steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Recht aktuell<br />
EuGH verneint Auskunftsanspruch<br />
eines abgelehnten Bewerbers<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom<br />
19. April <strong>2012</strong> (C-415/10), dass ein Bewerber im Fall seiner<br />
Ablehnung grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft habe,<br />
warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. In dem zu<br />
entscheidenden Fall bewarb sich eine Frau mittleren Alters und<br />
russischer Herkunft zweimal auf eine ausgeschriebene Stelle<br />
und wurde beide Male, ohne die Angabe der Gründe für die<br />
Ablehnung, nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die<br />
Klägerin war der Auffassung, dass sie die Anforderungen für<br />
die betreffende Stelle erfüllt habe und wegen ihres Geschlechts,<br />
ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft unge<strong>recht</strong>fertigt<br />
benachteiligt worden sei. Sie klagte gegen den<br />
potenziellen Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz<br />
wegen Diskriminierung sowie auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen<br />
des eingestellten Bewerbers. Der EuGH hat entschieden,<br />
dass die Klägerin die Auskunft ihres potenziellen Arbeitgebers<br />
nicht erzwingen kann. Zudem trage, wer sich als Bewerber<br />
im Einstellungsverfahren unmittelbar oder mittelbar<br />
benachteiligt wähnte, im Gerichtsverfahren hierfür nach § 22<br />
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz die Beweislast.<br />
Allerdings, so der EuGH, habe das befasste Gericht nicht nur<br />
darauf abzustellen, was der Bewerber zur Benachteiligung<br />
vorbringen könne, sondern die Gesamtsituation zu berücksichtigen.<br />
Dazu gehöre auch das Verhalten der Gegenpartei.<br />
Verweigere die Gegenpartei – wie im vorliegenden Fall – vollständig<br />
zu begründen, weshalb sie den unstreitig geeigneten<br />
Bewerber abgelehnt habe, könne dies auf eine mittelbare<br />
Diskriminierung hindeuten.<br />
Zur Beschwerdefrist nach Allgemeinem<br />
Gleichbehandlungsgesetz<br />
Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz aus dem<br />
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat ein Bewerber<br />
innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Absatz 4 AGG geltend<br />
zu machen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG) mit Urteil vom 15. März <strong>2012</strong> (8 AZR 160/11). In dem<br />
dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt lud ein Bundesland<br />
einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch<br />
ein, obwohl es nach § 82 Sozialgesetzbuch IX<br />
dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Frist zur Geltendmachung<br />
der Ansprüche beginne, sobald der Bewerber von den Tatsachen<br />
Kenntnis erlange, die ihn seiner Auffassung nach benachteiligten.<br />
Vorliegend sei der Erhalt des Ablehnungsschreibens<br />
als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung zu<br />
werten gewesen und die Geltendmachung der Ansprüche<br />
daher verspätet.<br />
32 <strong>PwC</strong><br />
Staffelung der Urlaubstage nach<br />
Lebensalter verstößt gegen Diskriminierungsverbot<br />
In einem Urteil vom 20. März <strong>2012</strong> entschied das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG): Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach<br />
dem Lebensalter gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Tarifvertrag des<br />
öffentlichen Dienstes (Allgemeiner Teil, TVöD-AT) benachteiligt<br />
Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, und verstößt damit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.<br />
Für Beschäftigte nach dem TVöD erhöhen sich die<br />
Urlaubstage mit den Lebensjahren. Eine Arbeitnehmerin im öffentlichen<br />
Dienst wollte festgestellt haben, dass ihr schon vor<br />
ihrem 40. Geburtstag die volle Anzahl der Urlaubstage zugestanden<br />
hätte. In seiner Revisionsentscheidung stimmte das<br />
BAG dem zu. Ein legitimes Ziel für die Benachteiligung jüngerer<br />
Arbeitnehmer konnte das BAG nicht erkennen. Insbesondere<br />
steige das Erholungsbedürfnis der Arbeitnehmer ab dem<br />
30. beziehungsweise 40. Lebensjahr nicht, sobald sie ein weiteres<br />
Lebensjahrzehnt vollendet hätten.<br />
Abzuwarten bleibt, ob das BAG ein gesteigertes Erholungsbedürfnis<br />
und damit ein legitimes Ziel für eine Ungleichbehandlung<br />
ab einem höheren Alter (beispielsweise ab dem 50.<br />
Lebensjahr) anerkennt.<br />
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