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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Folglich ist die Verpflichtung vom Erwerber sowohl in der Handels-<br />

als auch in der Steuerbilanz passivisch auszuweisen.<br />

Darüber hinaus spricht sich der BFH gegen eine Trennung des<br />

eigentlichen Anschaffungsvorgangs von der (nachfolgenden)<br />

Bilanzierung auf den Bilanzstichtag aus. Umfang und Höhe der<br />

Anschaffungskosten werden durch tatsächliche Gegebenheiten<br />

bestimmt. In diesem Umfang und in jener Höhe, in denen sie<br />

tatsächlich entstanden sind, gehen sie erfolgsneutral in die<br />

(nachfolgende) Bilanzierung ein. Der Bewertungsansatz darf<br />

dabei (nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG 1990) weder übernoch<br />

unterschritten werden. Das betrifft auch „miterworbene“<br />

Schulden, die als solche einem steuerlichen Ausweisverbot<br />

unterworfen sind. Andernfalls würde genau jener „Erwerbsgewinn“<br />

ausgewiesen, der dem Anschaffungskostenbegriff und<br />

-verständnis widerspreche. Für die Annahme eines ausnahmsweise<br />

auszuweisenden „gesetzlichen Bewertungsgewinns“ gibt<br />

es nach Auffassung des BFH keine gesetzliche Grundlage.<br />

Hervorzuheben ist die Entscheidung des BFH besonders vor<br />

folgendem Hintergrund: Mit seiner oben skizzierten Rechtsprechung<br />

wendet sich der Erste Senat explizit und wiederholt<br />

gegen die Ausführungen der Finanzverwaltung in ihrem<br />

Schreiben vom 24. Juni 2011. Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

verdrängen steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte<br />

in der ersten für die Besteuerung maßgebenden<br />

Schlussbilanz nach Übernahme von Verpflichtungen den<br />

handels<strong>recht</strong>lichen Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen.<br />

Anders ausgedrückt: Der Anschaffungsvorgang<br />

und damit die Erfolgsneutralität werde in der handelswie<br />

steuer<strong>recht</strong>lichen Eröffnungsbilanz abschließend abgebildet.<br />

Folglich greife in der ersten Schlussbilanz wiederum das<br />

steuerliche Ausweisverbot.<br />

Bemerkenswert ist zudem: Der BFH spricht sich eindeutig<br />

gegen die von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom<br />

24. Juni 2011 vorgenommene Differenzierung bei der Übernahme<br />

schuld<strong>recht</strong>licher Verpflichtungen im Wege der Schuldübernahme<br />

und der Schuldfreistellung aus. Zum einen zitiert<br />

der BFH seine frühere Entscheidung hinsichtlich der Schuldfreistellung.<br />

Für diesen Fall ist der Erwerber im Verhältnis zum<br />

Veräußerer verpflichtet, diesen von der gegenüber dem Gläubiger<br />

der Schuld weiter bestehenden Zahlungspflicht freizustellen.<br />

Die entsprechende Freistellungsverpflichtung ist aufgrund<br />

des vorangegangenen Realisationsakts vom Erwerber sowohl<br />

in der Handels- als auch in der Steuerbilanz passivisch auszuweisen.<br />

Zum anderen gab der zugrunde liegende Streitfall dem BFH<br />

die Möglichkeit, sich zur steuerlichen Beurteilung der Schuldübernahme<br />

zu äußern. Im Streitfall hatte die Klägerin anstelle<br />

des Veräußerers die Jubiläumsverpflichtung übernommen. So<br />

betont der BFH zwar, auch nach der Veräußerung handele es<br />

sich um eine Verpflichtung des (neuen) Schuldners, welche<br />

„an sich“ dem steuerbilanziellen Ausweisverbot unterworfen<br />

sei. Allerdings sei die Verpflichtung beim Veräußerer infolge<br />

des „Ankaufs“ zwischenzeitlich als solche realisiert worden. So<br />

übernehme die Klägerin zwar ein (weiterhin) schwebendes Geschäft,<br />

jedoch markiere die (befreiende) Schuldübernahme die<br />

ausschlaggebende Zäsur: Die Verpflichtung sei dadurch beim<br />

Veräußerer realisiert worden und das Einstehen für die Schuld<br />

durch die Klägerin sei fortan nicht mehr (Gegen-)Leistung im<br />

Rahmen des schwebenden Vertrags, sondern nur noch eine<br />

Erfüllungsleistung. Auf diesem Realisationsakt – und den dafür<br />

aufgewendeten Anschaffungskosten – baut sodann wiederum<br />

die nachfolgende handels- wie steuer<strong>recht</strong>liche Bilanzierung<br />

auf. Nach Auffassung des BFH bestimmt auch in diesem Fall<br />

die handels- wie steuer<strong>recht</strong>liche „Erfolgsneutralität“ der<br />

Anschaffung den Bilanzierungsansatz. So wird der Ansatz<br />

unbeschadet des fortbestehenden Charakters der auszuweisenden<br />

Verbindlichkeit ohne einen gegenläufigen Regelungsbefehl<br />

nicht von steuerlichen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen<br />

und -verboten verdrängt. Da es jedoch an einem derartigen<br />

gegenläufigen Regelungsbefehl fehlt, ist die entsprechende<br />

Verpflichtung – wie im Falle der Schuldfreistellung auch – vom<br />

Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz<br />

passivisch auszuweisen.<br />

Abschließend ist festzuhalten: Der BFH spricht sich auch eindeutig<br />

gegen die von der Klägerin im Einspruchsverfahren<br />

vorgetragene Bilanzierungsweise aus, nach der die steuer<strong>recht</strong>lichen<br />

Ansatzrestriktionen bereits in der (handels<strong>recht</strong>lichen)<br />

Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen sind und die<br />

„Neutralisierung“ der dadurch bedingten Ausweisdifferenz zugleich<br />

über eine Abstockung des Firmenwerts erfolgt. Mit den<br />

Worten des BFH ausgedrückt: Die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung geben eine solche Bilanzierung nicht her.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder senden ihnen einfach<br />

eine E-Mail.<br />

Dr. Michael Scheel<br />

Tel.: +49 69 9585-3911<br />

michael.scheel@de.pwc.com<br />

Steuern A bis Z<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 15

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