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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Steuern A bis Z<br />

lichen Beziehungen möglich sind, fehlte es in der Vergangenheit<br />

schon an dieser Tatbestandsvoraussetzung, um eine Korrektur<br />

der Einkünfteaufteilung zwischen einem Unternehmen<br />

und seiner Betriebsstätte durchzuführen. Die Neuregelung ändert<br />

das.<br />

Lohnsteuer-Ermäßigung. Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

zu berücksichtigender Freibetrag gilt für zwei Jahre, statt<br />

wie bislang für ein Jahr.<br />

Hintergrund: Durch diese Vereinfachung des Verfahrens für<br />

den Arbeitnehmer wie auch für die Finanzverwaltung kann der<br />

Arbeitnehmer beantragen, dass die Geltungsdauer eines im<br />

Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags<br />

künftig auf zwei Kalenderjahre verlängert wird. Damit braucht<br />

der Arbeitnehmer den Antrag auf Ermäßigung der Lohnsteuer<br />

nicht mehr jährlich beim Finanzamt einzureichen.<br />

Versicherungen. Derzeit kommen Sonderausgaben nur in<br />

Betracht, wenn das Versicherungsunternehmen sein Geschäft<br />

im Inland betreiben darf. Durch die geplante Gesetzesänderung<br />

ist der Abzug auch für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes<br />

an ein Versicherungsunternehmen<br />

außerhalb der Europäischen Union (EU) möglich.<br />

Abspaltung. Um die Abgeltungsteuer praktikabel auszugestalten,<br />

wird ihr Anwendungsbereich auf Abspaltungen ausgedehnt.<br />

Hintergrund: Durch die entsprechende Anwendung bei Abspaltungen<br />

von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden<br />

Gesellschaft anteilig an die Stelle der Anteile der<br />

übertragenden Gesellschaft. Abweichend von den einschlägigen<br />

Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes besteht kein<br />

Erfordernis, die Fortführung der Anschaffungskosten zu beantragen.<br />

Die Anschaffungskosten sind entsprechend dem Umtauschverhältnis<br />

laut Spaltungsvertrag oder -plan aufzuteilen.<br />

Ist weder Vertrag noch Plan bekannt, wird wie bisher das rechnerische<br />

Splittingverhältnis angewandt. Die erhaltenen Anteile<br />

übernehmen überdies den steuerlichen Status der Anteile an<br />

der übertragenden Gesellschaft.<br />

Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer<br />

Ortsregelung. Bislang wurden Leistungen, die der Art nach<br />

grundsätzlich unter die Ortsregelung des § 3 a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz<br />

fallen und an den nicht unternehmerischen<br />

Bereich einer juristischen Person erbracht wurden, die sowohl<br />

unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, an<br />

dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen<br />

Sitz oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz tatsächlich<br />

erbracht wurde. In Zukunft richtet sich bei Leistungen<br />

an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber<br />

hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort<br />

nach ihrem Sitz. Etwas anderes gilt nur, wenn der<br />

22 <strong>PwC</strong><br />

Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt – insoweit<br />

ist der Leistungsort am Sitz des Unternehmens.<br />

Vermietung eines Sportboots. Die langfristige Vermietung<br />

eines Sportboots an Nichtunternehmer unterliegt bislang<br />

der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des<br />

leistenden Unternehmers, wenn die Leistung von dieser tatsächlich<br />

erbracht wird. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird<br />

dieser Leistungsort an den Ort verlagert, an dem das Sportboot<br />

dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.<br />

Vermietung von Beförderungsmitteln. Bislang unterliegt<br />

die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an<br />

Nichtunternehmer der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der<br />

Betriebsstätte des leistenden Unternehmers, wenn die Leistung<br />

von dieser tatsächlich erbracht wird. Mit Wirkung vom 1. Januar<br />

2013 verlagert sich dieser Leistungsort an den Wohnsitz<br />

oder den Sitz des Leistungsempfängers.<br />

Unternehmerdefinition. Der Begriff des im Ausland ansässigen<br />

Unternehmers wird an die Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs (C-421/10, Stoppelkamp) angepasst.<br />

Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig,<br />

wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine<br />

Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland<br />

nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder den<br />

Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch die Geschäftsleitung<br />

oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze<br />

ausgeführt worden sind, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er<br />

im Inland ansässig.<br />

Rechnungsstellung. Nach dem neuen § 14 Absatz 7 Umsatzsteuergesetz<br />

richtet sich das Recht für die Rechnungsausstellung<br />

nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der<br />

Umsatz ausgeführt wird. Ist weder ein Sitz noch eine feste Niederlassung<br />

vorhanden, gilt das Recht des Staates, in dem der<br />

Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Vorsteuerabzug. Der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus<br />

dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für<br />

das Unternehmen wird aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofs auf Fälle eingeschränkt, in denen der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3 d Satz 1 Umsatzsteuergesetz<br />

in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die<br />

Beförderung und Versendung tatsächlich endet.<br />

Änderungen, um Recht der Europäischen<br />

Union umzusetzen<br />

Informationsaustausch. Die unmittelbare Umsetzung von<br />

EU-Recht erfolgt durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes<br />

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, um<br />

speziell Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ordnungsgemäß<br />

festzusetzen. Dazu werden Prüfungsmöglichkei-

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