aus zypriotischen<br />

Quellen erhalten wurden.<br />

Nächste Schritte<br />

Eine weitere beträchtliche Änderung ist<br />

die geplante Besteuerung von Umsätzen<br />

aus Aktien, die nicht an der Börse zugelassen<br />

sind; Steuerpflichtigen wurde eine<br />

Schonfrist von vier Jahren eingeräumt.<br />

Mit Beginn des Jahres 2017 werden Einkünfte<br />

zypriotischer Unternehmen aus<br />

dem Verkauf von Anteilen an russischen<br />

Unternehmen, die russische Immobilien<br />

besitzen, in Russland versteuert.<br />

Der Ratifizierung des Protokolls zum<br />

DBA mit Zypern könnten bald auch die<br />

Ratifizierungen weiterer Protokolle zu<br />

den DBA mit der Schweiz und Luxemburg<br />

folgen.<br />

(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />

Aktuell, informativ und interaktiv:<br />

die <strong>PwC</strong>-<strong>Blogs</strong>.<br />

Tanja Galander<br />

Tel.: +49 30 2636-5483<br />

Daniel Kast<br />

Tel.: +49 30 2636-5252<br />

Stanislav Rogojine<br />

Tel.: +49 30 2636-5207<br />

Slowakei<br />

Erneute Verschiebung der Pflicht<br />

zur elektronischen Einreichung<br />

von Unterlagen<br />

Nach den neuen Regelungen des Steuerverwaltungsgesetzes<br />

müssen alle Steuerpflichtigen,<br />

die entweder umsatzsteuerpflichtig<br />

sind oder im Besteuerungsverfahren<br />

durch Steuerberater, Rechtsanwälte<br />

oder andere Personen vertreten<br />

werden, Unterlagen bei den Steuer- oder<br />

Zollbehörden in elektronischer Form einreichen.<br />

Ursprünglich sollte diese Vorschrift<br />

am 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft treten,<br />

allerdings wurde die Einführung bereits<br />

einmal auf den 1. April <strong>2012</strong> verschoben.<br />

Nach Verstreichen dieser Frist hat<br />

das slowakische Parlament nunmehr<br />

eine erneute Verschiebung bis 1. Januar<br />

2013 verabschiedet. Die entsprechende<br />

Gesetzesänderung muss derzeit allerdings<br />

noch vom Präsidenten unterzeichnet<br />

werden.<br />

Tomas Alaxin<br />

Tel.: +421 259 350-664<br />

Länder<br />

Nutzen Sie das Wissen der Experten.<br />

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Russland-Blog:<br />

http://blogs.pwc.de/russland-news<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 37


Ticker<br />

Steuern & Recht: die Seite für alle Steuerfragen<br />

In allen Phasen des wirtschaftlichen Handelns spielen Steuerfragen eine wichtige<br />

Rolle. Die Quellen des Steuer<strong>recht</strong>s sind mannigfaltig, international vor allem durch<br />

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und im Inland durch Verfügungen<br />

der Finanzverwaltung sowie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt.<br />

Umfassend und aktuell stellt Ihnen <strong>PwC</strong> deshalb die erforderlichen Informationen<br />

online auf der Steuern-&-Recht-Seite in deutscher und englischer Sprache<br />

zur Verfügung. Neben aktuellen Steuernachrichten, Newslettern und Publikationshinweisen<br />

erläutern die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> Handlungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

für Unternehmen.<br />

Ihr Link zur deutschen Seite<br />

http://tax-news.pwc.de/<strong>steuern</strong>-und-<strong>recht</strong>/<br />

Ihr Link zur englischen Seite<br />

http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/<br />

Statutes<br />

Cases<br />

Decrees<br />

38 <strong>PwC</strong><br />

Tax & Legal News<br />

BFH – kurz und knapp<br />

Abschreibungsbeginn bei Windrädern<br />

Bei einem Windpark sind einerseits jede<br />

einzelne Windkraftanlage einschließlich<br />

des dazugehörigen Transformators und<br />

der verbindenden Verkabelung, andererseits<br />

die externe Verkabelung und die Zuwegung<br />

im Regelfall ein jeweils eigenständiges<br />

Wirtschaftsgut. Der Beginn der Abschreibung<br />

ist somit für jedes Wirtschaftsgut<br />

eigenständig zu prüfen. Die Abschreibung<br />

kann insoweit zwar schon vor der<br />

Inbetriebnahme des Windrads beginnen.<br />

Im Falle ihrer Anschaffung müssen<br />

(Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen sowie<br />

Lasten auf den Erwerber übergehen und<br />

dieser damit das wirtschaftliche Eigentum<br />

an der Windkraftanlage erlangen.<br />

BFH, Urteil vom 1. Februar <strong>2012</strong><br />

(I R 57/10)<br />

Auflösung der Ansparrücklage für<br />

Existenzgründer<br />

Eine GmbH & Co. KG kann keine Rücklage<br />

für Existenzgründer bilden, wenn<br />

an der Komplementär-GmbH eine natürliche<br />

Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer<br />

im Sinne der einschlägigen<br />

Vorschriften ist.<br />

BFH, Urteil vom 2. Februar <strong>2012</strong><br />

(IV R 16/09)<br />

Kein Kindergeld während einer<br />

Übergangszeit<br />

Der anspruchsbe<strong>recht</strong>igte Elternteil erhält<br />

für ein Kind, das nach Beendigung<br />

seiner Schulzeit – unabhängig davon, ob<br />

absehbar oder nicht – länger als vier<br />

Monate auf den Beginn des gesetzlichen<br />

Wehr- oder Zivildienstes wartet, während<br />

dieser Übergangszeit kein Kindergeld.<br />

BFH, Urteile vom 22. Dezember<br />

2011 (III R 5/07 und III R 41/07)<br />

Beiträge in Englisch finden Sie in<br />

der neuen Ausgabe von Tax & Legal<br />

News.<br />

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E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com


Impressum<br />

Herausgeber<br />

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Gabriele Stein<br />

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Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten<br />

bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie<br />

bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung<br />

unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung<br />

dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />

durch den Herausgeber nachgedruckt oder vervielfältigt<br />

werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen<br />

Autoren wieder. Beiträge ohne Ansprechpartner hat die Tax-<br />

Redaktion verfasst.<br />

Über uns<br />

Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor vielfältigen Aufgaben,<br />

möchten neue Ideen umsetzen und suchen Rat. Sie erwarten,<br />

dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen<br />

mit größtmöglichem Nutzen entwickeln. Deshalb setzen<br />

wir für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen<br />

oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein:<br />

Erfahrung, Branchenkenntnis, Fachwissen, Qualitätsanspruch,<br />

Innovationskraft und die Ressourcen unseres Expertennetzwerks<br />

in 158 Ländern. Besonders wichtig ist uns die ver -<br />

trauens volle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, denn je<br />

besser wir sie kennen und verstehen, umso gezielter können<br />

wir sie unterstützen.<br />

<strong>PwC</strong>. 8.900 engagierte Menschen an 28 Standorten.<br />

1,45 Milliarden Euro Gesamtleistung. Führende Wirtschaftsprüfungs-<br />

und Beratungsgesellschaft in Deutschland.<br />

Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

bekennt sich zu den <strong>PwC</strong>-Ethikgrundsätzen<br />

(zugänglich in deutscher Sprache über www.pwc.de/<br />

de/ethikcode) und zu den Zehn Prinzipien des UN Global<br />

Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache<br />

über www.globalcompact.de).<br />

© April/Mai <strong>2012</strong><br />

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

„<strong>PwC</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die Pricewaterhouse-<br />

Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers<br />

International Limited (<strong>PwC</strong>IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften<br />

der <strong>PwC</strong>IL ist eine <strong>recht</strong>lich selbstständige Gesellschaft.<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 39


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