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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union, wodurch<br />

inländische und grenzüberschreitende Zahlungen einfacher,<br />

schneller und damit effizienter werden sollen.<br />

Am 31. März <strong>2012</strong> ist die europäische Verordnung für das<br />

SEPA in Kraft getreten. Nach ihr müssen Überweisungen und<br />

Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 einheitlichen <strong>recht</strong>lichen<br />

und technischen Anforderungen im europäischen Zahlungsraum<br />

genügen. Deshalb können auch die in Deutschland gebräuchlichen<br />

Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem<br />

1. Februar 2014 nicht mehr genutzt werden. Ab diesem Zeitpunkt<br />

sind entsprechende bargeldlose Zahlungen grundsätzlich<br />

nur noch im Wege der SEPA-Überweisung und -Lastschrift<br />

möglich. Mit dem SEPA-Begleitgesetz macht Deutschland jedoch<br />

jetzt von einzelnen Übergangsbestimmungen der Verordnung<br />

der Europäischen Union Gebrauch, um die<br />

SEPA-Umstellung so einfach wie möglich zu gestalten. Danach<br />

erhalten Privatkunden die Möglichkeit, die ihnen geläufige<br />

Kontonummer und Bankleitzahl bis zum 1. Februar 2016 weiter<br />

zu verwenden. Später gilt dann nur noch die International<br />

Bank Account Number.<br />

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage<br />

www.bundesfinanzministerium.de eine Reihe von Fragen im<br />

Zusammenhang mit der Umstellung auf SEPA gesammelt und<br />

beantwortet. (GS)<br />

Meilicke II: Anrechnungsverfahren<br />

und Steuergutschrift bei ausländischen<br />

Dividenden<br />

Das Finanzgericht Münster hat die Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs (EuGH) im Falle Meilicke aufgegriffen<br />

und die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />

verweigert, weil der Nachweis zur Höhe der tatsächlich angefallenen<br />

ausländischen Körperschaftsteuer nicht exakt geführt<br />

wurde. Der Fall ist nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.<br />

Nach dem EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09,<br />

Meilicke II) ist zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />

zwar keine amtliche Bescheinigung erforderlich. Allerdings<br />

sind die Steuerbehörden befugt, von dem Empfänger die<br />

Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand derer sie eindeutig<br />

und genau überprüfen können, ob die in den nationalen<br />

Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die<br />

Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen und welche<br />

Steuerabzüge im anderen Staat tatsächlich vorgenommen<br />

worden sind. Keinesfalls, so das Finanzgericht Münster, kann<br />

die ausländische Steuer aus den Geschäftsberichten errechnet<br />

werden, denn dort ist die tatsächlich auf den Dividenden<br />

lastende Körperschaftsteuer nicht erkennbar. Das Gericht<br />

negierte auch die von den Steuerpflichtigen vorgetragenen<br />

Steuern aktuell<br />

Probleme bei der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen,<br />

denn diese seien im Verhältnis der Gesellschaften zu ihren<br />

Anteilseignern begründet. Der fehlende Informationsfluss<br />

könne folglich nicht durch den jeweiligen Mitgliedstaat aufgefangen<br />

werden. (MH)<br />

Fundstelle<br />

Finanzgericht Münster, Urteil vom 19. Januar <strong>2012</strong><br />

(5 K 105/07 E, Revision beim BFH eingelegt)<br />

Berechnung der 183-Tage-Regelung<br />

In der Frage des Besteuerungs<strong>recht</strong>s für Einkünfte aus nicht<br />

selbstständiger Arbeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

weicht der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Berechnung<br />

des Zeitraums von 183 Tagen von der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

insoweit ab, als dabei Wochenenden und Feiertage<br />

nur dann mitberücksichtigt werden dürfen, wenn sich der Arbeitnehmer<br />

auch physisch im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat.<br />

Übt ein Arbeitnehmer eine nicht selbstständige Tätigkeit in<br />

einem von seinem Ansässigkeitsstaat abweichenden Staat aus,<br />

so bestimmt sich das Besteuerungs<strong>recht</strong> grundsätzlich nach<br />

der „183-Tage-Regel“. Danach hat der Tätigkeitsstaat nur dann<br />

das Besteuerungs<strong>recht</strong>, wenn sich der Arbeitnehmer an mehr<br />

als 183 Tagen im betreffenden Steuerjahr dort aufhält oder die<br />

Vergütung des Arbeitnehmers wirtschaftlich von einem Arbeitgeber<br />

mit Sitz im Ansässigkeitsstaat getragen oder gezahlt<br />

wird. Der BFH hat nunmehr im Falle eines in Deutschland als<br />

Monteur tätigen französischen Staatangehörigen entschieden,<br />

dass bei Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der 183-<br />

Tage-Regel nur solche Tage zu berücksichtigen sind, an denen<br />

sich der Arbeitnehmer tatsächlich („physisch“) im Tätigkeitsstaat<br />

aufgehalten hat. (MH)<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011 (I R 15/11)<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 7

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