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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Schenkungen zwischen Ehegatten:<br />

Möglichkeiten der steuerlichen<br />

Reparatur<br />

Auch Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten<br />

unterliegen der Schenkungsteuer, wenn der persönliche<br />

Freibetrag überschritten wird. Häufig ist dies<br />

den Ehegatten gar nicht bewusst. Sie machen sich beispielsweise<br />

keine Gedanken darüber, wenn Gelder auf<br />

gemeinschaftliche Konten eingezahlt werden.<br />

Je nach Fallkonstellation kann sich hinter der Verschiebung<br />

von Vermögen zwischen Ehegatten eine Schenkung verbergen.<br />

Das Zivil<strong>recht</strong> stellt in § 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

bei Gesamtgläubigern die Vermutung auf, dass beide zu gleichen<br />

Teilen be<strong>recht</strong>igt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

Unproblematisch ist dies, sofern die Einzahlungen eines Ehegatten<br />

auf das Gemeinschaftskonto nur den üblichen Lebensaufwand<br />

der Familie decken sollen.<br />

Anders sieht es jedoch aus, wenn zum Beispiel sehr hohe<br />

Bonuszahlungen eines Ehegatten oder Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Vermögensgegenständen, die nur einem der<br />

beiden Ehegatten gehörten, auf einem Gemeinschaftskonto eingehen.<br />

In diesen Fällen ging die Finanzverwaltung bisher in der<br />

Regel von einer Schenkung des Einzahlenden an den anderen<br />

Ehegatten in Höhe der hälftigen Einzahlungssumme aus. Nach<br />

einer Ende April <strong>2012</strong> veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) vom 23. November 2011 (II R 33/10) trifft<br />

allerdings das Finanzamt grundsätzlich die Beweislast für das<br />

Vorliegen einer Schenkung. Das Finanzamt müsse anhand objektiver<br />

Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte<br />

im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und<br />

<strong>recht</strong>lich frei zur Hälfte über das einzahlende Guthaben verfügen<br />

könne. Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung solle insbesondere<br />

die tatsächliche Verwendung des Guthabens auf dem<br />

gemeinsamen Konto entscheidend sein. Auch wenn diese Entscheidung<br />

in vielen Fällen eine große Beweiserleichterung bedeutet,<br />

wird sie in den Fällen nicht weiterhelfen, in denen der<br />

nicht einzahlende Ehegatte häufig auf das Konto zugreift, um mit<br />

diesem Geld eigenes Vermögen zu erwerben. Zumindest in Höhe<br />

dieser Abhebungen sind auf jeden Fall Schenkungen gegeben.<br />

Wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />

leben, sie also nichts Abweichendes vereinbart haben, existiert<br />

eine elegante Möglichkeit, eine entstandene Schenkungsteuerschuld<br />

zum Erlöschen zu bringen: Die Eheleute vereinbaren<br />

notariell Gütertrennung und lösen damit einen Zugewinnausgleichsanspruch<br />

des „ärmeren“ Ehegatten aus. Da es sich dabei<br />

um eine familien<strong>recht</strong>liche Ausgleichsforderung handelt,<br />

unterliegt sie nicht der Schenkungsteuer. Während der Ehe<br />

erfolgte Schenkungen werden auf den Zugewinnausgleichsanspruch<br />

angerechnet und „entfallen“ damit rückwirkend.<br />

Wichtig ist allerdings, dass der Zugewinn auch tatsächlich aus-<br />

geglichen wird. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächliche<br />

Durchführung des Zugewinnausgleichs gegebenenfalls einkommensteuerliche<br />

Konsequenzen haben kann, wenn steuerverhaftete<br />

Vermögensgegenstände übertragen werden müssen.<br />

Im Jahr 2005 hat der BFH bereits entschieden: Den Ehegatten<br />

ist es anschließend wieder unbenommen, in den Güterstand<br />

der Zugewinngemeinschaft zurückzuwechseln, um weiterhin<br />

von der Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung für zukünftige<br />

„einseitige“ Vermögenszuwächse in der Ehe profitieren zu können.<br />

In den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien hat sich die Finanzverwaltung<br />

dieser BFH-Rechtsprechung zur sogenannten<br />

Güterstandsschaukel ausdrücklich angeschlossen.<br />

Ihre Ansprechpartnerin beantwortet Ihre Fragen gern. Bitte rufen<br />

Sie sie an oder schicken Sie Ihr einfach eine E-Mail.<br />

RA StB Sabine Gregier<br />

Tel.: +49 211 981-7394<br />

sabine.gregier@de.pwc.com<br />

Datenspeicherung verfassungsgemäß<br />

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Zuteilung<br />

der Identifikationsnummer und die dafür beim Bundeszentralamt<br />

für Steuern erfolgte Datenspeicherung<br />

sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn das sei<br />

durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls<br />

ge<strong>recht</strong>fertigt.<br />

Die Steuer-Identifikationsnummer wird seit August 2008 vom<br />

Bundeszentralamt für Steuern an alle Einwohner versandt.<br />

Hierzu erhält das Bundeszentralamt von allen Meldebehörden<br />

elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben<br />

werden auch lohnsteuererhebliche Daten, wie etwa Religionszugehörigkeit,<br />

Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten<br />

und Kinder, mit ihrer Identifikationsnummer gespeichert.<br />

Jetzt sah eine Steuerpflichtige die Finanzverwaltung hier auf dem<br />

Pfad der Verfassungswidrigkeit und klagte deshalb vor dem Bundesfinanzhof.<br />

Ohne Erfolg. Die Zuteilung der Identifikationsnummer<br />

und die Datenspeicherung sind danach<br />

verfassungsgemäß.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 18. Januar <strong>2012</strong> (II R 49/10)<br />

Steuern A bis Z<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 31

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