steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Steuern A bis Z<br />
Matthias Reitzenstein<br />
Tel.: +49 69 9585-2037<br />
matthias.reitzenstein@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 (I R 72/10)<br />
• BFH, Urteil vom 16. Dezember 2009 (I R 102/08)<br />
• FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 (6 K 7287/00 K)<br />
• BMF, Schreiben vom 24. Juni 2011 (IV C 6 – S 2137/0-03)<br />
Neues deutsch-niederländisches<br />
Steuerabkommen unterzeichnet<br />
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt das neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit den Niederlanden veröffentlicht.<br />
Die steuerlichen Rahmenbedingungen, die<br />
bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten regelmäßig<br />
eine wichtige Grundlage für Investitionen bilden,<br />
werden verbessert. Das Abkommen wurde zusammen<br />
mit der zugehörigen Verständigungsvereinbarung am<br />
12. April <strong>2012</strong> unterzeichnet, muss allerdings noch<br />
ratifiziert werden.<br />
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen wird nach seiner abschließenden<br />
Ratifizierung den alten, inzwischen in die Jahre<br />
16 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … für welche Steuerpflichtige das neue Abkommen<br />
besonders interessant sein dürfte.<br />
• … was grenzüberschreitend tätige Steuerpflichtige<br />
künftig beachten sollten.<br />
• … welcher Artikel aus Sicht Deutschlands in Kontrast<br />
zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht.<br />
European Customs & Trade<br />
Communiqué<br />
gekommenen Vertrag aus dem Jahr 1959 ersetzen. Es sei wichtig<br />
– so die Vertreter beider Staaten bei der Unterzeichnung –,<br />
künftig eine Vereinbarung zu haben, die den Anforderungen<br />
der Zeit genüge. Durch das neue Steuerabkommen sollen existierende<br />
steuerliche Hemmnisse und Lücken abgebaut, die<br />
Wirtschaftsbeziehungen beider Länder weiter vertieft und die<br />
Attraktivität grenzüberschreitender Investitionen erhöht werden.<br />
Profitieren werden davon zum einen Grenzpendler, zum<br />
anderen aber auch grenzüberschreitend tätige Unternehmen.<br />
Die neuen Regelungen treten voraussichtlich zum 1. Januar<br />
2014 in Kraft.<br />
Die Mehrzahl der bilateralen Regelungen wurde gründlich<br />
revidiert und das neue Abkommen inhaltlich weitgehend an<br />
das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche<br />
Zusammenarbeit und Entwicklung angeglichen. Steuerpflichtige<br />
mit Wohnsitz in den Niederlanden, die in Deutschland<br />
einer Beschäftigung nachgehen, sollen beispielsweise künftig<br />
spezielle von der Steuer abzugsfähige Ausgaben wie etwa den<br />
niederländische „hypotheekrenteaftrek“ (Abzug von Hypothekenzinsen)<br />
geltend machen können. Für niederländische<br />
Staatsbürger soll es dadurch wesentlich attraktiver werden,<br />
einer Tätigkeit jenseits der Grenze nachzugehen.<br />
Weitere ausgewählte Eckpunkte des neuen<br />
Abkommens<br />
Abkommensbe<strong>recht</strong>igung (Artikel 4): Personengesellschaften<br />
oder andere transparente Vehikel sind nicht selbst abkommensbe<strong>recht</strong>igt<br />
(sondern deren Gesellschafter), außer sie<br />
sind in einem der Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Bei<br />
Doppelansässigkeit juristischer Personen kommt es auf den Ort<br />
der tatsächlichen Geschäftsleitung an.<br />
Betriebsstätte (Artikel 5): Projekttätigkeiten vor der Küste<br />
führen unter Umständen zu einer Betriebsstätte, es sei denn,<br />
die betreffenden Tätigkeiten werden insgesamt weniger als<br />
30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt.<br />
Grundsätzlich muss einer Betriebsstätte der Gewinn<br />
unter Fremdvergleichsmaßstäben und unter Berücksichtigung<br />
der Aufgaben- und Risikoverteilung zugerechnet werden<br />
(Artikel 7).<br />
Dividenden (Artikel 10): Festgehalten wird das Besteuerungs<strong>recht</strong><br />
des Ansässigkeitsstaats, jedoch mit Abzugs<strong>recht</strong> des<br />
Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />
finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />
European Customs & Trade Communiqué.<br />
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E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com