steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … warum im vorliegenden Fall keine steuerpflichtige<br />
Factoringleistung erbracht wurde.<br />
• … welche Auswirkungen diese Urteile auf den<br />
Vorsteuerabzug des Forderungserwerbers haben.<br />
Sachverhalt<br />
Die GFKL Financial Services AG (GFKL) erwarb im Jahr 2004<br />
von einer Bank Grundpfand<strong>recht</strong>e und Forderungen aus 70<br />
gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen im Nennwert<br />
von circa 15,5 Millionen Euro.<br />
In seinem Urteil vom 26. Juni 2003 sah der Europäische<br />
Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache MKG (C-305/01)<br />
einen Forderungskauf unter Übernahme des Ausfallrisikos und<br />
gegen Erhalt einer Gebühr als wirtschaftliche Tätigkeit an. Um<br />
das genannte EuGH-Urteil umzusetzen, erging am 3. Juni 2004<br />
ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das unter<br />
anderem Vorgaben zur Bemessungsgrundlage auch beim Kauf<br />
zahlungsgestörter Forderungen enthielt.<br />
Basierend auf diesem BMF-Schreiben vereinbarten GFKL und<br />
der Forderungsverkäufer einen sogenannten wirtschaftlichen<br />
Nennwert der verkauften Forderungen, der unter Berücksichtigung<br />
eines Zinsanteils (Abzinsung über einen Realisationszeitraum<br />
von drei Jahren) auf rund 8,4 Millionen Euro festgelegt<br />
wurde. Als Kaufpreis wurden etwa acht Millionen Euro vereinbart.<br />
GFKL ging davon aus, beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen<br />
handele es sich um keine steuerpflichtige Leistung<br />
des Käufers an den Verkäufer. Nachdem das Finanzamt zu<br />
einer anderen Auffassung gelangt war, klagte GFKL beim Finanzgericht,<br />
das der Klage stattgab. Basierend auf der Revision<br />
des Finanzamts setzte der Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)<br />
das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Kernfrage zur<br />
Vorabentscheidung vor:<br />
• Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen<br />
aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko<br />
auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche<br />
Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich<br />
der Kaufpreis<br />
– nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung<br />
eines pauschalen Abschlags für die Übernahme<br />
von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst,<br />
– sondern nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten<br />
Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis<br />
zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag<br />
nur untergeordnete Bedeutung zukommt?<br />
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom<br />
27. Oktober 2011<br />
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011<br />
(C-93/10) fest: Im vorliegenden Fall erbrachte GFKL mangels<br />
Entgelt keine Dienstleistung an die Bank und übte somit auch<br />
keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Während sich der Erwerber<br />
in der Rechtssache MKG verpflichtet hatte, Factoringdienstleistungen<br />
an den Veräußerer gegen Erhalt einer Gebühr zu<br />
erbringen, sieht der EuGH in der Rechtssache GFKL in der<br />
Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis kein Entgelt. Die<br />
Differenz ist nach dieser Sichtweise vielmehr der tatsächliche<br />
wirtschaftliche Wert der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer<br />
Übertragung, der durch die Zahlungsstörungen und ein erhöhtes<br />
Ausfallrisiko der Schuldner begründet ist.<br />
Urteil des Bundesfinanzhofs vom<br />
26. Januar <strong>2012</strong><br />
Steuern A bis Z<br />
Der BFH hat nun in seinem Nachfolgeurteil vom 26. Januar<br />
<strong>2012</strong>, das am 7. März <strong>2012</strong> veröffentlicht wurde (V R 18/08),<br />
bestätigt: Der Erwerb der zahlungsgestörten Forderungen<br />
führt zu keiner steuerpflichtigen Leistung an den Forderungsverkäufer.<br />
Aus dem vereinbarten Abschlag lässt sich nicht ableiten,<br />
dass die Parteien einen Forderungskauf zu einem unter<br />
dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liegenden Kaufpreis<br />
vereinbaren wollten. Die Vereinbarung eines wirtschaftlichen<br />
Werts und des Abschlags erfolgten nur aufgrund der Vorgaben<br />
der Finanzverwaltung in Form des genannten BMF-Schreibens.<br />
Sowohl der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen als auch<br />
der anschließende Einzug dieser Forderungen stellen keine<br />
wirtschaftliche Tätigkeit dar. Ausdrücklich weist der BFH<br />
darauf hin, dass es für die umsatzsteuerliche Behandlung<br />
unerheblich sei, ob nach ertragsteuerlichen Grundsätzen eine<br />
gewerbliche Tätigkeit vorliegt.<br />
Mit Blick auf den Steuerausweis in einer Rechnung und den<br />
Vorsteuerabzug sind im vorliegenden Fall die abschließenden<br />
Feststellungen durch das zuständige Finanzgericht zu treffen.<br />
Der BFH macht jedoch einige grundsätzliche Ausführungen:<br />
Hinsichtlich einer möglicherweise notwendigen Rechnungskorrektur<br />
wird auch die auf einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer<br />
nach § 14 c Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldet.<br />
Eine Rechnungsberichtigung ist nur im Ausstellungsjahr zur<br />
berücksichtigen, wenn sie auch im Ausstellungsjahr erfolgt.<br />
Eine spätere Rechnungsberichtigung wirkt nach § 14 c UStG in<br />
Verbindung mit § 17 Absatz 1 UStG erst für den Besteuerungszeitraum<br />
der Berichtigung, das heißt ohne Rückwirkung auf<br />
den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.<br />
Aufgrund des Verweises auf ein früheres BFH-Urteil scheint<br />
der BFH von einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14 c Absatz<br />
1 UStG auszugehen. Da aber umsatzsteuerlich keine Leis-<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 29