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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Steuern A bis Z<br />

tung erbracht wurde, stellt sich die Frage, ob nicht ein unbe<strong>recht</strong>igter<br />

Steuerausweis nach § 14 c Absatz 2 UStG vorliegt. In<br />

diesem Fall könnte eine Rechnungsberichtigung in bestimmten<br />

Fällen auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurückwirken, beispielsweise<br />

wenn der Rechnungsempfänger (im vorliegenden<br />

Fall die Bank) keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.<br />

Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG kann der Unternehmer<br />

die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von<br />

einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt<br />

worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach der Erläuterung des<br />

BFH ist das Tatbestandsmerkmal „für sein Unternehmen“<br />

gleichgestellt mit der Absicht des Unternehmers, die bezogene<br />

Leistung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, um<br />

entgeltliche Leistungen zu erbringen. Im vorliegenden Fall hat<br />

der Forderungskäufer, in Ermangelung einer wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit, kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aus<br />

Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug.<br />

Das Argument der Klägerin GFKL, durch den Forderungseinzug<br />

eine Einnahmeerzielungsabsicht zu verfolgen,<br />

reicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht<br />

aus. Dafür müssen entgeltliche Leistungen erbracht werden. Es<br />

bedarf also eines Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer<br />

und Leistungsempfänger, das einen unmittelbaren Zusammenhang<br />

zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das<br />

Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. Im Streitfall<br />

ist dieses Kriterium nicht erfüllt, da GFKL mit dem Forderungseinzug<br />

keine Leistung gegenüber einer anderen Person<br />

erbringt und der eingezogene Forderungsbeitrag keinen Entgeltcharakter<br />

aufweist.<br />

Ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe auch nicht aufgrund der<br />

Vorschrift des § 43 Nummer 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.<br />

Nach dieser Vorschrift führen Umsätze von Geldforderungen,<br />

denen zum Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igende<br />

Umsätze zugrunde liegen, nur dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs,<br />

wenn die Eingangsleistungen diesen ausschließlich<br />

zuzurechnen sind (sogenannte Hilfsumsätze). Im vorliegenden<br />

Fall führte der Forderungskäufer aber keine zum<br />

Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igenden Leistungen aus.<br />

Beratungshinweis<br />

Die Urteile des EuGH und des BFH beenden einen langjährigen<br />

Streit zwischen Finanzverwaltung und Praxis über die Anwendung<br />

des MKG-Urteils im Fall von zahlungsgestörten Forderungen.<br />

Das Urteil stellt klar: Der Käufer zahlungsgestörter<br />

Forderungen erbringt keine Dienstleistung an den Verkäufer<br />

und wird auch nicht wirtschaftlich tätig. Insoweit ist der Käufer<br />

kein Unternehmer und nicht zum Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igt.<br />

Diese Feststellungen können in der Praxis Auswirkungen auf<br />

den Leistungsort bei Dienstleistungen haben, die an den Käufer<br />

erbracht werden. Handelt es sich dabei um Leistungen, die<br />

30 <strong>PwC</strong><br />

in die Grundregel des § 3 a UStG fallen, und führt der Käufer<br />

auch keine andere wirtschaftliche Tätigkeit aus, ist nun der § 3<br />

a Absatz 1 UStG anwendbar. Mit anderen Worten: Das Empfängerortprinzip<br />

greift nicht, der Leistungs- und damit der<br />

Besteuerungsort ist nun der Ort des Leistungserbringers.<br />

Während das Urteil Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche<br />

Behandlung auf Ebene des Forderungserwerbers schafft, bleiben<br />

die entsprechenden Konsequenzen seitens des Forderungsverkäufers<br />

unklar. Dazu gehören unter anderem, wie sich die<br />

umsatzsteuerliche Behandlung der Forderungsveräußerung<br />

darstellt und ob die dem Veräußerer im Zusammenhang mit<br />

der Transaktion entstandene Vorsteuer abzugsfähig ist. Diese<br />

Fragen waren jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<br />

Nach Auffassung der Autoren ist der Verkauf der Forderungen<br />

seitens des Forderungsverkäufers eine steuerfreie<br />

Dienstleistung im Sinne des § 4 Nummer 8 Buchstabe c UStG.<br />

Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten dieses Urteil bei<br />

künftigen Transaktionen berücksichtigen. Für Transaktionen<br />

in der Vergangenheit ist zu entscheiden, ob die Aussagen des<br />

BFH-Urteils angewandt werden sollen – und können. Mit Blick<br />

auf den Steuerausweis bleibt das abschließende Urteil des<br />

Finanzgerichts abzuwarten.<br />

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Sie Ihre Ansprechpartner an oder schreiben ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Felix Becker Imke Murchner<br />

Tel.: +49 69 9585-6665 Tel.: +49 89 5790-6779<br />

felix.becker@de.pwc.com imke.murchner@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 (C-93/10, GFKL Financial<br />

Services AG)<br />

• EuGH, Urteil vom 26. Juni 2003 (C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring-GmbH)<br />

• BFH, Urteil vom 26. Januar <strong>2012</strong> (V R 18/08)

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