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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … warum im vorliegenden Fall keine steuerpflichtige<br />

Factoringleistung erbracht wurde.<br />

• … welche Auswirkungen diese Urteile auf den<br />

Vorsteuerabzug des Forderungserwerbers haben.<br />

Sachverhalt<br />

Die GFKL Financial Services AG (GFKL) erwarb im Jahr 2004<br />

von einer Bank Grundpfand<strong>recht</strong>e und Forderungen aus 70<br />

gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen im Nennwert<br />

von circa 15,5 Millionen Euro.<br />

In seinem Urteil vom 26. Juni 2003 sah der Europäische<br />

Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache MKG (C-305/01)<br />

einen Forderungskauf unter Übernahme des Ausfallrisikos und<br />

gegen Erhalt einer Gebühr als wirtschaftliche Tätigkeit an. Um<br />

das genannte EuGH-Urteil umzusetzen, erging am 3. Juni 2004<br />

ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das unter<br />

anderem Vorgaben zur Bemessungsgrundlage auch beim Kauf<br />

zahlungsgestörter Forderungen enthielt.<br />

Basierend auf diesem BMF-Schreiben vereinbarten GFKL und<br />

der Forderungsverkäufer einen sogenannten wirtschaftlichen<br />

Nennwert der verkauften Forderungen, der unter Berücksichtigung<br />

eines Zinsanteils (Abzinsung über einen Realisationszeitraum<br />

von drei Jahren) auf rund 8,4 Millionen Euro festgelegt<br />

wurde. Als Kaufpreis wurden etwa acht Millionen Euro vereinbart.<br />

GFKL ging davon aus, beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen<br />

handele es sich um keine steuerpflichtige Leistung<br />

des Käufers an den Verkäufer. Nachdem das Finanzamt zu<br />

einer anderen Auffassung gelangt war, klagte GFKL beim Finanzgericht,<br />

das der Klage stattgab. Basierend auf der Revision<br />

des Finanzamts setzte der Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)<br />

das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Kernfrage zur<br />

Vorabentscheidung vor:<br />

• Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen<br />

aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko<br />

auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche<br />

Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich<br />

der Kaufpreis<br />

– nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung<br />

eines pauschalen Abschlags für die Übernahme<br />

von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst,<br />

– sondern nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten<br />

Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis<br />

zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag<br />

nur untergeordnete Bedeutung zukommt?<br />

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom<br />

27. Oktober 2011<br />

Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011<br />

(C-93/10) fest: Im vorliegenden Fall erbrachte GFKL mangels<br />

Entgelt keine Dienstleistung an die Bank und übte somit auch<br />

keine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Während sich der Erwerber<br />

in der Rechtssache MKG verpflichtet hatte, Factoringdienstleistungen<br />

an den Veräußerer gegen Erhalt einer Gebühr zu<br />

erbringen, sieht der EuGH in der Rechtssache GFKL in der<br />

Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis kein Entgelt. Die<br />

Differenz ist nach dieser Sichtweise vielmehr der tatsächliche<br />

wirtschaftliche Wert der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer<br />

Übertragung, der durch die Zahlungsstörungen und ein erhöhtes<br />

Ausfallrisiko der Schuldner begründet ist.<br />

Urteil des Bundesfinanzhofs vom<br />

26. Januar <strong>2012</strong><br />

Steuern A bis Z<br />

Der BFH hat nun in seinem Nachfolgeurteil vom 26. Januar<br />

<strong>2012</strong>, das am 7. März <strong>2012</strong> veröffentlicht wurde (V R 18/08),<br />

bestätigt: Der Erwerb der zahlungsgestörten Forderungen<br />

führt zu keiner steuerpflichtigen Leistung an den Forderungsverkäufer.<br />

Aus dem vereinbarten Abschlag lässt sich nicht ableiten,<br />

dass die Parteien einen Forderungskauf zu einem unter<br />

dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liegenden Kaufpreis<br />

vereinbaren wollten. Die Vereinbarung eines wirtschaftlichen<br />

Werts und des Abschlags erfolgten nur aufgrund der Vorgaben<br />

der Finanzverwaltung in Form des genannten BMF-Schreibens.<br />

Sowohl der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen als auch<br />

der anschließende Einzug dieser Forderungen stellen keine<br />

wirtschaftliche Tätigkeit dar. Ausdrücklich weist der BFH<br />

darauf hin, dass es für die umsatzsteuerliche Behandlung<br />

unerheblich sei, ob nach ertragsteuerlichen Grundsätzen eine<br />

gewerbliche Tätigkeit vorliegt.<br />

Mit Blick auf den Steuerausweis in einer Rechnung und den<br />

Vorsteuerabzug sind im vorliegenden Fall die abschließenden<br />

Feststellungen durch das zuständige Finanzgericht zu treffen.<br />

Der BFH macht jedoch einige grundsätzliche Ausführungen:<br />

Hinsichtlich einer möglicherweise notwendigen Rechnungskorrektur<br />

wird auch die auf einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer<br />

nach § 14 c Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldet.<br />

Eine Rechnungsberichtigung ist nur im Ausstellungsjahr zur<br />

berücksichtigen, wenn sie auch im Ausstellungsjahr erfolgt.<br />

Eine spätere Rechnungsberichtigung wirkt nach § 14 c UStG in<br />

Verbindung mit § 17 Absatz 1 UStG erst für den Besteuerungszeitraum<br />

der Berichtigung, das heißt ohne Rückwirkung auf<br />

den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.<br />

Aufgrund des Verweises auf ein früheres BFH-Urteil scheint<br />

der BFH von einem unrichtigen Steuerausweis nach § 14 c Absatz<br />

1 UStG auszugehen. Da aber umsatzsteuerlich keine Leis-<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 29

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