steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Steuern A bis Z<br />
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_74738/DE/BMF<br />
__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Internationales__<br />
Steuer<strong>recht</strong>/Staatenbezogene__Informationen/Niederlande/<br />
009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf<br />
Reisekosten: regelmäßige Arbeitsstätte<br />
bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />
Nach gleich drei ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs<br />
aus dem letzten Jahr kann ein Arbeitnehmer<br />
nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben.<br />
Die Urteile ändern das steuerliche Reisekosten<strong>recht</strong><br />
wegweisend. Durch sie entfallen komplizierte<br />
Berechnungen steuerfreier Verpflegungspauschalen<br />
und Ermittlungen hinsichtlich zusätzlicher Nutzungsvorteile<br />
bei Firmenwagennutzern.<br />
Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen<br />
mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das „Aufsplitten“ der<br />
Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten<br />
an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte<br />
Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind dank<br />
neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) künftig<br />
entbehrlich. Der Beitrag stellt Ihnen die einschlägigen Urteile,<br />
ihre Folgen und ihre teilweise kontroverse Diskussion in der<br />
Literatur im Überblick dar.<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren<br />
Tätigkeitsstätten<br />
Ein Arbeitnehmer kann nach Auffassung des BFH nicht mehr<br />
als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er<br />
fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten<br />
seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist der ortsgebundene<br />
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen<br />
Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen. Dabei ist<br />
besonders zu berücksichtigen …<br />
• … welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />
zugeordnet hat.<br />
18 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … nach welchen Kriterien eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
zu bestimmen ist, wenn der Arbeitgeber<br />
immer wieder verschiedene Tätigkeitsstätten aufsucht.<br />
• … was bei einem Einsatz in verschiedenen Filialen<br />
künftig zu beachten ist.<br />
• … welche Bedeutung dem täglichen Aufsuchen des<br />
Betriebssitzes in diesem Zusammenhang zukommt.<br />
• …welche Tätigkeit der Arbeitnehmer an den verschiedenen<br />
Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen<br />
hat.<br />
• … welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils konkret zukommt.<br />
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte<br />
im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für<br />
die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht<br />
aus. Ihr muss nach Ansicht der obersten Finanzrichter vielmehr<br />
zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten<br />
zukommen.<br />
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – wonach der<br />
Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innehaben<br />
konnte – führte der BFH in seiner Urteilsbegründung<br />
weiter aus, der ortsgebundene Mittelpunkt einer beruflichen<br />
Tätigkeit könne nur an einem Ort liegen. Der Lohnsteuersenat<br />
begründete seine geänderte Rechtsmeinung damit, dass sich<br />
ein Arbeitnehmer nur insoweit auf die immer gleichen Wege<br />
einstellen und zum Beispiel durch Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft,<br />
die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder<br />
durch die gezielte Wohnsitznahme auf eine Minderung seiner<br />
Wegekosten hinwirken könne. Nur dieser Ansatz <strong>recht</strong>fertige<br />
die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips in Bezug auf<br />
die Einschränkung von steuerlich abziehbaren Wegekosten<br />
durch die Entfernungspauschale. Arbeitnehmer, die an mehreren<br />
Einrichtungen ihrer Arbeitgeber beruflich tätig werden,<br />
können demgegenüber nicht durch eine der genannten Maßnahmen<br />
eine Reduzierung der Wegekosten herbeiführen.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 55/10; BB 2011, 1897)<br />
Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen<br />
Filialen<br />
Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers<br />
wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus,<br />
wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale<br />
Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. Im entschiedenen<br />
Fall war die Klägerin als angestellte Distriktmanagerin<br />
für den Erfolg der ihr zugeordneten Filialen zuständig.<br />
Als Führungskraft war sie für die fachliche und persönliche<br />
Entwicklung der jeweiligen Marktleiter verantwortlich. Mit<br />
dem ihr überlassenen Firmenwagen suchte sie die ihr zugeordneten<br />
15 Filialen in regelmäßigen, aber auch in unregelmäßigen<br />
Abständen immer wieder auf. In ihrer Steuererklärung<br />
beantragte sie den Abzug von Reisekosten nach den Grundsätzen<br />
der Einsatzwechseltätigkeit. Dies lehnten sowohl das<br />
beklagte Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) ab. Ergebnis:<br />
Die Revision der Klägerin war begründet. Sie führte zur<br />
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung<br />
der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhand-