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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Steuern A bis Z<br />

Autor<br />

Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />

emeritierter Professor für öffentliches<br />

Recht, Steuer<strong>recht</strong> und Rechtsinformatik<br />

an der Universität Osnabrück<br />

und Mitglied des Wissenschaftlichen<br />

Beirats von <strong>PwC</strong>.<br />

Poolverträge sichern bei Kapitalgesellschaften<br />

Vorteile bei der<br />

Erbschaftsteuer<br />

Kapitalgesellschaften sind gegenüber Personengesellschaften<br />

bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich benachteiligt.<br />

Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

vererbt oder verschenkt, spielt die Höhe<br />

der Beteiligung des Erblassers beziehungsweise Schenkers<br />

für die Erbschaftsteuerbefreiung keine Rolle. Sollen<br />

dagegen GmbH-Anteile, Aktien oder Anteile an<br />

einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unentgeltlich<br />

übertragen werden, fordert das aktuelle Erbschaftsteuer<strong>recht</strong><br />

eine Beteiligung des Erblasser/ Schenkers<br />

von mehr als 25 Prozent. Geringere Beteiligungen werden<br />

grundsätzlich in voller Höhe besteuert.<br />

Die im Gesetzgebungsverfahren von Familienunternehmern<br />

durchgesetzte sogenannte Familienkomponente sieht jedoch<br />

vor, dass Aktionäre oder GmbH-Gesellschafter die 25-Prozent-<br />

Hürde des Erbschaftsteuer<strong>recht</strong>s zusammen mit anderen<br />

Gesellschaftern nehmen können, wenn sie sich mittels eines<br />

Poolvertrags aneinander binden. Dieser Poolvertrag kann<br />

entweder als Satzungsregelung oder als selbstständiger Gesellschaftsvertrag<br />

einer Innengesellschaft, wie zum Beispiel einer<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vereinbart werden. Eine<br />

Regelung in der Satzung ist jedoch bei einer Aktiengesellschaft<br />

nicht möglich, da dies der Grundsatz der Satzungsstrenge<br />

gemäß § 23 Absatz 5 Aktiengesetz verbietet.<br />

Inhaltlich muss der Poolvertrag die Gesellschafter dazu verpflichten,<br />

über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie<br />

ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende<br />

Anteilseigner zu übertragen und das Stimm<strong>recht</strong> gegenüber<br />

nicht gebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben.<br />

Doch hier kollidiert das Erbschaftsteuer<strong>recht</strong> mit<br />

Regelungen in anderen Rechtsgebieten. So kann das Gebot der<br />

einheitlichen Verfügung nicht Übergänge von Geschäftsanteilen<br />

von Todes wegen erfassen, da sonst ein Verstoß gegen das<br />

Verbot, bestimmte Verfügungen von Todes wegen zu errichten<br />

oder nicht zu errichten, vorliegen könnte. Sollten durch den<br />

28 <strong>PwC</strong><br />

Vertrag mehr als 30 Prozent der Aktien einer an einer deutschen<br />

Börse notierten Aktiengesellschaft gepoolt werden, so<br />

könnte dies zu einem Pflichtangebot nach §§ 29 ff. Wertpapierhandelsgesetz<br />

und zu weiteren Mitteilungspflichten führen.<br />

Friktionen könnten sich auch aus § 136 Aktiengesetz ergeben:<br />

So darf durch den Poolvertrag das im Aktiengesetz verbriefte<br />

Stimm<strong>recht</strong>sverbot nicht umgangen werden. Ein Poolvertrag<br />

wäre sogar nichtig, wenn sich Aktionäre darin verpflichten, ihr<br />

Stimm<strong>recht</strong> nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder<br />

des Aufsichtsrats auszuüben. Diese <strong>recht</strong>lichen Klippen können<br />

aber bei entsprechender Ausgestaltung des Poolvertrags umschifft<br />

werden.<br />

Schließlich droht bei Abschluss eines Poolvertrags Ungemach<br />

im Hinblick auf die Ertragsteuer. So hat die Finanzverwaltung<br />

bislang noch nicht klargestellt, dass der Abschluss eines<br />

(erbschaftsteuerlich notwendigen) Poolvertrags in Bezug auf<br />

steuerliche Verlustvorträge unbedenklich ist.<br />

Sie sind an Details interessieert? – Bitte rufen Sie Ihren Ansprechpartner<br />

an oder schicken Sie ihm einfach eine Mail.<br />

Dr. Martin Liebernickel<br />

Tel.: +49 711 25034-1807<br />

martin.liebernickel@de.pwc.com<br />

Keine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen:<br />

Urteile aus Luxemburg und<br />

München<br />

Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil<br />

vom 27. Oktober 2011 in der Rechtssache GFKL zu der<br />

Frage Stellung genommen, ob der Käufer von zahlungsgestörten<br />

Forderungen eine Dienstleistung an<br />

den Verkäufer der Forderungen erbringt. – Der Bundesfinanzhof<br />

bestätigte darauf in seinem Nachfolgeurteil<br />

vom 26. Januar <strong>2012</strong>: Sowohl der Erwerb von<br />

zahlungsgestörten Forderungen als auch der anschließende<br />

Einzug dieser Forderungen stellen keine wirtschaftliche<br />

Tätigkeit dar. Ein Vorsteuerabzug nach<br />

Paragraf 15 Umsatzsteuergesetz aus Eingangsleistungen<br />

für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug<br />

ist ausgeschlossen.

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