steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union, wodurch<br />
inländische und grenzüberschreitende Zahlungen einfacher,<br />
schneller und damit effizienter werden sollen.<br />
Am 31. März <strong>2012</strong> ist die europäische Verordnung für das<br />
SEPA in Kraft getreten. Nach ihr müssen Überweisungen und<br />
Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 einheitlichen <strong>recht</strong>lichen<br />
und technischen Anforderungen im europäischen Zahlungsraum<br />
genügen. Deshalb können auch die in Deutschland gebräuchlichen<br />
Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem<br />
1. Februar 2014 nicht mehr genutzt werden. Ab diesem Zeitpunkt<br />
sind entsprechende bargeldlose Zahlungen grundsätzlich<br />
nur noch im Wege der SEPA-Überweisung und -Lastschrift<br />
möglich. Mit dem SEPA-Begleitgesetz macht Deutschland jedoch<br />
jetzt von einzelnen Übergangsbestimmungen der Verordnung<br />
der Europäischen Union Gebrauch, um die<br />
SEPA-Umstellung so einfach wie möglich zu gestalten. Danach<br />
erhalten Privatkunden die Möglichkeit, die ihnen geläufige<br />
Kontonummer und Bankleitzahl bis zum 1. Februar 2016 weiter<br />
zu verwenden. Später gilt dann nur noch die International<br />
Bank Account Number.<br />
Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Homepage<br />
www.bundesfinanzministerium.de eine Reihe von Fragen im<br />
Zusammenhang mit der Umstellung auf SEPA gesammelt und<br />
beantwortet. (GS)<br />
Meilicke II: Anrechnungsverfahren<br />
und Steuergutschrift bei ausländischen<br />
Dividenden<br />
Das Finanzgericht Münster hat die Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs (EuGH) im Falle Meilicke aufgegriffen<br />
und die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer<br />
verweigert, weil der Nachweis zur Höhe der tatsächlich angefallenen<br />
ausländischen Körperschaftsteuer nicht exakt geführt<br />
wurde. Der Fall ist nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.<br />
Nach dem EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09,<br />
Meilicke II) ist zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer<br />
zwar keine amtliche Bescheinigung erforderlich. Allerdings<br />
sind die Steuerbehörden befugt, von dem Empfänger die<br />
Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand derer sie eindeutig<br />
und genau überprüfen können, ob die in den nationalen<br />
Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die<br />
Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen und welche<br />
Steuerabzüge im anderen Staat tatsächlich vorgenommen<br />
worden sind. Keinesfalls, so das Finanzgericht Münster, kann<br />
die ausländische Steuer aus den Geschäftsberichten errechnet<br />
werden, denn dort ist die tatsächlich auf den Dividenden<br />
lastende Körperschaftsteuer nicht erkennbar. Das Gericht<br />
negierte auch die von den Steuerpflichtigen vorgetragenen<br />
Steuern aktuell<br />
Probleme bei der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen,<br />
denn diese seien im Verhältnis der Gesellschaften zu ihren<br />
Anteilseignern begründet. Der fehlende Informationsfluss<br />
könne folglich nicht durch den jeweiligen Mitgliedstaat aufgefangen<br />
werden. (MH)<br />
Fundstelle<br />
Finanzgericht Münster, Urteil vom 19. Januar <strong>2012</strong><br />
(5 K 105/07 E, Revision beim BFH eingelegt)<br />
Berechnung der 183-Tage-Regelung<br />
In der Frage des Besteuerungs<strong>recht</strong>s für Einkünfte aus nicht<br />
selbstständiger Arbeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
weicht der Bundesfinanzhof (BFH) bei der Berechnung<br />
des Zeitraums von 183 Tagen von der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
insoweit ab, als dabei Wochenenden und Feiertage<br />
nur dann mitberücksichtigt werden dürfen, wenn sich der Arbeitnehmer<br />
auch physisch im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat.<br />
Übt ein Arbeitnehmer eine nicht selbstständige Tätigkeit in<br />
einem von seinem Ansässigkeitsstaat abweichenden Staat aus,<br />
so bestimmt sich das Besteuerungs<strong>recht</strong> grundsätzlich nach<br />
der „183-Tage-Regel“. Danach hat der Tätigkeitsstaat nur dann<br />
das Besteuerungs<strong>recht</strong>, wenn sich der Arbeitnehmer an mehr<br />
als 183 Tagen im betreffenden Steuerjahr dort aufhält oder die<br />
Vergütung des Arbeitnehmers wirtschaftlich von einem Arbeitgeber<br />
mit Sitz im Ansässigkeitsstaat getragen oder gezahlt<br />
wird. Der BFH hat nunmehr im Falle eines in Deutschland als<br />
Monteur tätigen französischen Staatangehörigen entschieden,<br />
dass bei Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der 183-<br />
Tage-Regel nur solche Tage zu berücksichtigen sind, an denen<br />
sich der Arbeitnehmer tatsächlich („physisch“) im Tätigkeitsstaat<br />
aufgehalten hat. (MH)<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011 (I R 15/11)<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 7