steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Steuern A bis Z<br />
tung erbracht wurde, stellt sich die Frage, ob nicht ein unbe<strong>recht</strong>igter<br />
Steuerausweis nach § 14 c Absatz 2 UStG vorliegt. In<br />
diesem Fall könnte eine Rechnungsberichtigung in bestimmten<br />
Fällen auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurückwirken, beispielsweise<br />
wenn der Rechnungsempfänger (im vorliegenden<br />
Fall die Bank) keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.<br />
Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG kann der Unternehmer<br />
die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von<br />
einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt<br />
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach der Erläuterung des<br />
BFH ist das Tatbestandsmerkmal „für sein Unternehmen“<br />
gleichgestellt mit der Absicht des Unternehmers, die bezogene<br />
Leistung für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, um<br />
entgeltliche Leistungen zu erbringen. Im vorliegenden Fall hat<br />
der Forderungskäufer, in Ermangelung einer wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit, kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aus<br />
Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug.<br />
Das Argument der Klägerin GFKL, durch den Forderungseinzug<br />
eine Einnahmeerzielungsabsicht zu verfolgen,<br />
reicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht<br />
aus. Dafür müssen entgeltliche Leistungen erbracht werden. Es<br />
bedarf also eines Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer<br />
und Leistungsempfänger, das einen unmittelbaren Zusammenhang<br />
zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das<br />
Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. Im Streitfall<br />
ist dieses Kriterium nicht erfüllt, da GFKL mit dem Forderungseinzug<br />
keine Leistung gegenüber einer anderen Person<br />
erbringt und der eingezogene Forderungsbeitrag keinen Entgeltcharakter<br />
aufweist.<br />
Ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe auch nicht aufgrund der<br />
Vorschrift des § 43 Nummer 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.<br />
Nach dieser Vorschrift führen Umsätze von Geldforderungen,<br />
denen zum Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igende<br />
Umsätze zugrunde liegen, nur dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs,<br />
wenn die Eingangsleistungen diesen ausschließlich<br />
zuzurechnen sind (sogenannte Hilfsumsätze). Im vorliegenden<br />
Fall führte der Forderungskäufer aber keine zum<br />
Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igenden Leistungen aus.<br />
Beratungshinweis<br />
Die Urteile des EuGH und des BFH beenden einen langjährigen<br />
Streit zwischen Finanzverwaltung und Praxis über die Anwendung<br />
des MKG-Urteils im Fall von zahlungsgestörten Forderungen.<br />
Das Urteil stellt klar: Der Käufer zahlungsgestörter<br />
Forderungen erbringt keine Dienstleistung an den Verkäufer<br />
und wird auch nicht wirtschaftlich tätig. Insoweit ist der Käufer<br />
kein Unternehmer und nicht zum Vorsteuerabzug be<strong>recht</strong>igt.<br />
Diese Feststellungen können in der Praxis Auswirkungen auf<br />
den Leistungsort bei Dienstleistungen haben, die an den Käufer<br />
erbracht werden. Handelt es sich dabei um Leistungen, die<br />
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in die Grundregel des § 3 a UStG fallen, und führt der Käufer<br />
auch keine andere wirtschaftliche Tätigkeit aus, ist nun der § 3<br />
a Absatz 1 UStG anwendbar. Mit anderen Worten: Das Empfängerortprinzip<br />
greift nicht, der Leistungs- und damit der<br />
Besteuerungsort ist nun der Ort des Leistungserbringers.<br />
Während das Urteil Rechtssicherheit für die umsatzsteuerliche<br />
Behandlung auf Ebene des Forderungserwerbers schafft, bleiben<br />
die entsprechenden Konsequenzen seitens des Forderungsverkäufers<br />
unklar. Dazu gehören unter anderem, wie sich die<br />
umsatzsteuerliche Behandlung der Forderungsveräußerung<br />
darstellt und ob die dem Veräußerer im Zusammenhang mit<br />
der Transaktion entstandene Vorsteuer abzugsfähig ist. Diese<br />
Fragen waren jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<br />
Nach Auffassung der Autoren ist der Verkauf der Forderungen<br />
seitens des Forderungsverkäufers eine steuerfreie<br />
Dienstleistung im Sinne des § 4 Nummer 8 Buchstabe c UStG.<br />
Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten dieses Urteil bei<br />
künftigen Transaktionen berücksichtigen. Für Transaktionen<br />
in der Vergangenheit ist zu entscheiden, ob die Aussagen des<br />
BFH-Urteils angewandt werden sollen – und können. Mit Blick<br />
auf den Steuerausweis bleibt das abschließende Urteil des<br />
Finanzgerichts abzuwarten.<br />
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E-Mail.<br />
Felix Becker Imke Murchner<br />
Tel.: +49 69 9585-6665 Tel.: +49 89 5790-6779<br />
felix.becker@de.pwc.com imke.murchner@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 (C-93/10, GFKL Financial<br />
Services AG)<br />
• EuGH, Urteil vom 26. Juni 2003 (C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring-GmbH)<br />
• BFH, Urteil vom 26. Januar <strong>2012</strong> (V R 18/08)