steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Länder<br />
Das Gericht entschied: In diesem Fall<br />
kann das Unternehmen weder den Vorsteuerabzug<br />
noch den Abzug geleisteter<br />
Zahlungen als betrieblich veranlasste<br />
Aufwendungen geltend machen. Für körperschaftsteuerliche<br />
Zwecke könnten<br />
solchen Zahlungen generell nicht als geschäftliche<br />
Ausgaben behandelt werden<br />
und würden damit der Besteuerung (gegebenenfalls<br />
als verdeckte Gewinnausschüttung)<br />
unterliegen.<br />
Das Gericht urteilte ferner: In Fällen, in<br />
denen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte<br />
für die Annahme eines<br />
Warenkaufs von Einzelpersonen und der<br />
tatsächlichen Preiszahlung existierten,<br />
soll zumindest ein Teil der Zahlung als<br />
betrieblich veranlasst gelten. Wie hoch<br />
dieser Anteil sei, solle im Rahmen des<br />
pflichtgemäßen Ermessens durch die<br />
Steuerbehörden bestimmt werden. Falls<br />
der so bestimmte Kaufpreis geringer sei<br />
als die in den Konten verzeichnete Zahlung,<br />
solle die Differenz als verdeckte<br />
Gewinnausschüttung behandelt werden<br />
und insoweit das zu ver<strong>steuern</strong>de Einkommen<br />
nicht mindern.<br />
(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />
Villi Töntson<br />
Tel.: +372 6141-816<br />
Rumänien<br />
Klarstellungen bezüglich der<br />
steuerlichen Verpflichtungen für<br />
Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit<br />
Am 22. Februar <strong>2012</strong> veröffentlichte die<br />
Verwaltung eine Anweisung zur Besteuerung<br />
von Einkommen aus selbstständiger<br />
Arbeit. Die Anweisung bringt Klarheit<br />
über zu leistende Steuervorauszahlungen<br />
für bestimmte Einkünfte aus selbstständiger<br />
Arbeit im Zusammenhang mit<br />
neuen Regelungen des Zivil<strong>recht</strong>s, die<br />
seit 1. Oktober 2011 anzuwenden sind.<br />
Die Verwaltung stellt klar: Steuerpflichtige,<br />
die Einkünfte aus selbstständiger<br />
Arbeit als freie Mitarbeiter, im Rahmen<br />
von Einzel- oder Familienunternehmen<br />
oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Freiberufler<br />
erzielen, müssen auch weiterhin<br />
36 <strong>PwC</strong><br />
vierteljährliche Steuervorauszahlungen<br />
auf Grundlage des Nettoeinkommens aus<br />
dem letzten Jahr oder des voraussichtlichen<br />
Einkommens des laufenden Jahres<br />
leisten. Im Gegenzug sind solche Steuerpflichtigen<br />
nicht verpflichtet, Quellensteuer<br />
in Höhe von zehn Prozent auf<br />
erhaltene Zahlungen abzuführen. Dieselben<br />
Regelungen gelten auch für Einkünfte<br />
aus Vermietung und<br />
Verpachtung, die die vorgenannten Steuerpflichtigen<br />
erzielen.<br />
(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />
Maxim Banaga<br />
Tel.: +373 2223-8122<br />
Russland<br />
Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Russland und Zypern<br />
endlich ratifiziert<br />
Das Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(DBA) zwischen Russland<br />
und Zypern, das bereits am 7. Oktober<br />
2010 in Nikosia unterzeichnet worden<br />
war, ist am 15. Februar <strong>2012</strong> endlich von<br />
der russischen Duma ratifiziert worden<br />
(Zypern hatte das Protokoll bereits im<br />
August 2011 ratifiziert). Dieses Protokoll<br />
wird ab dem Jahr 2013 gelten. Nachfolgend<br />
ein Überblick über die wichtigsten<br />
Regelungen, die ab 2013 gelten sollen:<br />
Keine Änderung der Quellensteuersätze<br />
Eine der vorteilhaftesten und auch wesentlichsten<br />
Regelungen des DBA sind<br />
die günstigen Quellensteuersätze für<br />
grenzüberschreitende Zahlungen von<br />
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.<br />
Die Geschäftswelt begrüßt die positive<br />
sowie wichtige Entscheidung, die<br />
aktuellen Quellensteuersätze nicht zu<br />
ändern: Diese lauten nach wie vor wie<br />
folgt:<br />
Dividenden: fünf Prozent/<br />
zehn Prozent<br />
Zinsen: null Prozent<br />
Lizenzgebühren: null Prozent<br />
Der Quellensteuersatz von zehn Prozent<br />
bei Direktinvestitionen in das Kapital<br />
eines russischen Unternehmens bis zu<br />
einer Summe von 100.000 US-Dollar<br />
wurde geändert. Ab jetzt wird der zehnprozentige<br />
Satz bei einer Direktinvestition<br />
von unter 100.000 Euro angewandt.<br />
Neue Definition von Dividenden<br />
Das Protokoll stellt klar: Ausschüttungen<br />
aus Investmentfonds und ähnlichen kollektiven<br />
Anlageinstrumenten unterliegen<br />
dem normalen Quellensteuersatz für<br />
Dividenden, also fünf beziehungsweise<br />
zehn Prozent. Dadurch ist die bislang bestehende<br />
Unsicherheit bei der Anwendung<br />
der Quellensteuersätze auf solche<br />
Ausschüttungen beseitigt worden. Die<br />
Definition der Dividenden wurde ebenfalls<br />
um den Bereich der Ausschüttungen<br />
aus Anteilen in Form von Hinterlegungsscheinen<br />
erweitert.<br />
Neue Definition von Zinsen<br />
Die angepasste Definition von Zinsen regelt<br />
unter anderem: Der Begriff „Zinsen“<br />
deckt auch Einkommen aus Forderungen<br />
jeglicher Art ab. Dabei ist es irrelevant,<br />
ob diese Forderungen mit einer Hypothek<br />
besichert sind oder nicht und ob es<br />
ein Recht auf Gewinnbeteiligung gibt<br />
oder nicht. Strafgebühren für verspätete<br />
Zahlungen sowie Zinsen, die aufgrund<br />
anderer Regelungen wieder als Dividenden<br />
eingestuft wurden, sind in der Definition<br />
nicht enthalten. Sämtliche Zinsen,<br />
die durch die russischen Finanzbehörden<br />
als Dividenden eingestuft wurden (etwa<br />
aufgrund russischer Regelungen zur<br />
Unterkapitalisierung), unterliegen den<br />
Quellensteuersätzen für Dividenden.<br />
Informationsaustausch<br />
Dieser Artikel des DBA wurde in Einklang<br />
mit Artikel 26 des Musterabkommens<br />
der Organisation für wirtschaftliche<br />
Zusammenarbeit und Entwicklung<br />
(OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
von Einkommen und Vermögen<br />
überarbeitet und spiegelt die Änderungen<br />
wider, die bereits 2008 in der<br />
zypriotischen Steuergesetzgebung eingeführt<br />
wurden. Die Änderungen sollen zu<br />
einer Anpassung an die OECD-Standardrichtlinien,<br />
zu steuerlicher Transparenz<br />
und zu einem verbesserten Informationsaustausch<br />
über steuerliche Angelegenheiten<br />
führen.