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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Steuern A bis Z<br />

schaftsgüter berücksichtigt wurden. Der Ansatz der Rückstellung<br />

erfolgte in der Handelsbilanz zum 1. Juli 1994 in Höhe<br />

von 924.700 DM. Der unter Berücksichtigung des Passivierungsverbots<br />

nach § 5 Absatz 4 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) ansetzbare steuerliche Wert betrug hingegen lediglich<br />

82.850 DM. Strittig war zwischen den Beteiligten – der Klägerin<br />

und dem Finanzamt (FA) –, wie die GmbH die übernommene<br />

Verpflichtung in der Steuerbilanz zum 1. Juli 1994 und<br />

zum 31. Dezember 1994 zu bewerten habe.<br />

Die GmbH begehrte, die übernommene Verpflichtung unmittelbar<br />

in der Eröffnungsbilanz mit dem steuerlichen Wert unter<br />

Beachtung des § 5 Absatz 4 EStG zu bewerten und den Firmenwert<br />

um den Unterschiedsbetrag zur Handelsbilanz zu kürzen.<br />

Die Ergebniswirkung aus dem steuerlichen Passivierungsverbot<br />

erfolgt in diesem Fall über die geringere steuerliche Abschreibung<br />

der Anschaffungskosten des Firmenwerts.<br />

Das FA vertrat hingegen in Übereinstimmung mit dem Schreiben<br />

des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. Juni 2011<br />

die Auffassung, die übernommene Verpflichtung sei zum<br />

1. Juli 1994 in der steuerlichen Eröffnungsbilanz mit dem<br />

gemeinen Wert (924.700 DM) anzusetzen. In der folgenden<br />

Schlussbilanz zum 31. Dezember 1994 sei diese jedoch unter<br />

Beachtung des steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalts<br />

nach § 5 Absatz 4 EStG lediglich in Höhe von 82.850 DM zu<br />

passivieren. Die streitbefangene Rückstellung sei folglich im<br />

Streitjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Den hieraus resultierenden<br />

steuerlichen Gewinn setzte das FA gegenüber der Klägerin<br />

fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin.<br />

Da das Einspruchsverfahren erfolglos endete, bestritt die<br />

GmbH den Rechtsweg. Im Klageverfahren argumentierte die<br />

Klägerin unter Verweis auf die zwischenzeitlich ergangene<br />

höchstrichterliche Finanz<strong>recht</strong>sprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs,<br />

BFH, vom 16. Dezember 2009; I R 102/08): Betriebliche<br />

Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund<br />

von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht bilanziert<br />

worden sind, sind bei dem Erwerber, der die Verbindlichkeiten<br />

im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen<br />

habe, keinem Passivierungsverbot unterworfen. Der<br />

vom BFH seiner Entscheidung zugrunde gelegte Grundsatz,<br />

nach dem Anschaffungsvorgänge auch hinsichtlich übernommener<br />

Passivpositionen erfolgsneutral zu behandeln sind, sei<br />

auch auf den Streitfall anzuwenden. Folglich sei unter anderem<br />

auch die Jubiläumsrückstellung als ungewisse Verbindlichkeit<br />

auszuweisen, die mit den Anschaffungskosten oder<br />

dem höheren Teilwert zu bewerten sei. Die vom FA den Gewinn<br />

erhöhende Auflösung der Rückstellung zum 31. Dezember<br />

1994 habe demzufolge zu unterbleiben.<br />

Die Klage gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer hatte<br />

Erfolg. Das FA rügt daraufhin die Verletzung materiellen<br />

Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und<br />

die Klage abzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung<br />

14 <strong>PwC</strong><br />

ist das BMF dem Revisionsverfahren beigetreten. Die Klägerin<br />

beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen beziehungsweise<br />

als unbegründet zurückzuweisen.<br />

Entscheidung<br />

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht<br />

hat demnach im Ergebnis zu Recht entschieden,<br />

dass betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund<br />

steuerlicher Rückstellungsverbote (hier: für Jubiläumszuwendungen)<br />

in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden<br />

sind, beim Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs<br />

übernommen hat, keinem Passivierungsverbot<br />

unterworfen sind. Diese sind als ungewisse Verbindlichkeit<br />

auszuweisen und vom Erwerber auch an den nachfolgenden<br />

Bilanzstichtagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG 1990 mit<br />

ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu<br />

bewerten. Das Passivierungsverbot nach § 5 Absatz 4 EStG sei<br />

in diesem Kontext nicht einschlägig.<br />

Der Erste Senat begründet seine Entscheidung mit den Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger Buchführung: Aus dem Realisationsprinzip<br />

(§ 252 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch,<br />

HGB) folgt das Anschaffungskostenprinzip: Danach sind<br />

Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln, da eine<br />

Gewinnrealisierung nur aufgrund nachfolgender betrieblicher<br />

Umsatzakte erfolgen kann. So führt der Zugang von Wirtschaftsgütern<br />

zum Betriebsvermögen zu einer bloßen Vermögensumschichtung<br />

in Höhe der Anschaffungskosten.<br />

Zentral für die Argumentation des BFH ist in diesem Zusammenhang<br />

der Begriff der Anschaffungskosten: Mangels einer<br />

eigenständigen Definition im EStG ist auch für steuerliche Belange<br />

auf den handels<strong>recht</strong>lichen Begriff der Anschaffungskosten<br />

abzustellen. Anschaffungskosten sind nach § 255 Absatz 1<br />

Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />

Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten<br />

Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand<br />

einzeln zugeordnet werden können. So muss, wie der<br />

BFH betont, der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung<br />

von Anschaffungsvorgängen auch auf übernommene Passivpositionen<br />

angewandt werden, die in der Steuerbilanz einem –<br />

von der Handelsbilanz abweichenden – Ausweisverbot ausgesetzt<br />

sind. Denn auch die Übernahme steuer<strong>recht</strong>lich zu Recht<br />

nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber<br />

zu entrichtenden Entgelts und erhöht mithin dessen Anschaffungskosten.<br />

Mit Blick auf das spezifisch steuerbilanzielle<br />

Ansatzverbot für die streitgegenständliche Jubiläumsverpflichtung<br />

führt der BFH aus: Durch dieses Verbot sollen lediglich<br />

am Stichtag bereits vorhandene Verpflichtungen entgegen den<br />

Vorgaben des (handels-)bilanz<strong>recht</strong>lichen Imparitätsprinzips<br />

(§ 252 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 HGB) auf künftige Veranlagungszeiträume<br />

verlagert werden. Dieses Ansatzverbot<br />

greift für den Fall des entgeltlichen Erwerbs der Zahlungsverpflichtung<br />

nicht, denn dann ist die Verpflichtung realisiert.

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