steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Steuern aktuell<br />
In dem nun vom BFH entschiedenen Fall wurden sämtliche<br />
Aktiva und Passiva eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft<br />
eingebracht. Die Krux: Von der Übertragung<br />
ausdrücklich ausgenommen war der Grundbesitz, der sich ursprünglich<br />
im Einzelunternehmen befunden hatte und noch<br />
vor der Einbringung an die Ehefrau des Klägers veräußert<br />
wurde. Nach Auffassung des BFH waren alle wesentlichen<br />
Betriebsgrundlagen zum Zeitpunkt der Einbringung übertragen<br />
worden. Denn mit dem Verkauf des langfristig nicht mehr<br />
benötigten Betriebsgrundstücks an die Ehefrau des Unternehmers<br />
kurz zuvor war dieses Grundstück eben keine Betriebsgrundlage<br />
des eingebrachten Unternehmens mehr. Hierin<br />
widersprach der BFH dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 11. November 2011 (Teilziffer 24.03<br />
in Verbindung mit Teilziffer 20.07, BStBl. I, 1314) zum<br />
UmwStG in Bezug auf einen Gesamtplan bei einem zeitlichen<br />
oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Veräußerung<br />
einzelner Vermögensteile und der danach erfolgten Unternehmenseinbringung.<br />
Ob die Rechtsfigur des Gesamtplans in diesem<br />
Zusammenhang überhaupt noch Bestand haben kann, ließ<br />
das Gericht allerdings offen. Auch ließ sich vorliegend kein<br />
steuerlicher Gestaltungsmissbrauch feststellen, da angesichts<br />
der Grundstücksveräußerung zum Teilwert eine beabsichtigte<br />
Steuerminderung nicht erkennbar sei. Hinzu komme der<br />
tatsächliche Übergang des Wertminderungsrisikos beziehungsweise<br />
der Wertsteigerungschance auf die Ehefrau, konstatierten<br />
die Richter in ihrer Urteilsbegründung.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 9. November 2011 (X R 60/09)<br />
Berücksichtigung von ausländischen<br />
Veräußerungsverlusten<br />
Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder<br />
Aufgabe eines Betriebs, der abkommens<strong>recht</strong>lich in Deutschland<br />
nur bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen<br />
ist, unterliegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht der<br />
sogenannten Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte.<br />
Im entschiedenen Fall war streitig, ob sich der Verlust aus der<br />
Veräußerung einer in der Schweiz betriebenen Arztpraxis nach<br />
§ 32 b Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in<br />
der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung nur zu einem Fünftel<br />
oder in vollem Umfang steuersatzmindernd auswirkt. Hintergrund:<br />
Die abkommens<strong>recht</strong>lich zugelassene Einbeziehung der<br />
(negativen) Einkünfte bei der Festsetzung des inländischen<br />
Steuersatzes erfolgt im Wege des sogenannten Progressionsvorbehalts.<br />
Dabei ist der Veräußerungsverlust bei der Ermittlung<br />
des Steuersatzes in vollem Umfang mindernd zu<br />
berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz<br />
bereits ohne Rechtsfehler darauf erkannt, dass der in der<br />
6 <strong>PwC</strong><br />
Schweiz erzielte und im Inland steuerfrei gestellte Veräußerungsverlust<br />
den Einkünftebegriff des § 32 b Einkommensteuergesetz<br />
erfüllt und nicht zugleich als außerordentliche<br />
Einkunft anzusehen ist.<br />
Übernahme von Studiengebühren<br />
als Arbeitslohn<br />
Das Bundesfinanzministerium hat sich zu Lohnsteuerfragen<br />
bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber<br />
geäußert. Konkret werden dabei die steuerlichen Voraussetzungen<br />
und Folgen bei einem berufsbegleitenden Studium<br />
einer genaueren Prüfung unterzogen.<br />
Die von einem Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren<br />
für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers sind<br />
grundsätzlich Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus<br />
nicht selbstständiger Arbeit. Das Ministerium äußert sich im<br />
Detail zu Fällen, in denen das berufsbegleitende Studium im<br />
Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfindet. Voraussetzung<br />
ist: Die Teilnahme an dem Studium gehört zu den Pflichten<br />
des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis. Dies ist<br />
beispielsweise bei Teilzeitbeschäftigten ohne arbeitsvertragliche<br />
Verpflichtung nicht der Fall. Ist der Arbeitgeber Schuldner<br />
der Studiengebühren, wird stets ein überwiegend eigenbetriebliches<br />
Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerlich<br />
kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Anders<br />
wenn der Arbeitnehmer vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist<br />
und der Arbeitgeber die Gebühren übernimmt. Um einen lohnsteuerlichen<br />
Vorteil zu vermeiden, muss sich der Arbeitgeber<br />
zur Übernahme vertraglich verpflichten und die Möglichkeit<br />
haben, die gezahlten Studiengebühren vom Arbeitnehmer im<br />
Falle dessen freiwilligen Ausscheidens innerhalb von zwei<br />
Jahren nach Studienabschluss zurückzufordern.<br />
Zu Fragen des berufsbegleitenden Studiums im Rahmen einer<br />
beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitgebers<br />
(in diesem Fall führt die Übernahme der Studiengebühren<br />
durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn) wird ein Prüfschema<br />
an die Hand gegeben. Das Bundesfinanzministerium<br />
versäumt nicht, darauf hinzuweisen, dass die lohnsteuerliche<br />
Beurteilung als berufliche Fort- und Weiterbildung immer anhand<br />
der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.<br />
Einheitlicher Raum für den Euro-<br />
Zahlungsverkehr<br />
Das Bundeskabinett hat am 25. April <strong>2012</strong> den Entwurf des<br />
Begleitgesetzes für das Single Euro Payments Area (SEPA)<br />
beschlossen. Ziel dieses Vorhabens: die Vereinheitlichung des