steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Steuern A bis Z<br />
lichen Beziehungen möglich sind, fehlte es in der Vergangenheit<br />
schon an dieser Tatbestandsvoraussetzung, um eine Korrektur<br />
der Einkünfteaufteilung zwischen einem Unternehmen<br />
und seiner Betriebsstätte durchzuführen. Die Neuregelung ändert<br />
das.<br />
Lohnsteuer-Ermäßigung. Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
zu berücksichtigender Freibetrag gilt für zwei Jahre, statt<br />
wie bislang für ein Jahr.<br />
Hintergrund: Durch diese Vereinfachung des Verfahrens für<br />
den Arbeitnehmer wie auch für die Finanzverwaltung kann der<br />
Arbeitnehmer beantragen, dass die Geltungsdauer eines im<br />
Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags<br />
künftig auf zwei Kalenderjahre verlängert wird. Damit braucht<br />
der Arbeitnehmer den Antrag auf Ermäßigung der Lohnsteuer<br />
nicht mehr jährlich beim Finanzamt einzureichen.<br />
Versicherungen. Derzeit kommen Sonderausgaben nur in<br />
Betracht, wenn das Versicherungsunternehmen sein Geschäft<br />
im Inland betreiben darf. Durch die geplante Gesetzesänderung<br />
ist der Abzug auch für Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes<br />
an ein Versicherungsunternehmen<br />
außerhalb der Europäischen Union (EU) möglich.<br />
Abspaltung. Um die Abgeltungsteuer praktikabel auszugestalten,<br />
wird ihr Anwendungsbereich auf Abspaltungen ausgedehnt.<br />
Hintergrund: Durch die entsprechende Anwendung bei Abspaltungen<br />
von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden<br />
Gesellschaft anteilig an die Stelle der Anteile der<br />
übertragenden Gesellschaft. Abweichend von den einschlägigen<br />
Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes besteht kein<br />
Erfordernis, die Fortführung der Anschaffungskosten zu beantragen.<br />
Die Anschaffungskosten sind entsprechend dem Umtauschverhältnis<br />
laut Spaltungsvertrag oder -plan aufzuteilen.<br />
Ist weder Vertrag noch Plan bekannt, wird wie bisher das rechnerische<br />
Splittingverhältnis angewandt. Die erhaltenen Anteile<br />
übernehmen überdies den steuerlichen Status der Anteile an<br />
der übertragenden Gesellschaft.<br />
Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer<br />
Ortsregelung. Bislang wurden Leistungen, die der Art nach<br />
grundsätzlich unter die Ortsregelung des § 3 a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz<br />
fallen und an den nicht unternehmerischen<br />
Bereich einer juristischen Person erbracht wurden, die sowohl<br />
unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, an<br />
dem Ort besteuert, an dem der leistende Unternehmer seinen<br />
Sitz oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz tatsächlich<br />
erbracht wurde. In Zukunft richtet sich bei Leistungen<br />
an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber<br />
hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort<br />
nach ihrem Sitz. Etwas anderes gilt nur, wenn der<br />
22 <strong>PwC</strong><br />
Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt – insoweit<br />
ist der Leistungsort am Sitz des Unternehmens.<br />
Vermietung eines Sportboots. Die langfristige Vermietung<br />
eines Sportboots an Nichtunternehmer unterliegt bislang<br />
der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des<br />
leistenden Unternehmers, wenn die Leistung von dieser tatsächlich<br />
erbracht wird. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird<br />
dieser Leistungsort an den Ort verlagert, an dem das Sportboot<br />
dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.<br />
Vermietung von Beförderungsmitteln. Bislang unterliegt<br />
die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an<br />
Nichtunternehmer der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der<br />
Betriebsstätte des leistenden Unternehmers, wenn die Leistung<br />
von dieser tatsächlich erbracht wird. Mit Wirkung vom 1. Januar<br />
2013 verlagert sich dieser Leistungsort an den Wohnsitz<br />
oder den Sitz des Leistungsempfängers.<br />
Unternehmerdefinition. Der Begriff des im Ausland ansässigen<br />
Unternehmers wird an die Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs (C-421/10, Stoppelkamp) angepasst.<br />
Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig,<br />
wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine<br />
Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland<br />
nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder den<br />
Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch die Geschäftsleitung<br />
oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze<br />
ausgeführt worden sind, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er<br />
im Inland ansässig.<br />
Rechnungsstellung. Nach dem neuen § 14 Absatz 7 Umsatzsteuergesetz<br />
richtet sich das Recht für die Rechnungsausstellung<br />
nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der<br />
Umsatz ausgeführt wird. Ist weder ein Sitz noch eine feste Niederlassung<br />
vorhanden, gilt das Recht des Staates, in dem der<br />
Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Vorsteuerabzug. Der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus<br />
dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für<br />
das Unternehmen wird aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs auf Fälle eingeschränkt, in denen der<br />
innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3 d Satz 1 Umsatzsteuergesetz<br />
in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die<br />
Beförderung und Versendung tatsächlich endet.<br />
Änderungen, um Recht der Europäischen<br />
Union umzusetzen<br />
Informationsaustausch. Die unmittelbare Umsetzung von<br />
EU-Recht erfolgt durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes<br />
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, um<br />
speziell Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ordnungsgemäß<br />
festzusetzen. Dazu werden Prüfungsmöglichkei-