04.08.2013 Aufrufe

steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuern A bis Z<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin ist eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft, die<br />

ihre wirtschaftliche Tätigkeit in verschiedenen Bereichen<br />

ausübt. Für die unentgeltliche Beförderung ihres angestellten<br />

Geschäftsführers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendete<br />

sie einerseits ein angemietetes und andererseits ein<br />

mit einer Laufzeit von 48 Monaten geleastes Kraftfahrzeug. Im<br />

Streit war die von der Klägerin aus der Anmietung beziehungsweise<br />

dem Leasing geltend gemachte Vorsteuer. Die bulgarischen<br />

Finanzbehörden waren der Auffassung, die Fahrzeuge<br />

würden nicht für Zwecke des Unternehmens der Klägerin genutzt,<br />

und versagten daraufhin den Vorsteuerabzug.<br />

Fragen<br />

Das zuständige bulgarische Gericht nahm den vorliegenden<br />

Rechtsstreit zum Anlass, um dem Europäischen Gerichtshof<br />

(EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere<br />

Fragen zum Recht auf Vorsteuerabzug zu stellen. Unter<br />

anderem musste sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen,<br />

unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt<br />

ein Steuerpflichtiger zum Abzug der Vorsteuer be<strong>recht</strong>igt<br />

ist, die er einerseits aufgrund eines Mietvertrags und<br />

andererseits aufgrund eines Leasingvertrags über Kraftfahrzeuge<br />

entrichtet hat.<br />

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />

Der EuGH hat zunächst im Rahmen einleitender Erwägungen<br />

dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen das<br />

Leasing eines Kraftfahrzeugs eine Dienstleistung oder Lieferung<br />

darstellt. Während die Vermietung eines Kraftfahrzeugs<br />

grundsätzlich eine Dienstleistung und keine Lieferung sei,<br />

könne die Miete eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags<br />

gleichwohl im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Lieferung<br />

erfolgen. Für die Abgrenzung zwischen Lieferung und<br />

sonstiger Leistung greift der Gerichtshof auf die Unterscheidung<br />

zwischen einem Finanzierungsleasing und einem Operating-Leasingverhältnis<br />

nach dem International Accounting<br />

Standard (IAS) 17 zurück. Das Finanzierungsleasing, bei dem<br />

die mit dem <strong>recht</strong>lichen Eigentum verbundenen Chancen und<br />

Risiken zum überwiegenden Teil auf den Leasingnehmer übertragen<br />

werden, könne als Lieferung eingestuft werden. Zudem<br />

weist der EuGH auf seine Rechtsprechung hin, wonach sich der<br />

Begriff „Lieferung von Gegenständen“ nicht auf die Eigentumsübertragung<br />

nach dem nationalen Zivil<strong>recht</strong> bezieht, sondern<br />

jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands umfasst, die<br />

den Erwerber ermächtigt, über diesen Gegenstand so zu verfügen,<br />

als wäre er sein Eigentümer (vergleichen Sie bitte<br />

EuGH, Urteil vom 6. Februar 2003, C-185/01, Auto Lease<br />

Holland; UR 2003, 137). Er nimmt darum die Lieferung eines<br />

Investitionsguts für den Fall an,<br />

24 <strong>PwC</strong><br />

„dass das Eigentum an dem Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit<br />

auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der<br />

Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an<br />

dem Fahrzeug verfügt, insbesondere dass die mit dem <strong>recht</strong>lichen<br />

Eigentum an dem Fahrzeug verbundenen Chancen und<br />

Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden<br />

und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem<br />

Verkehrswert des Gegenstands entspricht“.<br />

Hinsichtlich des Rechts zum Vorsteuerabzug weist der EuGH<br />

zunächst darauf hin, dass nach Artikel 168 Buchstabe a Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie<br />

ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer<br />

für Gegenstände und Dienstleistungen nur abziehen darf, soweit<br />

er diese Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke<br />

seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet. Dabei sei<br />

danach zu differenzieren, ob es sich bei der Eingangsleistung<br />

um den Erwerb einer Dienstleistung oder eines Investitionsguts<br />

handelt.<br />

Für den Fall einer Dienstleistung setze der Vorsteuerabzug<br />

voraus, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang<br />

zwischen der Verwendung des angemieteten Fahrzeugs und<br />

der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht.<br />

Zudem entstehe das Recht auf Vorsteuerabzug mit Ablauf des<br />

Zeitraums, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht. Ist<br />

dagegen das Anmieten eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines<br />

Leasingvertrags als Lieferung zu werten, steht dem Steuerpflichtigen,<br />

so der EuGH, das sogenannte Zuordnungswahl<strong>recht</strong><br />

zu. Ein aufgrund eines Leasingvertrags gemietetes und<br />

als Investitionsgut eingestuftes Fahrzeug wird danach als für<br />

die Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet angesehen,<br />

wenn der Steuerpflichtige es als solches erwirbt und vollständig<br />

dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet. Die Vorsteuer<br />

ist dann grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar.<br />

Jede Verwendung des genannten Gegenstands für den privaten<br />

Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals<br />

oder für unternehmensfremde Zwecke ist dann jedoch einer<br />

Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.<br />

Abschließend stellt der EuGH klar: Das Zurverfügungstellen<br />

des Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt grundsätzlich zu unternehmensfremden<br />

Zwecken.<br />

Schlussfolgerung und Beratungshinweis<br />

Zunächst definiert der EuGH, wann im Rahmen des Leasings<br />

eines Investitionsguts eine Lieferung vorliegt. Hierfür greift er<br />

auf den IAS 17 zurück (vergleichen Sie bitte die Seiten 91, 93<br />

ff.). Die im Einzelfall vorzunehmende Abgrenzung, ob eine<br />

Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt, sollte jedoch in<br />

Deutschland zunächst auch weiterhin anhand der Leasingerlasse<br />

der Finanzverwaltung vorgenommen werden. (Vergleichen<br />

Sie dazu zum Beispiel den Abschnitt 3.5 Absatz 5 ff.<br />

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Oberfinanzdirektion Ham-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!