steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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eine steuerbare Einnahme im Jahre 2004. Dem folgte der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) nicht.<br />
Generell ist die Behandlung sogenannter verlorener Zuschüsse<br />
handels- und steuer<strong>recht</strong>lich nicht unumstritten. Für die hier<br />
infrage stehenden Zuschüsse zu Anschaffungen oder Herstellungen<br />
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht R<br />
6.5 Absatz 2 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ein Wahl<strong>recht</strong><br />
vor: Entweder führt ein derartiger Zuschuss zu einer<br />
entsprechenden Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten<br />
(AHK) oder er führt zu einer steuerbaren Betriebseinnahme<br />
bei unveränderten AHK. Zwischen beiden<br />
Möglichkeiten kann der Steuerpflichtige wählen.<br />
Die einzelnen Senate des BFH folgen dieser Ansicht (der Erste<br />
Senat zum Beispiel mit seinem Urteil vom 19. Juli 1995, I R<br />
56/94, BStBl. II 1996, 28) oder sprechen sich nur für eine Minderung<br />
des AHK aus (der Dritte Senat zum Beispiel in seinem<br />
Urteil vom 28. April 1989, III R 4/87, BStBl. II 1989, 618; der<br />
Vierte Senat zum Beispiel in seinem Urteil vom 5. Juni 2003,<br />
IV R 56/01, BStBl. II 2003, 801). Der Neunte Senat scheint sich<br />
nun der letzteren Ansicht anzuschließen: „Nach allgemeinen<br />
Grundsätzen führt dies (die Gewährung eines Zuschusses zu<br />
den Herstellungskosten eines Gebäudes) zu einer Minderung<br />
der AfA-Bemessungsgrundlage“ (Teilziffer 14 des Urteils).<br />
Bleibt die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Minderung eintritt.<br />
Da es sich um eine nachträgliche Umwandlung des Darlehens<br />
in einen Zuschuss handelt und die früheren Bescheide im<br />
Zweifel bestandskräftig sind, könnte eine Rückwirkung mit<br />
Änderung der Bescheide nur nach § 175 Absatz 1 Nummer 2<br />
Abgabenordnung in Betracht kommen. Dann müsste es sich<br />
um ein „Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit“<br />
handeln. Bereits 1995 hatte der Senat entschieden: Die<br />
Entscheidung der Umwandlung von Darlehen in Zuschuss<br />
wirkt materiell nicht auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung<br />
zurück (Urteil vom 14. Februar 1995, IX R 5/92, BStBl. II<br />
1995, 380). Ob die Finanzverwaltung das ebenso sieht, wird<br />
sich zeigen. Nach der EStR 6.5 Absatz 3 ist im Fall einer nachträglichen<br />
Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss<br />
Letzterer „nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten abzusetzen“. Was hier mit „nachträglich“<br />
und „gebucht“ gemeint ist, erschließt sich nicht.<br />
Gegen eine Rückwirkung der Zuschussgewährung spricht entschieden:<br />
Während des Schwebezustands ist das Darlehen ein<br />
wirkliches Darlehen, da mit einer Rückzahlung immer zu rechnen<br />
ist und der Steuerpflichtige keinen Einfluss auf die Entscheidung<br />
über die Umwandlung hat.<br />
Im Ergebnis ist daher der nachträglich gewährte verlorene<br />
Zuschuss von dem Restbuchwert der AHK abzuziehen. Der<br />
Neunte Senat erwägt nicht, ob E ein Wahl<strong>recht</strong> besaß, den<br />
Zuschuss als steuerbare Einnahme zu behandeln und die Abschreibungsgrundlage<br />
unverändert zu lassen. Das ist darauf<br />
zurückzuführen, dass E das Gebäude nicht in einem Betriebsvermögen<br />
hielt, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
nach § 21 EStG erzielte. Bei derartigen Einkünften<br />
scheidet ein Wahl<strong>recht</strong> aus, da der Zuschuss nicht zu Einnahmen<br />
im Sinne § 21 EStG führt; denn er wird nicht für die Überlassung<br />
des Gebrauchs oder der Nutzung des Gebäudes seitens<br />
der Stadt gewährt. Der Zuschuss ist kein Mietzins.<br />
Wäre der Restbuchwert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung<br />
niedriger als der Zuschuss, so führt aus eben<br />
diesem Grunde der übersteigende Teil des Zuschusses nicht zu<br />
Einnahmen im Sinne von § 21 EStG. „Jenseits (der Verrechnung<br />
mit der verbliebenen Bemessungsgrundlage der AfA)<br />
konnte sich die Reduzierung der Herstellungskosten einkommensteuerlich<br />
nicht auswirken“ (Teilziffer 16). Das führt zu<br />
einer ungleichmäßigen Besteuerung – je nachdem ob der Zuschuss<br />
zu Beginn oder nachträglich gewährt wird. Im letzteren<br />
Fall hat der Steuerpflichtige die Abschreibung mehrere Jahre<br />
in voller Höhe in Anspruch genommen und vereinbart den<br />
übersteigenden Teil des Zuschusses steuerfrei. Er wird doppelt<br />
begünstigt. Im Streitfall waren die bezuschussten Herstellungskosten<br />
wegen § 7i EStG vermutlich vollständig abgeschrieben<br />
und E vereinnahmte den Zuschuss somit in voller Höhe steuerfrei.<br />
Darin liegt, nach Ansicht des BFH, kein Verstoß gegen<br />
Artikel 3 Grundgesetz – dem Grundsatz der gleichmäßigen<br />
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das sei eine Folge<br />
der Abschnittsbesteuerung, die die Leistungsfähigkeit veranlagungszeitraumbezogen<br />
beurteile. Sehr überzeugend ist<br />
dieses Argument nicht, da es im Jahr der (nachträglichen) Zuschussgewährung<br />
und nicht in den Vorjahren zur unterschiedlichen<br />
Besteuerung kommt. Das Problem – und darin hat der<br />
BFH <strong>recht</strong> – liegt im Fehlen eines Tatbestands zur Steuerbarkeit<br />
des Zuschusses bei den Überschusseinkünften.<br />
Nicht entschieden hat das Gericht somit, wie es sich bei den<br />
Gewinneinkünften verhält. Bei diesen führt der Zuschuss<br />
grundsätzlich zu einer Betriebseinnahme, soweit er nicht zur<br />
Minderung der AHK führt. Daraus folgt: Dann, wenn nach<br />
Minderung der AHK noch ein Betrag verbleibt, wird dieser<br />
steuerlich wirksam.<br />
Schlussfolgerung<br />
Das Urteil betrifft lediglich den Fall der nicht gewerblichen Vermietung<br />
eines Gebäudes und eines öffentlichen Zuschusses zu<br />
dessen Modernisierung. Wird der Zuschuss nachträglich gewährt,<br />
sind die noch verbliebenen Herstellungskosten um den<br />
Zuschuss zu mindern. Ein übersteigender Betrag ist nicht zu<br />
ver<strong>steuern</strong>. Das gilt jedoch nicht bei gewerblicher Vermietung.<br />
Offen ist, ob dem Steuerpflichtigen dann das von der Verwaltung<br />
eingeräumte Wahl<strong>recht</strong> verbleibt.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 7. Dezember 2010 (IX R 46/09)<br />
Steuern A bis Z<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 27