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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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eine steuerbare Einnahme im Jahre 2004. Dem folgte der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) nicht.<br />

Generell ist die Behandlung sogenannter verlorener Zuschüsse<br />

handels- und steuer<strong>recht</strong>lich nicht unumstritten. Für die hier<br />

infrage stehenden Zuschüsse zu Anschaffungen oder Herstellungen<br />

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht R<br />

6.5 Absatz 2 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ein Wahl<strong>recht</strong><br />

vor: Entweder führt ein derartiger Zuschuss zu einer<br />

entsprechenden Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />

(AHK) oder er führt zu einer steuerbaren Betriebseinnahme<br />

bei unveränderten AHK. Zwischen beiden<br />

Möglichkeiten kann der Steuerpflichtige wählen.<br />

Die einzelnen Senate des BFH folgen dieser Ansicht (der Erste<br />

Senat zum Beispiel mit seinem Urteil vom 19. Juli 1995, I R<br />

56/94, BStBl. II 1996, 28) oder sprechen sich nur für eine Minderung<br />

des AHK aus (der Dritte Senat zum Beispiel in seinem<br />

Urteil vom 28. April 1989, III R 4/87, BStBl. II 1989, 618; der<br />

Vierte Senat zum Beispiel in seinem Urteil vom 5. Juni 2003,<br />

IV R 56/01, BStBl. II 2003, 801). Der Neunte Senat scheint sich<br />

nun der letzteren Ansicht anzuschließen: „Nach allgemeinen<br />

Grundsätzen führt dies (die Gewährung eines Zuschusses zu<br />

den Herstellungskosten eines Gebäudes) zu einer Minderung<br />

der AfA-Bemessungsgrundlage“ (Teilziffer 14 des Urteils).<br />

Bleibt die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Minderung eintritt.<br />

Da es sich um eine nachträgliche Umwandlung des Darlehens<br />

in einen Zuschuss handelt und die früheren Bescheide im<br />

Zweifel bestandskräftig sind, könnte eine Rückwirkung mit<br />

Änderung der Bescheide nur nach § 175 Absatz 1 Nummer 2<br />

Abgabenordnung in Betracht kommen. Dann müsste es sich<br />

um ein „Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit“<br />

handeln. Bereits 1995 hatte der Senat entschieden: Die<br />

Entscheidung der Umwandlung von Darlehen in Zuschuss<br />

wirkt materiell nicht auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung<br />

zurück (Urteil vom 14. Februar 1995, IX R 5/92, BStBl. II<br />

1995, 380). Ob die Finanzverwaltung das ebenso sieht, wird<br />

sich zeigen. Nach der EStR 6.5 Absatz 3 ist im Fall einer nachträglichen<br />

Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss<br />

Letzterer „nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten abzusetzen“. Was hier mit „nachträglich“<br />

und „gebucht“ gemeint ist, erschließt sich nicht.<br />

Gegen eine Rückwirkung der Zuschussgewährung spricht entschieden:<br />

Während des Schwebezustands ist das Darlehen ein<br />

wirkliches Darlehen, da mit einer Rückzahlung immer zu rechnen<br />

ist und der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf die Entscheidung<br />

über die Umwandlung hat.<br />

Im Ergebnis ist daher der nachträglich gewährte verlorene<br />

Zuschuss von dem Restbuchwert der AHK abzuziehen. Der<br />

Neunte Senat erwägt nicht, ob E ein Wahl<strong>recht</strong> besaß, den<br />

Zuschuss als steuerbare Einnahme zu behandeln und die Abschreibungsgrundlage<br />

unverändert zu lassen. Das ist darauf<br />

zurückzuführen, dass E das Gebäude nicht in einem Betriebsvermögen<br />

hielt, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

nach § 21 EStG erzielte. Bei derartigen Einkünften<br />

scheidet ein Wahl<strong>recht</strong> aus, da der Zuschuss nicht zu Einnahmen<br />

im Sinne § 21 EStG führt; denn er wird nicht für die Überlassung<br />

des Gebrauchs oder der Nutzung des Gebäudes seitens<br />

der Stadt gewährt. Der Zuschuss ist kein Mietzins.<br />

Wäre der Restbuchwert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung<br />

niedriger als der Zuschuss, so führt aus eben<br />

diesem Grunde der übersteigende Teil des Zuschusses nicht zu<br />

Einnahmen im Sinne von § 21 EStG. „Jenseits (der Verrechnung<br />

mit der verbliebenen Bemessungsgrundlage der AfA)<br />

konnte sich die Reduzierung der Herstellungskosten einkommensteuerlich<br />

nicht auswirken“ (Teilziffer 16). Das führt zu<br />

einer ungleichmäßigen Besteuerung – je nachdem ob der Zuschuss<br />

zu Beginn oder nachträglich gewährt wird. Im letzteren<br />

Fall hat der Steuerpflichtige die Abschreibung mehrere Jahre<br />

in voller Höhe in Anspruch genommen und vereinbart den<br />

übersteigenden Teil des Zuschusses steuerfrei. Er wird doppelt<br />

begünstigt. Im Streitfall waren die bezuschussten Herstellungskosten<br />

wegen § 7i EStG vermutlich vollständig abgeschrieben<br />

und E vereinnahmte den Zuschuss somit in voller Höhe steuerfrei.<br />

Darin liegt, nach Ansicht des BFH, kein Verstoß gegen<br />

Artikel 3 Grundgesetz – dem Grundsatz der gleichmäßigen<br />

Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das sei eine Folge<br />

der Abschnittsbesteuerung, die die Leistungsfähigkeit veranlagungszeitraumbezogen<br />

beurteile. Sehr überzeugend ist<br />

dieses Argument nicht, da es im Jahr der (nachträglichen) Zuschussgewährung<br />

und nicht in den Vorjahren zur unterschiedlichen<br />

Besteuerung kommt. Das Problem – und darin hat der<br />

BFH <strong>recht</strong> – liegt im Fehlen eines Tatbestands zur Steuerbarkeit<br />

des Zuschusses bei den Überschusseinkünften.<br />

Nicht entschieden hat das Gericht somit, wie es sich bei den<br />

Gewinneinkünften verhält. Bei diesen führt der Zuschuss<br />

grundsätzlich zu einer Betriebseinnahme, soweit er nicht zur<br />

Minderung der AHK führt. Daraus folgt: Dann, wenn nach<br />

Minderung der AHK noch ein Betrag verbleibt, wird dieser<br />

steuerlich wirksam.<br />

Schlussfolgerung<br />

Das Urteil betrifft lediglich den Fall der nicht gewerblichen Vermietung<br />

eines Gebäudes und eines öffentlichen Zuschusses zu<br />

dessen Modernisierung. Wird der Zuschuss nachträglich gewährt,<br />

sind die noch verbliebenen Herstellungskosten um den<br />

Zuschuss zu mindern. Ein übersteigender Betrag ist nicht zu<br />

ver<strong>steuern</strong>. Das gilt jedoch nicht bei gewerblicher Vermietung.<br />

Offen ist, ob dem Steuerpflichtigen dann das von der Verwaltung<br />

eingeräumte Wahl<strong>recht</strong> verbleibt.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 7. Dezember 2010 (IX R 46/09)<br />

Steuern A bis Z<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 27

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