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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Länder<br />

Das Gericht entschied: In diesem Fall<br />

kann das Unternehmen weder den Vorsteuerabzug<br />

noch den Abzug geleisteter<br />

Zahlungen als betrieblich veranlasste<br />

Aufwendungen geltend machen. Für körperschaftsteuerliche<br />

Zwecke könnten<br />

solchen Zahlungen generell nicht als geschäftliche<br />

Ausgaben behandelt werden<br />

und würden damit der Besteuerung (gegebenenfalls<br />

als verdeckte Gewinnausschüttung)<br />

unterliegen.<br />

Das Gericht urteilte ferner: In Fällen, in<br />

denen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte<br />

für die Annahme eines<br />

Warenkaufs von Einzelpersonen und der<br />

tatsächlichen Preiszahlung existierten,<br />

soll zumindest ein Teil der Zahlung als<br />

betrieblich veranlasst gelten. Wie hoch<br />

dieser Anteil sei, solle im Rahmen des<br />

pflichtgemäßen Ermessens durch die<br />

Steuerbehörden bestimmt werden. Falls<br />

der so bestimmte Kaufpreis geringer sei<br />

als die in den Konten verzeichnete Zahlung,<br />

solle die Differenz als verdeckte<br />

Gewinnausschüttung behandelt werden<br />

und insoweit das zu ver<strong>steuern</strong>de Einkommen<br />

nicht mindern.<br />

(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />

Villi Töntson<br />

Tel.: +372 6141-816<br />

Rumänien<br />

Klarstellungen bezüglich der<br />

steuerlichen Verpflichtungen für<br />

Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit<br />

Am 22. Februar <strong>2012</strong> veröffentlichte die<br />

Verwaltung eine Anweisung zur Besteuerung<br />

von Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit. Die Anweisung bringt Klarheit<br />

über zu leistende Steuervorauszahlungen<br />

für bestimmte Einkünfte aus selbstständiger<br />

Arbeit im Zusammenhang mit<br />

neuen Regelungen des Zivil<strong>recht</strong>s, die<br />

seit 1. Oktober 2011 anzuwenden sind.<br />

Die Verwaltung stellt klar: Steuerpflichtige,<br />

die Einkünfte aus selbstständiger<br />

Arbeit als freie Mitarbeiter, im Rahmen<br />

von Einzel- oder Familienunternehmen<br />

oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Freiberufler<br />

erzielen, müssen auch weiterhin<br />

36 <strong>PwC</strong><br />

vierteljährliche Steuervorauszahlungen<br />

auf Grundlage des Nettoeinkommens aus<br />

dem letzten Jahr oder des voraussichtlichen<br />

Einkommens des laufenden Jahres<br />

leisten. Im Gegenzug sind solche Steuerpflichtigen<br />

nicht verpflichtet, Quellensteuer<br />

in Höhe von zehn Prozent auf<br />

erhaltene Zahlungen abzuführen. Dieselben<br />

Regelungen gelten auch für Einkünfte<br />

aus Vermietung und<br />

Verpachtung, die die vorgenannten Steuerpflichtigen<br />

erzielen.<br />

(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />

Maxim Banaga<br />

Tel.: +373 2223-8122<br />

Russland<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Russland und Zypern<br />

endlich ratifiziert<br />

Das Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) zwischen Russland<br />

und Zypern, das bereits am 7. Oktober<br />

2010 in Nikosia unterzeichnet worden<br />

war, ist am 15. Februar <strong>2012</strong> endlich von<br />

der russischen Duma ratifiziert worden<br />

(Zypern hatte das Protokoll bereits im<br />

August 2011 ratifiziert). Dieses Protokoll<br />

wird ab dem Jahr 2013 gelten. Nachfolgend<br />

ein Überblick über die wichtigsten<br />

Regelungen, die ab 2013 gelten sollen:<br />

Keine Änderung der Quellensteuersätze<br />

Eine der vorteilhaftesten und auch wesentlichsten<br />

Regelungen des DBA sind<br />

die günstigen Quellensteuersätze für<br />

grenzüberschreitende Zahlungen von<br />

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.<br />

Die Geschäftswelt begrüßt die positive<br />

sowie wichtige Entscheidung, die<br />

aktuellen Quellensteuersätze nicht zu<br />

ändern: Diese lauten nach wie vor wie<br />

folgt:<br />

Dividenden: fünf Prozent/<br />

zehn Prozent<br />

Zinsen: null Prozent<br />

Lizenzgebühren: null Prozent<br />

Der Quellensteuersatz von zehn Prozent<br />

bei Direktinvestitionen in das Kapital<br />

eines russischen Unternehmens bis zu<br />

einer Summe von 100.000 US-Dollar<br />

wurde geändert. Ab jetzt wird der zehnprozentige<br />

Satz bei einer Direktinvestition<br />

von unter 100.000 Euro angewandt.<br />

Neue Definition von Dividenden<br />

Das Protokoll stellt klar: Ausschüttungen<br />

aus Investmentfonds und ähnlichen kollektiven<br />

Anlageinstrumenten unterliegen<br />

dem normalen Quellensteuersatz für<br />

Dividenden, also fünf beziehungsweise<br />

zehn Prozent. Dadurch ist die bislang bestehende<br />

Unsicherheit bei der Anwendung<br />

der Quellensteuersätze auf solche<br />

Ausschüttungen beseitigt worden. Die<br />

Definition der Dividenden wurde ebenfalls<br />

um den Bereich der Ausschüttungen<br />

aus Anteilen in Form von Hinterlegungsscheinen<br />

erweitert.<br />

Neue Definition von Zinsen<br />

Die angepasste Definition von Zinsen regelt<br />

unter anderem: Der Begriff „Zinsen“<br />

deckt auch Einkommen aus Forderungen<br />

jeglicher Art ab. Dabei ist es irrelevant,<br />

ob diese Forderungen mit einer Hypothek<br />

besichert sind oder nicht und ob es<br />

ein Recht auf Gewinnbeteiligung gibt<br />

oder nicht. Strafgebühren für verspätete<br />

Zahlungen sowie Zinsen, die aufgrund<br />

anderer Regelungen wieder als Dividenden<br />

eingestuft wurden, sind in der Definition<br />

nicht enthalten. Sämtliche Zinsen,<br />

die durch die russischen Finanzbehörden<br />

als Dividenden eingestuft wurden (etwa<br />

aufgrund russischer Regelungen zur<br />

Unterkapitalisierung), unterliegen den<br />

Quellensteuersätzen für Dividenden.<br />

Informationsaustausch<br />

Dieser Artikel des DBA wurde in Einklang<br />

mit Artikel 26 des Musterabkommens<br />

der Organisation für wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

(OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

von Einkommen und Vermögen<br />

überarbeitet und spiegelt die Änderungen<br />

wider, die bereits 2008 in der<br />

zypriotischen Steuergesetzgebung eingeführt<br />

wurden. Die Änderungen sollen zu<br />

einer Anpassung an die OECD-Standardrichtlinien,<br />

zu steuerlicher Transparenz<br />

und zu einem verbesserten Informationsaustausch<br />

über steuerliche Angelegenheiten<br />

führen.

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