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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Recht aktuell<br />

EuGH verneint Auskunftsanspruch<br />

eines abgelehnten Bewerbers<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom<br />

19. April <strong>2012</strong> (C-415/10), dass ein Bewerber im Fall seiner<br />

Ablehnung grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft habe,<br />

warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. In dem zu<br />

entscheidenden Fall bewarb sich eine Frau mittleren Alters und<br />

russischer Herkunft zweimal auf eine ausgeschriebene Stelle<br />

und wurde beide Male, ohne die Angabe der Gründe für die<br />

Ablehnung, nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die<br />

Klägerin war der Auffassung, dass sie die Anforderungen für<br />

die betreffende Stelle erfüllt habe und wegen ihres Geschlechts,<br />

ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft unge<strong>recht</strong>fertigt<br />

benachteiligt worden sei. Sie klagte gegen den<br />

potenziellen Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz<br />

wegen Diskriminierung sowie auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen<br />

des eingestellten Bewerbers. Der EuGH hat entschieden,<br />

dass die Klägerin die Auskunft ihres potenziellen Arbeitgebers<br />

nicht erzwingen kann. Zudem trage, wer sich als Bewerber<br />

im Einstellungsverfahren unmittelbar oder mittelbar<br />

benachteiligt wähnte, im Gerichtsverfahren hierfür nach § 22<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz die Beweislast.<br />

Allerdings, so der EuGH, habe das befasste Gericht nicht nur<br />

darauf abzustellen, was der Bewerber zur Benachteiligung<br />

vorbringen könne, sondern die Gesamtsituation zu berücksichtigen.<br />

Dazu gehöre auch das Verhalten der Gegenpartei.<br />

Verweigere die Gegenpartei – wie im vorliegenden Fall – vollständig<br />

zu begründen, weshalb sie den unstreitig geeigneten<br />

Bewerber abgelehnt habe, könne dies auf eine mittelbare<br />

Diskriminierung hindeuten.<br />

Zur Beschwerdefrist nach Allgemeinem<br />

Gleichbehandlungsgesetz<br />

Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz aus dem<br />

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat ein Bewerber<br />

innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Absatz 4 AGG geltend<br />

zu machen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG) mit Urteil vom 15. März <strong>2012</strong> (8 AZR 160/11). In dem<br />

dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt lud ein Bundesland<br />

einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch<br />

ein, obwohl es nach § 82 Sozialgesetzbuch IX<br />

dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Frist zur Geltendmachung<br />

der Ansprüche beginne, sobald der Bewerber von den Tatsachen<br />

Kenntnis erlange, die ihn seiner Auffassung nach benachteiligten.<br />

Vorliegend sei der Erhalt des Ablehnungsschreibens<br />

als Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung zu<br />

werten gewesen und die Geltendmachung der Ansprüche<br />

daher verspätet.<br />

32 <strong>PwC</strong><br />

Staffelung der Urlaubstage nach<br />

Lebensalter verstößt gegen Diskriminierungsverbot<br />

In einem Urteil vom 20. März <strong>2012</strong> entschied das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG): Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach<br />

dem Lebensalter gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Tarifvertrag des<br />

öffentlichen Dienstes (Allgemeiner Teil, TVöD-AT) benachteiligt<br />

Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, und verstößt damit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.<br />

Für Beschäftigte nach dem TVöD erhöhen sich die<br />

Urlaubstage mit den Lebensjahren. Eine Arbeitnehmerin im öffentlichen<br />

Dienst wollte festgestellt haben, dass ihr schon vor<br />

ihrem 40. Geburtstag die volle Anzahl der Urlaubstage zugestanden<br />

hätte. In seiner Revisionsentscheidung stimmte das<br />

BAG dem zu. Ein legitimes Ziel für die Benachteiligung jüngerer<br />

Arbeitnehmer konnte das BAG nicht erkennen. Insbesondere<br />

steige das Erholungsbedürfnis der Arbeitnehmer ab dem<br />

30. beziehungsweise 40. Lebensjahr nicht, sobald sie ein weiteres<br />

Lebensjahrzehnt vollendet hätten.<br />

Abzuwarten bleibt, ob das BAG ein gesteigertes Erholungsbedürfnis<br />

und damit ein legitimes Ziel für eine Ungleichbehandlung<br />

ab einem höheren Alter (beispielsweise ab dem 50.<br />

Lebensjahr) anerkennt.<br />

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an<br />

oder schicken Sie ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Nina Stößel<br />

Tel.: +49 40 6378-2821<br />

nina.stoessel@de.pwc.com<br />

Dirk Kohlenberg<br />

Tel.: +49 40 6378-2370<br />

dirk.kohlenberg@de.pwc.com

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