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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Steuern aktuell<br />

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall wurden sämtliche<br />

Aktiva und Passiva eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft<br />

eingebracht. Die Krux: Von der Übertragung<br />

ausdrücklich ausgenommen war der Grundbesitz, der sich ursprünglich<br />

im Einzelunternehmen befunden hatte und noch<br />

vor der Einbringung an die Ehefrau des Klägers veräußert<br />

wurde. Nach Auffassung des BFH waren alle wesentlichen<br />

Betriebsgrundlagen zum Zeitpunkt der Einbringung übertragen<br />

worden. Denn mit dem Verkauf des langfristig nicht mehr<br />

benötigten Betriebsgrundstücks an die Ehefrau des Unternehmers<br />

kurz zuvor war dieses Grundstück eben keine Betriebsgrundlage<br />

des eingebrachten Unternehmens mehr. Hierin<br />

widersprach der BFH dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 11. November 2011 (Teilziffer 24.03<br />

in Verbindung mit Teilziffer 20.07, BStBl. I, 1314) zum<br />

UmwStG in Bezug auf einen Gesamtplan bei einem zeitlichen<br />

oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Veräußerung<br />

einzelner Vermögensteile und der danach erfolgten Unternehmenseinbringung.<br />

Ob die Rechtsfigur des Gesamtplans in diesem<br />

Zusammenhang überhaupt noch Bestand haben kann, ließ<br />

das Gericht allerdings offen. Auch ließ sich vorliegend kein<br />

steuerlicher Gestaltungsmissbrauch feststellen, da angesichts<br />

der Grundstücksveräußerung zum Teilwert eine beabsichtigte<br />

Steuerminderung nicht erkennbar sei. Hinzu komme der<br />

tatsächliche Übergang des Wertminderungsrisikos beziehungsweise<br />

der Wertsteigerungschance auf die Ehefrau, konstatierten<br />

die Richter in ihrer Urteilsbegründung.<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 9. November 2011 (X R 60/09)<br />

Berücksichtigung von ausländischen<br />

Veräußerungsverlusten<br />

Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder<br />

Aufgabe eines Betriebs, der abkommens<strong>recht</strong>lich in Deutschland<br />

nur bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen<br />

ist, unterliegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht der<br />

sogenannten Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte.<br />

Im entschiedenen Fall war streitig, ob sich der Verlust aus der<br />

Veräußerung einer in der Schweiz betriebenen Arztpraxis nach<br />

§ 32 b Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in<br />

der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung nur zu einem Fünftel<br />

oder in vollem Umfang steuersatzmindernd auswirkt. Hintergrund:<br />

Die abkommens<strong>recht</strong>lich zugelassene Einbeziehung der<br />

(negativen) Einkünfte bei der Festsetzung des inländischen<br />

Steuersatzes erfolgt im Wege des sogenannten Progressionsvorbehalts.<br />

Dabei ist der Veräußerungsverlust bei der Ermittlung<br />

des Steuersatzes in vollem Umfang mindernd zu<br />

berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz<br />

bereits ohne Rechtsfehler darauf erkannt, dass der in der<br />

6 <strong>PwC</strong><br />

Schweiz erzielte und im Inland steuerfrei gestellte Veräußerungsverlust<br />

den Einkünftebegriff des § 32 b Einkommensteuergesetz<br />

erfüllt und nicht zugleich als außerordentliche<br />

Einkunft anzusehen ist.<br />

Übernahme von Studiengebühren<br />

als Arbeitslohn<br />

Das Bundesfinanzministerium hat sich zu Lohnsteuerfragen<br />

bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber<br />

geäußert. Konkret werden dabei die steuerlichen Voraussetzungen<br />

und Folgen bei einem berufsbegleitenden Studium<br />

einer genaueren Prüfung unterzogen.<br />

Die von einem Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren<br />

für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers sind<br />

grundsätzlich Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus<br />

nicht selbstständiger Arbeit. Das Ministerium äußert sich im<br />

Detail zu Fällen, in denen das berufsbegleitende Studium im<br />

Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfindet. Voraussetzung<br />

ist: Die Teilnahme an dem Studium gehört zu den Pflichten<br />

des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis. Dies ist<br />

beispielsweise bei Teilzeitbeschäftigten ohne arbeitsvertragliche<br />

Verpflichtung nicht der Fall. Ist der Arbeitgeber Schuldner<br />

der Studiengebühren, wird stets ein überwiegend eigenbetriebliches<br />

Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerlich<br />

kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Anders<br />

wenn der Arbeitnehmer vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist<br />

und der Arbeitgeber die Gebühren übernimmt. Um einen lohnsteuerlichen<br />

Vorteil zu vermeiden, muss sich der Arbeitgeber<br />

zur Übernahme vertraglich verpflichten und die Möglichkeit<br />

haben, die gezahlten Studiengebühren vom Arbeitnehmer im<br />

Falle dessen freiwilligen Ausscheidens innerhalb von zwei<br />

Jahren nach Studienabschluss zurückzufordern.<br />

Zu Fragen des berufsbegleitenden Studiums im Rahmen einer<br />

beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitgebers<br />

(in diesem Fall führt die Übernahme der Studiengebühren<br />

durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn) wird ein Prüfschema<br />

an die Hand gegeben. Das Bundesfinanzministerium<br />

versäumt nicht, darauf hinzuweisen, dass die lohnsteuerliche<br />

Beurteilung als berufliche Fort- und Weiterbildung immer anhand<br />

der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.<br />

Einheitlicher Raum für den Euro-<br />

Zahlungsverkehr<br />

Das Bundeskabinett hat am 25. April <strong>2012</strong> den Entwurf des<br />

Begleitgesetzes für das Single Euro Payments Area (SEPA)<br />

beschlossen. Ziel dieses Vorhabens: die Vereinheitlichung des

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